DER STÄDTEBAU
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werden; wenn die Betriebsart es bedingt, kann die Polizei
verwaltung im Einzelfall eine noch größere Höhe zulassen.
Umfassungs- und Innenwände von Fabriken können über
die für Wohnhäuser bestimmten Begrenzungen hinaus in
ausgemauertem Eisenfachwerk hergestellt werden, und die
Polizeiverwaltung kann schließlich in besonderen Fällen
noch weiter gehende Begünstigungen gestatten. Auch bei
Anlage der Aborte für gewerbliche Niederlassungen sind
besondere, den Verhältnissen angepaßte Bestimmungen er
lassen! auf je 15 weibliche oder 20 männliche Personen ist
ein Abort zu rechnen.
Dagegen dürfen in den Bezirken der Bauklassen III c
und IV „Fabriken nicht errichtet, wiedererrichtet oder in
bestehenden Gebäuden eingerichtet werden. Das gleiche
gilt für Anlagen, die durch Verbreitung schädlicher oder
belästigender Dünste, Rauch, Staubmengen, oder durch
Erregung ungewöhnlichen Geräusches und Erschütterungen
Gefahren für die Bewohner benachbarter Grundstücke zur
Folge haben, oder welche die Sicherheit oder Leichtigkeit
des Verkehrs auf öffentlichen Wegen beeinträchtigen.“ Die
Erweiterung bestehender Fabriken kann die Polizeiverwal
tung ausnahmsweise gestatten.
In München ist eine Staffelbauordnung eingeführt mit
zwei Hauptabschnitten: geschlossenes und offenes Bau
system. Im geschlossenen Bausystem sind 5 Staffeln.
Staffel 1 läßt zu: Erdgeschoß und 4 Stockwerke, Staffel2:
Erdgeschoß und 3 Stockwerke bis 18 m Höhe, Staffel 3:
ebenso wie Staffel 2, aber geringere Höhe bei den Hinter
gebäuden, Staffel 4: Erdgeschoß und 2 Stockwerke bis
15 m Höhe, Staffel 5: [Erdgeschoß und 1 Stockwerk bis
12 m Höhe. Staffel 6—9 gehören zur offenen Bauweise.
Staffel 6 läßt zu: Erdgeschoß und 3 Stockwerke bis 20 m
Höhe, Staffel 7; Erdgeschoß und 3 Stockwerke bis 18 m
Höhe, Staffel 8; Erdgeschoß und 2 Stockwerke bis 15 m
Höhe, Staffel 9: Erdgeschoß und 1 Stockwerk bis 9 m
Höhe. Bei den einzelnen Staffeln ist auch noch Umfang
und Höhe etwaiger Hintergebäude, die Größe des Hofes
und der etwa zulässigen Lichthöfe bestimmt, und die zu
lässige Abmessung bei Gruppenbebauung festgesetzt. Hier
ist also eine genaue Abgrenzung der Gebiete nach ihrem
jeweiligen Zweck erfolgt.
In Baublöcken, die zu den Staffeln 5, 8 und 9 gehören,
ist die Errichtung von belästigenden gewerblichen Anlagen
vollständig ausgeschlossen, in anderen Staffeln schon durch
die Gaubeschränkungen nahezu unmöglich gemacht. Da
gegen sind besondere Industrieviertel festgesetzt worden,
in denen die Anlage von Fabrikgebäuden begünstigt wird.
In diesen Industrievierteln kann die Lokalbaukommission
für gewerblichen Zwecken dienende Gebäude besondere
Erleichterungen gewähren, nicht aber für Wohnhäuser.
Sehr zu beachten ist eine Unterscheidung der Betriebe in
Industrievierteln, die München getroffen hat. In einem der
Fabrikviertel, im Sendlinger Oberfeld, werden gewerbliche
Anlagen „welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen,
Gerüchen, Rauch, Ruß und Staub für die Bewohner der
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum über
haupt erhebliche Nachteile, Gefahren, oder erhebliche Be
lästigungen herbeiführen können, sowie Vergrößerungen
derartiger bereits bestehender Anlagen, nicht zugelassen,
Dampfkraff darf nur als Reserve benutzt werden“. In
allen anderen Industrievierteln Münchens gelten diese Be
schränkungen nicht.
Die Bauordnung Münchens kommt manchen Anforde
rungen für industriellen Niederlassungen innerhalb der für
diese festgesetzten Grenzen entgegen. Es können z, B.
Fabriken ausnahmsweise auch dort erbaut werden, wo
die Baufluchtlinien noch nicht festgesetzt sind, wenn nur
für eine genügende Entwässerung und eine hinreichende
Zufahrtstraße gesorgt wird. Allerdings sollen dann an die
Baugenehmigung Bedingungen geknüpft werden, durch
welche die spätere Durchführung von Baulinien sicherge
stellt ist. Die Lokalbaukommission kann ferner vor
schreiben, also von Fall zu Fall entscheiden, „welche
Festigkeitszahlen den Tragfähigkeitsberechnungen zugrunde
zu legen sind, und in welchen Fällen und mit welchen
Mitteln die Eisenkonstruktionen vor Zerstörung durch Oxy
dation oder Feuer zu schützen sind.“ Freistehende, und
außerhalb der Gebäude befindliche Kamine für Fabriken
und sonstige industrielle Unternehmungen dürfen mit bau
polizeilicher Bewilligung auch von Eisen hergestellt werden.
Bei Fabrikgebäuden mit mehr als einem Stockwerke kann
die Baukommission die Anlage von unverbrennlichen, d. h.
steinernen oder überwölbten Treppen fordern, die Zahl
dieser Treppen bei Fabrikgebäuden von größerer Aus
dehnung bestimmen und schließlich verlangen, daß aus
Gebäuden, in denen ein besonders feuergefährlicher Be
trieb stattfindet, feuerfeste Treppen ins Freie führen. Brand
mauern können bei größeren Fabrikgebäuden in ange
messenen Abständen nach der Einteilung der Grundrisse
verlangt werden, oder, daß die eine oder andere Quer
mauer wenigstens im Dachraum als Brandmauer hoch
geführt wird. Öffnungen, die zur Durchführung von Trans
missionsweilen durch die Brandmauern unerläßlich sind,
„müssen an beiden Seiten durch Büchsen geschlossen
werden, deren Flanschen in die Brandmauer eingeachraubt
sind. Zwischen den Büchsen und der Transmissionswelle
ist ein Spielraum von höchstens 15 mm zulässig.“ Bei'
Türöffnungen zu Brenn- und Destillier- usw. Räumen
müssen mindestens 15 cm hohe feuersichere Schwellen an
gelegt werden usw.
Auch in Düsseldorf sind in bestimmten Stadtteilen
Anlagen ausgeschlossen, „welche bei regelmäßigem Be
triebe durch Verbreitung schädlicher oder belästigender
Dünste, starken Rauches oder größerer Staubmengen, oder
durch Erregung ungewöhnlichen Geräusches, Belästigungen
oder Nachteile für das auf den Straßen verkehrende Pu
blikum, oder Gefahren für Leben und Gesundheit der
Nachbarn oder des Publikums herbeiführen können.“ Die
Erweiterung schon bestehender gewerblicher Anlagen ist
dagegen in einzelnen, für Neuanlagen verschlossenen Ge
bieten noch zulässig. In allen Stadtgebieten aber können
besondere Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile
gestellt werden, „in denen Fabriken oder solche gewerb
liche Betriebsstätten eingerichtet werden, welche starke
Feuerung erfordern, zur Verarbeitung. leicht brennbarer
Materialien dienen, eine besonders große Belastung oder
Erschütterung, oder einen starken Abgang unreiner Stoffe
bedingen.“ „Die Polizeibehörde ist berechtigt, die Anlage
oder deren Veränderung zu untersagen, wenn feuer-, bau-
oder gesundheitspolizeiliche Rücksichten dies erforderlich
erscheinen lassen, oder die aus diesen Rücksichten etwa
notwendigen Einrichtungen oder Bedingungen vorzu-
schreibeh.“ „Räume, in denen mit starkem Geräusche ver
bundene Gewerbe betrieben werden, oder in denen Rauch,