DER STÄDTEBAU
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Wenn einzelne Teile des Bebauungsgebiets, nament
lich im Südosten, auf dem Plane noch keine Straßenein
teilung zeigen, so hat dies seinen Grund darin, daß hier
die Anlage eines großen Krankenhauses und eines neuen
Friedhofs geplant werden und daß mit der Straßenfestlegung
an dieser Stelle zurückgehalten werden mußte, bis diese
Pläne etwas festere Gestalt angenommen haben werden;
auch der Mangel an Fluchtlinien in der näheren Umgebung
des Güterbahnhofs erklärt sich aus ähnlichen Gründen.
Dagegen ist durch Verhandlungen mit den umliegenden
Vororten unter Vermittlung der Königlichen Regierung er
reicht worden, daß diese mit ihren Bebauungsplänen, die
zum großen Teil unter unserer Mitwirkung auch bereits
aufgestellt oder doch in der Bearbeitung begriffen sind,
sich unserem Straßennetz unter Beobachtung gleicher Ge
sichtspunkte anschließen werden.
Da gleichzeitig mit der Bearbeitung der Fluchtlinien
eine Prüfung der bestehenden Bauordnung stattfand, war
es möglich, daß beide Arbeiten Hand in Hand gingen und
daß gleichzeitig mit Festlegung des Straßennetzes auch Vor
sorge getroffen werden konnte, daß die Bebauung der Straßen
in dem Sinne erfolgt, welcher der Planung zu Grunde liegt.
Abgesehen von der alten inneren Stadt, an deren enger
Bebauung mit Rücksicht auf die meist kleinen und sehr
wertvollen Grundstücke nur wenig geändert werden kann,
erstrebt diese Bauordnung eine wesentliche Verringerung
der Bebauungsdichtigkeit. Sie tut dies in den 3 geschlossen
zu bebauenden Gebieten, von denen das dritte bei der er
folgten Aufteilung des Geländes in nicht zu tiefe Blocks
hoffentlich Anlaß gibt, schmale Einfamilienhäuser mit drei
Fenstern Front und ohne Hintergebäude zu errichten, durch
Festsetzung von Prozentsätzen und Maximalhöhen ähnlich
der Berliner Bauordnung und in den 5 Landhausgebieten, in
dem sie eine Beziehung schafft zwischen dem Rauminhalte
des zu errichtenden Gebäudes und der Grundstücksfläche
und dadurch bewirkt, daß niemand in der Größe seines Bau
vorhabens behindert, zugleich aber gezwungen ist, wenn
er durch Anlage eines größeren mehrgeschossigen Bau
werks, etwa zu Pensionszwecken, mitten im Villenviertel
eine gewisse Beeinträchtigung für die benachbarten Land
häuser schafft, diesen in einem parkartigen Garten, den er
zu seinem großen Hause hinlegen muß, um die gewünschte
Menge von cbm- umbauten Raumes errichten zu dürfen,
eine entsprechende Gegenleistung zu bieten.
Es ist versucht worden, die Verhältniszahlen so zu
wählen, daß in jedem der 3 Gebiete V, VI und VII, einem
Bauvorhaben, das sich in gewöhnlichen Grenzen hält, keine
besonderen Schwierigkeiten aus der Einhaltung der cbm-
Zahl erwachsen, während größere Bauvorhaben, wie Sana
torien, Pensionen, Hotels, die in unserer Kurstadt natur
gemäß auch in den Villenvierteln Platz finden müssen, die
obengenannte Gegenleistung eines entsprechenden Gartens
zur Pflicht gemacht wird. Ob mit den angenommenen
Verhältniszahlen genau das richtige getroffen ist, muß die
Entwicklung ergeben. Im schlimmsten Falle muß eine
Nachprüfung Platz greifen.
Die Landhausgebiete IV und VIII sollen besonderen
Bauweisen Raum bieten, und zwar soll in IV die Be
bauung einzelner Blocks geschlossen mit Einfamilienhäusern
zugelassen werden, in denen unter anderen auch die bei
der Ausdehnung dieser Gebiete an manchen Stellen nötigen
kleineren Geschäfte und Handwerker Unterkunft finden
können. Derartige kleine Viertel bei fortschreitender Be
bauung an geeigneten Stellen noch hier und da einzuschal-
ten, ist in Aussicht genommen.
In VIII ist eine Bauweise vorausgesetzt, die nur an
der einen Seite der Kaiserstraße Platz greifen soll, um hier
zwar hohe Häuser, aber in so offener Bebauung zu er
richten, daß die dahinter liegenden Villenviertel von der
Hauptstraße nicht völlig abgeschnitten erscheinen. Die
Hauptbestimmungen der Bauordnung sind in nachstehender
Tabelle übersichtlich zusammengestellt:
A.
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Übersicht der abgestuften Bauordnung der Stadt Wiesbaden.
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Stadtkreis
Berlin vom
1 15. Aug. 1897
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