Das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz
Gleichbehandlung ist Ihr gutes Recht!
Seit 10 Jahren gibt es in Deutschland das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es schützt vor Diskriminierung in Beruf und Alltag.
Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, aufgrund einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Herkunft oder der
sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen.1
Factsheet 11
Daten und Fakten
Wie eine aktuelle Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes2 zeigt, ist Diskriminierung für viele
Menschen ein wichtiges Thema:
• Nahezu jede dritte befragte Person (31,4 Prozent)
hat in den vergangenen zwei Jahren Benachteiligungen erlebt.
• Knapp 60 Prozent haben darauf reagiert, indem sie
versucht haben, öffentlich auf die Diskriminierung
aufmerksam zu machen oder Beratungsangebote
genutzt haben. 17,1 Prozent haben sich beschwert,
6,2 Prozent haben Klage eingereicht.
• Etwa jede siebte Person (14,8 Prozent) hat Diskriminierung aufgrund des Alters erlebt, aufgrund des
Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität wurde
laut Befragung fast jede zehnte Person diskriminiert
(9,2 Prozent).
• Fast die Hälfte der Befragten (48,7 Prozent) gibt an,
Diskriminierungen im Arbeitsalltag erlebt zu haben.
1 Den vollständigen Wortlaut des AGG finden Sie unter https://
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf
2 Mehr zur Umfrage: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/
SharedDocs/Aktuelles/DE/2016/20160419_PK_Umfrage.html
Gleichbehandlung ist Ihr gutes Recht! — Factsheet 11
Recht und Gesetz
Das AGG im Arbeitsrecht
Das AGG bietet Schutz für Arbeitnehmer_innen,
Auszubildende und Bewerber_innen sowie für alle arbeitnehmerähnlichen Personen vor ungerechtfertigter
Ungleichbehandlung.
§ 13 AGG gibt allen Arbeitnehmer_innen das Recht,
sich über Benachteiligungen im Sinne des AGG zu beschweren und eine Prüfung dieser Beschwerde zu
verlangen.
Für Vermieter_innen, die weniger als 50 Wohnungen
zur Vermietung anbieten, gilt kein absolutes Diskriminierungsverbot, jedoch: Ungleichbehandlungen aus
rassistischen Gründen und aufgrund der ethnischen
Herkunft sind nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis
8 AGG ausnahmslos unzulässig!
Das AGG regelt auch den Diskriminierungsschutz im
Bereich der privatrechtlichen Versicherungen.
In Fällen der Belästigung und sexueller Belästigung
können die Arbeitnehmenden die Arbeitsleistung nach
§ 14 AGG verweigern ohne den Anspruch auf Arbeitsentgelt zu verlieren. Ist es zu einer Diskriminierung
oder zu einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gekommen, können Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Es ist die Pflicht der Arbeitgebenden, Maßnahmen
zum Schutz vor Benachteiligung für die Beschäftigten
zu treffen und existierender Diskriminierung aktiv entgegen zu wirken.
!
Wussten Sie schon?
Das AGG im Privatrecht
Auch als Privatperson steht man in bestimmten Bereichen des alltäglichen Lebens unter dem Schutz des
AGG. Z. B. bei sogenannten „Massengeschäften“, also
allen standardisierten Vertragsabschlüssen. Darunter
fallen typischerweise Geschäfte, die beispielsweise in
der Gastronomie, dem ÖPNV, im Einzelhandel oder im
Freizeitbereich getätigt werden.
Das Diskriminierungsverbot des AGG bezüglich Wohnraumvermietung gilt grundsätzlich nur für Vermieter_innen, die mehr als 50 Wohnungen zu vermieten
haben. Eine Ungleichbehandlung aus rassistischen
Gründen, aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität ist unzulässig.
Senatsverwaltung für Arbeit,
Integration und Frauen
Landesstelle für Gleichbehandlung –
gegen Diskriminierung
Oranienstr. 106
10969 Berlin
Kurze Fristen
Menschen, die Diskriminierung erlebt haben und
Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG oder
§ 21 AGG einfordern wollen, haben die sehr kurzen
Fristen des AGG zu beachten: Die Ansprüche sind
innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme
der Benachteiligung schriftlich geltend zu machen!
Hilfe und Unterstützung
Kontakt und Vermittlung an qualifizierte
Beratungsstellen über die
Landesstelle für Gleichbehandlung –
gegen Diskriminierung (LADS)
Tel. (030) 9028-1866
Fotos: Seite 1: Landesstelle für Gleichbehandlung –
gegen Diskriminierung (LADS),
Seite 2: beermedia – Fotolia.com
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