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Full text: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Rights reserved)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlung ist Ihr gutes Recht! Seit 10 Jahren gibt es in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es schützt vor Diskriminierung in Beruf und Alltag. Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, aufgrund einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Herkunft oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen.1 Factsheet 11 Daten und Fakten Wie eine aktuelle Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes2 zeigt, ist Diskriminierung für viele Menschen ein wichtiges Thema: • Nahezu jede dritte befragte Person (31,4 Prozent) hat in den vergangenen zwei Jahren Benachteiligungen erlebt. • Knapp 60 Prozent haben darauf reagiert, indem sie versucht haben, öffentlich auf die Diskriminierung aufmerksam zu machen oder Beratungsangebote genutzt haben. 17,1 Prozent haben sich beschwert, 6,2 Prozent haben Klage eingereicht. • Etwa jede siebte Person (14,8 Prozent) hat Diskriminierung aufgrund des Alters erlebt, aufgrund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität wurde laut Befragung fast jede zehnte Person diskriminiert (9,2 Prozent). • Fast die Hälfte der Befragten (48,7 Prozent) gibt an, Diskriminierungen im Arbeitsalltag erlebt zu haben. 1 Den vollständigen Wortlaut des AGG finden Sie unter https:// www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf 2 Mehr zur Umfrage: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/ SharedDocs/Aktuelles/DE/2016/20160419_PK_Umfrage.html Gleichbehandlung ist Ihr gutes Recht! — Factsheet 11 Recht und Gesetz Das AGG im Arbeitsrecht Das AGG bietet Schutz für Arbeitnehmer_innen, Auszubildende und Bewerber_innen sowie für alle arbeitnehmerähnlichen Personen vor ungerechtfertigter Ungleichbehandlung. § 13 AGG gibt allen Arbeitnehmer_innen das Recht, sich über Benachteiligungen im Sinne des AGG zu beschweren und eine Prüfung dieser Beschwerde zu verlangen. Für Vermieter_innen, die weniger als 50 Wohnungen zur Vermietung anbieten, gilt kein absolutes Diskriminierungsverbot, jedoch: Ungleichbehandlungen aus rassistischen Gründen und aufgrund der ethnischen Herkunft sind nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG ausnahmslos unzulässig! Das AGG regelt auch den Diskriminierungsschutz im Bereich der privatrechtlichen Versicherungen. In Fällen der Belästigung und sexueller Belästigung können die Arbeitnehmenden die Arbeitsleistung nach § 14 AGG verweigern ohne den Anspruch auf Arbeitsentgelt zu verlieren. Ist es zu einer Diskriminierung oder zu einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gekommen, können Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Es ist die Pflicht der Arbeitgebenden, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung für die Beschäftigten zu treffen und existierender Diskriminierung aktiv entgegen zu wirken. ! Wussten Sie schon? Das AGG im Privatrecht Auch als Privatperson steht man in bestimmten Bereichen des alltäglichen Lebens unter dem Schutz des AGG. Z. B. bei sogenannten „Massengeschäften“, also allen standardisierten Vertragsabschlüssen. Darunter fallen typischerweise Geschäfte, die beispielsweise in der Gastronomie, dem ÖPNV, im Einzelhandel oder im Freizeitbereich getätigt werden. Das Diskriminierungsverbot des AGG bezüglich Wohnraumvermietung gilt grundsätzlich nur für Vermieter_innen, die mehr als 50 Wohnungen zu vermieten haben. Eine Ungleichbehandlung aus rassistischen Gründen, aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist unzulässig. Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung Oranienstr. 106 10969 Berlin Kurze Fristen Menschen, die Diskriminierung erlebt haben und Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG oder § 21 AGG einfordern wollen, haben die sehr kurzen Fristen des AGG zu beachten: Die Ansprüche sind innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme der Benachteiligung schriftlich geltend zu machen! Hilfe und Unterstützung Kontakt und Vermittlung an qualifizierte Beratungsstellen über die Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (LADS) Tel. (030) 9028-1866 Fotos: Seite 1: Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (LADS), Seite 2: beermedia – Fotolia.com Gestaltung: wegewerk GmbH © 11 / 2016
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