AACHEN | AALEN | AMBERG | ANNABERG-BUCHHOLZ | ANSBACH
ASCHAFFENBURG
|
AUERBACH/VOGTLAND
|
AUGSBURG
|
BAD
KREUZNACH
| BAD REICHENHALL | BADEN-BADEN | BAMBERG
BAUTZEN
| BAYREUTH | BERLIN | BIBERACH AN DER RISS
BIELEFELD | BOCHOLT | BOCHUM | BONN | BOTTROP | BRANDENBURG
AN DER HAVEL | BRAUNSCHWEIG | BREMEN | BREMERHAVEN
CASTROP-RAUXEL | CELLE | CHEMNITZ | COBURG | COTTBUS
DARMSTADT
|
DELITZSCH
|
DELMENHORST
|
DESSAU-ROSSLAU
DORTMUND | DRESDEN | DUISBURG | DÜREN | DÜSSELDORF | EISENACH
EISENHÜTTENSTADT | EMDEN | ERFURT | ERKNER | ERLANGEN
ESSEN | ESSLINGEN AM NECKAR | FALKENSEE | FINSTERWALDE
FLENSBURG | FORST (LAUSITZ) | FRANKENTHAL (PFALZ) | FRANKFURT
(ODER) | FRANKFURT AM MAIN | FREIBERG | FREIBURG IM BREISGAU
FRIEDRICHSHAFEN | FULDA | FÜRTH | GELSENKIRCHEN | GERA | GIESSEN
GLADBECK | GLAUCHAU | GOSLAR | GOTHA | GÖTTINGEN | GRÄFELFING
GREIFSWALD | GÜTERSLOH | HAGEN | HALLE (SAALE) | HAMBURG | HAMELN
HAMM | HANAU | HANNOVER | HEIDELERG | HEIDENHEIM AN DER BRENZ
HEILBRONN | HENNIGSDORF | HERFORD | HERNE | HILDESHEIM | HOF
HOHEN NEUENDORF | HOYERSWERDA | INGOLSTADT | ISERLOHN | JENA
KAISERSLAUTERN | KAMENZ | KARLSRUHE | KASSEL | KAUFBEUREN
KEMPTEN (ALLGÄU) | KIEL | KOBLENZ | KÖLN | KONSTANZ | KREFELD
LANDAU IN DER PFALZ | LANDSBERG AM LECH | LANDSHUT
LAUCHHAMMER | LEINEFELDE-WORBIS | LEIPZIG | LEVERKUSEN | LIMBACHOBERFROHNA
|
LINDAU
(BODENSEE)
|
LÖRRACH
|
LÜBECK
LUDWIGSBURG | LUDWIGSHAFEN AM RHEIN | LÜNEBURG | MAGDEBURG
MAINZ | MANNHEIM | MARBURG | MEMMINGEN | MERSEBURG (SAALE)
MÖNCHENGLADBACH | MÜHLHAUSEN/THÜRINGEN | MÜLHEIM AN DER RUHR
MÜNCHEN | MÜNSTER | NEU-ULM | NEUBRANDENBURG | NEUENHAGEN
BEI BERLIN | NEUMÜNSTER | NEURUPPIN | NEUSS | NEUSTADT AM
RÜBENBERGE | NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE | NEUSTADT BEI COBURG
NEUWIED | NORDHAUSEN | NÜRNBERG | NÜRTINGEN | OBERHAUSEN
OFFENBACH AM MAIN | OFFENBURG | OLDENBURG | OSNABRÜCK
PASSAU | PFORZHEIM | PIRMASENS | PIRNA | PLAUEN | POTSDAM
QUEDLINBURG | RECKLINGHAUSEN | REGENSBURG | REMSCHEID
REUTLINGEN | RIESA | ROSENHEIM | ROSTOCK | SAARBRÜCKEN
SALZGITTER | SASSNITZ | SCHWABACH | SCHWÄBISCH GMÜND | SCHWEDT/
ODER | SCHWEINFURT | SCHWERIN | SIEGEN | SINDELFINGEN
SOLINGEN | SPEYER | STENDAL | STRAUBING | STUTTGART | SUHL
TAUCHA | TELTOW | TETEROW | TRAUNSTEIN | TRIER | TÜBINGEN
ULM | VELTEN | VIERSEN | VILLINGEN-SCHWENNINGEN | VÖLKLINGEN
WEIDEN IN DER OBERPFALZ | WEIMAR | WIESBADEN | WILHELMSHAVEN
WISMAR | WITTEN | WITTENBERG | WOLFENBÜTTEL | WOLFSBURG
WOLGAST | WORMS | WUPPERTAL | WÜRZBURG | ZWEIBRÜCKEN | ZWICKAU
Gemeindefinanzbericht
Gleichwertige
Lebensverhältnisse
von Aachen
bis Zwickau
2017
Editorial
Gleichwertige Lebensverhältnisse
Mit welchen Maßnahmen können gleichwertige
Lebensverhältnisse gesichert bzw. wiederhergestellt
werden? Gleichgültig, wie genau man die Gleichwertigkeit definiert: Es ist offensichtlich, dass die regionalen Ungleichheiten in Deutschland zunehmen. Daher
müssen die Debatten und Antworten zu dieser Frage
für die kommende Legislaturperiode zentral sein. Bund
und Länder müssen sich den immer weiter wachsenden regionalen Unterschieden entgegenstellen.
Auf der einen Seite stehen die wirtschaftsstarken
Städte und Regionen, auf der anderen Seite die strukturschwachen Städte und Regionen, in denen soziale
Problemlagen mehr Menschen betreffen und der mangelhafte Zustand der Infrastruktur greifbar ist. Für den
Deutschen Städtetag lässt sich Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse konkret benennen: Die Zukunftschancen eines Kindes dürfen nicht davon abhängen, in
welcher Region es aufwächst.
Während es für den Umgang mit den zunehmenden regionalen Unterschieden keine leichten Antworten gibt,
ist dies beim Abbau des kommunalen Investitionsstaus
anders gelagert. Es fehlt den Kommunen schlichtweg
an ausreichenden, planbaren und dauerhaft fließenden
Finanzmitteln, um beständig investieren zu können.
Kurzfristige Sonderprogramme helfen nur begrenzt
und sind zudem mit politischen Nachteilen verbunden: Durch enge Verwendungsvorgaben werden die
Programme zum Teil in ihrer Wirkung beeinträchtigt.
Außerdem wird manche unrealistische Erwartung des
Mittelgebers enttäuscht, wenn abgeschlossene Maßnahmen nicht rasch präsentiert werden können.
Eine dauerhafte Erhöhung des Gemeindeanteils an der
Umsatzsteuer würde es unkompliziert erlauben, die
kommunalen Einnahmen flächendeckend und gleichmäßig zu erhöhen. So kann die Investitionskraft der Städte
gestärkt werden. Denn die Kommunen brauchen beides:
besondere und fokussierte Maßnahmen, um die strukturschwachen Städte zu unterstützen, sowie allgemeine
Maßnahmen zum Abbau des Investitionsstaus überall.
Verena Göppert,
Ständige Stellvertreterin
des Hauptgeschäftsführers
des Deutschen Städtetages
Der vorliegende Gemeindefinanzbericht will die notwendigen Hintergrundinformationen und Erklärungen
für die genannten, aber auch für andere finanzpolitische Diskussionen bereitstellen. Hierdurch sollen
zielführende, gut strukturierte Debatten ermöglicht
werden. Der Gemeindefinanzbericht zeigt auf, welche
Maßnahmen nötig sind, damit sich unser Gemeinwesen mit gestärkten Städten weiterhin gut entwickeln kann. Die großen Unterschiede zwischen den
Städten bedingen dabei, dass für die verschiedenen
Problemlagen jeweils angepasste Instrumente notwendig sind.
Während die eine Stadt händeringend Entlastungen
bei den Sozialausgaben durch eine erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft benötigt,
muss eine andere Stadt davor geschützt werden,
dass die Landesregierung versucht, die dringend für
Investitionen benötigten Gewerbesteuereinnahmen
abzuschöpfen.
In der vergangenen Legislaturperiode wurde vieles zugunsten der Kommunen angestoßen, oftmals auch mit
beachtlichem Erfolg. Für eine neue Bundesregierung
müssen diese Erfolge Ansporn sein, den richtigen Weg
fortzusetzen.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
1
Impressum
Gemeindefinanzbericht 2017
ISBN 978-3-88082-311-2
ISSN 2197-4594
Herausgeber Deutscher Städtetag
Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin, Telefon: 030/377 11-0
Gereonstraße 18-32, 50670 Köln, Telefon: 0221/377 1-0
E-Mail: post@staedtetag.de, Internet: www.staedtetag.de
Geschäftsführendes Präsidialmitglied Helmut Dedy
Verantwortlich i.S.d.P. Volker Bästlein, Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Redaktion Uwe Schippmann
Autoren Stefan Anton, Benjamin Holler
Aufsätze Dr. Birgit Frischmuth, Dr. Stefan Ronnecker
Aufbereitung Datenmaterial Grafiken/Tabellen Sabine Czilwik
Mitarbeit Erika Arnold, Marion Quotschalla, Nicole Reinhardt,
Silvia Sickel
Gesamtlayout Elke Postler
Layout Grafiken/Tabellen Bertram Sturm
Foto Foto-Blumrich/Deutscher Städtetag
Druck Brandenburgische Universitätsdruckerei, Potsdam
Bezugsquelle Deutscher Städtetag, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln,
Telefon: 0221/377 1-227, E-Mail: bestellung@staedtetag.de
Preis für das Einzelheft 15 Euro inkl. MWSt. zzgl. Versandkosten
Inhalt
4
Gemeindefinanzbericht 2017
40
III. Länderreport
Gleichwertige Lebensverhältnisse
von Aachen bis Zwickau
40
Länderreport West
40
Baden-Württemberg
42
Bayern
Von Stefan Anton und Benjamin Holler
4
I. Kommunale Finanzlage
43
Hessen
5 Rückblick auf das Jahr 2016
44
Niedersachsen
7 Entwicklung in den Jahren 2016 bis 2020
45
Nordrhein-Westfalen
17 Regionale Unterschiede
47
Rheinland-Pfalz
48
Saarland
49
Schleswig-Holstein
50
Länderreport Ost
50
Brandenburg
51
Mecklenburg-Vorpommern
53
Sachsen
54
Sachsen-Anhalt
55
Thüringen
19
II. Zentrale finanzpolitische Themen
20 Was erreicht wurde …
ein Überblick
27 Kommunales Vermögensmanagement –
vor neuen Herausforderungen
Von Dr. Birgit Frischmuth
30 Sparkassen – unverzichtbarer Teil
kommunaler Daseinsvorsorge
Von Dr. Birgit Frischmuth
31 Europäische Standards für die Rechnungslegung
des öffentlichen Sektors (EPSAS)
Von Dr. Birgit Frischmuth
34 Tax Compliance in Kommunen
Von Dr. Stefan Ronnecker
57 Verzeichnis der Übersichten/
Tabellenanhang
Tabellen: Sabine Czilwik
35 … und was zu tun bleibt –
ein Forderungskatalog
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
3
Gemeindefinanzbericht 2017
Gleichwertige Lebensverhältnisse
von Aachen bis Zwickau
Von Stefan Anton und Benjamin Holler
I. Kommunale Finanzlage
Die zukünftige Finanzlage der Kommunen ist nach derzeitigem Stand von
im Durchschnitt ausgeglichenen Haushalten geprägt. Diese zunächst ausgesprochen positiv klingende Aussage
spiegelt auch das Finanztableau der
Prognose der kommunalen Spitzenverbände wieder. Dabei gilt jedoch:
• Ein im Bundesdurchschnitt ausgeglichener kommunaler Haushalt
bedeutet nicht automatisch, dass
in allen oder den meisten Kommunen ausreichend finanzielle Mittel
vorhanden sind. Auch in den kommenden Jahren werden viel zu viele Städte, Kreise und Gemeinden
kaum in der Lage sein, gestaltende
Politik zu betreiben statt den Mangel zu verwalten. Gerade die Kommunen mit nicht abgeschlossenem
Strukturwandel oder mit massiven
Bevölkerungsverlusten brauchen
nach wie vor Hilfen, um Anschluss
an die allgemeine wirtschaftliche
Entwicklung erhalten zu können.
• Die prognostizierten positiven Finanzierungssalden sind nur erreichbar, wenn die Zuweisungen
von Bund und Ländern tatsächlich
so stetig und stark steigen, wie in
der Prognose angenommen.
Die kommunalen Spitzenverbände haben in ihrer Prognose die geltende Gesetzeslage unterstellt. Sie gehen daher
auf Basis des geltenden Rechts davon aus, dass ab dem Jahr 2020 von
den westdeutschen Kommunen keine
erhöhten Gewerbesteuerumlagen zur
Finanzierung der Deutschen Einheit
abgeführt werden muss. Sie treten
ausdrücklich Bestrebungen einzelner
Länder, zum Beispiel des Landes Hessens, entgegen, nach dem erreichten Ergebnis der Verhandlungen zu
den Bund-Länder-Finanzbeziehungen
4
durch eine weitere, nun die kommunalen Finanzen betreffende Gesetzesänderung, neben Bundesgeld auch noch
kommunales Geld in die Länderkassen
spülen zu wollen.
Die politisch zwar unstrittige, aber gesetzestechnisch noch nicht fixierte
Verlängerung der teilweisen Finanzierung der flüchtlingsbedingten kommunalen Mehrausgaben ab 2019 wird
in der Prognose ausgeklammert. Es
erscheint zwar undenkbar, dass sich
Bund und Länder an dieser Stelle zurückziehen; Einschätzungen zu den für
die Prognose relevanten Volumina und
Transfermechanismen können jedoch
nicht getroffen werden.
Bereits an dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass mit einem
Rückgang der Flüchtlingszuzugszahlen keinesfalls ein baldiger Rückgang
der flüchtlingsbedingten Mehrausgaben zu erwarten ist: Die Flüchtlingszuzugszahlen erreichen voraussichtlich
nicht das Niveau des Jahres 2016. Die
flüchtlingsbedingten
Mehrausgaben
hängen jedoch im Wesentlichen nicht
davon ab, wie viele Flüchtlinge in einem Jahr hinzukommen. Sie hängen
vielmehr davon ab, wie viele Flüchtlinge auf ihrem Weg in die weitgehende
Integration und die wirtschaftliche Eigenständigkeit zu begleiten sind. Hierbei handelt es sich um einen mehrjährigen Prozess. Dessen Kosten sind
von der Anzahl der im Land lebenden
Flüchtlinge abhängig. Technisch formuliert: Bei den gestiegenen Ausgaben der Kommunen gerade im Sozialbereich handelt es sich nicht um einen
kurzzeitige Ausgabenspitze, sondern
um eine über die mittlere Frist andauernde Niveauverschiebung.
Die vorliegende Prognose weist flüchtlingsbedingte Mehrausgaben bzw.
Mehrbelastungen nicht explizit aus.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Dies hat methodische Gründe: Die Prognose greift wie auch in den Vorjahren
gerade für das aktuelle Jahr sehr stark
auf die jeweiligen Haushaltspläne der
Städte, Kreise und Gemeinden und die
Zuordnungen der amtlichen Statistik
zurück. Diese weisen keinen gesonderten Prognosebereich „Flüchtlinge“
aus. Flüchtlingsbedingte Mehrausgaben lassen sich somit lediglich implizit
für einzelne Bereiche ermitteln, in dem
die prognostizierte Entwicklung mit einem Alternativszenario „üblicher“ Steigerungsraten verglichen wird.
Im Ergebnis rechnet die Prognose der
kommunalen Spitzenverbände für das
laufende Jahr mit einem leicht rückläufigen Überschuss in Höhe von 4,1 Milliarden Euro. Ausgangspunkt der Schätzung ist das solide Finanzierungssaldo
von 4,5 Milliarden Euro im abgelaufenen Jahr, dessen Bedeutung bzw.
Aussagekraft bei näherer Betrachtung
allerdings zu hinterfragen ist. Im Jahr
2018 ist ein ausgeglichener kommunaler Gesamthaushalt bzw. ein geringer
Überschuss zu erwarten.
Die weitere Betrachtung des Finanzierungssaldos verdeutlicht verschiedene
Einflussfaktoren:
• Durchgängig steigen die Sozialausgaben mit Ausnahme des Jahres
2020 prozentual stärker als die Einnahmen.
• Der Rückgang des Finanzierungssaldos im Jahr 2018 ist angesichts
der ab dem Jahr 2018 erfolgenden
vollständigen Umsetzung der Entlastung der Kommunen um 5 Milliarden Euro besorgniserregend. Die
Wirkung der Entlastung ist aufgrund
anderweitig zwingender Mehrausgaben praktisch verbraucht.
• Für das Jahr 2020 erwartet die Prognose eine schwarze Null. Aber
auch dies ist nur möglich, wenn
die bestehende Gesetzeslage beibehalten wird und die Länder nicht
doch eine Neueinführung der erhöhten Gewerbesteuerumlagen bewerkstelligen.
Der prognostizierte Finanzierungssaldo
spiegelt die Hoffnung wieder, dass sich
die kommunale Finanzlage – zumindest im Durchschnitt – dauerhaft verbessert. Die Kommunalfinanzen profitieren derzeit in besonderem Maße von
der allgemein guten Lage der öffentlichen Finanzen in Deutschland. Dabei
kommt ihnen insbesondere zugute,
dass Bund und Länder ebenfalls auf
deutlich anwachsende Steuereinnahmen blicken können. Diese Fortschritte
für die Kommunen stehen allerdings
auf einem wackligen Fundament: So,
wie die Kommunen derzeit aufgrund
von Einzelmaßnahmen und kurzfristigen Steigerungen der Ausgleichsmasse in den kommunalen Finanzausgleich
überproportional profitieren, ist zu befürchten, dass sie umgekehrt überproportionale Einschnitte hinnehmen
müssten, sobald die Steuereinnahmen
schwächer wachsen als prognostiziert.
Auch wenn die Wege und die genauen
Verteilungsmuster noch zu diskutieren
sind, ist aus Sicht aller kommunaler
Spitzenverbände unstrittig, dass die
Verbesserung der Kommunalfinanzen
dauerhaft, planbar und krisenfest ausgestaltet werden muss.
Rückblick auf das Jahr 2016
Im Jahr 2016 haben die Kommunen
insgesamt in den Kernhaushalten einen positiven Finanzierungssaldo in
Höhe von 4,5 Milliarden Euro erzielen
können. Dies entspricht einem durchschnittlichen positiven Finanzierungssaldo je Einwohner in Höhe von 59
Euro. Dieser Überschuss liegt über
den Erwartungen. Ursache hierfür sind
nicht vorrangig die mit einem Wachstum von 11,6 Prozent wie erwartet
sehr deutlich gestiegenen laufenden
Zuweisungen von Bund und Ländern,
denn diesen stehen entsprechende
Ausgabensteigerungen im Bereich
der Flüchtlingsfinanzierung gegenüber.
Als positive Überraschung sind vielmehr die in fast allen Regionen gestiegenen Gewerbesteuereinnahmen zu
nennen, deren Wachstum 9,8 Prozent
bzw. 3,4 Milliarden Euro betragen hat.
Der deutlich über den Einschätzungen
des Arbeitskreises Steuerschätzungen
liegende Anstieg resultiert erstens aus
dem Ausbleiben von aufkommensmindernden Effekten der Steuerrechtsprechung, deren Realisierung noch für
das IV. Quartal 2016 erwartet worden
ist. Auch sind im IV. Quartal ungewöhnlich hohe Nachzahlungen für Vorjahre
erfolgt. Die Einnahmen aus der Körperschaftssteuer, die Bund und Ländern
zufließen, sind sogar um 40 Prozent
gestiegen.
Auf der Ausgabenseite zeigten sich
insbesondere die Ausgaben für soziale Leistungen eine dynamische Größe.
Alleine der Anstieg betrug, sehr stark
durch den Flüchtlingszuzug bedingt,
10,5 Prozent bzw. 5,6 Milliarden Euro.
Übersicht 1:
Kommunalfinanzen 2015 bis 2020 in den westdeutschen und den ostdeutschen Flächenländern 1)
Einnahmen/Ausgaben
Einnahmen 2)
darunter:
Steuern
darunter:
Grundsteuern
Gewerbesteuereinnahmen
Einkommensteueranteil
Umsatzsteueranteil
nachrichtlich:
Brutto-Gewerbesteueraufkommen
Gebühren
Laufende Zuweisungen von Land/Bund
Investitionszuweisungen von Land/Bund
Sonstige Einnahmen
Ausgaben 2)
darunter:
Personal
Sachaufwand
Soziale Leistungen
Zinsen
Sachinvestitionen
davon:
Baumaßnahmen
Erwerb von Sachvermögen
Sonstige Ausgaben
Finanzierungssaldo
1)
2)
2015
2016
2017
2018
in Mrd. Euro
246,9
251,4
2019
2020
2016
2017
219,11
233,74
84,79
89,75
94,3
11,83
34,89
32,47
4,29
12,21
38,29
33,42
4,39
41,91
17,88
77,02
7,53
31,89
215,60
2019
2020
5,6
2018
+/- %
1,8
256,8
266,4
6,7
2,1
3,7
98,2
102,7
110,0
5,9
5,0
4,2
4,6
7,1
12,5
39,4
35,3
5,5
12,7
40,6
36,7
6,8
12,9
43,0
38,7
6,6
13,1
47,6
41,0
6,8
3,2
9,8
2,9
2,4
2,5
3,0
5,6
25,0
1,4
2,8
3,9
23,7
1,4
6,0
5,5
-2,6
1,4
10,8
5,9
2,4
45,72
18,90
85,99
6,99
32,11
229,24
47,5
19,4
91,1
8,6
33,5
242,8
48,7
19,5
92,3
9,1
32,3
250,1
51,1
19,8
94,9
9,0
30,4
257,9
52,6
20,2
97,6
8,7
30,0
265,8
9,1
5,7
11,6
-7,2
0,7
6,3
3,9
2,8
6,0
22,8
4,4
5,9
2,6
0,6
1,3
6,1
-3,7
3,0
4,8
1,3
2,9
-0,8
-5,8
3,1
3,0
1,9
2,8
-3,1
-1,5
3,1
54,09
46,10
53,44
3,25
21,97
56,71
48,29
59,05
3,05
23,74
59,8
50,7
62,3
2,9
27,2
60,9
51,0
65,0
2,9
29,0
61,9
52,2
67,4
2,8
30,6
62,9
53,4
70,1
2,7
32,0
4,8
4,8
10,5
-6,2
8,1
5,4
5,0
5,6
-5,2
14,4
1,9
0,7
4,2
-1,2
6,8
1,6
2,3
3,8
-2,1
5,6
1,6
2,3
3,9
-3,0
4,6
16,20
5,77
36,75
3,51
17,53
6,21
38,41
4,50
20,2
7,0
39,9
4,1
22,0
7,0
41,3
1,3
23,3
7,4
42,9
-1,1
24,3
7,7
44,8
0,6
8,2
7,7
4,5
x
15,1
12,5
3,9
x
9,0
0,2
3,5
x
5,7
5,3
3,8
x
4,5
5,0
4,3
x
Für die Jahre 2017 bis 2020 Schätzung auf Basis einer gemeinsamen Umfrage der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Steuerschätzung Mai 2017 sowie Daten aus dem Arbeitskreis Stabilitätsrat. Differenzen
in den Summen durch Rundungen möglich.
Ohne besondere Finanzierungsvorgänge (insbesondere Schuldenaufnahmen u. -tilgungen, Rücklagenentnahmen u. -zuführungen, Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren), ohne kommunale Krankenhäuser.
Prognose der kommunalen Spitzenverbände und eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
5
Zusammen mit dem Vorjahr sind dies
historisch praktisch einmalige Steigerungsraten. Das Niveau liegt mittlerweile, wie von den kommunalen Spitzenverbänden im vergangenen Jahr
erwartet, bei 59 Milliarden Euro. Es
entfallen somit mehr als ein Viertel aller kommunalen Ausgaben auf soziale
Leistungen (die weiteren Ausgaben im
Sozialbereich, zum Beispiel die Gehälter für ErzieherInnen oder Zuweisungen
an KiTa-Träger sind hierin noch nicht
einmal enthalten). Nach Auffassung
der kommunalen Spitzenverbände ist
davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine dauerhafte, und allenfalls
in sehr langsamen Schritten rückführbare Niveauverschiebung und nicht um
einmalige Ausgabenspitzen handelt.
Die Sozialausgaben sind im Vergleich
zum Jahr 2014, also dem Jahr vor dem
Anstieg der Flüchtlingszahlen, um rund
10 Milliarden Euro gestiegen. Berücksichtigt man die üblichen Steigerungs-
raten von 4 bis 5 Prozent jährlich, ist
die Annahme eines flüchtlingsbedingten Anstiegs der Sozialausgaben (hierzu zählen im Übrigen nicht die Ausgaben für Kitas oder Sprachkurse) in der
Größenordnung von 6 Milliarden Euro
realistisch. Bei einer Reihe von sozialen Leistungen beteiligen sich Bund
und Länder direkt oder indirekt an den
kommunalen Ausgaben (siehe unten).
Die Investitionsentwicklung verlief mit
einem Anstieg von 8,1 Prozent ebenfalls sehr dynamisch. Der Anstieg darf
allerdings nicht überbewertet werden,
sondern muss im Zusammenhang
mit dem Investitionsrückgang von
-0,9 Prozent betrachtet werden, der
im Vergleich des Jahres 2015 zu 2014
festzustellen war. Hintergrund des damaligen Investitionsrückgangs war die
Priorisierung von Flüchtlingsunterkünften, deren Kosten zumeist erst im Jahr
2016 abgerechnet werden konnten.
Übersicht 2:
Überschüsse nicht stabil
Kassenkredite und Finanzierungssaldo im Vergleich, in Milliarden Euro
50
40
30
20
10
0
19
9
19 2
9
19 3
9
19 4
9
19 5
9
19 6
9
19 7
9
19 8
9
20 9
0
20 0
0
20 1
0
20 2
0
20 3
0
20 4
0
20 5
0
20 6
0
20 7
0
20 8
0
20 9
1
20 0
1
20 1
1
20 2
1
20 3
1
20 4
1
20 5
1
20 6
1
20 7
1
20 8
1
20 9
20
-10
Finanzierungssaldo
Kassenkredite
Eigene Zusammenstellung und Berechnung nach der Kommunalfinanzstatistik
des Statistischen Bundesamtes, ab 2017 Schätzung.
6
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Weitere flüchtlingsbedingte Ausgabensteigerungen sind auch bei den Personalausgaben (+4,8 Prozent) und dem
laufenden Sachaufwand (+4,8 Prozent)
festzustellen. Diese Steigerungen entsprechen ebenso wie die Steigerung
der Sozialausgaben sehr genau den
Erwartungen der kommunalen Spitzenverbände aus dem vergangenen Jahr.
Die entlastende Wirkung des anhaltend
niedrigen Zinsniveaus zeigte sich auch
im vergangenen Jahr: Trotz der insgesamt annähernd gleich gebliebener
Höhe der Verschuldung gingen die von
den Kommunen zu leistenden Zinszahlungen um mehr als 200 Millionen Euro
bzw. -6,2 Prozent zurück. Noch im Jahr
2010 mussten die Kommunen Zinszahlungen in Höhe von 4,1 Milliarden Euro
leisten, gut eine Milliarde Euro mehr als
im vergangenen Jahr.
Auch im vergangenen Jahr stiegen
die Grundsteuern aufgrund von Hebesatzanhebungen sowie aufgrund der
Bautätigkeit (Verbreiterung der Bemessungsgrundlage) mit 3,2 Prozent deutlich stärker als die Inflationsrate. Hier
wirkten sich verstärkte Konsolidierungsanstrengungen gerade in finanzschwachen Städten und Gemeinden
aus.
Der Finanzierungssaldo des Jahres
2016 war eine positive Überraschung
und lag um circa 4 Milliarden Euro über
den Erwartungen. Dahinter stehen zum
einen die unerwartet stark gestiegenen
Gewerbesteuereinnahmen. Grundlage
der Prognose der kommunalen Spitzenverbände sind die Ergebnisse des
Arbeitskreises Steuerschätzungen.
Dessen Schätzung vom Vorjahr hat
erstens steuerrechtsbedingte Ausgabenausfälle, die offensichtlich auf spätere Jahre verschoben wurden, zeitlich
2016 zugeordnet und zweitens den
starken Einnahmeanstieg – im Übrigen
für alle Gebietskörperschaftsebenen
– im letzten Quartal des Jahres 2016
nicht vorausgesehen. Zum anderen
haben sich die Investitionen nicht so
stark entwickelt wie erhofft. Beides erhöhte den Finanzierungsüberschuss.
Die aktuelle Finanzierungssaldoentwicklung des vergangenen Jahres sowie
die zusätzlichen, teilweise nicht als dauerhaft einzuschätzenden zusätzlichen
Gelder von Bund und Ländern überlagern zwei langfristige Trends, die nachfolgend in den einzelnen Abschnitten
nochmals im Detail behandelt werden:
• Das Problem der ungebremst steigenden Sozialausgaben – welches
zudem regional höchst ungleich
verteilt in Erscheinung tritt – existiert weiterhin. Betrachtet man die
Entwicklung der Sozialausgaben
ohne die direkt mit dem Flüchtlingszuzug im Zusammenhang
stehenden Ausgaben (Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinder und Jugendhilfe),
so ist festzustellen, dass der Anstieg selbst ohne diese besonderen
Belastungen bei knapp 5 Prozent
liegt. Lediglich bei einem kleinen
Teil dieser Ausgaben (Grundsicherung im Alter) werden Kostensteigerungen vollumfänglich vom Bund
getragen. Daher führen die Ausgabensteigerungen trotz der Finanzierungsbeteiligung des Bundes zu einer entsprechenden Belastung des
kommunalen Finanzierungssaldos.
• Die Ausgaben- und Einnahmenentwicklung verläuft regional unterschiedlich. In den finanzstärkeren Kommunen wurde zusätzlicher
Finanzierungsspielraum zur Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus an Sachinvestitionen und/
oder einer Absenkung der Investitionsschulden verwendet. In finanzschwächeren Kommunen konnten
zusätzliche Finanzmittel anders als
eigentlich gewünscht nicht zu einer
stärkeren Ausweitung der Investitionen genutzt werden, da in der
Vergangenheit selbstverständlich
eine Anpassung der Planungskapazitäten in den Bauämtern an die
unzureichende Finanzausstattung
erfolgte. Ein Ausbau der Planungskapazitäten wird erst dann erfolgen
können, wenn die verbesserte Finanzausstattung als dauerhaft gesichert angesehen werden kann.
Mit Konsolidierungsplänen gehen
häufig restriktive Regelungen zur
kommunalen Personalpolitik einher,
welche die Einstellung zusätzlichen
Fachpersonals verhindern.
Die Kassenkreditbestände verharren
auf hohem Niveau und sinken nur langsam. Dabei sind in den Ländern deutlich unterschiedliche Entwicklungen
festzustellen.
stritten notwendige Fortführung der
Flüchtlingsfinanzierung in vergleichbarer Größenordnung auch über das Jahr
2018 hinaus ist in der Prognose nicht
enthalten (siehe oben).
Der inakzeptabel hohe Kassenkreditbestand stellt weiterhin für die betroffenen Kommunen ein ernstes Risiko in
der Finanzplanung dar. Die Zinszahlungen für Kassenkredite sind aufgrund
der im Durchschnitt kurzen Laufzeiten
stark von der aktuellen Zinsentwicklung abhängig und somit mittelfristig
nur begrenzt planbar. Aufwendig ausgehandelte kommunale Sanierungspläne können durch einen Zinsanstieg
schnell unrealisierbar werden.
Es ist festzustellen, dass die Entwicklung des kommunalen Finanzierungssaldos in zunehmendem Maße von Einzelentscheidungen auf Bundesebene
geprägt ist. Es ist unstrittig, dass sich
die Bundesebene bei Einzelfragen der
Unterstützung der kommunalen Ebene sehr kommunalfreundlich verhalten hat. Dies fördert aber zugleich die
Abhängigkeit der kommunalen Ebene
von derartigen Unterstützungsmaßnahmen. Die bessere Alternative wäre
eine auf Dauer angelegte kommunalfreundliche Politik, die anstelle einer
Vielzahl von befristeten Einzelprogrammen die Finanzströme im kommunalen Interesse dauerhaft ändert.
Die Schwierigkeiten vieler Kommunen,
die aktuell verbesserten Investitionsmöglichkeiten kurzfristig zu nutzen,
zeigen nur eine Schattenseite des befristeten Bundesengagements auf.
Entwicklung in den Jahren
2016 bis 2020
Bei der Prognose blieben verschiedene fiskalische Risiken unberücksichtigt. Hierzu zählen nicht alleine die bekannten Aufkommensrisiken aufgrund
einer im Prognosezeitraum evtl. wirksam werdenden verfassungsrechtlich
notwendigen Anhebung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer.
Vielmehr ist insbesondere zu hinterfragen, in welchem Umfang die angekündigten Steigerungen der Zuweisungen
seitens der Länder eintreten werden.
Mit dem vorläufigen Abschluss der Finanzbeziehungen zwischen Bund und
Ländern besitzen die Länderhaushalte
genügend Volumen, um bei maßvollen
eigenen Konsolidierungsanstrengungen die Aufgabentrias aus Haushaltsausgleich, Investitionsbelebung und
Sicherstellung einer angemessenen
und aufgabengerechten kommunalen
Finanzausstattung erfolgreich bewältigen zu können. Offen ist aber, inwiefern die Länder ihre derzeitige Absicht
hierzu im politischen Tagesgeschäft
einhalten werden.
Die Prognose gibt den Kenntnis- und
Gesetzesstand von Mitte Juni wieder.
Die Prognose geht davon aus, dass die
gesetzlich fixierte Absenkung der erhöhten Gewerbesteuerumlagen nicht
durch eine gegenteilige Gesetzgebung
hintertrieben wird. Die politisch unbe-
Die Kommunen sind allerdings nicht
alleine Nutznießer von einnahmeerhöhenden Programmen, sondern zugleich
in anderen Bereichen negativ Betroffene von ausgabensteigernden bzw.
einnahmeverringernden Beschlüssen.
Die Mehrbelastungen aufgrund des
Bundesteilhabegesetzes sowie der Erweiterung des Unterhaltsvorschusses
beinhalten für die Kommunen schwer
abschätzbare Risiken im Milliardenbereich. Ein weiteres Problemfeld stellen
die unterlassenen Maßnahmen dar –
an die höchst enttäuschenden Debatten zur Standardabsenkung oder zur
Verstärkung der Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen im Sozialbereich
sei erinnert.
Trotz der sehr günstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind die
Kommunen derzeit allein aufgrund der
Hilfe von außen in der Lage, in den
nächsten Jahren flächendeckende
negative Finanzierungssalden zu vermeiden. Wesentliche Gründe für die
Hilfsbedürftigkeit sind der Zwang zur
Begrenzung bzw. besser noch zum Abbau des jahrzehntelang aufgelaufenen
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
7
Investitionsstaus, der fachlich und demografisch bedingte Anstieg der sozialen Leistungen und nicht zuletzt die
mit der Umsetzung des Inklusionsgedankens verbundenen Kosten.
Weitere Prognoserisiken ergeben sich
aus regional unterschiedlichen Entwicklungen mit gegenläufigen Effekten.
Je nach dem, in welchen Regionen zusätzliche Einnahmen anfallen, werden
diese entweder zum Defizitabbau, zur
Verbesserung der örtlichen Infrastruktur oder auch zur Ausweitung präventiver sozialer Maßnahmen verwendet.
In der Gesamtschau auf die benannten
Faktoren sind Risiken und Chancen
bei der vorliegenden Prognose nicht
gleichmäßig verteilt.
Chancen für eine Entwicklung, die
merklich besser verläuft, als unterstellt,
sind nicht zu erkennen. Alleine dann,
wenn der Investitionsanstieg geringer
ausfällt als unterstellt, ist ein höherer
Finanzierungsüberschuss zu erwarten.
Es erscheint aber höchst zweifelhaft,
dies als eine bessere Entwicklung zu
verstehen – schließlich ist die deutliche
Investitionssteigerung ein allgemein
anerkanntes Ziel.
Angesichts der Vielzahl der bestehenden Prognoseunsicherheiten sind derzeit Abweichungen bei der Prognose
des kommunalen Finanzierungssaldos
selbst in Größenordnungen von mehreren Milliarden Euro nicht völlig auszuschließen. Dies hat auch der Vergleich der letztjährigen Prognose mit
den Ist-Daten gezeigt (siehe oben). Innerhalb des durch die Unsicherheiten
vorgegebenen Spektrums ist die Prognose als zuversichtlich zu bezeichnen.
Es erscheint trotz der Unsicherheiten
nicht angezeigt, auf die Erstellung einer
Prognose zu verzichten. Vielmehr verdeutlicht gerade die Unsicherheit der
zukünftigen fiskalischen Entwicklung
Übersicht 3:
Kommunale Einnahmen in West und Ost 2016
in Euro je Einwohner
437
79
341
156
1.101
1.265
3.140
261
2.703
Für die Prognose der Steuereinnahmen wurden wie üblich die Werte des
Arbeitskreises Steuerschätzung von
Mai 2017 für die einzelnen Steuerarten
übernommen. Anders als der Arbeitskreis Steuerschätzungen orientiert sich
die Prognose der kommunalen Spitzenverbände jedoch durchgängig an
der geltenden Rechtslage. Mit Verweis
auf das Gemeindefinanzreformgesetz
wird daher die erhöhte Gewerbesteuerumlage zur Finanzierung des Fonds
Deutsche Einheit im Jahr 2019 auf 0
gesetzt; im Jahr 2020 entfallen sowohl
die sogenannte Solidarpaktumlage als
auch die Umlage zur Finanzierung des
Fonds Deutsche Einheit.
756
Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer (netto) werden – so die Prognose –
im Jahr 2017 um lediglich 3 Prozent
steigen. Auch für das Folgejahr sind
die Steigerungen mit 2,8 Prozent moderat. Diese beiden Jahre sind auch
durch Sondereffekte der Steuerrechtsprechung negativ beeinflusst. Im Gegensatz hierzu sind für die Jahre 2019
und 2020 deutlich höhere Steigerungsraten zu erwarten. Diese ergeben sich
Investitionszuweisungen
Sonstige
Eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach der Kommunalfinanzstatistik
des Statistischen Bundesamtes.
8
Steuereinnahmen
Gewerbesteuer
Ost
Steuern
Gebühren
Laufende Zuweisungen
Im Detail –
Die Einnahmenentwicklung
184
1.261
West
wesentliche, bereits seit längerem bestehende Einschätzungen. Erstens: Die
von der Bundesregierung zugesagten
weiteren Entlastungen für die Kommunen sind ein notwendiger und richtiger
Schritt. Diese Entlastungen müssen
aber über die kurze Frist hinausgehen
und sie müssen zudem an die Entwicklung der gesamten Kosten angepasst
werden. Zweitens: Die Instabilität der
fiskalischen Rahmenbedingungen und
Herausforderungen ist hoch. Die Kommunen müssen fiskalisch so aufgestellt
werden, dass sie Reserven für schwierige Zeiten und vor allem für plötzliche
und unerwartete Herausforderungen
bilden können. Nur so können kurzfristig notwendig werdende „Rettungsaktionen“, die auch noch zeitgleich mit
den eigentlichen Herausforderungen
zu bewältigen sind, vermieden werden.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
vorrangig aus dem Wegfall der beiden
Gewerbesteuerumlagen. Die Gewerbesteuerprognose für das aktuelle Jahr
steht unter einem gewissen Vorbehalt,
da einander widersprechende Hinweise auf die weitere Entwicklung existieren und somit das Risiko von Schätzfehlern relativ hoch ist.
Gemeindeanteil an der
Einkommenssteuer
Der Anstieg des Gemeindeanteils an
der Einkommenssteuer wird für das
Jahr 2017 mit 5,6 Prozent geschätzt.
Dabei ist die „kalte Progression“ anders als vereinzelt unterstellt nur zu
einem geringen Teil für diese Steigerungsraten verantwortlich. Ursache
dafür ist vielmehr die weiterhin positive
Entwicklung der Bruttolohn- und –gehaltssumme. Diese profitiert nicht nur
von der allgemeinen wirtschaftlichen
Entwicklung sondern auch weiterhin
von der verstärkten Zuwanderung er-
werbstätiger Personen vorrangig aus
EU-Ländern. Der Wegfall belastender
Folgen früherer Steuerrechtsänderungen stützt das Aufkommen zusätzlich.
Grundsteuer
Die Prognose der Grundsteuern ist für
das Jahr 2017 auch auf die bereits zum
Zeitpunkt der Steuerschätzung wirksam gewordenen Hebesatzänderungen zurückzuführen. Berücksichtigt
sind außerdem die allgemeine Bautätigkeit und die damit einher gehende
Verbreiterung der Bemessungsgrundlage. Für die Jahre 2017 bis 2020 wird,
entsprechend dem Grundsatz des Arbeitskreises Steuerschätzung, auf der
Basis geltenden Rechtes zu schätzen,
ein Wachstum der Grundsteuern allein
analog zum Wachstum der Bemessungsgrundlage unterstellt. Die im
Vergleich zu früheren Steuerschätzungen geänderten langfristigen Wachstumsraten sind Ergebnis einer geän-
Übersicht 4:
Kommunale Ausgaben in West und Ost 2016
in Euro je Einwohner
Wie im Vorjahr ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die beobachtbare
Ausweitung der Bautätigkeit auf hohem Niveau nicht zu einer substantiellen Änderung bei der Entwicklung des
Grundsteueraufkommens führt. Dies
ergibt sich alleine daraus, dass die
Bemessungsgrundlage den gesamten Bestand an Immobilien berücksichtigt. Dieser Bestand erhöht sich –
gemessen an sonst im Steuerbereich
üblichen Steigerungsraten – nicht wesentlich durch die Erstellung weiterer
Wohnungen. Selbst eine Ausweitung
der Bautätigkeit um 50 Prozent würde
im Ergebnis nur zu zusätzlichen Steigerungen des Grundsteueraufkommens von weniger als einem Prozent
führen.
Nach hiesiger Einschätzung ist davon
auszugehen, dass derzeit nur noch vereinzelt der Hebesatz für die Grundsteuer angehoben werden wird. Dies wird
vorrangig in Gemeinden mit bislang unterdurchschnittlichem Hebesatz oder in
Gemeinden mit besonders hohem Konsolidierungsdruck geschehen.
Gemeindeanteil an der
Umsatzsteuer
563
447
327
235
802
639
3.084
2.626
645
577
747
728
West
Ost
Personal
Sachaufwand
Soziales
derten Methode zur Abschätzung des
Bemessungsgrundlagenwachstums.
Investitionen
Sonstige
Eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach der Kommunalfinanzstatistik
des Statistischen Bundesamtes.
Die Entwicklung des Gemeindeanteils
an der Umsatzsteuer erscheint nicht
stringent: Ausgehend von einer Steigerung von lediglich 2,4 Prozent im
abgelaufenen Jahr über zwei Sprünge
von jeweils circa 25 Prozent erfolgt im
Jahr 2019 ein Rückgang um 2,6 Prozent. Der Prognosezeitraum schließt
mit einem Anstieg von 2,4 Prozent. Die
Ursache hierfür ist in den jeweiligen
Erhöhungen des Gemeindeanteils an
der Umsatzsteuer, die zur Stützung der
kommunalen Finanzkraft vorgenommen werden, zu sehen. Im Jahr 2016
erfolgt keine gesonderte Aufstockung,
im Jahr 2017 erfolgt die Aufstockung
der im Jahr 2015 eingeführten „Soforthilfe“ um eine weitere Milliarde. Diese
Soforthilfe wird im Jahr 2018 durch die
langfristige Stärkung der Kommunalfinanzen ersetzt, die anteilig über die
Umsatzsteuer erfolgt. Auch wird im
Jahr 2018 ein Teil der regulär über die
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
9
Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft erfolgende Entlastung über
die Umsatzsteuer den Gemeinden zugeführt, weil der Entlastungsweg der
Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft auch durch die (bislang
bis 2018 befristete) Flüchtlingsfinanzierung in Anspruch genommen wird.
Hierdurch erklärt sich auch der Rückgang in 2019, weil dann alleine der
reguläre Entlastungsanteil anfällt. Der
Anstieg in 2020 entspricht hingegen
– geradezu beruhigend unspektakulär
– dem Anstieg des Umsatzsteueraufkommens insgesamt. Unterschiede in
den Wachstumsraten zwischen Ostund Westdeutschland ergeben sich
insbesondere aus der turnusgemäßen
Aktualisierung und Umstellung des
Aufteilungsschlüssels des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer.
Weitere Steuereinnahmen
Nicht im Detail in der Prognose dargestellt ist die Entwicklung bei den
Laufende und investive
Zuweisungen von Bund und
Ländern
sonstigen kommunalen Steuern. Viele
dieser Steuern weisen eine Bemessungsgrundlage auf, die nicht von der
Inflation abhängt (z. B. die Hundesteuer). Deshalb wird bei den sonstigen Steuern von einem Wachstum
unterhalb der Inflationsrate ausgegangen.
Die laufenden Zuweisungen von Bund
und den Ländern an die Kommunen
sind aktuell die unstetigste Einnahmequelle der Kommunen. Ihr Anteil an
den kommunalen Gesamteinnahmen
liegt etwas über einem Drittel. Im vergangenen Jahr sind sie aufgrund des
Anlaufens bzw. der Ausweitung der
Flüchtlingsfinanzierung stark gestiegen; dieser Effekt wird für die Folgejahre nicht erwartet. Vielmehr ist – nach
einem etwas unterhalb des Wachstums der Ländersteuereinnahmen liegenden Anstieg – in den letzten beiden
Jahren des Prognosezeitraums mit
unterdurchschnittlichen Zuwachsraten
zwischen 2 und 3 Prozent zu rechnen.
Gebühren
Basierend auf der Umfrage der kommunalen Spitzenverbände wird für
das Jahr 2017 von einem Anstieg des
Gebührenaufkommens in Höhe von
2,8 Prozent ausgegangen. Dieser Anstieg ist sowohl die Reaktion auf Kostensteigerungen, mit denen sich die
Kommunen konfrontiert sehen (Preiskomponente), als auch die Folge von
einer zunehmenden Anzahl gebührenpflichtiger kommunaler Dienstleistungen (zum Beispiel Baugenehmigungen). Für die Folgejahre wird von den
Kommunen ein weiterhin niedrigerer
Gebührenanstieg erwartet.
Die Prognose der Entwicklung des Zuweisungsvolumens unterliegt dabei aktuellen und allgemeinen Unsicherheiten bzw. Risiken. Allgemein ist erstens
Übersicht 5:
Kommunalfinanzen 2015 bis 2020 in den westdeutschen Flächenländern 1)
Einnahmen/Ausgaben
Einnahmen 2)
darunter:
Steuern
darunter:
Grundsteuern
Gewerbesteuereinnahmen
Einkommensteueranteil
Umsatzsteueranteil
nachrichtlich:
Brutto-Gewerbesteueraufkommen
Gebühren
Laufende Zuweisungen von Land/Bund
Investitionszuweisungen von Land/Bund
Sonstige Einnahmen
Ausgaben 2)
darunter:
Personal
Sachaufwand
Soziale Leistungen
Zinsen
Sachinvestitionen
davon:
Baumaßnahmen
Erwerb von Sachvermögen
Sonstige Ausgaben
Finanzierungssaldo
1)
2)
2015
2016
2017
2018
in Mrd. Euro
210,1
214,8
2019
2020
2016
2017
186,72
199,69
75,93
80,22
84,1
10,41
31,35
29,27
3,72
10,75
34,29
30,06
3,81
38,01
15,61
62,26
5,30
27,62
183,94
2019
2020
5,2
2018
+/- %
2,2
220,0
229,3
6,9
2,5
4,2
87,7
91,7
98,6
5,7
4,9
4,2
4,6
7,5
11,0
35,2
31,7
4,8
11,2
36,2
33,0
5,9
11,4
38,5
34,7
5,7
11,5
43,0
36,7
5,9
3,3
9,4
2,7
2,4
2,6
2,7
5,6
25,0
1,5
2,9
3,8
23,7
1,4
6,2
5,4
-2,6
1,4
11,7
5,8
2,4
41,30
16,58
70,05
5,03
27,82
196,16
42,8
17,1
74,3
6,0
28,6
207,2
43,9
17,2
75,3
6,5
28,1
214,5
46,1
17,4
77,9
6,6
26,4
221,5
47,5
17,7
80,3
6,6
26,1
228,8
8,7
6,2
12,5
-5,2
0,7
6,6
3,6
3,0
6,0
20,1
2,8
5,6
2,7
0,5
1,4
8,5
-1,7
3,5
4,9
1,3
3,5
0,5
-5,9
3,3
3,0
2,1
3,1
0,0
-1,2
3,3
45,22
39,25
45,91
2,97
19,13
47,54
41,02
50,99
2,81
20,78
50,2
43,1
53,8
2,7
23,3
51,2
43,5
56,3
2,6
25,1
52,0
44,7
58,5
2,6
26,5
52,9
45,8
60,9
2,5
27,8
5,1
4,5
11,1
-5,3
8,6
5,6
5,0
5,6
-4,8
12,1
2,0
1,0
4,5
-1,0
7,7
1,6
2,7
4,0
-2,0
5,6
1,6
2,6
4,0
-3,0
4,8
13,84
5,29
31,47
2,77
15,08
5,70
33,02
3,54
17,1
6,2
34,1
2,9
18,6
6,5
35,8
0,3
19,6
6,9
37,2
-1,5
20,5
7,2
38,9
0,6
8,9
7,8
4,9
x
13,4
8,8
3,3
x
8,9
4,4
4,9
x
5,5
5,9
4,1
x
4,5
5,5
4,6
x
Für die Jahre 2017 bis 2020 Schätzung auf Basis einer gemeinsamen Umfrage der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Steuerschätzung Mai 2017 sowie Daten aus dem Arbeitskreis Stabilitätsrat. Differenzen
in den Summen durch Rundungen möglich.
Ohne besondere Finanzierungsvorgänge (insbesondere Schuldenaufnahmen u. -tilgungen, Rücklagenentnahmen u. -zuführungen, Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren), ohne kommunale Krankenhäuser.
Prognose der kommunalen Spitzenverbände und eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes.
10
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
sondern auch indirekt aufgrund reduzierter Zuweisungen seitens der Länder. Drittens besteht das Risiko, dass
öffentlichkeitswirksam herausgestellten Steigerungen bei einzelnen Zuweisungsarten Kürzungen bei anderen
Länderzuweisungen gegenüberstehen
können, die weniger im Fokus der Öffentlichkeit stehen.
zu hinterfragen, ob die bislang teilweise sehr ambitioniert wirkenden Sanierungspläne in den Ländern zur Umsetzung der Schuldenbremse nicht zu
zusätzlichen Einschnitten in den kommunalen Finanzausgleichssystemen
verführen können. Dies gilt besonders
vor dem Hintergrund der zusätzlichen
Belastungen, die den Ländern aufgrund des Flüchtlingszuzugs entstehen. Zweitens ist aufgrund der engen
Verflechtung zwischen den Steuereinnahmen der Länder und den Zuweisungen an die Kommunen (Verbundquote)
jede Reduktion des Länderanteils an
der Einkommensteuer durch Steuerrechtsänderungen mit Einnahmeausfällen bei den Kommunen verbunden.
Daher stellen die verschiedentlich diskutierten Steuersenkungspläne eine
doppelte Gefahr für die kommunalen
Haushalte dar: Die Kommunen wären
im Falle ausbleibender Kompensation
nicht nur von direkten Einnahmeausfällen zum Beispiel beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer betroffen,
Der Verlauf der Investitionszuweisungen von Bund und Ländern an die
Kommunen ist im Prognosezeitraum
maßgeblich geprägt durch die beiden
Tranchen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes. Diese führen annahmegemäß zu einer Niveauverschiebung im Jahr 2017, die erst zum Ende
des Prognosezeitraumes abgebaut
wird. Aber auch die Auswirkungen anderer Förderprogramme, die aufgrund
von Befristungen, schwankenden Fördervolumen o. ä. nahezu alle den Charakter unstetiger Einzelmaßnahmen
aufweisen, tragen hierzu bei. Unabhängig hiervon ist zudem ein bereits in
den Vorjahren zu beobachtender Trend
regional unterschiedlicher Entwicklungen festzustellen. In den ostdeutschen
Kommunen ist aufgrund der degressiven Ausgestaltung der Sonderbedarfsergänzungszuweisung (SoBEZ) mit
deutlich abnehmenden Investitionszuweisungen zu rechnen.
Sonstige Einnahmen
Wie in den Vorjahren, so ist die Entwicklung der sonstigen Einnahmen
auch in den kommenden Jahren beeinflusst durch eine Vielzahl von Sondereffekten in einzelnen Kommunen.
Deren Bandbreite ergibt sich durch die
Menge der erfassten Einnahmepositionen: Die Gewinnanteile kommunaler
Unternehmen sind zum Beispiel nicht
nur geprägt von der Entwicklung der
Rohstoffpreise, des Zinsniveaus und
der Konjunkturentwicklung, sondern
neuerdings auch durch die Energiewende. Im Rahmen der jeweiligen Geschäftspolitik vor Ort kann es hierbei
Übersicht 6:
Kommunalfinanzen 2015 bis 2020 in den ostdeutschen Flächenländern 1)
1)
2)
Einnahmen/Ausgaben
2015
2016
2017
2018
in Mrd. Euro
36,83
36,67
2019
2020
2016
2017
Einnahmen 2)
darunter:
Steuern
darunter:
Grundsteuern
Gewerbesteuereinnahmen
Einkommensteueranteil
Umsatzsteueranteil
nachrichtlich:
Brutto-Gewerbesteueraufkommen
Gebühren
Laufende Zuweisungen von Land/Bund
Investitionszuweisungen von Land/Bund
Sonstige Einnahmen
Ausgaben 2)
darunter:
Personal
Sachaufwand
Soziale Leistungen
Zinsen
Sachinvestitionen
davon:
Baumaßnahmen
Erwerb von Sachvermögen
Sonstige Ausgaben
Finanzierungssaldo
32,39
34,05
8,85
2019
2020
8,2
2018
+/- %
-0,4
36,79
37,09
5,1
0,3
0,8
9,53
10,13
10,58
11,00
11,44
7,6
6,3
4,4
4,0
4,1
1,42
3,54
3,21
0,57
1,46
4,00
3,35
0,58
1,49
4,23
3,55
0,73
1,51
4,32
3,71
0,90
1,52
4,50
3,96
0,88
1,54
4,63
4,22
0,90
2,6
13,2
4,5
2,1
2,0
5,7
5,8
25,0
1,3
2,1
4,6
23,7
1,2
4,1
6,6
-2,6
1,2
3,0
6,8
2,4
3,90
2,27
14,76
2,23
4,27
31,65
4,41
2,32
15,94
1,96
4,29
33,09
4,70
2,36
16,87
2,55
4,93
35,60
4,80
2,38
16,97
2,55
4,18
35,66
5,00
2,41
16,97
2,44
3,98
36,34
5,15
2,42
17,22
2,16
3,84
37,06
13,0
2,1
8,0
-12,0
0,6
4,5
6,5
1,7
5,8
29,8
14,8
7,6
2,1
1,0
0,6
0,3
-15,1
0,2
4,2
1,0
0,0
-4,3
-5,0
1,9
3,0
0,6
1,5
-11,5
-3,4
2,0
8,87
6,85
7,53
0,29
2,84
9,18
7,27
8,05
0,24
2,96
9,59
7,62
8,49
0,22
3,85
9,74
7,54
8,68
0,21
3,89
9,87
7,54
8,93
0,20
4,12
10,00
7,58
9,19
0,20
4,28
3,4
6,1
7,0
-15,6
4,2
4,5
4,8
5,4
-10,4
30,3
1,6
-1,0
2,3
-3,3
1,1
1,3
0,0
2,8
-3,2
5,9
1,3
0,5
3,0
-3,0
3,7
2,36
0,48
5,28
0,74
2,45
0,51
5,39
0,96
3,07
0,78
5,83
1,24
3,37
0,52
5,59
1,01
3,61
0,51
5,68
0,45
3,77
0,50
5,82
0,03
3,8
6,4
2,2
x
25,4
54,0
8,2
x
9,7
-33,0
-4,2
x
7,1
-1,8
1,6
x
4,5
-2,3
2,6
x
Für die Jahre 2017 bis 2020 Schätzung auf Basis einer gemeinsamen Umfrage der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Steuerschätzung Mai 2017 sowie Daten aus dem Arbeitskreis Stabilitätsrat.
Differenzen in den Summen durch Rundungen möglich.
Ohne besondere Finanzierungsvorgänge (insbesondere Schuldenaufnahmen u. -tilgungen, Rücklagenentnahmen u. -zuführungen, Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren), ohne kommunale Krankenhäuser.
Prognose der kommunalen Spitzenverbände und eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
11
Vermögenshaushalt nehmen – ausgehend von den Wirkungen eines Sondereffekts im Vorjahr - kontinuierlich
Jahr für Jahr um mehrere Prozentpunkte ab, um auf niedrigem Niveau zu
stagnieren. Hintergrund hierfür ist vermutlich das seit längerer Zeit niedrige
Zinsniveau. Dieses hat in den Vorjahren dazu geführt, dass viele nicht mehr
benötigte Immobilien verkauft werden
konnten. Die Verkäufe sind weitgehend
erfolgt. Die Einnahmen aus diesem Bereich gehen nun zurück.
zu unregelmäßigem Ausschüttungsverhalten der Unternehmen mit entsprechenden Auswirkungen auf die
kommunalen Einnahmen kommen.
Ein Gewinnrückgang kommunaler Unternehmen bzw. ein Verharren in der
Verlustzone kann aber auch – je nach
Organisationsform – anstatt zu einem
Einnahmenrückgang zu einem Anstieg
der Zuweisungen für generell defizitäre
Geschäftsbereiche führen und sich daher statistisch durch gestiegene sonstige Ausgaben bemerkbar machen.
Entsprechende Effekte sind in die Prognose nur eingearbeitet, soweit sie
den kommunalen Spitzenverbänden
aufgrund der Haushaltsumfrage bekannt waren. Gleiches gilt für außergewöhnliche Vermögensveräußerungen.
Ein zweiter Trend ist bei den sonstigen laufenden Einnahmen festzustellen. Im mehrjährigen Durchschnitt sind
hier keine nennenswerten Steigerungen festzustellen. Die Erwartungen
bezüglich der Gewinnanteile von Unternehmen und Beteiligungen lassen
ebenso wie die weiteren Einnahmen
kein dauerhaftes Wachstum erhoffen.
Diese generellen Trends werden zwar
im aktuellen Jahr voraussichtlich durch
Die Umfragewerte zeichnen unter Berücksichtigung verschiedener Sondereffekte zwei generelle Trends. Die
in den Tabellen nicht gesondert ausgewiesenen sonstigen Einnahmen im
Übersicht 7:
Soziale Leistungen der Kommunen
ohne Berücksichtigung von aufgabenspezifischen Einnahmen, in Milliarden Euro
Sondereffekte durchbrochen; diese
Sondereffekte werden aber durch einen prognostizierten Einnahmerückgang um rund 15 Prozent in den Folgejahren überkompensiert.
Die Ausgabenentwicklung
Personalausgaben
Der im Jahr 2016 festzustellende Anstieg der Personalausgaben in Höhe
von 4,8 Prozent war angesichts des
flüchtlingszuzugsbedingten weiterhin
steigenden Personalbedarfs zu erwarten. Der Personalaufwuchs ist damit noch nicht abgeschlossen; auch
für das laufende Jahr wird eine Zuwachsrate der Personalausgaben von
5,4 Prozent erwartet. Diese ist nicht
zuletzt auch – wenngleich in weit geringerem Maße – gesetzgeberischen
Maßnahmen geschuldet. Zu nennen ist
hier das Unterhaltsvorschussgesetz.
Für die Folgejahre ist allerdings mit
einem abgeschlossenen Personalaufbau zu rechnen. In den Jahren ab 2018
kommen daher vorrangig die hier mit
technischen Annahmen hergeleiteten
Tarifsteigerungen in Betracht.
Sachaufwand
50
40
30
20
10
16
15
20
14
20
13
20
12
20
11
20
10
20
09
20
08
20
07
Sozialhilfe in Einrichtungen
Leistungen nach SGB II
Sozialhilfe außerhalb v. Einrichtungen
Leistungen für Bildung und Teilhabe
20
06
20
05
20
04
20
03
20
02
20
01
20
20
20
00
0
Jugendhilfe
Sonstige
Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach der Kommunalfinanzstatistik des
Statistischen Bundesamtes.
12
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Die Prognose der Entwicklung der
kommunalen Ausgaben für den Sachaufwand spiegelte im vergangenen
Jahr direkt die fiskalischen Belastungen durch den Flüchtlingszuzug wider.
Die Anmietung von Flüchtlingsunterkünften, aber auch deren Ausstattung
und Bewirtschaftung hat im vergangenen Jahr zu einem Anstieg der Sachaufwendungen geführt. Dieser Anstieg
setzt sich – so die Umfrageergebnisse
– auch in diesem Jahr fort. Hier ist u. a.
Nachholbedarf zu konstatieren, denn
verschiedene Neuanschaffungen wurden zeitlich geschoben. Dafür ist im
Jahr 2018 mit einem kompensierenden
Effekt zu rechnen, der zu dem marginalen Aufwuchs von 0,7 Prozent führt. Für
die letzten beiden Prognosejahre gehen die kommunalen Spitzenverbände
hingegen wieder von einem regulären
Wachstum von 2,3 Prozent aus.
Soziale Leistungen
Die Ausgaben der Kommunen für soziale Leistungen steigen – nach einem
drastischen Niveausprung von mehr
als 10 Prozent im Vorjahr – über den
Gesamtzeitraum der Prognose betrachtet weiter stärker als die Einnahmen. Alleine die Investitionen steigen
relativ gesehen stärker, diese machen
allerdings betragsmäßig weniger als
die Hälfte der Sozialausgaben aus. Zu
beachten ist, dass deutliche Steigerungen auch zu erwarten sind bei den
in der amtlichen Statistik nicht unter
der Rubrik „Soziale Leistungen“ ausgewiesenen, aber dem Sozialbereich
zuzuordnenden Ausgaben z. B. an
freie Träger für den Betrieb von Kindertagesstätten oder aber das Personal,
das in den Kommunalverwaltungen für
soziale Zwecke eingesetzt wird. Insgesamt gehen die kommunalen Spitzenverbände davon aus, dass durch den
Flüchtlingszuzug eine einmalige deutliche Niveauverschiebung stattgefunden hat. Ein Rückgang der fiskalischen
Belastungen aufgrund des Flüchtlingszuzugs ist trotz der rückgehenden
Zahlen neu ankommender Flüchtlinge
mittelfristig nur in geringem Umfang zu
erwarten. Integration benötigt viel Zeit,
und sie beansprucht über diesen gesamten Zeitraum fiskalische Ressourcen.
Die Auswirkungen der Flüchtlingszuwanderung zeigen sich im Bereich der
sozialen Leistungen durch verschiedene Effekte. Hierbei ist zunächst gedanklich der „Weg“ der Flüchtlinge
über die verschiedenen rechtlichen
Stationen mit der jeweils unterschiedlichen Kostenträgerschaft zu berücksichtigen.
Direkt nach der Einreise und auch
während der ersten 18 Monate des
laufenden Asylverfahrens erhalten eingereiste Flüchtlinge Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Leistungsträger ist hierbei im Allgemeinen die kommunale Ebene, wobei
Entlastungswirkungen aufgrund von
Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu
verzeichnen sind. Aus integrationsbzw. sozialpolitischen Gründen ist unabhängig vom rechtlichen Status der
Flüchtlinge zudem bereits kurze Zeit
nach der Einreise der Schul- und Kitabesuch für Flüchtlingskinder sinnvoll;
auch dies führt zu fiskalischen Belastungen.
Übersicht 8:
Soziale Leistungen in den Kommunalhaushalten 2013 bis 2016
Art der Leistung
2013
2014
2015
in Mio. Euro
2016
2014
2015
+/- %
2016
2013
2014
2015
Euro/Einwohner 1)
2016
Westdeutsche und ostdeutsche Flächenländer zusammen
Ausgaben
Sozialhilfe außerhalb v. Einrichtungen
Sozialhilfe in Einrichtungen
Leistungen nach dem SGB II 2)
darunter:
für Unterkunft und Heizung
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Jugendhilfe
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Sonstige Soziale Leistungen
Soziale Leistungen insgesamt
7.450,7
16.574,2
11.908,0
8.130,4
17.354,1
11.788,8
8.722,2
17.858,4
12.432,9
9.096,8
18.495,0
12.195,6
9,1
4,7
-1,0
7,3
2,9
5,5
4,3
3,6
-1,9
99,4
221,2
158,9
108,0
230,5
156,6
114,5
234,4
163,2
119,4
242,7
160,1
11.583,3
248,4
7.710,5
1.036,8
2.021,9
46.950,4
11.440,0
243,6
8.307,4
1.585,9
2.005,3
49.415,6
12.072,7
278,7
9.279,1
3.143,6
2.071,5
53.786,3
11.773,2
292,6
11.166,0
5.547,1
2.252,3
59.045,5
-1,2
-1,9
7,7
53,0
-0,8
5,3
5,5
14,4
11,7
98,2
3,3
8,8
-2,5
5,0
20,3
76,5
8,7
9,8
154,6
3,3
102,9
13,8
27,0
626,5
151,9
3,2
110,3
21,1
26,6
656,2
158,4
3,7
121,8
41,3
27,2
705,9
154,5
3,8
146,5
72,8
29,6
774,9
Westdeutsche Flächenländer
Ausgaben
Sozialhilfe außerhalb v. Einrichtungen
Sozialhilfe in Einrichtungen
Leistungen nach dem SGB II 2)
darunter:
für Unterkunft und Heizung
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Jugendhilfe
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Sonstige Soziale Leistungen
Soziale Leistungen insgesamt
6.661,4
14.717,0
9.220,4
7.280,0
15.410,4
9.237,8
7.842,2
15.984,8
9.902,6
8.194,6
16.548,1
9.815,2
9,3
4,7
0,2
7,7
3,7
7,2
4,5
3,5
-0,9
106,7
235,7
147,7
115,9
245,4
147,1
123,3
251,3
155,7
128,8
260,2
154,3
8.963,2
170,6
6.608,8
923,0
1.808,4
40.109,6
8.953,6
168,6
7.128,0
1.404,0
1.785,1
42.413,8
9.611,7
185,2
7.799,8
2.663,0
1.911,7
46.289,5
9.484,3
195,8
9.358,4
4.776,2
2.103,3
50.991,8
-0,1
-1,2
7,9
52,1
-1,3
5,7
7,4
9,8
9,4
89,7
7,1
9,1
-1,3
5,7
20,0
79,4
10,0
10,2
143,5
2,7
105,8
14,8
29,0
642,3
142,6
2,7
113,5
22,4
28,4
675,4
151,1
2,9
122,6
41,9
30,1
727,8
149,1
3,1
147,1
75,1
33,1
801,8
Ostdeutsche Flächenländer
Ausgaben
Sozialhilfe außerhalb v. Einrichtungen
Sozialhilfe in Einrichtungen
Leistungen nach dem SGB II 2)
darunter:
für Unterkunft und Heizung
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Jugendhilfe
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Sonstige Soziale Leistungen
Soziale Leistungen insgesamt
1)
2)
789,3
1.857,2
2.687,7
850,3
1.943,8
2.551,0
879,9
1.873,6
2.530,0
902,2
1.946,8
2.380,6
7,7
4,7
-5,1
3,5
-3,6
-0,8
2,5
3,9
-5,9
63,2
148,6
215,1
68,0
155,4
204,0
69,8
148,7
200,8
71,6
154,5
189,0
2.620,2
77,9
1.101,6
113,7
213,5
6.840,8
2.486,4
74,9
1.179,5
181,8
220,3
7.001,9
2.460,7
93,6
1.479,4
480,6
159,6
7.496,7
2.289,0
96,6
1.807,4
770,9
149,0
8.053,7
-5,1
-3,9
7,1
59,9
3,2
2,4
-1,0
25,0
25,4
164,4
-27,6
7,1
-7,0
3,2
22,2
60,4
-6,6
7,4
209,7
6,2
88,1
9,1
17,1
547,4
198,8
6,0
94,3
14,5
17,6
559,9
195,3
7,4
117,4
38,1
12,7
595,1
181,7
7,7
143,5
61,2
11,8
639,3
Berechnet mit den Einwohnerzahlen zum 31.12. des jeweiligen Jahres (2016 mit Stand 31.12.2015).
Ohne anteilige Ausgaben für Bildung und Teilhabe, die separat ausgewiesen werden.
Eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach der Kommunalfinanzstatistik des Statistischen Bundesamtes.
(Vierteljährliche Kassenergebnisse der kommunalen Haushalte, Kernhaushalt).
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
13
Sofern abgelehnte Asylbewerber aus
anderen Gründen weiterhin in Deutschland bleiben, resultiert daraus ein großes Ausgabenrisiko für die Kommunen
im Sozialbereich, dem bislang noch
keine allgemeine Gegenfinanzierung
durch Bund und Länder entspricht.
Neben den oben genannten direkten
Ausgaben sind noch die vielfältigen
Ausgabeausweitungen zu nennen, die
sich im Bereich weiterer integrationsunterstützender Maßnahmen ergeben.
Diese sind nicht nur im Sozialbereich
gegeben, wenngleich gerade hier mit
der Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ein immenser Kostenanstieg verbunden ist. Auch die
Anstiege der Personalausgaben für
vielfältige Maßnahmen der Sozialarbeit
14
(siehe dort) oder die KiTas in kommunaler Trägerschaft sind ebenso zu nennen, wie die verstärkten Zuweisungen
an KiTas in freier Trägerschaft.
Unabhängig von flüchtlingszuzugsbezogenen Ausgabensteigerungen gilt:
Neben den Kosten für die Grundsicherung im Alter, die zwar über die Kommunen ausbezahlt wird, die aber vollumfänglich der Bund erstattet, sind
Ausgabesteigerungen insbesondere
bei den weiteren konjunkturunabhängigen sozialen Leistungen zu verzeichnen. Die entlastenden Effekte der guten Arbeitsmarktlage sind bereits in
den vergangenen Jahren in den Kommunalhaushalten angekommen, weitere Entlastungen sind nicht zu erwarten. Es ist darauf hinzuweisen, dass
die sogenannte Soforthilfe des Bundes
sowie die finale Umsetzung der sogenannten 5-Milliarden-Euro-Entlastung
nicht dazu führt, dass die kommunalen
Ausgaben sinken, sondern dass die
kommunalen Einnahmen an anderer
Stelle (Zuweisungen, Umsatzsteueranteil) steigen.
Es ist kaum möglich, bei den sozialen Leistungen den Ausgaben
aufgabenbezogene kompensierende
Einnahmen sachgerecht gegenüberzustellen, um hierdurch eine NettoBelastung der Kommunen darzustellen. Verantwortlich dafür ist u. a. der
in einzelnen Bereichen existierende Finanzierungsumweg vom Bund über die
Länder. Dieser Umweg führt nicht nur
zu einer teilweisen Abschöpfung der
Mittel durch die Länder. Eine eindeutige Zuordnung ist auch deshalb nicht
Übersicht 9:
Investitionsanstieg absichern –
Einnahmen verlässlich gestalten
Sachinvestitionen in den kommunalen Haushalten 1992 bis 2020 in Milliarden Euro
Auswirkungen des
Konjunkturpakets
in den Jahren 2009
bis 2011
35
Auswirkungen des
erhöhten Investitionsbedarfs durch
Flüchtlingszuzug
30
25
20
15
10
5
0
19
9
19 2
9
19 3
9
19 4
9
19 5
9
19 6
9
19 7
9
19 8
9
20 9
0
20 0
0
20 1
0
20 2
0
20 3
0
20 4
0
20 5
0
20 6
0
20 7
0
20 8
0
20 9
1
20 0
1
20 1
1
20 2
1
20 3
1
20 4
1
20 5
1
20 6
1
20 7
1
20 8
1
20 9
20
Im Fall einer Anerkennung verringern
sich die kommunalen Auszahlungen,
weil im Rahmen der Leistungen nach
dem SGB II – die zunächst vom größten
Teil der anerkannten Flüchtlinge bezogen werden dürften – die Kommunen
vorrangig durch die Kosten der Unterkunft belastet werden. Auch wenn es
anerkannten Asylbewerbern schnell
gelingen sollte, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden, ist davon auszugehen, dass dies meist im Helfersegment
geschieht. So ist wahrscheinlich, dass
sie zumindest als sogenannte Aufstocker weiter im SGB II bleiben werden.
Aus fiskalischer Sicht ist dann zu beachten, dass aufgrund der Systematik
der Einkommensanrechnung die verbleibenden Zahlungen an Aufstocker
vorrangig aus den Kosten der Unterkunft bestehen. Eine Arbeitsaufnahme
von anerkannten Asylbewerbern sorgt
daher nur eingeschränkt für eine kommunale Ausgabenreduzierungen. Das
Bildungs- und Teilhabepaket verursacht unabhängig von der vollständigen Kostenerstattung durch den Bund
ebenfalls kommunale Ausgaben. Die
(teilweise) Kompensation der verschiedenen Ausgabesteigerungen durch erhöhte Zuweisungen führt zu erhöhten
Einnahmen und wird dementsprechend
auch dort berücksichtigt. Hierbei ist zu
beachten, dass für die Jahre ab 2019
keine entsprechenden Zuweisungen,
insbesondere seitens des Bundes, angesetzt sind.
ostdeutsche Flächenländer
westdeutsche Flächenländer
Bis 2016 eigene Zusammenstellung und Berechnung nach der Kommunalfinanzstatistik
des Statistischen Bundesamtes. Ab 2017 Schätzung.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
möglich, weil die entsprechenden Bundesmittel als Bestandteil der allgemeinen Länderhaushalte zum Teil verrechnet werden oder zusammen mit anderen Ausgleichen an die Kommunen
weitergeleitet oder nicht als gesonderte Einnahmen verbucht werden. Dass
eine Nennung der Netto-Belastung der
Kommunen durch soziale Leistungen
nicht erfolgt, ist daher schlichtweg methodischen Gründen geschuldet und
stellt keine Negierung der bereichsweisen Finanzierungs- bzw. Verantwortungsübernahme des Bundes oder
verschiedener Länder dar.
Sachinvestitionen
Die Prognose der kommunalen Investitionen unterliegt ebenfalls besonderen Unsicherheitsfaktoren: Weil die
kommunalindividuelle aktuelle sowie
die prognostizierte zukünftige Haushaltslage und die Investitionen eng
zusammenhängen, ist für die Prognose der Investitionen entscheidend,
ob Mehreinnahmen oder auch unterdurchschnittliche Ausgabenzuwächse
im Sozialbereich in Kommunen mit defizitären Haushalten oder in Kommunen
ohne defizitäre Haushalte anfallen. Hier
ist auch angesichts der verstärkten
Sensibilisierung für Defizite die Tendenz
erkennbar, dass in finanzschwächeren
Kommunen die Haushaltskonsolidierung oberste Priorität hat. Die ohnehin niedrigen Investitionsniveaus wurden hierfür nochmals abgesenkt bzw.
zusätzliche Einnahmen werden zum
Großteil zur weiteren Defizitabsenkung
verwendet. In den finanziell stabilen
Kommunen hingegen stehen der Erhalt
und die Ertüchtigung der Infrastruktur
als gleichberechtigtes Ziel neben dem
Schuldenabbau (auch ohne aktuelle
Defizite wurden im Allgemeinen in der
Vergangenheit Investitionen teilweise kreditfinanziert). Einnahmezuwächse
führen in finanziell stabilen Kommunen
daher zwar nur in geringem Umfang zu
einer Verbesserung des Finanzierungssaldos. Sie bewirken aber eine auch
gesamtstaatlich sinnvolle Ausweitung
der Investitionstätigkeit.
Zunehmend geraten neben der fiskalischen Knappheit andere Faktoren,
die zumindest kurzfristig das Investi-
Textbox 1: I nvestitionen
der öffentlichen Hand – die Rolle der
öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen
Seit den 70er Jahren ist ein Wandel der kommunalen Haushalte von Investitionshaushalten zu Sozialhaushalten erfolgt. Die Höhe der kommunalen Investitionen beträgt in Bayern ein Mehrfaches der Investitionen in Nordrhein-Westfalen. Diese beiden zentralen Aussagen des Deutschen Städtetages zum Thema
Investitionen unterlagen bislang einem kleinen statistischen Vorbehalt. Denn
diese Aussagen bezogen sich immer nur auf die Kernhaushalte (gegebenenfalls zuzüglich der Extrahaushalte) der Kommunen. Mangels statistischer Daten
waren jedoch die öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (FEUs)
bei der Betrachtung außen vor. Bei den FEUs handelt es sich um marktnah
agierende Einheiten, bei denen die öffentliche Hand eine Beteiligung von mehr
als 50 Prozent aufweist und die zugleich nicht als sogenannte Hilfsbetriebe der
Stadt gelten können. Beispiele sind viele Stadtwerke oder Wohnungsbaugesellschaften, nicht jedoch das kommunale Rechenzentrum oder die kommunale Immobilienholding, die die Verwaltungsgebäude der Stadt verwaltet.
Gelegentlich wurde der Verdacht geäußert, dass die obigen Aussagen zu
kommunalen Investitionen nicht aufrechterhalten werden könnten, wenn auch
die FEUs mit in die Betrachtung einbezogen würden. Unabhängig davon, ob
eine derartige Betrachtungsweise überhaupt bei jedem Vergleich angemessen
wäre, hat eine Studie nun Klarheit gebracht.
Auch unter Einbeziehung der FEUs ist in den letzten Jahren eine in Bezug auf
das Bruttoinlandsprodukt abnehmende kommunale Investitionsquote zu beobachten. Die Höhe der Investitionen in den FEUs kann auch nicht den relativen
Rückgang der Investitionen in den Kernhaushalten seit den 70er Jahren erklären. Das Bild der schwachen kommunalen Investitionstätigkeit in NRW bestätigt sich auch unter Einbeziehung der FEUs.
Die Studie wurde unter dem in der Überschrift angegebenen Titel durch das
Autorentrio Hesse, Lenk und Starke um das Kompetenzzentrum Öffentliche
Wirtschaft, Investitionen und Daseinsvorsorge erarbeitet und in der Serie „inklusives Wachstum für Deutschland“ der Bertelsmann Stiftung entwickelt.
tionsvolumen begrenzen, in den Blickpunkt. Besonders hervorzuheben sind
die vorhandenen kommunalen Planungskapazitäten in den kommunalen
Bauämtern. Solange die verbesserte Finanzlage nicht als dauerhaft und
verlässlich angesehen wird, werden
Kommunen naturgemäß zögern, ihre
nur langfristig abbaubaren Planungskapazitäten deutlich zu erhöhen. Dennoch geht die Prognose davon aus,
dass nicht alleine im aktuellen Jahr
eine deutliche Ausweitung des Investitionsvolumens um nahezu 15 Prozent
erfolgen wird, sondern dass auch in
den letzten beiden Jahren des Prognosezeitraums eine durchschnittliche
Steigerung von über 5 Prozent zu beobachten sein wird.
Die kommunalen Spitzenverbände gehen zudem davon aus, dass die erste
Tranche des Gesetzes zur Förderung
von Investitionen finanzschwacher
Kommunen (KInvFöG) diesen Kommunen nicht nur die Finanzierung bereits
geplanter Investitionen erleichtern,
sondern auch zu einer Ausweitung des
Investitionsniveaus führen wird. Entsprechendes gilt für die nunmehr verabschiedete zweite Tranche des KInvFöG, wobei aufgrund der teilweisen
Überlappung der Programme die unterstellte geringe Niveauverschiebung
von längerer Dauer sein dürfte.
In den ostdeutschen Kommunen ist
zu beachten, dass der Rückgang der
regulären Investitionszuweisungen zu
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
15
wie auch die Umfrage ergibt, sinkende
Zinsausgaben.
Textbox 2: K
fW-Panel
Sonstige Ausgaben
Das KfW-Kommunalpanel 2017 zeigt: Der Investitionsstau in den Kommunen
steigt derzeit nicht weiter an, sondern geht leicht zurück. Dieses erste Zeichen
der Entspannung darf aber nicht dazu verleiten, das Thema Investitionen von
der politischen Agenda zu nehmen. Dafür ist die Summe von 126 Milliarden
Euro, die für Investitionen in den Kommunen fehlen, viel zu hoch.
Die Entwicklung der sonstigen Ausgaben ist von einer Vielzahl von Einzeleffekten geprägt. Deren Wirkungen
können im Detail weder verfolgt noch
dargestellt werden. Hervorzuheben ist,
dass die Zuweisungen an Dritte, z. B.
an freie Träger im Bereich der Jugendhilfe oder der Kindertagesbetreuung,
unter den sonstigen Ausgaben erfasst
werden. Hierdurch, d. h. durch den zuzugsbedingten Anstieg der zu finanzierenden KiTa-Plätze, erklärt sich die
im Prognosezeitraum zunächst hohe
Zuwachsrate der sonstigen Ausgaben,
die sich mittelfristig an ihr Normalniveau annähert.
Wie in jedem Jahr, so wurde auch diesmal in der vom Deutschen Institut für
Urbanistik durchgeführten Befragung ein Einzelthema besonders in den Fokus
gerückt. Die Ergebnisse zum Themenschwerpunkt „Kommunalfinanzierung“
haben die Position des Städtetages bestätigt, dass der klassische Kommunalkredit weiterhin ein wichtiges Refinanzierungsinstrument der Kommunen ist.
Umso wichtiger ist es, dass dieses etablierte Instrument nicht durch unangemessene Regularien auf europäischer Ebene für die kreditvergebenden Banken
gefährdet wird.
spürbaren Einschnitten bei der Investitionstätigkeit führt.
Zinsen
Die Entwicklung der kommunalen Zinsausgaben ist insbesondere abhängig
von der Entwicklung der Zinssituation, der derzeitigen Portfoliostruktur
(jährliches Wiederanlagevolumen) und
der verfolgten Änderung der Portfoliostruktur (unterstellte Steigerung der
Dauer der durchschnittlichen Zins-
bindung). Dies gilt trotz eines in der
Summe leicht abnehmenden Schuldenstandes der kommunalen Ebene..
Die kommunalen Spitzenverbände
unterstellen dabei im Wesentlichen als
technische Annahme eine Konstanz
der derzeitigen Zinsniveaus. Sie gehen zudem davon aus, dass die Portfoliostruktur angesichts der seit längerem günstigen Zinssituation ihren
Wandel hin zu längerfristigen Krediten
weitgehend abgeschlossen hat. In der
Gesamtschau bewirken diese Effekte,
Datengrundlage
der Prognose, Methoden
Datengrundlage
Die Prognose bündelt Informationen
aus verschiedenen Datenquellen. Zugrunde gelegt werden:
• die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage der kommunalen Spitzenverbände mit knapp 1200 teilneh-
Übersicht 10
Finanzierungssaldo, Kassenkredite und Sachinvestitionen 2016*
Land
Finanzierungssaldo 2016
Änderung
Finanzierungssaldo im
Vergleich zum Vorjahr
Kassenkredite am
31.12.2016
Anstieg Kassenkredite im Vergleich
zum Vorjahr
Sachinvestitionen
2016
Änderung Sachinvestitionen im
Vergleich zum Vorjahr
Baden-Württemberg
1.268
309
in Mio. Euro
225
15
4.910
Bayern
2.097
807
188
-11
6.640
53
Brandenburg
170
-98
787
35
550
-27
Hessen
131
366
6.257
-265
1.474
86
Mecklenburg-Vorpommern
259
149
666
-84
272
2
Niedersachsen
535
-44
2.339
-568
2.332
336
-245
-69
26.510
142
3.494
500
-10
-94
7.578
135
989
22
Saarland
-130
44
2.180
87
150
-19
Sachsen
168
156
122
26
1.123
100
Sachsen-Anhalt
239
109
1.471
42
478
28
-111
-108
1.175
475
793
25
125
-81
159
-21
534
2
3.536
1.211
46.453
10
20.782
1.603
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein
Thüringen
West
Ost
Insgesamt
601
961
234
3.206
-2
2.958
105
4.496
1.445
49.659
8
23.739
1.707
* Kernhaushalt
Eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach der Kommunalfinanzstatistik des Statistischen Bundesamtes.
16
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Methoden
über aktuelle Entwicklungen, wie zum
Beispiel den Tarifabschluss, zur Ergänzung herangezogen. Für die Folgejahre erfolgt unter Abgleich mit den
Haushaltsplanungen der Gemeinden
verstärkt eine Trendfortschreibung unter Rückgriff auf die Kassen- bzw. Jahresrechnungsstatistik, korrigiert um zu
erwartende Effekte zum Beispiel aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung
oder der zu erwartenden Steigerung
von Bezieher von Leistungen nach dem
SGB II (anerkannte Flüchtlinge). Bezüglich der Methoden für die Prognose
ausgewählter Bereiche ist zu verweisen auf die Bedeutung der Ergebnisse
des Arbeitskreises Steuerschätzungen
für die Prognose der Steuereinnahmen
oder der Haushaltsplanungen der Länder für die Prognose der Entwicklung
der Zuweisungen.
Im Rahmen der Prognoseerstellung
verwenden die kommunalen Spitzenverbände einen Methodenmix, wobei
je nach Jahr und je nach Einnahmenbzw. Ausgabenart unterschiedliche
Methoden zum Einsatz kommen. Generell lässt sich sagen, dass bei der
Prognose des aktuellen Jahres ein
besonderer Schwerpunkt auf die Umfrage zu den Haushaltsplanungen gesetzt wird. Dabei werden Erkenntnisse
Neben einer verbesserten Prognosegenauigkeit ist eine Konsequenz dieses Vorgehens, dass es nicht möglich
ist, im Rahmen der Prognose Einzeleffekte zum Beispiel des Flüchtlingszuzugs separat zu nennen. Die obigen
Werte des flüchtlingszuzugsbedingten
Anstiegs der Sozialausgaben wurden
daher ermittelt, indem dem prognostizierten Anstieg der Sozialausgaben ein
hypothetischer Anstieg, der sich aus
•
•
•
•
menden Städten, Landkreisen und
Gemeinden: Sie erfasst die Ergebnisse des Haushaltsjahres 2016 sowie Werte aus den Haushaltsplanungen 2017 bis 2020,
die Ergebnisse der vierteljährlichen
Kassenstatistik (2016) bzw. der
Jahresrechnungsstatistik (bis 2015)
des Statistischen Bundesamtes,
die Prognose des Arbeitskreises
Steuerschätzungen vom Mai 2017,
die Ergebnisse der vierteljährlichen
Gewerbesteuerumfrage des Deutschen Städtetages,
weitere Analysen und Prognosen
anderer Stellen (zum Beispiel IAB)
sowie Erkenntnisse aus der laufenden Arbeit der kommunalen Spitzenverbände.
einer Trendfortschreibung ergibt, gegenübergestellt wurde.
Die Prognose umfasst alleine die kommunalen Kernhaushalte, die Extrahaushalte werden nicht betrachtet.
Auslagerungen oder auch Kommunalisierungen größeren Maßstabs sind
nicht bekannt. Bezüglich der Thematik
der Fonds, Einrichtungen und öffentlichen Unternehmen wird auf die Textbox auf Seite 15 verwiesen.
Regionale Unterschiede
Umfang und Entwicklung regionaler Unterschiede werden nachfolgend
anhand einer länderweisen Aufgliederung der kommunalen Kassenstatistik
aufgezeigt. Dies bedeutet, dass sowohl die intraregionalen Unterschiede
als auch die Unterschiede zwischen
verschiedenen Gemeindetypen (Kernstadt, Umland, ländlicher Raum) hier
ebenso wenig dargestellt werden wie
Unterschiede, die sich nicht auf die
Haushaltssituation beziehen.
Deutlich überdurchschnittliche, positive Finanzierungssalden waren in
Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern
und
Sachsen-Anhalt zu verzeichnen. Deutlich
Übersicht 11:
Finanzierungssaldo, Kassenkredite und Sachinvestitionen 2016 in Euro/Einwohner*
Land
Finanzierungssaldo 2016
Änderung
Finanzierungssaldo im
Vergleich zum Vorjahr
Kassenkredite am
31.12.2016
in Euro je Einwohner
21
Anstieg der Kassenkredite im Vergleich
zum Vorjahr
Sachinvestitionen
2016
Änderung
Sachinvestitionen im
Vergleich zum Vorjahr
Baden-Württemberg
117
28
1
451
Bayern
163
63
15
-1
517
4
68
-39
317
14
221
-11
14
Brandenburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
55
21
59
1.013
-43
239
161
92
413
-52
169
1
68
-6
295
-72
294
42
-14
-4
1.484
8
196
28
-2
-23
1.870
33
244
5
-131
44
2.190
87
151
-19
41
38
30
6
275
25
Sachsen-Anhalt
107
48
655
19
213
12
Schleswig-Holstein
-39
-38
411
166
277
9
Thüringen
58
-37
73
-10
246
1
West
56
19
730
0
327
25
Ost
76
19
254
0
235
8
Insgesamt
59
19
652
0
312
22
* Kernhaushalt
Berechnung mit Einwohnerstand 31.12.2015
Eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach der Kommunalfinanzstatistik des Statistischen Bundesamtes.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
17
unterdurchschnittliche, zudem negative Finanzierungssalden waren hingegen in Nordrhein-Westfalen (hier sind
allerdings finanzierungssaldomindernde rechentechnische Sondereffekte zu
beachten), dem Saarland, SchleswigHolstein und Rheinland-Pfalz zu registrieren. In diesen Ländern ist – mit Ausnahme des Saarlandes – der Finanzierungssaldo nicht nur negativ, er ist
zudem auch schlechter als im Vorjahr.
Die Kommunen des Saarlands sind
allerdings weiterhin von einer eklatanten Finanznot gekennzeichnet und bilden mit Blick auf den Finanzierungssaldo das Schlusslicht.
Bei der Entwicklung der Spreizung
ist bezüglich der Finanzierungssalden verschärfend festzustellen: Der
Vorsprung bayrischer Kommunen ist
anders als im Vorjahr deutlich gestiegen, der Vorsprung baden-württembergischer Kommunen hat sich stabilisiert. Die Spannbreite zwischen
dem bayrischen und saarländischen
Finanzierungssaldo ist von 277 Euro je
Einwohner auf 294 Euro je Einwohner
gestiegen.
Kommunen bzw. baden-württembergische Kommunen konnten als Summe von Finanzierungsüberschuss und
Investitionen, also grob vereinfacht
gesprochen der Verbesserung der
Vermögensposition nach Instandhaltung und vor Abschreibungen, Werte
von 680 bzw. 568 Euro je Einwohner
verbuchen. Nur in diesen Ländern liegt
der Wert oberhalb des Durchschnitts
aller Kommunen. Nordrhein-westfälische Kommunen kamen hingegen
lediglich auf den Betrag von 180 Euro
je Einwohner. Bei saarländischen
Kommunen war das Finanzierungsdefizit anders als im Vorjahr zwar nicht
mehr höher als die Investitionen, die
Summe aus Finanzierungssaldo und
Investitionen betrug aber dennoch
lediglich ganze 20 Euro je Einwohner.
Bei den Kassenkrediten sind die bekannten Verteilungsmuster beibehalten worden, im Vorjahresvergleich hat
sich auch das Gesamtvolumen der
Kassenkredite kaum verändert. Die
durchschnittlichen Kassenkredite der
Kommunen in Hessen betragen circa
1.000 Euro je Einwohner; in NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz und dem
Saarland mit ca. 1.500 Euro je Einwohner bis ca. 2.200 Euro je Einwohner
nochmals darüber.
Die Investitionen sind von deutlichen
Disparitäten gekennzeichnet. Diese
nehmen allerdings mit Ausnahme eines weiteren überdurchschnittlich hohen Anstiegs in Baden-Württemberg
nicht systematisch zu. Das Verhältnis
des Investitionsvolumens bayrischer
Kommunen zum Investitionsvolumen
nordrhein-westfälischer Kommunen ist
leicht gesunken und liegt jetzt bei 2,6.
Betrachtet man die Summe aus Finanzierungsüberschuss und Investitionsvolumen, treten die Disparitäten
besonders deutlich hervor: Bayrische
18
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
II. Z
entrale finanzpolitische
Themen
Der Gemeindefinanzbericht des Deutschen Städtetages soll einerseits
finanzpolitische Entscheidungen der
Vergangenheit darstellen, analysieren
und bewerten. Anderseits ist der Gemeindefinanzbericht auch zukunftsorientiert, indem er aufzeigt, welche
Aufgaben für die kommenden Jahre
vor uns liegen und wie sie gelöst werden sollten.
Wenn eine Legislaturperiode des Bundestages endet, ist es naheliegend, einer Rückschau über die vergangenen
Jahre angemessenen Raum einzuräumen. Zugleich beginnt aber eine neue
Legislaturperiode, verschiedene Weichen können und werden neu gestellt.
Daher ist es gleichwohl von besonderer
Bedeutung, die Zukunft in den Blick zu
nehmen. Der Gemeindefinanzbericht
des Deutschen Städtetages stellt daneben auch verschiedene Entwicklungen und Entscheidungen der Vergangenheit detailliert dar. Die separat veröffentlichte Broschüre „Schlaglichter
aus dem Gemeindefinanzbericht 2017“
besteht insbesondere aus den auf die
Zukunft ausgerichteten Passagen des
Gemeindefinanzberichts.
Um diesen Ansprüchen gerecht zu
werden, ist der Gemeindefinanzbericht
wie üblich in drei große Themenblöcke
geteilt. Der vorangegangene erste Teil
beschreibt die aktuelle bzw. zukünftige
Finanzlage der Kommunen. Der vorliegende zweite Teil behandelt die zentralen finanzpolitischen Themen, die die
Kommunen beschäftigen. Im dritten
Teil, den Länderberichten, wird über
die neuesten Entwicklungen in den einzelnen Ländern, insbesondere auf die
Entwicklung der Finanzausgleichssysteme, eingegangen.
Die Darstellung der zentralen finanzpolitischen Themen gliedert sich in
verschiedene Blöcke: Im ersten Block
erfolgt eine Beschreibung der Ausgangslage. Die Frage, wo wir im Zeichen der Globalisierung stehen, wird
vor dem Hintergrund einer generellen
Positionsbestimmung und einer aktuellen Bestandsaufnahme beantwortet.
Im zweiten Block wird das Erreichte
dargestellt, die guten Absichten und
die erkennbaren Erfolge der letzten
Bundesregierung werden gewürdigt.
Hinzu kommt gleichzeitig eine Analyse derjenigen Mechanismen, die dazu
führten, dass dennoch teilweise Kritik
an den Ergebnissen zu üben ist. Hier
erfolgt auch eine Detailbetrachtung
verschiedener Themen, die in der Broschüre „Schlaglichter aus dem Gemeindefinanzbericht 2017“ nicht zu
finden ist.
Ausgehend von diesem Befund wird im
dritten Block der Blick in die Zukunft
gerichtet – denn es bleibt auch in der
Finanzpolitik noch viel zu tun. In diesem Bereich werden die verschiedenen Erwartungen des Deutschen Städtetages vorgestellt und hergeleitet. Im
Vordergrund stehen dabei die Sozialausgaben und die Altschulden.
Globalisierung und
Kommunen
Auch für die Finanzpolitik ist es eine
zentrale Feststellung, dass wir in einer
Zeit des Umbruchs und des Wandels
leben. Globalisierung und Digitalisierung bringen Veränderungen, deren
Folgen noch nicht absehbar sind. Die
Welt ist enger zusammengerückt, Ereignisse außerhalb von Deutschland
zeigen auch vor Ort Wirkungen. Dies
muss Anlass für eine Finanzpolitik sein,
die vorausschauend und umsichtig
agiert. Denn die Sorgen, Erwartungen
und Hoffnungen der Bürgerinnen und
Bürger erfordern Antworten, die auch
finanzpolitisch zu untermauern sind.
Das gilt sowohl in Bezug auf die jeweilige ökonomische und soziale Situation der Menschen als auch in Bezug
auf ihre zukünftige Teilhabe an der Gesellschaft. Einige Herausforderungen
liegen klar erkennbar vor uns: Gelingt
die Integration der zu uns geflüchteten
Menschen? Tragen die etablierten Mechanismen der gesellschaftlichen Kompromissfindung und die entsprechenden Diskussionskulturen ausreichend
dazu bei, eine zu starke Polarisierung
der Gesellschaft zu verhindern? Können gleichwertige Lebensverhältnisse
und der Zusammenhalt auch über die
Regionen hinweg gesichert werden?
Am Beispiel der Kriegsflüchtlinge, der
plötzlichen Aufnahme so vieler Menschen in Not, haben die Stadtgesellschaften einmal mehr ihre enorme
Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Auf diese Kraft stützen sich die
Städte, wenn sie heute in eine Zukunft
investieren wollen, die auch den neuen, aber keineswegs unberechtigten
Ansprüchen ihrer Bürger gerecht werden muss. Nach einer langen Zeit, in
der selbst die Sicherung des bislang
Erreichten nur unzureichend gelang,
fordern die Städte mit gestärktem
Selbstbewusstsein die finanzpolitischen Voraussetzungen zur Gestaltung
des Wandels ein.
Die Finanzpolitik der kommenden Jahre steht dabei vor Risiken und vielen
Herausforderungen, die oftmals nicht
direkt von den Kommunen beeinflusst
werden können. Einige Beispiele:
• Die weltwirtschaftliche Entwicklung
ist stark risikobehaftet und Rezessionsgefahren ausgesetzt. Zu letzteren zählen unter anderem die
Unsicherheit über die Zukunft des
Freihandels und die Exportmöglichkeiten deutscher Unternehmen,
drohende Umbrüche in der Handelspolitik der USA, das abnehmende Wachstum der chinesischen
Wirtschaft oder die Auswirkungen
des Brexit.
• Die weiteren Entwicklungen innerhalb der EU, insbesondere bei der
Sicherung des Euro-Systems, der
Stabilisierung des Bankensystems,
bzw. die Fortentwicklung der Währungs- und Zinspolitik der EZB beinhalten große direkte und indirekte
Risiken für die öffentlichen Haushalte.
• Die Anzahl der nach Deutschland
kommenden Flüchtlinge ist nicht
sicher prognostizierbar. Zumindest
aus fiskalischer Sicht ist dies ein
Risiko.
Die Einschätzung, dass die Städte
und ihre Haushalte in der Lage seien,
kurzfristig enorme Belastungen zu
verkraften, trifft keineswegs überall
und nirgends auf Dauer zu. Gerade
für diejenigen Regionen, die den verschiedensten Risiken besonders stark
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
19
ausgesetzt sind, sind die verfügbaren
Ressourcen und Handlungsmöglichkeiten am geringsten. Es wäre daher
verfehlt, die aktuell im bundesweiten
Saldo relativ entspannt wirkende Finanzsituation der Kommunen als Entwarnung zu verstehen. Vielmehr muss
die aktuelle Situation dazu genutzt
werden, um die Widerstandsfähigkeit gegen unvermeidbare Risiken zu
erhöhen. Die Städte müssen sich so
vorbereiten können, dass die Folgen
der eintretenden Risiken aufgefangen
werden können und auch fiskalisch
beherrschbar bleiben.
Was erreicht wurde …
ein Überblick
Die Neuordnung der föderalen Finanzbeziehungen war das beherrschende finanzpolitische Thema des letzten
Jahres. Für alle Beteiligten bedeutete
die Verständigung auf die Neuordnung
des Länderfinanzausgleichs – manche
sprechen von Abschaffung – sowie die
verschiedenen Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern
ein großer Kraftakt. Dass damit auch
ein großer Wurf gelungen ist, wird insbesondere von der Fachöffentlichkeit,
aber selbst von denjenigen Parlamentariern und Regierungsmitgliedern, die
letztlich zugestimmt haben, bezweifelt.
Der Wert der Einigung liegt insbesondere in der Tatsache, dass es eine Einigung gab.
Der Gemeindefinanzbericht bzw. die
Schlaglichter des Gemeindefinanzberichts nehmen zum vielfach kritisierten
Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens
keine Stellung. Das Gesetzespaket
zur Neuordnung der Bund- LänderFinanzbeziehungen wurde trotz der
Kritik beschlossen und es wird jetzt
darauf ankommen, welche Auswirkungen und mögliche Folgen mit seiner
Umsetzung verbunden sind. Zunehmend ist zu beobachten, dass bei im
Vergleich eher kleinen Maßnahmen
große Debatten geführt werden. Dies
gilt beispielsweise für das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz, das
mit einem Volumen von 3,5 Milliarden
Euro nicht einmal dem Umfang der
Fehlschätzung des Gewerbesteuer-
20
aufkommens im Jahr 2016 entspricht.
Die weitaus größere Bedeutung hat
die dahinterstehende Verfassungsänderung, mit der der Bund seiner Verantwortung für finanzschwache Regionen (bzw. für Länder, die besonders
finanzschwache Regionen haben) explizit anerkennt. Sie ist jedoch in den
Debatten eher in den Hintergrund getreten.
Die allgemeinen Grundlagen und
Strukturen der Finanzströme gerieten
aus dem Blick, weil die konkreten Zahlen und Beträge im Vordergrund standen. Die Akteure betrachteten in erster
Linie die konkret errechenbaren Auswirkungen auf ihre jeweiligen Haushalte. Dabei sollten Finanzströme nicht alleine Ausdruck von gegenwärtigen Interessenkonstellationen sein, sondern
immer inhaltlich mit einer Zielsetzung
verbunden und damit gut begründbar
sein. Dem Verhandlungsergebnis zur
Neuordnung der föderalen Finanzbeziehungen lässt sich diese Zielsetzung
nicht entnehmen, das Ergebnis ist vielmehr nur durch den Verhandlungsprozess selbst zu erklären. Bei der
Betrachtung der Ergebnisse der Neuordnung drängen sich folgende Fragen
bzw. Thesen auf:
Stimmt es, dass mit der Neuregelung
der föderalen Finanzbeziehungen eine
Schwächung der Solidarität zwischen
den einzelnen Ländern einhergeht?
Bekommt der Bund – neben klaren
Kompetenzerweiterungen in Steuerungsfragen – auch eine verstärkte
Verantwortung im Bereich der regionalen Disparitäten? Dann ist er verstärkt der Ansprechpartner der strukturschwachen Städte und Regionen.
Damit er diese Rolle ausfüllen kann,
muss es ihm dann aber auch rechtlich
und politisch möglich sein, Finanzmittel regional differenziert zu verteilen.
Ebenfalls relevant: Wie sollen zukünftig die sich ändernden Finanzbedarfe von Bund, Ländern und Kommunen ihren Niederschlag in der Aufteilung der zur Verfügung stehenden
Einnahmen finden? Eigentlich gibt es
mit dem sogenannten Deckungsquotenverfahren, dem im Grundgesetz
skizzierten Vorgehen zur Aufteilung
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
der Steuereinnahmen auf die einzelnen Ebenen, ein Prinzip, dass genau
diese Frage regelt. Die Methodik des
Deckungsquotenverfahrens sieht vor,
dass die jeweiligen nicht weiter thematisierte, sondern aus den Haushaltsplanungen abgeleiteten Finanzbedarfe von Bund und Ländern in Relation zu den verfügbaren Einnahmen
gesetzt werden und die Einnahmenaufteilung entsprechend angepasst
wird. Eine Voraussetzung für die Anwendung des Deckungsquotenverfahrens ist somit das Vertrauen, dass
die vom jeweiligen Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Ausgaben notwendig sind. Es ist aber augenfällig,
dass ein gegenseitiges Vertrauen
zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern in Bezug auf die Solidität
der jeweiligen Haushaltsführung nicht
(mehr) existiert. Weil dieses Vertrauen
nicht mehr gegeben ist, hat das Kostendeckungsverfahren in der Praxis
daher keine Relevanz mehr.
Es ist zudem zu fragen, ob dieses Misstrauen zwischen Bund und Ländern
auch die Gültigkeit von politischen
Zusagen und von Vereinbarungen belastet. Aufgrund der Verhandlungen
zur Flüchtlingsfinanzierung entstand
zwischenzeitlich eine gewisse Euphorie. Die Verhandlungen waren letztlich
sehr stark vom gegenseitigen Vertrauen zwischen den Akteuren geprägt. Sie
haben auch nur aufgrund dieses Vertrauens so schnell zu Ergebnissen geführt, die zumindest auf Bundesebene
auch recht gut sind.
Diese Euphorie ist mittlerweile wieder
etwas gedämpft. Verschiedene Ewigkeitsklauseln und gewollte Versteinerungen von aktuellen politischen Entscheidungen, die in das Grundgesetz
eingefügt worden sind, sind nicht nur
aus verfassungspolitischer und fachpolitischer Sicht kritisiert worden. So
wurde die Versteinerung des Gemeindeve r ke hr sf ina nzie r ung sge set ze s
(Änderungen sind bis zum Jahr 2025
per Grundgesetz ausgeschlossen)
beschlossen. Weil dadurch sachgerechte Anpassungen für die nächsten Jahre ausgeschlossen wurden, ist
die verkehrspolitische Kritik zu Recht
vehement. Ewigkeitsklauseln und
Versteinerungen können zudem als ein
Hinweis auf ein zumindest fragwürdiges Selbstverständnis der derzeit
agierenden Akteure und eine mögliche Skepsis gegenüber den nachfolgenden Parlamenten verstanden
werden. Nachfolgenden Parlamenten,
die ebenso demokratisch legitimiert
sind wie das aktuelle Parlament, werden die Gestaltungsmöglichkeiten beschnitten.
Es kann daher nicht genug daran erinnert werden, dass eine der grundlegenden Voraussetzungen für Handlungsfähigkeit in einem föderalen Staat
das gegenseitige Vertrauen der Akteure in ihre jeweilige Verlässlichkeit ist.
Nicht umhin kommt der Gemeindefinanzbericht, um auch einige Negativbeispiele zu nennen, in denen Politik
die kommunalen Haushaltsinteressen
nicht beachtet. Das Bundesteilhabegesetz und das Unterhaltsvorschussgesetz zeigen, wie eine gute Idee durch
fragwürdige Regelungen dem Vorwurf
des Griffs in kommunale Kassen ausgesetzt werden kann.
Gute Absichten
Ungeachtet aller noch ausstehenden
Probleme und unerfüllter Erwartungen: Bislang wurden noch in keiner
Legislaturperiode von Bundestag bzw.
Bundesregierung so viele kommunalfreundliche Entscheidungen getroffen
wie in dieser.
Dessen ungeachtet sind die im Nachfolgenden skizzierten Entwicklungen mitsamt den dahinterliegenden
Analysen kein Selbstzweck. Auch ist
es – im deutlichen Gegensatz zu früheren Jahren – nicht angebracht, die
inhaltlichen Kritikpunkte als Vorwürfe
gegen eine Bundespolitik zu verstehen, die kommunalen Belangen vermeintlich gleichgültig gegenüberstehe. Vielmehr sind es Hinweise, wie die
Bundespolitik ihre mittlerweile grundsätzlich kommunalfreundliche Haltung
noch besser umsetzen kann.
Denn inzwischen ist über alle Politikbereiche hinweg das Bemühen zu erkennen, kommunale Sichtweisen und
kommunale Belastungen berücksichtigen zu wollen. Dabei kann es aber
einen großen Unterschied machen, ob
alleine der Nachweis der Berücksichtigung kommunaler Belange erbracht
werden soll oder ob die kommunalen Belange auch tatsächlich berücksichtigt werden. Derzeit kann zwar
von einer bis in die Spitzen der Bundesregierung bzw. der sie tragenden
Fraktionen vertretenen grundsätzlich
kommunalfreundlichen Haltung ausgegangen werden. Zugleich ist aber
denkbar, dass innerhalb einzelner Bereiche eines Fachressorts diese Haltung nicht mitgetragen wird. Dann
wird es aus Sicht des Fachressorts
schon ausreichen, wenn alleine der
Eindruck der Berücksichtigung kommunaler Belange erbracht wird – sei
er zutreffend oder nicht. Daher gibt es
verschiedene Möglichkeiten, weshalb
es weiterhin zu Regelungen kommt,
die auch für die nun wirklich nicht gerade verwöhnten Kommunen keineswegs tragbar sind.
Die Zeiten, in der Kommunen ohne
weitere Bedenken per Gesetz neue
Lasten aufgebürdet wurden, sind vorbei. Bei denjenigen Maßnahmen, bei
denen unstrittig Belastungen für die
Kommunen auftreten, war in der letzten Legislaturperiode zumindest formal
das Ziel gegeben, die Kommunen von
diesen Belastungen mindestens anteilig freizustellen.
Dies klingt zunächst positiv. Allerdings
gibt es zahlreiche Fußangeln, die letztlich dazu führen, dass die guten Absichten bei der konkreten Umsetzung
verloren gehen.
Zunächst müssen die Belastungen unstrittig sein. Dies betrifft insbesondere
die Höhe der Belastungen. Markantes
Beispiel dafür ist das Unterhaltsvorschussgesetz (siehe unten): Hier ist
zwar unstreitig, dass Belastungen auftreten, die Höhe der Belastungen wird
allerdings – vorsichtig formuliert – vom
gesetzgebenden Bund einerseits und
von den Kommunen andererseits unterschiedlich eingeschätzt. Mechanismen zur Sicherung der kommunalen
Haushaltsinteressen sind hier unzureichend (siehe die Forderung nach stan-
dardisierten, im Vorfeld spezifizierten
Revisionsmechanismen).
Dann kann oftmals nicht ausgeschlossen werden, dass den berechtigten
kommunalen Interessen nur formal
entsprochen werden soll. Dieser Fall
tritt dann auf, wenn die Ziele der Fachpolitik bei einer transparenten und
ehrlichen Darstellung der haushalterischen Folgen bzw. Risiken nicht umsetzbar wären. Nach Auffassung einiger ist dies beim Bundesteilhabegesetz so verlaufen.
Voll des Lobes sind die Kommunen
im Übrigen über die Übernahme der
Kosten der Unterkunft für anerkannte
Flüchtlinge durch den Bund. In diesem
Teilbereich der Flüchtlingsfinanzierung
stimmen sowohl die Ziele selbst als
auch deren Umsetzung.
Gemischte Ergebnisse
Das Thema Flüchtlingsfinanzierung
eignet sich auch, um beispielhaft ein
anderes Problem darzustellen: Das
mysteriöse Verschwinden von Geldern,
die der Bund für die Kommunen bereitstellt, die aber dort nicht ankommen.
Die Situation ist in mehrfacher Hinsicht
misslich: Bundespolitikerinnen und
-politiker fühlen sich (nachvollziehbar)
zu Unrecht angegriffen, wenn ihnen
mangelndes Engagement für die Kommunen vorgeworfen wird. Kommunalpolitikerinnen und -politiker fühlen sich
bestenfalls alleingelassen, wenn für sie
eine versprochene Entlastung nicht erkennbar ist. Wie sich Landespolitikerinnen und -politiker fühlen, kann nicht
gesagt werden, denn bei diesen Diskussionen fehlen sie zumeist.
Das unappetitliche Bild der „klebrigen
Finger“ der Länderfinanzministerinnen
und -minister soll hier nicht vor dem
geistigen Auge der Leserinnen und
Leser heraufbeschworen werden. Eher
werden Mechanismen dargestellt, die
dazu führen, dass der Bund seine Zielsetzungen zur gezielten kommunalen
Entlastung derzeit kaum erreicht.
Die Sorge, dass hier den Ländern eine
exklusive Anleitung geliefert werde,
wie sie kommunale Gelder für eigene
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
21
Zwecke abknapsen können, ist unbegründet: Die Länder kennen da ohnehin alle Tricks. Auch gibt es genügend
Länder, in denen ein weitgehend fairer
Umgang zwischen Land und Kommunen Alltag ist.
In der Vergangenheit wurde es den
Ländern oftmals besonders einfach gemacht, kommunale Gelder für sich zu
behalten. Früher wurden Bundesgelder
für kommunale Zwecke zum Beispiel
über eine Erhöhung der Umsatzsteuerbeteiligung der Ländergesamtheit mit
der freundlichen Bitte um Weiterleitung
zur Verfügung gestellt. Ein Land konnte
verhindern, dass diese erhöhten Umsatzsteueranteile getrennt von den anderen Umsatzsteuereinnahmen separat
im eigenen Haushalt ausgewiesen wurden. Entsprechend schwierig war es
für die Kommunen, die Gelder, die für
sie bestimmt waren, überhaupt ausfindig zu machen und deren Weiterleitung
einzufordern. Fehlte zudem noch eine
klare Bundesvorgabe, wie nach seinem
Verständnis die Gelder einzusetzen
wären, war die Chance auf eine Weiterleitung der Gelder an die Kommunen alleine vom Wohlwollen der Länder abhängig. Hier hat der Bund, der
ja ein Interesse an einer sachgerechten Verwendung seiner Mittel hat, inzwischen dazugelernt. Aber so, wie im
Steuerrecht das Verschließen des einen
Schlupflochs oftmals alleine dazu führt,
dass stattdessen auf das nächstbequemere Steuerschlupfloch ausgewichen wird, scheint es auch beim manchen Landesregierungen zu sein.
Eine elegante Methode des Griffs in
kommunale Taschen besteht darin,
entsprechende Bundesgelder zwar an
die Kommunen weiterzuleiten – aber
zur Begleichung einer anderen Rechnung. Wenn zum Beispiel die Kommunen in anderen Zusammenhängen
Ansprüche gegenüber ihrem Land
aufgrund geltender Konnexitätsregelungen geltend machen, nimmt das
Land die Bundesgelder, die für einen
völlig anderen Zweck gedacht waren
und „erfüllt“ hiermit die ohnehin zu
begleichende Konnexitätsforderung.
Das hierdurch das Bundesgeld völlig
zweckentfremdet wurde, ist der Öffentlichkeit oftmals schwer zu vermitteln.
22
Eine weitere Möglichkeit besteht darin,
die Gelder zwar sehr wohl an die Kommunen weiterzugeben – dafür aber
durch entsprechende handstreichartige Eingriffe in den kommunalen Finanzausgleich das Geld einige Monate
später wieder an anderer Stelle wegzunehmen. Noch besser als der eigentliche Finanzausgleich eignen sich hierfür verschiedene Länderprogramme,
die nicht so sehr im Fokus der Öffentlichkeit stehen.
Die aus Landessicht weitaus bequemste und zudem die geräuschloseste
Möglichkeit zur Einbehaltung von für
die Kommunen bestimmten Gelder
besteht jedoch darin, einen Automatismus zur Abschöpfung von Bundesgeldern zu besitzen: Im Rahmen von
bedarfsorientierten oder symmetriebasierten Finanzausgleichssystemen
führt eine Erhöhung der laufenden Einnahmen von Kommunen (zum Beispiel
aufgrund der Entlastung der Kommunen um 5 Milliarden Euro) automatisch
zu einer Absenkung der auszureichenden Landesmittel. Hierzu braucht es
nicht einmal eine Gesetzesänderung.
Zur Ehrenrettung der Länder sei allerdings zweierlei angefügt. Erstens ist
die Entscheidung für ein entsprechendes Finanzausgleichssystem selten
durch die Möglichkeit zur Partizipation des jeweiligen Landes an Bundesgeldern für Kommunen motiviert, es
handelt sich um einen Nebeneffekt.
Zweitens ist es auch in diesen Finanzausgleichssystemen ohne weiteres
möglich, durch eine entsprechende
Gesetzesänderung die Gelder vollumfänglich den Kommunen zugutekommen zu lassen; einige Länder praktizieren dies auch von Fall zu Fall.
Mit Verweis auf die Finanzausgleichssysteme in den Ländern ist aber eine
weitere Problemlage zu nennen. Auch
wenn es dem Bund gelingt, Bundesgeld direkt oder indirekt der kommunalen Ebene zukommen zu lassen:
Die Einflussmöglichkeiten, bei welcher
konkreten Kommune die Haushaltssituation verbessert werden soll, sind
je nach Transferweg ausgesprochen
gering. Dies wird besonders deutlich
bei dem Vorschlag, den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zu erhöhen,
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
diesen erhöhten Anteil nach Sozialausgabenbelastung auf die einzelnen
Gemeinden aufzuteilen und so die besonders mit Sozialausgaben belasteten Gemeinden zu entlasten. Dieser
Vorschlag funktioniert schlichtweg
nicht. Die Begründung ist einfach: Alle
fiskalisch wichtigen Steuereinnahmen
der Gemeinden sind als finanzkrafterhöhend in den kommunalen Finanzausgleichssystemen erfasst. Sofern
die Umsatzsteuereinnahmen einer
mit hohen Sozialausgaben belasteten
Gemeinde besonders stark erhöht
werden, passiert dort das gleiche wie
im weit bekannteren Fall einer besonders starken Erhöhung der Gewerbesteuer.
Die im Vergleich zu den anderen Gemeinden des Landes relativ stark verbesserte Finanzkraft führt zu einer
deutlichen Absenkung der Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich. In der Kasse der Gemeinde verbleibt als Entlastungswirkung lediglich
die Differenz aus Steuereinnahmenerhöhung und Zuweisungssenkung. Bei
sogenannten Abschöpfungsquoten von
70 Prozent bis 90 Prozent bleibt dann
von der besonderen Entlastung nicht
viel übrig. Eine zielgerichtete Entlastung, die dort ankommt, wo der Bund
sie haben möchte, kann daher alleine
über nicht im Finanzausgleich berücksichtigte Entlastungen erfolgen: Deswegen war die in der Vergangenheit
vom Bund übernommene Finanzierung der Grundsicherung im Alter so
zielführend und begrüßenswert, und
genau deswegen fordert der Deutsche
Städtetag auch als Entlastungsweg
die Erhöhung der Bundesbeteiligung
an den Kosten der Unterkunft (siehe
unten).
Blick auf das Detail
Die Neuordnung der föderalen Finanzbeziehungen hat nicht alleine die eingangs beschriebenen Konfliktlinien
deutlich werden lassen. Eine Vielzahl
der einzelnen Elemente lohnt auch, im
Detail betrachtet zu werden. An dieser Stelle des Gemeindefinanzberichts
werden die fiskalisch direkt relevanten
Vereinbarungsbestandteile vertieft dargestellt. Dies bedeutet zum Beispiel,
dass die abzulehnenden Regelungen
zum sogenannten Portalverbund (die
genaue vom Bund verwendete Bezeichnung lautet „informationstechnischer Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes und der Länder
einschließlich der Kommunen“ nicht
behandelt werden.
Länderfinanzausgleich
Kernstück der Neuordnung der föderalen Finanzbeziehungen sind ohne jeden Zweifel die Änderungen – manche
sprechen von Abschaffung – des Länderfinanzausgleichs. Das Gesetzespaket enthält folgende Eckpunkte zur
Neugestaltung des Finanzausgleichs
ab dem Jahr 2020:
Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne bezeichnet die derzeit existierenden direkten horizontalen Transfers zwischen den einzelnen Ländern,
die sich in den Haushalten der sogenannten Geberländer als Ausgaben
niederschlagen. Dieser klassische
Länderfinanzausgleich im engeren
Sinne wird abgeschafft.
Der derzeit existierende Umsatzsteuervorwegausgleich teilt den Länderanteil am Umsatzsteueraufkommen
zwischen den Ländern unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie
dem Niveau der sonstigen Steuereinnahmen auf; die Verteilungswirkungen
(im Vergleich zu einer reinen Aufteilung
nach Einwohnern) dieses indirekten
horizontalen Ausgleichs werden hierbei nicht deutlich. Der Umsatzsteuervorwegausgleich in seiner derzeitigen Form wird derart massiv modifiziert, dass letztlich auch hier von einer
Abschaffung gesprochen werden
kann.
Im Gegenzug zur Abschaffung dieser
beiden Elemente erfolgt zukünftig eine
in der Konstruktionsweise dem Umsatzsteuervorwegausgleich ähnelnde
Aufteilung des Umsatzsteuer-Aufkommens zwischen den Ländern. Es findet kein direkter Ausweis der Verteilungswirkungen statt. Auch rechtlich
gesehen handelt es sich nicht um eine
Verteilung des Aufkommens, sondern
um eine Aufteilung. Der Unterschied
besteht darin, dass – im Gegensatz
zum verteilten Aufkommen – ein aufgeteiltes Aufkommen im Vorfeld keinem einzelnen Land „gehörte“. Die
Ermittlung des Umfangs des indirekten Ausgleichs – verglichen mit einer
Aufteilung alleine nach Einwohnerzahlen – orientiert sich eher am ursprünglichen direkten horizontalen Finanzausgleich.
Förderung der Bildungsinfrastruktur finanzschwacher
Kommunen
Zusätzlich werden verschiedene Parameter geändert: Der „Tarif“ für den
indirekten horizontalen Ausgleich zwischen den Ländern wird abgeflacht,
der Tarif für die vertikalen Transfers
vom Bund an die finanzschwachen
Länder wird erhöht. Die kommunale Finanzkraft ist stärker als bislang
bei der Ermittlung der Finanzkraft berücksichtigt (75 Prozent statt 64 Prozent).
• Änderungen des Grundgesetzes
(hierdurch wird erst die Möglichkeit zur Etablierung entsprechender Förderprogramme geschaffen)
• Ergänzungen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (hierdurch wird ein Förderprogramm in
Höhe von 3,5 Milliarden Euro etabliert)
• Verwaltungsvereinbarung zwischen
Bund und Ländern zur Konkretisierung der Ergänzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
• Umsetzung in den Ländern
Neue Elemente werden eingeführt.
Hierzu gehört eine an der unterproportionalen kommunalen Finanzkraft orientierte Sonderbedarfsergänzungszuweisung vom Bund an die finanzschwachen Länder, mit der faktisch
ein Sockel bezüglich der kommunalen Finanzkraft sichergestellt wird. Es
ist darauf hinzuweisen, dass von dieser neuen Sonderbedarfsergänzungszuweisung die Kommunen nicht direkt
profitieren, da die Mittel den jeweiligen Länderhaushalten zufließen werden.
Auch ein Abschlag bei der Berücksichtigung der sogenannten Förderabgabe in Höhe von 67 Prozent wird
eingeführt (hierdurch wird die Förderabgabe nur noch zu 33 Prozent angerechnet), ebenso eine neue Sonderbedarfsergänzungszuweisung für die
unterproportionale Inanspruchnahme
der Forschungsförderung.
Das Volumen des Umsatzsteueranteils der Länder wird deutlich erhöht,
die Zuweisungen des Bundes an die
finanzschwächeren Länder steigen
systemimmanent ebenfalls deutlich.
Direkte Auswirkungen auf die kommunale Ebene ergeben sich durch die
Neuordnung an dieser Stelle nicht.
Zukünftig wird der Bund berechtigt,
den Ländern Mittel zur Förderung
der
Bildungsinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen bereitzustellen. Die gesamte Thematik teilt sich in
vier Bereiche auf:
Die diesbezüglichen Gesetzesänderungen werden vom Deutschen Städtetag ausdrücklich begrüßt. Durch die
Gesetzesänderungen wird ein Mechanismus zur Unterstützung gerade finanzschwacher Kommunen geschaffen. Auch erkennt der Bund seine Verantwortung zur Abmilderung regionaler
Disparitäten bzw. deren Folgen an.
Die konkrete Programmausgestaltung
erscheint zudem weitgehend sachgerecht. Unabhängig hiervon bestehen
einzelne, teilweise schwerwiegende
Kritikpunkte, die sich insbesondere
auf die grundgesetzlich fixierten Prüf-,
Kontroll- und Mitgestaltungsrechte des
Bundes beziehen.
Änderungen des
Grundgesetzes
Auf Grundlage eines neuen Artikels
104 c GG kann „[d]er Bund […] den
Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.“
Aus Sicht des Deutschen Städtetages ist darauf hinzuweisen, dass
diese Grundgesetzänderung nicht der
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
23
vom Deutschen Städtetag geforderten
Aufhebung des Kooperationsverbotes entspricht. Allerdings kommt die
Grundgesetzänderung in ihren Wirkungen teilweise einer Lockerung des Kooperationsverbotes gleich und ist daher ausdrücklich zu begrüßen.
Durch die Grundgesetzänderung wird
die rechtliche Voraussetzung für eine
neue Finanzhilfe geschaffen. Auch für
diese neue Finanzhilfe gelten dieselben grundgesetzlichen Regelungen
wie für die anderen Finanzhilfen. Insbesondere ist auf den ergänzten Artikel
104b GG hinzuweisen, der die Ausgestaltung von Finanzhilfen regelt. Artikel
104b GG wurde ebenfalls ergänzt. Die
Ergänzung erweitert massiv die Steuerungs- und Kontrollrechte des Bundes:
„Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die
Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der
zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen
und Erhebungen bei allen Behörden
durchführen.“ Gerade an dieser Passage, die auch aus Sicht des Deutschen
Städtetages inhaltlich zu weitgehend
und im Übrigen auch unnötig ist, haben viele Kritiker mit Verweis auf Zentralisierungsgefahren deutlich Anstoß
genommen.
Ergänzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Das bereits bestehende Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)
wird um ein Maßnahmenpaket zur Förderung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen im Umfang von
3,5 Milliarden Euro ergänzt. Wie auch
bei der ersten Tranche des KInvFG
werden die Mittel den Ländern zur Verfügung gestellt, die hieraus kommunale Projekte finanzieren können bzw.
müssen.
Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Länder erfolgt zu je einem Drit-
24
tel nach Einwohnerzahl, Kassenkrediten und Anzahl der Arbeitslosen. Die
Verteilung der Mittel innerhalb der
einzelnen Länder ist bislang nicht geregelt. Hierzu wurde vom Bundestag
beschlossen, dass „[...] die Flächenländer […] im Einvernehmen mit dem
Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl
der finanzschwachen Gemeinden und
Gemeindeverbände, die Stadtstaaten
dementsprechend die Auswahl der
förderfähigen Gebiete fest[legen].“
Eine inhaltliche Verständigung ist
dementsprechend der Verwaltungsvereinbarung und somit den weiteren
Verhandlungen zwischen Bundesregierung und Landesregierungen vorbehalten.
Die in der Verwaltungsvereinbarung zu
fixierenden Regelungen zur Abgrenzung der förderfähigen Gemeinden
bzw. Gemeindeverbände waren Gegenstand intensiver Gespräche zwischen Bund und Ländern. Im Ergebnis sind die Länder weitgehend frei,
aus einem großen, zudem nicht abschließenden Katalog Indikatoren zur
Bestimmung der „Finanzschwäche“
einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes zu wählen. Auch dürfen
sie diese Indikatoren gruppenbezogen
anwenden; so könnten zum Beispiel
bei der Anwendung des Kriteriums der
Steuerschwäche bei größeren Städten
höhere Grenzen berücksichtigt werden
als bei kleineren Gemeinden. Alle Indikatoren sind im weitesten Sinne an den
Haushalt der jeweiligen Kommunen
angebunden, nicht hingegen an der
Sozialstruktur oder demographischen
Werten (zum Beispiel Entwicklung der
Schülerzahl).
Grundsätzliche gilt, dass als Ergebnis der Anwendung der ausgewählten Kriterien höchstens 50 Prozent
der Gemeinden / Gemeindeverbände
eines Landes als finanzschwach gelten dürfen. Es ist allerdings alternativ
„auch ein höherer Anteil von bis zu
85 Prozent möglich, wenn mindestens 70 Prozent der dem jeweiligen
Land zur Verfügung stehenden Mittel
in höchstens 50 Prozent der finanzschwachen Gemeinden / Gemeindeverbände bzw. Gebiete verwendet“
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
wird. Bei sämtlichen Prozentzahlen
ist auf diejenigen Kommunen abzustellen, die auch tatsächlich Schulträger sind. Im Ergebnis müssen nach
dem Alternativkriterium mindestens
70 Prozent der Mittel auf 42,5 Prozent
der Schulträger-Kommunen entfallen.
Der Prozentsatz von 42,5 Prozent errechnet sich dergestalt, dass maximal 85 Prozent der schultragenden
Kommunen als finanzschwach gelten
dürfen, die Hälfte hiervon wiederum
sind 42,5 Prozent der schultragenden
Kommunen insgesamt.
Diese Alternativregelung war zunächst
nicht vorgesehen. Mit ihr wurde auf
den Umstand reagiert, dass in einigen
Ländern der Anteil von Kommunen,
die nach allgemeiner Einschätzung als
finanzschwach zu bezeichnen sind,
höher als 50 Prozent liegt.
Förderfähig sind Investitionen für die
Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden sowie Horten und ähnlichen einer Schule zugeordneten Einrichtungen. Der Begriff der
Erweiterung ist nicht im Sinne einer
Kapazitätsausweitung zu verstehen
(steigende Schülerzahlen), sondern
alleine im Sinne einer funktionalen
Erweiterung (zum Beispiel zusätzliche
Fachklassenräume). Ersatzneubauten
sind unter bestimmten Bedingungen
zulässig. Das minimale Investitionsvolumen beträgt 40.000 Euro.
Nicht förderfähig sind interne Planungskosten der Kommunen, obwohl
deren Finanzierung gerade für die Adressaten des Programmes, nämlich
finanzschwache Kommunen, eine besondere Herausforderung darstellt.
Aus Sicht des Deutschen Städtetages
ist dies zwar misslich, aber letztlich
nachvollziehbar: Aus rechtlicher Sicht
ist unstrittig, dass Bund und Länder
jeweils die Ausgaben tragen, die sich
aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ergeben. Ausnahmen müssen grundgesetzlich geregelt werden (Artikel
104a GG). Ebenso ist unstrittig, dass
die Durchführung (nicht: Finanzierung)
der Gemeinschaftsaufgaben Sache
der Länder ist (der Bund „wirkt mit“,
Artikel 91a GG). Gleichfalls gilt, dass
auch die Planungskosten Verwaltungs-
kosten sind. Daher wäre eine Änderung
des Artikels 104a GG oder des Artikels
91a GG notwendig, um die Planungsbzw. Verwaltungskosten förderfähig
werden zu lassen. Dies erscheint nicht
realistisch. Eine Lösung kann aber auf
Länderebene gefunden werden, denn
selbstverständlich können sich die
Länder im Gegensatz zum Bund dazu
verpflichten, auch interne kommunale
Planungskosten zu übernehmen.
Das Förderprogramm sieht zwingend eine vollständige Abnahme der
geförderten Investitionen bis zum
31.12.2022 sowie eine vollständige
Abrechnung bis zum 31.12.2023 vor.
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurden die ursprünglich vorgesehenen Fristen auch auf Drängen des
Deutschen Städtetages um zwei Jahre
auf die oben genannten Termine verlängert. Gerade wenn man bedenkt,
dass Schulsanierungen vorzugsweise
in den Schulferien stattfinden sollten,
wird deutlich, dass dieser Projektzeitraum keinesfalls übertrieben lang ist.
Bezüglich der inhaltlich nicht nachvollziehbaren Vorwürfe, dass die Kommunen zur Verfügung gestellte Gelder nur
„schleppend“ abrufen würden, wird
auf die entsprechenden Passagen im
Teil I (Investitionen, siehe Seite 15)
verwiesen.
Auch ist gesetzlich fixiert, dass die Förderung im Rahmen einer nicht näher
definierten „Projektförderung“ erfolgt.
Nach hiesigem Verständnis bedeutet
dies, dass Maßnahmen, für die eine
Kommune Fördermittel erhalten möchte, vorab bei einer entsprechenden
Landesstelle notifiziert werden müssen
und die Förderfähigkeit in der einen
oder anderen Form bestätigt werden
muss. Nach hiesiger Auffassung ist
mit dem Begriff einer „Projektstruktur“
aber keinesfalls beabsichtigt, die Möglichkeit vorab fixierter regionaler bzw.
kommunalindividueller Förderbudgets
auszuschließen. Einzelheiten sind auch
hier der Verwaltungsvereinbarung vorbehalten.
Die Verhandlungen zur Verwaltungsvereinbarung und die mitunter nicht
erfolgte Einbindung der kommunalen
Spitzenverbände durch die jeweili-
gen Landesregierungen machen einen
weiteren Punkt deutlich: Es ist immer
schwierig, wenn Verteilungswirkungen
wie beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetz über mehrere Ebenen hinweg verhandelt werden müssen. Die
konkrete Ausgestaltung der Verwaltungsvereinbarung beeinflusst den Gestaltungsspielraum der Länder bezüglich der Mittelaufteilung innerhalb der
einzelnen Länder deutlich. Verhandelt
wird die Verwaltungsvereinbarung allerdings zwischen den Exekutiven von
Bund und Land. Die konkrete Ausprägung der innerhalb eines Landes noch
vorhandenen Gestaltungsspielräume
wird wiederum von den jeweiligen Landesparlamenten zu beschließen sein –
diese waren jedoch bei der Diskussion
um die Gestaltungsspielräume nicht
dabei.
Gemeindeverkehrsfinanzierung
Bereits seit 2015 bestand die Übereinkunft zwischen Bund und Ländern,
die Mittel des Bundesprogramms nach
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) im Rahmen der Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ungekürzt über 2019 hinaus
fortzuführen. Diese Festlegung betraf
alleine die Finanzhilfen des Bundes
in Höhe von jährlich 332,52 Millionen
Euro für Projekte des schienengebundenen öffentlichen Verkehrs mit zuwendungsfähigen Kosten von jeweils
mehr als 50 Millionen Euro.
Im Zusammenhang mit der Neuordnung der föderalen Finanzbeziehungen
wurde zwischen Bund und Ländern
vereinbart, dass die sogenannten Entflechtungsmittel des Bundes in Höhe
von 2,6 Milliarden Euro, die etwa zur
Hälfte aus den sogenannten GVFGMitteln des Länderprogramms bestehen, mit dem Ende des Jahres 2019
entfallen. Ohne dass es explizit ausgewiesen wurde, erklärt sich ein Teil der
im Zuge der Neuordnung des Länderfinanzausgleichs vorgenommenen Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder hierdurch. In der Folge werden die
Länder allein zuständig für Finanzhilfen
der bisherigen Länderprogramme der
Gemeindeverkehrsfinanzierung.
Hierdurch besteht das Risiko, dass
bislang für die kommunale Verkehrsinfrastruktur zu verwendende Mittel für
landeseigene Ziele verwendet werden.
Auf die Möglichkeiten der Länder, den
Kommunen für sie bestimmte Gelder
vorzuenthalten, wurde eingangs deutlich hingewiesen.
Aus jeder Sicht ausgesprochen kritikwürdig ist ein weiterer Aspekt des
Gesetzespakets. So wurde in Artikel 125c des Grundgesetzes Folgendes festgeschrieben: „Eine Änderung
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist ab
1.1.2025 zulässig.“ Mit anderen Worten: Frühere Änderungen am Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, einem
Gesetz zur Regelung eines Finanzstromes von nicht einmal zwei Promille des
Bundeshaushalts, benötigen eine Verfassungsänderung, die das Veränderungsverbot aufhebt.
Aus verfassungspolitischer Sicht ist
schlichtweg nicht nachvollziehbar,
weshalb das Grundgesetz dazu herhalten muss, das Misstrauen zwischen
Akteuren über die Dauerhaftigkeit ihrer Vereinbarungen zu dokumentieren.
Man muss auch kein Verfassungsästhet sein, um diesen Satz, der das
GVFG für die nächsten Jahre einer demokratischen Steuerung weitgehend
entzieht, als einer Verfassung unwürdig
zu bewerten.
Aus verkehrspolitischer Sicht ist diese Versteinerung zudem völlig unsinnig: Bis 2025 bleibt das GVFG so,
wie es ist. Dies hat zur Folge, dass
der Bund in dieser Zeit nicht auf die
dringend zu bewältigenden verkehrs-,
wirtschafts- und umweltpolitischen
Herausforderungen im Bereich des
Verkehrs in Städten und ihrem Umland reagieren kann. Ein fachpolitisches Schmankerl: Die von Verkehrsexperten und dem Deutschen
Städtetag
geforderte
Streichung
der Voraussetzung eines „besonderen Bahnkörpers“ bei der Förderung
von Straßenbahnen ist vorerst nicht
möglich. Das seit 1997 dem Umfang
nach unveränderte GVFG-Bundesprogramm kann auch nicht aufgestockt werden oder an die erheblich
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
25
gestiegenen Planungskosten
Baupreise angepasst werden.
und
Bundesteilhabegesetz
Mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erfolgte eine
Reform der Eingliederungshilfe. Finanzpolitikern ist das Bundesteilhabegesetz
nicht alleine wegen der hiermit verbundenen Ausgabenaspekte ein Begriff.
Vielmehr stand das Bundesteilhabegesetz zeitweilig im besonderen Fokus
der Finanzpolitik, weil geprüft wurde,
ob es sich als Weg für eine Entlastung
der Kommunen um 5 Milliarden Euro
eignet (eine vorrangige Entlastung der
Träger der Eingliederungshilfe war im
Übrigen nicht Ziel der Überlegungen).
Aber auch jetzt, nachdem ein anderer
Weg zur Entlastung der Kommunen
gewählt wurde, ist das Bundesteilhabegesetz von finanzpolitischer Bedeutung. Hierbei sollen im Folgenden nicht
die besonderen Leistungsausweitungen oder die in den einzelnen Ländern
notwendigen Konnexitätsverhandlungen thematisiert werden. Von besonderem Interesse für den Gemeindefinanzbericht ist das Bundesteilhabegesetz, weil an ihm die Schwierigkeiten
einer ex ante orientierten Gesetzesfolgenabschätzung ebenso deutlich werden wie die Herausforderungen, die
der Umgang mit unsicheren Prognosen
darstellt.
Die Eingliederungshilfe ist ein Bestandteil der Sozialhilfe und beinhaltet die Leistungen für Menschen mit
Behinderung. Mit ihr soll zum Beispiel
erreicht werden, dass eine berufliche
oder medizinische Rehabilitation möglich ist. Aber auch Hilfen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen
mit Behinderung oder die Versorgung
in einer vollstationären Einrichtung der
Behindertenhilfe zählen dazu. Die verschiedenen Leistungsausweitungen
bestehen unter anderem in einer Erhöhung der Freibeträge für anzurechnendes Einkommen und Vermögen. Eigenes Einkommen bzw. Vermögen bei
einem Empfänger von Eingliederungsleistungen (bislang auch: oder dessen
Partner) kann dazu führen, dass die
Leistungsempfänger zuerst einen Teil
26
des eigenen Einkommens und Vermögens einsetzen müssen, bevor die Sozialhilfe einspringt. Die entsprechende
Sozialhilfeleistung wird um dasjenige
anrechenbare Einkommen gekürzt, das
eine bestimmte Grenze übersteigt.
Vor diesem Hintergrund erscheint offensichtlich, dass die Folgen einer Anhebung der Einkommensgrenzen oder
die Wirkung eines vollständigen Entfalls der Anrechnung des Partnereinkommens kaum seriös zu prognostizieren sind. Zwar ist ohne weiteres zu
ermitteln, in welchem Umfang bislang
Kürzungen aufgrund von Anrechnungen stattgefunden haben. Eine Blackbox ist hingegen die Frage, wie viele
Personen im Wissen um die Anrechnung eigenen Einkommens die entsprechenden Leistungen von vornherein unabhängig von der Sozialhilfe gezahlt haben. Hier ändert sich nicht das
Verhalten von Personen, aber der Kreis
der Berechtigten wird ausgeweitet.
Ein zweites Beispiel zu Unsicherheiten bei der Wirkungsabschätzung sind
materielle
Leistungsausweitungen.
Diese können dazu führen, dass mehr
Menschen als bislang eine Leistung
in Anspruch nehmen. Beispiel hierfür
können das sogenannte „Budget für
Arbeit“ sein oder aber auch die besondere Würdigung der gewünschten
Wohnform durch Änderungen bei der
Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung. Hier sind Verhaltensänderungen denkbar (und teilweise fachpolitische auch gewünscht), ihr Umfang
kann aber nicht abgeschätzt werden.
Das Budget für Arbeit stellt eine Lohnsubventionierung dar, die nicht alleine
tatsächlichen Mitarbeitern einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
offensteht, sondern allen Menschen,
die einen Anspruch auf einen Platz in
einer WfbM haben – auch wenn diese
den Platz nicht tatsächlich beanspruchen bzw. der Anspruch evtl. noch gar
nicht festgestellt wurde. Die Zahl der
Menschen, die das Budget für Arbeit in
Anspruch nehmen, ist also höchst ungewiss. Daher kann eine ehrliche Gesetzesfolgenabschätzung nicht mehr
tun, als einen breiten Daumen zu verwenden und auf die Schätzunsicherheiten hinzuweisen.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Wie wird nun mit diesen Unsicherheiten umgegangen? Auf Ebene der Gesetzesfolgenabschätzung ist wenig
passiert, es wird lapidar auf Unsicherheiten hingewiesen. Ansonsten werden
weiterhin nahezu willkürlich wirkende
Kostenansätze und Ersparnispotenziale aufgelistet. Zwar wurde eine Evaluation zugestanden, aber keine Revision.
Im Art. 25 des Bundesteilhabegesetzes finden sich Regelungen, die dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verschiedene Untersuchungen auferlegen und grob den Untersuchungsgegenstand spezifizieren.
So sollen zum Beispiel die finanziellen
Wirkungen einzelner Maßnahmen untersucht werden.
Natürlich ist eine Untersuchung der
Wirkungen notwendig, aber was passiert mit den Ergebnissen? Das BMAS
legt die Berichte Bundestag und Bundesrat vor. Und dann? Dann müssen
Bundestag und Bundesrat mit den
Ergebnissen umgehen. Politischer
Konflikt scheint vorprogrammiert: Zunächst ist denkbar, dass die Validität
der im Bericht ermittelten Zahlen zu
Mehr- oder Minderbelastungen bezweifelt wird – ein Sachstreit, der aber
im politischen Raum und somit an falscher Stelle ausgetragen wird. Sodann
wird zu fragen sein, wie mit den – unterschiedlich bewerteten – Ergebnissen umzugehen sei, ob aus fiskalischer
Sicht Nachjustierungen notwendig
sind. Hier werden jeweils unterschiedliche Maßstäbe dahingehend angelegt
werden, es entsteht eine unübersichtliche Diskussion. Ob die Kommunen
letztlich Geld für die von ihnen – nicht
aber vom BMAS – erwarteten unkompensierten Mehrausgaben sehen werden, ist völlig offen. Dabei wäre der
absehbare Konflikt leicht im Vorfeld zu
befrieden gewesen, indem eine klare
Revisionsklausel im Gesetz verankert
worden wäre. In der Flüchtlingsfrage wurde es vorgemacht. Die Ungewissheit über die Zahl der Flüchtlinge
im Asylverfahren war akzeptiert, auf
Basis der im Nachhinein festgestellten Zahlen erfolgten Nachzahlungen
vom Bund. Ein faires und vor allem
von vornherein streitverminderndes
Verfahren. Etwas Vergleichbares fehlt
nicht nur beim Bundesteilhabegesetz,
Revisionsverfahren müssten auch
bei anderen Reformvorhaben festgeschrieben werden.
Unterhaltsvorschussgesetz
Beim
Unterhaltsvorschussgesetz
herrscht eine ähnliche Konstellation
wie beim Bundesteilhabegesetz: Der
Bund erklärt, dass mit der Leistungsausweitung (Erweiterung des Berechtigtenkreises) keine fiskalische Belastung der Kommunen einhergehen solle, legt allerdings bei der Bemessung
seiner Kompensationsleistungen eine
Gesetzesfolgenabschätzung vor, die
seitens der Kommunen – ganz vorsichtig formuliert – nicht geteilt wird. Verschiedene andere Kritikpunkte bezüglich der konkreten Umsetzung sollen
hier nicht thematisiert werden.
Wie konnte es zu dieser Konstellation
kommen? Bislang galt, dass diejenigen
Kinder unter 13 Jahren Unterhaltsvorschuss erhalten, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben aber keinen
oder keinen regelmäßigen Unterhalt von
dem anderen Elternteil erhalten. Die Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses
war auf maximal 6 Jahre begrenzt. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für
den alleinerziehenden Elternteil.
Mit der Reform wurden zwei Leistungsausweitungen umgesetzt. Erstens wird die Altersgrenze von bis zu
12 Jahren auf einschließlich 18 Jahre
angehoben. Die Höchstbezugsdauer
von bislang 6 Jahren entfällt vollständig. Aus administrativen Gründen sollen diejenigen Kinder zwischen 13 und
18 Jahren, die auf Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) angewiesen sind oder deren
alleinerziehendes Elternteil im SGB IIBezug nicht mindestens 600 Euro verdient, hiervon ausgenommen sein. Die
Höchstbezugsdauer von 72 Monaten
soll gänzlich entfallen. Damit können
Kinder ohne zeitliche Einschränkungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten.
In Extremfällen verdreifacht sich die Bezugsdauer gegenüber der bisherigen
Gesetzeslage: Dies ist dann der Fall,
wenn von Geburt an die Voraussetzun-
gen für den Unterhaltsvorschuss vorliegen: Bislang wären die Zahlungen mit
dem Ende des sechsten Lebensjahres
eingestellt worden (Höchstbezugsdauer erreicht), nunmehr sind Zahlungen bis zum Ende des 18 Lebensjahres möglich. Besonderes Augenmerk
ist auch auf die Verwaltungskosten zu
lenken. Nach bisherigem Recht erhielten rund 87 Prozent der Leistungsberechtigten sowohl SGB II-Leistungen
als auch Unterhaltsvorschuss. Diese
Leistungen wurden zwischen den Jobcentern und den UVG-Stellen in den
Kommunen miteinander verrechnet,
so dass die Leistungsberechtigten keine finanziellen Vorteile vom doppelten Leistungsbezug haben. Die neue
Rechtslage ermöglicht trotz der Einschränkungen bei den 13-17-Jährigen
eine Ausweitung der Zahl der Doppelleistungsbezieher. Diese Doppelbürokratie verursacht bei den Kommunen
erhebliche Verwaltungskosten.
Die Zahl der neuen Leistungsberechtigten lässt sich anhand der Daten des
SGB II-Leistungsbezuges qualifiziert
schätzen. Dennoch liegen die Schätzungen des Bundes einerseits und der
Länder und Kommunen andererseits
weit auseinander. Der Bund unterstellt,
dass sich die Ausgaben bzw. die Anzahl der leistungsberechtigten Kinder
lediglich um rund 50 Prozent erhöht.
Die Städte gehen auch aufgrund von
Umfragen in ihren Mitgliedsstädten
davon aus, dass sich die Anzahl der
Leistungsberechtigten um 100 Prozent
erhöhen wird, eine Verdoppelung also.
An dieser Stelle sollen die Unterschiede nicht vertieft behandelt werden. Hier
geht es vielmehr um die Frage, wie mit
dem Dissens zwischen dem Bund einerseits und den Kommunen andererseits umgegangen wurde bzw. wird:
Wie auch beim Bundesteilhabegesetz
ist alleine eine Berichtspflicht des Bundes verankert worden. Welche Folgen
aus diesem Bericht zu ziehen sind, ist
anscheinend – zumindest aus Sicht
des Bundes – völlig offen. So wird zwar
eine Klärung der Sachfrage bezüglich
der Reformkosten versprochen, der
Konflikt ist hierdurch jedoch nicht gelöst. Denn ob als Konsequenz der tatsächlichen Fakten der Reformwirkung
auch wirklich eine angemessene Kostenübernahme durch den Bund erfolgt,
scheint offen. Derartige Evaluationen
verhindern daher nicht Konflikte, sie
verschieben sie alleine auf später.
Kommunales Vermögensmanagement – vor neuen
Herausforderungen
Von Dr. Birgit Frischmuth
Für kommunales Geld, das bei Banken
eingelegt ist, besteht keine gesetzliche Absicherung. Von der gesetzlichen
Einlagensicherung sind Einlagen kommunaler Gebietskörperschaft nicht erfasst (vergleiche § 6 Abs. 10 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)).
Gleichwohl haben Kommunen, entsprechend der rechtlichen Vorschriften
der Gemeindeordnungen, bei Geldeinlagen auf eine „ausreichende Sicherheit“ zu achten. Deshalb war und ist
bei der Einzahlung von kommunalen
Geldern auf Bankkonten zu prüfen,
wie sicher die Einlage gerade bei dem
gewählten Institut ist. Bisher war diese Prüfung vergleichsweise unkompliziert. Es konnte davon ausgegangen
werden, dass die auf dem nationalen
Markt tätigen Institute entweder einem Institutssicherungssystem oder
einer freiwilligen Einlagensicherung
angeschlossen sind. Bei Privatbanken bestand bisher die freiwillige Einlagensicherung über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes
deutscher Banken e. V. (Bankenverband). Diese Einlagensicherung ist jedoch inzwischen durch den Bankenverband aufgekündigt.
Reform des
Einlagensicherungsfonds
des Bankenverbandes
Seit der Finanzmarktkrise und der Pleite der US-Investmentbank Lehman
Brothers hatte der Bankenverband immer wieder und immer weiter die Sicherungsgrenzen des Einlagensicherungsfonds der Privatbanken gesenkt.
Ab Oktober 2017 sind kommunale Einlagen bei den Privatbanken nun gar
nicht mehr durch den Fonds gesichert.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
27
Trotz massiver Proteste der Kommunen gegen die Reform des Einlagensicherungsfonds wurde im April 2017
durch die Delegiertenversammlung
des Bankenverbandes der Wegfall der
Sicherung kommunaler Einlagen beschlossen. Nur für vor dem 1.10.2017
getätigte Einlagen von Kommunen gilt
noch ein Bestandsschutz.
Diese Entscheidung ist schon deshalb
völlig unverständlich, weil Kommunen
– anders als Bund und Länder – von
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Privatkunden
im Sinne des § 31a Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingestuft sind.
Inländische Kommunen sind damit regelmäßig weder professionelle Kunden
noch geeignete Gegenparteien im Sinne des WpHG.
Damit unterliegen Banken bei der Anlageberatung von Kommunen besonders hohen Anforderungen. Die vom
Bankenverband in den Begründungen
zum Wegfall der Einlagensicherung gewählte Zuordnung der Kommunen zu
„professionellen Investoren und bankähnlichen Kunden“ ist somit nicht gerechtfertigt. Tatsächlich ist nach dem
Wegfall der Einlagensicherung die Sicherheit für kommunale Gelder bei vielen Privatbanken in Frage gestellt.
Ende 2016 der Anteil der Kreditbanken
bei Termineinlagen von mehr als einem Jahr. Hier betrug der Anteil sogar
56 Prozent.
Um welche Gelder handelt
es sich?
Kommunen arbeiten – anders als Unternehmen – nicht mit eigenen Geldern, sondern mit dem Geld der Steuer- und Gebührenzahler, mit dem Geld
von Stiftern von Treuhandvermögen
sowie von Anspruchsberechtigten unselbständiger kommunaler Pensionsund Versorgungskassen. Die Bürgerinnen und Bürger haben ein berechtigtes
Interesse, dass die bei Privatbanken
zeitweilig eingelegten kommunalen
Gelder sicher sind. Gerade auch wenn
man bedenkt, in welchem Umfang in
den letzten zehn Jahren Steuergelder
zur Rettung von Privatbanken eingesetzt werden mussten.
Die Aussage des Bankenverbandes
„für den privaten Kunden und Stiftungen ändert sich nichts, der volle
Schutz bleibt ohne Einschränkungen
erhalten“, entspricht nicht der Wirkung der beschlossenen Reform. Gerade auch die bei Kommunen angesiedelten Stiftungen, mit überwiegend
sozialen und kulturellen Stiftungszwecken, sind in besonderer Weise von einer Aufkündigung der Einlagensicherung betroffen.
Ein erheblicher Teil der kommunalen
Geldeinlagen ergibt sich auch aus dem
Zufluss von Steuermitteln, die an den
jeweiligen vierteljährlichen Hauptsteuerterminen auf Bankkonten eingehen
und im Rahmen der Liquiditätssteuerung von den Kommunen für kurze
Zeiträume angelegt werden müssen,
bis im folgenden Dreimonatszeitraum
diese Mittel für monatliche Auszahlungen (Sozialleistungen, Personalausga-
Übersicht 12:
Einlagen von Gemeinden/Gv. nach Bankengruppen
zum Jahresende 2016
13 %
Bisherige Einlagen bei
Privatbanken
1%
5%
Ein Blick in die Bankenstatistik verdeutlicht, dass (zum Stand Ende 2016)
rund 8 Prozent kommunaler Einlagen
von der Reform des Einlagensicherungsfonds betroffen gewesen wären
(vergleiche Übersicht 12).
In der Statistik werden Großbanken,
Regionalbanken und sonstige Kreditbanken sowie Zweigstellen ausländischer Banken (also jene Bankengruppe, die dem Bankenverband angehört
und damit dem reformierten Einlagensicherungsfonds angeschlossen
ist) unter dem Begriff der „Kreditbanken“ zusammengefasst. Gerade bei
längerfristigen Einlagen hatten sich
die Kommunen für Möglichkeiten bei
Kreditbanken entschieden (vergleiche
Übersicht 13). Besonders hoch war
28
44 %
28 %
8%
Sparkassen
Kreditgenossenschaften
Realkreditinstitute
Bausparkassen
Quelle: Stat. Bundesbank, Stat. Beiheft
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Banken mit Sonderaufgaben
Kreditbanken
Landesbanken
1%
ben) wieder abfließen. Kommunale Einlagen sind deshalb vor allem Sichteinlagen und Termineinlagen bis zu einem
Jahr. Ende 2016 hatten die kommunalen Sichteinlagen zum Beispiel einen
Anteil von 56 Prozent und Termineinlagen bis zu einem Jahr machten weitere
16 Prozent der kommunalen Einlagen
aus.
Längerfristige Einlagen stammen vor
allem von rechtlich unselbständigen
Sondervermögen der Kommunen. Zu
diesen gehören auch Versorgungsund Pensionskassen, die Vorsorge für
Dritte treffen, für natürliche Personen.
Es ist unverständlich, dass der Schutz
von Versicherungen im Rahmen der
Reform des Einlagensicherungsfonds
erhalten bleibt, rechtlich unselbständige Sondervermögen der Kommunen
jedoch ausgeschlossen werden. Dies
gilt ebenso für gebührenfinanzierte Eigenbetriebe der Kommunen (zum Beispiel Abfallwirtschaftsbetriebe), deren
angelegte Gebührengelder (zum Beispiel aus der Gebührenausgleichsrücklage) aus dem Schutz fallen und
die damit schlechter gestellt werden
als Einlagen von Unternehmen.
Änderung bisheriger
kommunaler Anlagestrategien
Grundsätzlich besteht bei der Vermögensverwaltung stets ein Zielkonflikt zwischen den anzuwendenden
Maßstäben wie Rentabilität, Sicherheit und Verfügbarkeit. Der Wegfall
der Einlagensicherung bei Privatbanken erschwert die kommunale Vermögensverwaltung erheblich. Die Verweigerung des bisherigen Schutzes für
Einlagen von Kommunen (einschließlich ihrer rechtlich unselbständigen
Sondervermögen – wie Eigenbetriebe, Stiftungen und Versorgungskassen) ab dem 1.10.2017 ist Anlass zur
Änderung der Anlagestrategie in vielen Mitgliedsstädten des Deutschen
Städtetages. Das ist das Ergebnis
einer aktuellen Erhebung der Hauptgeschäftsstelle. Bei den unmittelbaren Mitgliedsstädten des Deutschen
Städtetages wird derzeit ein breites
Spektrum möglicher Ansätze für die
Neuausrichtung der Anlagestrategien
geprüft (vergleiche Übersicht 14).
Der Hauptansatz ist die Umschichtung
von Einlagen auf Institute mit Institutssicherung. Unter den gegenwärtigen Marktbedingungen reagieren jedoch gerade diese Institute häufig mit
Limitierungen und/oder Verwahrgeldgebühren.
Ein weiterer Ansatz wird u. a. in der
Analyse der Ratingergebnisse von
Banken gesehen. Aber bei weitem
nicht alle Banken verfügen über ein
externes Rating. Etliche kleinere und
mittlere Institute verzichten auf ein
externes Rating. Zudem taugen auch
Ratingergebnisse, wie nicht zuletzt
die Finanzmarktkrise zeigte, nur bedingt als verlässliche Entscheidungsgrundlage. Die Beobachtung und Beurteilung von Bankkennzahlen, die
entsprechend den europäischen Vorgaben zur Bankenaufsicht von den
Instituten offenzulegen sind, können
eine weitere Basis bieten. Das setzt
jedoch auch eine entsprechende Expertise in den Verwaltungen voraus.
Die Senkung von Einlagebeständen
und der Übergang zur „Konzernfinanzierung“ innerhalb der Kommune sind
weitere Ansätze, die erwogen werden.
Viele Städte haben inzwischen Anlagerichtlinien formuliert oder überarbeiten derzeit ihre bisherigen Richtlinien. Wesentliche Elemente sind neben
der Definition des Geltungsbereichs,
die Benennung von Anlagezielen und
von Anlagegrenzen sowie die Festlegung von Zuständigkeiten und von
Vorgaben für die Berichterstattung.
Mit Blick auf die Sicherheit der Geldanlage wird vor allem auf die Vermeidung von Klumpen-Risiken abgestellt.
Zudem werden Fragen der Verfügbarkeit der Mittel, der Werterhaltung und
der Wirtschaftlichkeit angesprochen.
Auch werden vermehrt Kriterien (insbesondere Ausschlusskriterien) mit
Blick auf eine nachhaltige Geldanlage
formuliert.
Übersicht 13:
Einlagen von Gemeinden/Gemeindeverbänden nach
Einlagenarten zum Jahresende 2016
in Mrd. Euro
Spareinlagen
und Sparbriefe
40 %
Termineinlagen
über ein Jahr
56 %
Termineinlagen
bis ein Jahr
39 %
Sichteinlagen
15 %
0
10
20
Anteile der Einlagen bei den Kreditbanken
Einlagen nach Anlagearten insgesamt
Quelle: Stat. Bundesbank, Stat. Beiheft
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
29
30
Übersicht 14:
Träger ihrer Sparkassen ist es unerlässlich, sich mit den regulatorischen
Rahmenbedingungen ebenso wie mit
den Markt- und Wettbewerbsbedingungen ihrer Institute auseinander
zu setzen. Der Hauptausschuss des
Deutschen Städtetages hat sich daher
mit den aktuellen Herausforderungen
für Sparkassen befasst. Mit dem beschlossenen Positionspapier wird die
besondere Stellung der Sparkassen im
Zusammenspiel mit ihren Trägern, den
Kommunen, hervorgehoben. Darüber
hinaus soll das Papier den politischen
Akteuren auf nationaler und internationaler Ebene die Besonderheiten des
„Sparkassen-Modells“ verdeutlichen
und dafür werben, dieses Modell zu
sichern und zu stärken.
Vor dem Hintergrund der ab 1. Oktober 2017 entfallenen
Sicherung für kommunale Einlagen durch den
Bankenverband sind folgende Ansätze wesentlich:
(prozentual der eingegangenen Rückantworten)
Umschichtung von Einlagen hin zu
Instituten mit Institutssicherung
80 %
Analyse der Ratingergebnisse
von Banken
51 %
Senkung von Einlagebeständen
41 %
Konzernfinanzierung
37 %
Nutzung von Stiftungsfonds
14 %
Interkommunale Einlagen/Finanzierungen z. B. über Kreditplattformen
14 %
Nutzung von Kommunalfonds
10 %
Nutzung von Pfandbriefen
Proportionalität bei der
Bankenregulierung
4%
0
20
40
60
80
Ergebnisse einer Abfrage unter den unmittelbaren Mitgliedern des Deutschen Städtetages
zu Ansätzen einer Neuausrichtung der Anlagestrategie vom Juni 2017.
Sind interkommunale
Geldeinlagen eine zulässige
Alternative?
Hier sind im direkten Verhältnis von
Kommune zu Kommune insbesondere
bankenaufsichtsrechtliche Hemmnisse zu erwarten. Grundsätzlich ist das
Bankaufsichtsrecht auf Kommunen
anwendbar. Kommunen ist das Betreiben von Bankgeschäften, zu denen auch das Einlagengeschäft gehört, verboten. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
hat in der Vergangenheit regelmäßig
Geldeinlagen bei anderen Kommunen
untersagt.
Neujustierung der rechtlichen
Rahmenbedingungen?
Die haushaltsrechtlichen Regelungen
für Kommunen zur Geldanlage sind
in den Bundesländern heterogen und
begrenzen in sehr unterschiedlichem
Maße den möglichen Handlungs- und
30
Entscheidungsspielraum im Rahmen
der kommunalen Selbstverwaltung.
Der Dialog mit der Politik und den Aufsichtsbehörden ist erforderlich, um
auch in Zukunft dem Anspruch von
ausreichender Sicherheit und einem
angemessenen Ertrag bei der kommunalen Geldanlage gerecht werden zu
können.
Sparkassen –
unverzichtbarer Teil
kommunaler Daseinsvorsorge
Von Dr. Birgit Frischmuth
Die Sparkassen stehen vor großen
Herausforderungen. Insbesondere die
Umsetzung hochkomplexer Regulierungsvorgaben hat zu wachsendem
Aufwand für die Institute geführt. Die
anhaltende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) setzt
zudem die Erträge der Institute deutlich unter Druck. Für die Städte als
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
International wurden und werden Maßgaben für Bankgeschäfte neu formuliert. Auf europäischer Ebene werden
die Regeln für Finanzdienstleister kontinuierlich fortgeschrieben. Diese Regeln sind von der Bankenbranche generell einzuhalten. Selbst dann, wenn
Vorgaben nicht als unmittelbar auf nationaler Ebene anwendbar gezeichnet
sind, strahlen die international getroffenen Vereinbarungen auf die nationale Bankenaufsicht aus. Besonderheiten des in Deutschland bestehenden
Bankensystems mit seinen drei Säulen
aus privaten, öffentlichen und genossenschaftlichen Banken werden bei
den internationalen Regeln nicht oder
kaum berücksichtigt.
Die Europäische Zentralbank hat im
Mai dieses Jahres einen Leitfaden zur
Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit
veröffentlicht. Diese europäischen
Leitlinien enthalten Anforderungen an
Mitglieder von Aufsichtsorganen, die
mit dem öffentlichen Bankenwesen in
Deutschland nicht vereinbar sind. Sie
beachten nicht die besonderen Strukturelemente der kommunal getragenen
Sparkassen. So beispielsweise, wenn
die EZB generell einen Interessenkonflikt bei Personen mit politischem
Einfluss vermutet und lediglich eine
Ausnahme für Vertreter von Anteilseig-
nern vorsieht. Da die Sparkassen dem
Prinzip der kommunalen Trägerschaft
unterliegen, ist zur Herstellung eines
Gleichlaufes zumindest auch eine Ausnahme für Trägervertreter dringend erforderlich.
Die enge Bindung zwischen den kommunalen Trägern und ihren Sparkassen hat sich uneingeschränkt bewährt.
Die europäischen und nationalen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an
Verwaltungsratsmitglieder in den Sparkassen müssen dem spezifischen Geschäftsmodell und der regionalen Verankerung der Sparkassen Rechnung
tragen.
Es ist ein ermutigendes Signal, dass
Anfang Juni 2017 auch die Ministerpräsidentenkonferenz deutlich in unserem Sinne Position bezogen hat.
Zur Fortentwicklung der
Geschäftsstrategien
Veränderte Markt- und Wettbewerbsbedingungen verlangen auch von den
Sparkassen Anpassungen und die
Fortentwicklung der Geschäftsstrategien. Globalisierung und Digitalisierung
der Wirtschaft scheinen dezentrale, regionale Ausprägungen generell in Frage zu stellen. So sehen sich auch die
Sparkassen einem wachsenden Wettbewerbsdruck ausgesetzt und müssen
veränderte Kundenansprüche aufnehmen. Dabei handelt es sich nicht nur
um einen allein kurzfristig notwendigen, zu parierenden Entwicklungsschub. Die Herausforderungen für die
Sparkassen sind grundlegend.
In enger Kooperation mit den kommunalen Trägern gilt es, das jeweilige Filialnetz zu justieren und zukunftsfähige
Vertriebsstrukturen und Produktangebote zu entwickeln. Prägend für die
Strategien sind der für das Geschäftsmodell rechtlich verankerte öffentliche
Auftrag und die Einhaltung des damit
verbundenen Regionalprinzips.
Sparkassen haben die Aufgabe, die
geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der
Wirtschaft insbesondere innerhalb
des Geschäftsgebietes zu unterstüt-
zen. Sparkassen dienen damit einem
öffentlichen Zweck. Sie stärken den
Wettbewerb und stellen die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft,
insbesondere des Mittelstands und der
öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch
in der Fläche sicher. Sie unterstützen
damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen
Bereich. Die hohen Anteile der Sparkassen bei der Kreditierung des Mittelstandes, des Handwerks, des privaten
Wohnungsbaus oder auch die Versorgung breiter Bevölkerungsschichten
mit Bankdienstleistungen (wie zum
Beispiel beim Girokonto für Jedermann, dem sich die übrigen Banken
bis zur gesetzlichen Regelung weitgehend verweigerten) belegen den hohen
gesellschaftlichen Wert der Institute.
Die konkrete Ausformung des öffentlichen Auftrages im Spannungsfeld zwischen Marktsituation, Trägerinteressen
und Managementvorhaben ist im gemeinsamen örtlichen Dialog zu entwickeln und fortzuschreiben.
Digitalisierung und
Veränderungen bei den
Ansprüchen der Kunden
Forcierte Digitalisierung sowie eine damit verbundene Anpassung der Vertriebsstrategie sind für viele Sparkassen wesentliche Ansätze zur Sicherung
der Zukunftsfähigkeit. Neben wachsendem Kostendruck sind zu beobachtende Veränderungen im Kundenverhalten, vor allem junger Kundengruppen, wesentliche Motive für die
angestoßene Technisierung. Die Frage
danach, wieviel analog und wieviel digital in der Region angeboten werden
sollte, ist nicht pauschal zu beantworten. Die Nutzungsgewohnheiten variieren nicht nur in Abhängigkeit vom Alter
sondern auch zum Beispiel dem Bildungsgrad, dem Geschlecht, der verfügbaren Zeit. Sparkassen folgen wie
andere Finanzdienstleister somit dem
Kundenwunsch, viele Leistungskanäle
anzubieten. Unter Beachtung der neuen Geschäfts- und Kontaktmöglichkeiten über das Internet verändert sich
die Erwartungshaltung der Kunden zu
vor allem flexiblen Kontaktangeboten.
Das stationäre Vertriebsnetz ist möglichst optimal mit den neuen Möglichkeiten einer Multikanalstrategie („des
Multichannel-Banking“) zu verknüpfen.
Der Kundenzugang zu den Leistungen der Sparkassen steht im Fokus,
ob nun persönlich (Service, Beratung)
oder auch digital (Zahlungsverfahren,
Videoberatung, Text-Chat, Selbstbedienung). Dabei sollte der Anspruch
bestehen, einheitliche Qualitätsstandards – entsprechend der Reputation
der Sparkassen und ihres öffentlichen
Auftrages – über alle diese Kanäle hinweg zu gewährleisten.
Sparkassen müssen sich im digitalen
Raum durch Datenschutz und Datensicherheit qualifizieren. Das gilt besonders im Zahlungsverkehr, wo andere
Marktakteure die Lebensgewohnheiten
der Kunden ausforschen und diese Daten Dritten zugänglich machen, um sie
zu monetarisieren.
Auch Kommunalverwaltungen nutzen und gestalten die Digitalisierung.
Strategien zum eGovernment werden
durch Kommunen entwickelt und verwirklicht. Insofern strahlt die digitale
Entwicklung der Sparkassenfinanzgruppe auf die Kommunen aus und gilt
es, mögliche Synergien zu nutzen.
Europäische Standards
für die Rechnungslegung
des öffentlichen Sektors
(EPSAS)
Von Dr. Birgit Frischmuth
Die EU-Kommission arbeitet intensiv
an Europäischen Standards für die
Rechnungslegung des öffentlichen
Sektors. Das Ziel der EU sind einheitliche und verbindliche europäische
Vorgaben zur Rechnungslegung des
öffentlichen Sektors für eine Verbesserung der statistischen Daten. Diese
Vorgaben sollen sich dem Vernehmen
nach eng an den International Public
Sector Accounting Standards (IPSAS)
orientieren. Die EU-Kommission setzt
damit eindeutig auf eine doppische
Rechnungslegung. Diese Reform wird
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
31
zu hohen zusätzlichen einmaligen und
laufenden Kosten für den öffentlichen
Sektor führen. Aus kommunaler Sicht
stellen sich mindestens drei Fragen in
diesem Kontext: Ab wann ist mit solchen europaweiten Standards zu rechnen? Wer formuliert diese Standards?
Findet ein fachlicher Austausch zu den
Inhalten dieser künftigen Standards
statt, der auch die Erfahrungen mit der
nun seit Jahren praktizierten kommunalen Doppik aufnimmt?
Im Folgenden soll vor dem Hintergrund
dieser Fragen über den derzeitigen
Zwischenstand kurz berichtet werden,
woraus sich die Forderung nach einer
Neuausrichtung der nationalen Positionierung ableitet.
Zeitpläne für eine EPSASEinführung in Europa
Für die Entwicklung und Einführung
der EPSAS wird gegenwärtig von einem Zeithorizont bis 2025 ausgegangen.
Aktuell unterstützt die EU-Kommission
(auch finanziell) einzelne Mitgliedstaaten bei der freiwilligen Umstellung auf
eine IPSAS-basierte doppische Rechnungslegung. Auf diese Weise bereiten
sich einzelne Mitgliedstaaten praktisch
auf künftige EU-weite Standards vor
und zugleich werden in der Europäischen Union weitere Fakten bei der
Ausrichtung öffentlicher Rechnungslegung geschaffen. Parallel werden die
EPSAS formuliert, die nach Maßgabe
der Kommission nicht unnötig von
dem Bezugsrahmen IPSAS abweichen
sollen. Diese erste Phase der EPSASEinführung wird in den verlautbarten
Plänen der zuständigen EU-Behörde
(Eurostat) mit einer Laufzeit bis zum
Jahr 2020 ausgewiesen. Die eigentliche Umstellung auf EPSAS-Standards
soll in den Mitgliedstaaten dann in der
zweiten Phase bis zum Jahr 2025 erfolgen.
Wer formuliert die EPSAS?
Seit Herbst 2015 ist von der EU-Kommission eine „Working Group EPSAS“
eingerichtet. Dabei handelt es sich um
ein Expertengremium der Kommission
32
unter Einbeziehung fachlicher Expertise aus den Mitgliedstaaten. Deutschland wird in der Working Group vom
Bundesministerium der Finanzen und
dem Bayerischen Finanzministerium
vertreten. Die Hamburger Finanzbehörde nimmt als benannter Beobachter teil. Mehrere Unterarbeitsgruppen
(sogenannte Cells) arbeiten der Working Group EPSAS zu.
Formale Beschlüsse oder Entscheidungen werden in diesen Gremien
nicht gefasst, vielmehr dienen die Arbeitsgruppen der Vorbereitung einer
entsprechenden EU-Verordnung.
Die einzelnen Mitgliedstaaten stehen
ihrerseits in der Verantwortung, ihre
nationalen Sichtweisen in die Diskussion der benannten Fachgremien einzubringen und dabei insbesondere die
Belange der unterschiedlichen Ebenen des öffentlichen Sektors zu berücksichtigen. Die Verhandlungsführer
für die Bundesrepublik Deutschland
sollen also nicht nur die Betroffenheit
des Bundes und der Länder sondern
auch die Belange der Gemeinden/Gemeindeverbände und Sozialversicherungsträger aufnehmen und vertreten.
Daher ist der fachliche Austausch innerhalb Deutschlands zu den zu formulierenden EPSAS erforderlich. Dieser Austausch hat zwar in den letzten
Monaten zögerlich begonnen, sollte
jedoch dringend intensiviert werden.
Erfolgt dies nicht, besteht die Gefahr, dass deutsche Positionen in der
europäischen Debatte zu EPSAS
keine Berücksichtigung finden und
die Kosten der Einführung der EPSAS
für Deutschland noch weit höher ausfallen als bislang schon prognostiziert.
Die im Sommer 2014 im Auftrag der
EU-Kommission veröffentlichte Studie
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
PwC zu den Kosten der Einführung von
EPSAS hatte bereits zum Ergebnis,
dass im europäischen Vergleich die
Umstellungskosten für Deutschland
besonders hoch ausfallen. Nach dieser Studie muss allein der öffentliche
Sektor Deutschlands circa 21 Prozent
der Kosten der europaweiten Reform
tragen.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Gestrige Debatten sind nicht
zielführend
Eines ist bereits deutlich erkennbar: In
Europa werden längst Tatsachen geschaffen und für eine verbreitete praktische Anwendung der IPSAS gesorgt.
In den Gremien der EU-Kommission
geht es ausschließlich um die künftigen Standards für eine doppische
Rechnungslegung der öffentlichen
Hand und zwar basierend auf IPSASStandards. Das Handelsgesetzbuch
(HGB), die Referenz für das doppische
Rechnungswesen in Deutschland, ist
nicht die für Europa maßgebende Gesprächsbasis. Schon deshalb ist ein
breiter nationaler Dialog zur fachlichen Positionierung und inhaltlichen
Unterstützung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in den Arbeits- und Unterarbeitsgruppen von
Eurostat erforderlich.
Noch viel mehr scheint die auf nationaler Ebene, vor allem im politischen
Raum, noch oft geführte Grundsatzdebatte „Kameralistik versus Doppik“ für
den europäischen Diskurs um EPSAS
nicht zielführend. Verweigerungsvoten
oder Verweise auf kamerale Regelungen bergen vielmehr die Gefahr, dass
die deutsche Seite bei der konkreten
Formulierung von EPSAS ungehört
und unbeteiligt bleibt. Damit gehen jedoch (im Moment noch bestehende)
Optionen zur Aufwandsbegrenzung
für die im nächsten Jahrzehnt anstehende Einführung der europäischen
Standards der Rechnungslegung des
öffentlichen Sektors verloren. Deutschland muss sich vielmehr und zwar im
eigenen Interesse konstruktiv in die
inhaltliche, normative Debatte der EUStandards einbringen.
Nationaler Dialog zu EPSAS
ist geboten – künftige
Bundesregierung steht in
der Verantwortung
„Will man IPSAS verhindern, muss man
EPSAS gestalten!“ Diese klare Aussage war das wesentliche Ergebnis einer
Tagung in der Hauptgeschäftsstelle
des Deutschen Städtetages. Teilnehmer waren zum einen Vertreter aus Mitgliedsstädten und Mitgliedsverbänden
des Deutschen Städtetages und zum
anderen Vertreter von Innenministerien
und Finanzministerien der Länder, Vertreter von Rechnungshöfen und Gemeindeprüfungsanstalten der Länder,
vom Bundesrechnungshof, vom Statistischen Bundesamt sowie Wissenschaftler verschiedener Universitäten,
Hochschulen sowie kommunaler Bildungseinrichtungen. Wie eine Abfrage ergab, hatte sich die überwiegende
Zahl der 70 Teilnehmer bereits mit EPSAS intensiv auseinandergesetzt. So
trafen normative Fragen der Ausrichtung einzelner Rechnungsstandards
ebenso wie organisatorische und technische Aspekte der Umsetzung europäischer Rechnungslegungsstandards
auf hohes Interesse. Folglich gibt es
inzwischen auch in Deutschland eine
sensibilisierte Fachöffentlichkeit, die
sich mit der Thematik intensiv auseinandersetzt. Dieses Know-how sollte zwingend in die Positionsfindung
der deutschen Verhandlungsführer in
Sachen EPSAS einfließen. Dabei kann
es schließlich auch nicht um eine alleinige Spiegelung der EPSAS-Vorschläge an den Standards der staatlichen
Doppik gehen. Die nun seit Jahren
praktizierten Regelungen der kommunalen Doppik und die damit verbundenen Erfahrungen müssen mindestens
ebenso in die Positionsfindung einbezogen werden.
Die Verantwortung für diesen Dialog
und die Konsolidierung der nationalen
Gesprächspositionen liegt beim Bund
und den Ländern. Die staatliche Ebene
steht in der Pflicht, die Erfahrungen und
Vorarbeiten der Kommunen bei der Anwendung eines doppischen Haushaltsund Rechnungswesens aufzunehmen
und für die Formulierung der EPSAS zu
nutzen.
Die Vertreter der deutschen Seite bei
den Gesprächen auf EU-Ebene sollten die bestehenden Gesprächsangebote annehmen. Tatsächlich machte
die letzte Bundesregierung davon wenig Gebrauch. So ist es nicht überraschend, dass auch der Bundesrat an
die Bundesregierung die Forderung
gerichtet hatte, für alle Kosten durch
EPSAS aufzukommen (vergleiche
Drucksache 272/17 vom 27.3.2017).
Der neuen Bundesregierung ist dringend anzuraten, die weiter bestehenden Gesprächsangebote anzunehmen.
Fortschreibung des
Grundsatzpapiers erforderlich
Je nach Ausgestaltung ist mit der Einführung von EPSAS nicht nur ein hoher
einmaliger Umstellungsaufwand, sondern auch ein dauerhafter deutlicher
Mehraufwand zur Bereitstellung der
von Eurostat künftig geforderten Daten
zu erwarten. Eine konstruktive Debatte in Deutschland zu EPSAS ist daher
nicht nur dringend geboten, sondern
auch eilbedürftig. Eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den
angelsächsisch geprägten und damit
nicht am HGB orientierten IPSAS ist
ein wesentlicher Baustein für eine fundierte politische Diskussion. Das derzeitige Grundsatzpapier von Bund und
Ländern, das durch das Bundesministerium der Finanzen im Januar 2017
veröffentlicht wurde, ist im Wesentlichen getragen durch die Ablehnung
einer verpflichtenden Einführung von
EPSAS, die Wahlfreiheit zwischen den
Rechnungslegungssystemen und die
Forderung nach Berücksichtigung fundamentaler Prinzipien der deutschen
Rechnungslegung. Bei dieser Grundausrichtung besteht die Gefahr, dass
die deutschen Positionen bei der EUweiten Debatte zwar evtl. zur Kenntnis
genommen werden, aber bei der Formulierung der EPSAS wenig Beachtung finden.
Ergebnisse vorliegender
Machbarkeitsstudien nutzen
Inzwischen liegen auch in Deutschland einige umfassende Studien zu
den Konsequenzen einer Umstellung
der öffentlichen Rechnungslegung auf
IPSAS vor. Dazu gehören Studien bezogen auf einzelne Kommunen (zum
Beispiel die Stadt Münster, die Stadt
Hiddenhausen, die Stadt Leverkusen).
Für das Rechnungswesen der Freien
und Hansestadt Hamburg (FHH) wurde ein „Proof-of-Concept“ zu den Umsetzungsmöglichkeiten von EPSAS
auf Basis des aktuellen Rechnungslegungssystems der FHH erstellt. Ausgehend von den derzeitigen IPSAS-
Regelungen wurden neben normativen
auch organisatorische und technische
Aspekte in die Beurteilung einbezogen. Im Ergebnis dieser Untersuchung
wird deutlich, dass die von der Europäischen Kommission gewählte Ausprägung der als Referenzstandard
vorgesehenen IPSAS für einen europäischen Rechnungslegungsstandard
erhebliche Auswirkungen auf die Umstellungskosten der anwendenden Gebietskörperschaften haben werden.
Eine jüngst veröffentlichte Untersuchung für das Land Hessen hat
zum Beispiel ergeben, dass von der
Umstellung rund 80 Buchungskreise, mit 800 Dienststellen und rund
11.300 SAP-Anwender angesprochen sind. (Studie zur Umstellung eines doppischen Rechnungswesens
auf einheitliche europäische Rechnungslegungsstandards am Beispiel
des Bundeslandes Hessen). Die Studie enthält ein Maßnahmenpaket zur
organisatorischen Begleitung einer
EPSAS-Implementierung.
Mit den verfügbaren Ergebnissen der
bereits vorgelegten Gutachten zur
Rechnungslegung nach IPSAS für
deutsche Gebietskörperschaften liegen Ansatzpunkte auf dem Tisch. Die
daraus abgeleiteten Erkenntnisse sind
auszuwerten und sollten für die inhaltliche Ausrichtung der deutschen Positionierung in den europäischen Gremien
maßgeblich sein.
EPSAS-Kosten müssen Bund
und Länder verantworten
Der Bund und die Länder sitzen in den
Fachgremien auf EU-Ebene zur Formulierung der EPSAS. Sie haben dort den
Auftrag, auch die Konsequenzen für
die kommunale Ebene im Blick zu behalten. Schon daraus ergibt sich: Die
zu erwartenden hohen finanziellen und
personellen Belastungen der Kommunen bei einer verbindlichen Einführung
von EPSAS müssen durch den Bund
und die Länder getragen werden, zumal für die überwiegend bereits kaufmännisch buchenden Kommunen kein
entsprechender unmittelbarer Nutzenzuwachs aus EPSAS zu erwarten ist.
Noch bestehen Optionen, diese Kosten
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
33
einzugrenzen. Der Bund und die Länder sollten im eigenen Interesse diese
Chance nutzen.
Tax Compliance
in Kommunen
Von Dr. Stefan Ronnecker
Komplexität kommunaler
Steuerpflichten als Risiko
Im Alltagsgeschäft der Städte, Kreise und Gemeinden bleibt es bei der
großen Anzahl komplexer Prozesse
mit Steuerrelevanz nicht aus, dass
irrtümlich auch einmal punktuell falsche Steuererklärungen abgegeben
werden. Daraus resultieren neben
fiskalischen und politischen Risiken
auch persönliche strafrechtliche Konsequenzen für die Verwaltungsleitungen sowie für die operativ zuständigen
Mitarbeiter in den Steuerfachdiensten
der Kommunen.
Fälle, in denen steuerstrafrechtliche
Ermittlungsverfahren bei vorgenommenen Fehlerkorrekturen allein aufgrund
einer Überschreitung betragsmäßiger
Aufgriffsschwellen eingeleitet worden
sind.
Vor diesem Hintergrund ist gegenwärtig bei Korrekturerfordernissen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob anstelle
einer Berichtigung besser eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO
gestellt werden sollte. Diese wird aber
nur wirksam, wenn die im Zuge der
Selbstanzeige einzureichende Nacherklärung das Gebot der Vollständigkeit erfüllt. Jeder erst im Anschluss
an eine Selbstanzeige zusätzlich entdeckte Fehler hebt also die strafbefreiende Wirkung der vorangegangenen
Selbstanzeige auf. Die Vollständigkeit
einer Nacherklärung kann aber ebenso wenig garantiert werden, wie zuvor
die Vollständigkeit der ursprünglichen
Steuererklärung selbst garantiert werden konnte. Eine für die Anwender
rechtssichere Fehlerkorrektur ist derzeit also weder über Berichtigungen
nach § 153 AO noch über strafbefreiende Selbstanzeigen nach § 371 AO
gewährleistet. Hierbei handelt es sich
keineswegs nur um ein spezifisch kommunales Problem. Auch andere Großverwaltungen im Bereich der Kirchen,
Rundfunkanstalten, Universitäten sowie insbesondere der großen privatwirtschaftlichen Unternehmen stehen
durchaus vor vergleichbaren Herausforderungen.
Die steuerstrafrechtlichen Risiken haben sich dabei in den vergangenen
Jahren deutlich verschärft und werden
zukünftig sogar noch weiter zunehmen. Ursächlich hierfür ist zum einen
der Systemwechsel bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b
UStG) spätestens ab 1.1.2021, aufgrund dessen die Fehleranfälligkeit der
Steuererklärungsprozesse im Bereich
der Umsatzsteuer deutlich zunehmen
wird. Zum anderen hat sich im Gefolge der jüngeren Steuerhinterziehungsskandale (Stichwort: Swiss Leaks)
auch die steuerstrafrechtliche Verfolgungspraxis erheblich verschärft.
Tax Compliance Management
Systeme als Lösungsangebot
der Finanzverwaltung
In der Vergangenheit konnten irrtümlich
begangene Fehler in aller Regel problemlos durch eine Fehleranzeige und
-berichtigung nach § 153 Abgabenordnung (AO) geheilt werden. Aufgrund
neuerer BGH-Rechtsprechung zum
sogenannten „Eventualvorsatz“, wonach eine vorsätzliche Steuerverkürzung (§ 370 AO) bereits dann anzunehmen ist, wenn sie lediglich für konkret
möglich gehalten worden ist, werden
nun Berichtigungen nach § 153 AO
schnell zum steuerstrafrechtlichen
Risikofall. In der Praxis mehren sich
Dieses Dilemma komplexer Organisationseinheiten hat die Finanzverwaltung
erkannt und mit einer Neuregelung im
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 153, Rdn. 2.6 einen
signifikant risikoärmeren Weg für Fehlerkorrekturen nach § 153 AO eröffnet:
„Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem [für Steuern] eingerichtet, das der Erfüllung der
steuerlichen Pflichten dient, kann dies
gegebenenfalls ein Indiz darstellen,
das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen
34
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“
Die Botschaft der Finanzverwaltung
lautet: Kann der Steuerpflichtige ein
überzeugendes Tax Compliance Management System (TCMS) vorweisen,
also ein Managementsystem zur Sicherstellung eines gesetzeskonformen
Verhaltens aller gesetzlichen Vertreter
und Mitarbeiter der Kommune in Steuerangelegenheiten, dann werden die
Veranlagungsbeamten bei Fehlerkorrekturen nach § 153 AO in der Regel
von Meldungen an die Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter absehen
können.
Diese Neuregelung bindet zunächst nur
die Finanzverwaltung. Die Ermittlungsbefugnisse der unabhängigen Strafverfolgungsbehörden werden dadurch naturgemäß nicht beschränkt.
Eine vollständige Exkulpation der
Mitarbeiter in den Steuerfachdiensten (insbesondere vor dem Vorwurf
eines Eventualvorsatzes) ermöglicht
ein TCMS also nicht. Es reduziert aber
zukünftig maßgeblich die Wahrscheinlichkeit, dass es bei Fehlerkorrekturen
überhaupt zur Einleitung steuerstrafrechtlicher Ermittlungen kommt. Denn
in der Praxis wird die breite Masse aller
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren von den Veranlagungsbeamten
der Finanzämter angestoßen.
Für die jeweiligen Leitungsebenen der
Kommunen begründet die Einführung
eines TCMS sogar einen nahezu umfassenden Schutz. Für sie besteht in
der Praxis vor allem das Risiko des
Vorwurfs einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Form eines
organisatorischen Unterlassens. Eine
Verletzung der Organisationspflichten
kann mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro
geahndet werden (§ 378 Abs. 2 AO).
Ein solches Organisationsversagen der
Leitungsebene kann aber regelmäßig
ausgeschlossen werden, wenn ein adäquates TCMS besteht. Daher sollten
insbesondere die Stadtspitzen ein großes Interesse an der Einführung eines
leistungsfähigen TCMS haben.
Darüber hinaus wirkt ein effektiv ausgestaltetes TCMS in steuerstrafrechtlicher Hinsicht vor allem präventiv,
da bereits die Eintrittswahrscheinlichkeit von steuerlichen Pflichtverstößen deutlich reduziert wird.
Schließlich ist die Einrichtung eines
TCMS gleichbedeutend mit einer umfassenden Erfassung, Beschreibung,
Wirksamkeitsanalyse und Dokumentation des Steuererklärungsprozesses
in der Kommune. Das bietet Chancen,
bisherige Organisationsstrukturen und
Arbeitsprozesse auch einmal systematisch zu hinterfragen und effektiver
auszugestalten.
Leitlinien für die praktische
Umsetzung
Aufgrund der vorgenannten erheblichen persönlichen steuerstrafrechtlichen Risiken für die Verwaltungsleitungen und die Mitarbeiter in den
Steuerfachdiensten wird allen Kommunalverwaltungen empfohlen, ein entsprechendes TCMS-Projekt möglichst
zeitnah auf den Weg zu bringen.
Verbindliche Leitlinien der Finanzverwaltung für kommunale TCMS wird
es allerdings nicht geben. Aus Sicht
der Finanzverwaltung sollen sich die
Anforderungen an TCMS „marktgetrieben“ entwickeln, also aus einer
sich in diesem Bereich entwickelnden Prüfungspraxis. Das Institut der
Wirtschaftsprüfer – IDW hat an dieser
Stelle bereits vorgelegt und einen Diskussionsentwurf für einen zukünftigen
Prüfungsstandard für TCMS veröffentlicht („IDW-Praxishinweises 1/2016:
Ausgestaltung und Prüfung eines Tax
CMS gem. IDW PS 980“). Spiegelbildlich zu diesem Prüfkonzept hat
eine Arbeitsgruppe des Deutschen
Städtetages aus der Perspektive steuerpflichtiger Kommunen einen ersten
Diskussionsentwurf für einen Projektleitfaden zur Einführung eines TCMS
im städtischen Bereich erarbeitet. Der
Diskussionsentwurf bildet nicht nur
eine Grundlage für die weitere Fachdiskussion in den Kommunen, mit der
Finanzverwaltung und mit dem Prüfungswesen; er bietet auch bereits
konkrete praktische Orientierungshilfen bei der Entwicklung eines auf die
örtlichen Verhältnisse hin zugeschnittenen TCMS-Projekts in den Städten.
Der Aufbau und die laufende Weiterentwicklung eines kommunalen Tax
Compliance Management Systems ist
damit bereits mehr als nur eine Zukunftsthema. Es wird fortan eine dauerhafte Managementaufgabe für die
Stadtspitzen und bezüglich der operativen Umsetzung ein zentraler Tätigkeitsschwerpunkt der örtlichen Steuerfachdienste sein.
… und was zu tun bleibt –
ein Forderungskatalog
In die Zukunft blickend ist zu fragen,
welche Probleme anstehen und noch
einer Lösung harren. Denn der Eindruck ist grundfalsch, dass mit der
Neuordnung des Finanzausgleichs
der gordische Knoten durchschlagen
und alle Probleme gelöst seien. Selbst
wenn einfache, bereits klar ausformulierte Lösungsstrategien zu den steigenden kommunalen Soziallasten oder
den Altschulden nicht auf der Hand liegen, soll der Rahmen skizziert werden,
innerhalb dessen Lösungen gefunden
werden können bzw. müssen.
Andere finanzpolitische Baustellen,
wie zum Beispiel die Fortführung
und Ausweitung der Flüchtlingsfinanzierung oder die Reform der Grundsteuer, benötigen hingegen „lediglich“
den politischen Willen von Bund und
Ländern; die Instrumente selbst liegen
bereit.
Die Gewichtung der einzelnen Themen
mag zunächst ungewohnt erscheinen
– der abgeschlossenen Neuordnung
der föderalen Finanzbeziehungen wurde vergleichsweise wenig Raum eingeräumt, der Problematik der Sozialausgaben sowie einer Skizze zur
Lösung des Altschuldenproblems wird
im kommenden relativ viel Platz gewährt.
Dabei stehen Handlungsaufträge für
die Zukunft sowie die Darstellung von
Mechanismen im Vordergrund: Denn
angesichts des Beginns einer neuen
Legislaturperiode besteht eine etwas
größere Chance als üblich, dass Problemlagen thematisiert und Lösungsansätze aufgegriffen werden.
Weitere Entlastung von
Sozialausgaben
Jahr für Jahr steigen die Sozialausgaben der Kommunen um zwei Milliarden Euro oder mehr. Die Städte verkennen nicht, dass der Bund Mittel für
die kommunalen Sozialausgaben zur
Verfügung gestellt hat. Diese haben
allerdings lediglich ausgereicht, die
vergangenen überproportionalen Ausgabensteigerungen im Sozialbereich
abzumildern. Solange die weiterhin
überproportional steigen, sind auch
weiterhin regelmäßig neue strukturelle Entlastungen notwendig. Eine der
Ursachen für diese Entwicklung ist
die Rolle der Kommunen als „Ausfallbürge“ für Löcher in den vorrangigen
sozialen Sicherungssystemen. Diese
Letztverantwortung darf nicht genutzt
werden, um andere Leistungsträger
vermeintlich folgenlos aus ihrer eigenen Sicherungspflicht teilweise zu
entlassen.
Der Städtetag fordert, dass die notwendigen weiteren Entlastungsmaßnahmen vorrangig denjenigen Kommunen zugutekommen, die am stärksten
von sozialen Problemlagen betroffen
sind. Daher muss der Bund seinen
Anteil an den Kosten der Unterkunft
zukünftig auf mehr als 50 Prozent erhöhen. Hierdurch wird zwar eine Bundesauftragsverwaltung unumgänglich.
Dies ist angesichts der sachgerechten
Verteilungswirkung der Mittel aber hinnehmbar.
Schutz vor neuen
Belastungen im Sozialbereich
Es darf nicht sein, dass die Entlastungseffekte durch nicht gegenfinanzierte Leistungsausweitungen im Sozialbereich sofort wieder zunichte gemacht werden. Es ist bereits jetzt eine
enorme fiskalische Aufgabe, alleine die
Finanzierung der bestehenden sozialen Standards zu sichern – Leistungsausweitungen ohne Gegenfinanzierungen sind abzulehnen.
Trotz dieser Forderung nach Maßhalten im Sozialbereich fordern die
Städte im Bereich des Sozialen Arbeitsmarktes eine Ausweitung der
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
35
bisherigen Anstrengungen (siehe unter „Arbeit möglich machen“). Dies ist
kein Widerspruch: Die Städte erwarten
durch eine Ausweitung des Sozialen
Arbeitsmarktes nicht alleine eine Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten
der Betroffenen sowie deren Stabilisierung, sondern mittel- und langfristig auch eine Absenkung des Bedarfs
an unmittelbar unterstützenden sozialen Leistungen. Darüber hinaus sind
die Kommunen in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer freiwilligen Leistungen präventive Maßnahmen zu ergreifen, denn dies hilft ebenfalls, den
zukünftigen Bedarf an den pflichtig zu
erbringenden nachsorgenden Sozialleistungen zu verringern.
ziehungen heftig kritisiert, dass es ihnen nicht möglich sei, Bundesgeld fokussiert in die Problemregionen dieser
Republik zu leiten. Stattdessen, so die
Klage, würden auch die finanzstärkeren Länder auf einer Beteiligung an
den entsprechenden Bundesgeldern
bestehen, obwohl sie gar nicht von
den zu bekämpfenden Problemen betroffen seien. Es existiert eine besonders drastische Formulierung, die sich
der Städtetag nicht zu eigen machen
möchte, die aber die Schärfe des Konfliktes zeigt: Es wird davon gesprochen, dass die reichen Länder die finanzschwachen Kommunen in anderen Länder zur Geisel nehmen würden,
um den Bund zu erpressen.
Die Städte brauchen einen prozeduralen Schutz gegen unzureichende Gegenfinanzierungen, fehlerhafte
Kostenfolgeabschätzungen und überoptimistische Annahmen zu Effizienzwirkungen. Dieser Schutz kann nur in
seriösen Revisionsverfahren bestehen. Es ist allerdings völlig unzureichend, wenn alleine eine unspezifizierte Revision als solches vereinbart
wird; dies entspricht alleine einer Vertagung eines Finanzierungsstreits. Bereits bei der Gesetzgebung muss das
konkrete Revisionsverfahren mitsamt
den hierbei zu verwendenden Daten
und den hieraus abzuleitenden Folgen
fixiert werden. Diese Forderung gilt
auch für andere Politikbereiche.
Umgekehrt sprechen Vertreter der finanzstarken Länder (bzw. Bundespolitiker aus diesen Ländern) davon,
dass die finanzschwachen Länder
und ihre Kommunen zunächst „ihre
Hausaufgaben machen“ sollten, bevor
sie den bequemen Weg der Hilfe von
außen einfordern dürften. Dieser Verteilungs- und Interpretationskonflikt
zeigte sich schon bei den vergleichsweise geringen Volumina der beiden
Tranchen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes. Er wird ungleich
schärfer, wenn die vom Volumen her
bis zu siebenmal größere Altschuldenproblematik tangiert ist.
Folgen hoher
Sozialausgaben beseitigen:
Altschuldenproblematik lösen
Sowohl bei der Neuordnung der föderalen Finanzbeziehungen im Allgemeinen als auch bei der Frage der Förderung kommunaler Bildungsinfrastruktur
in finanzschwachen Kommunen durch
den Bund wurde eine sehr große Bandbreite von Interessen und Sichtweisen
deutlich. Leider ist es höchstens kurzfristig hilfreich, diese unterschiedlichen
Positionen zu verschweigen. Vielmehr
müssen Konflikte benannt werden, damit sie politisch gelöst werden können.
Verschiedene
Bundespolitikerinnen
und -politiker haben im Rahmen der
Neuordnung der föderalen Finanzbe-
36
Diese Konfliktlage führt dazu, dass einer Lösung der Altschuldenproblematik
ein intensiver Diskussionsprozess
vorausgehen muss. Glücklicherweise erscheinen dennoch verschiedene
Punkte unstrittig. Dazu zählt zunächst
das Faktum, dass viele Kommunen im
Rahmen der derzeitigen und für den
Zeitraum ab 2020 vereinbarten Finanzstrukturen nicht in der Lage sein
werden, ihre Altschuldenstände (hier
verstanden als übermäßig hohe Kassenkredite) zurückzuführen. Ebenfalls
erscheint unstrittig, dass mit hohen
Kassenkreditbeständen verschiedene
Herausforderungen bzw. Risiken verbunden sind.
• Zu nennen sind erstens die kurzund mittelfristigen Haushaltsrisiken: Das historisch niedrige Zinsniveau wird nicht von unbegrenz-
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
ter Dauer sein. Zugleich sind die
betroffenen Kommunen aufgrund
haushaltsrechtlicher
Vorschriften
nicht in der Lage, sämtliche Kassenkredite in langfristige Kredite
umzuwandeln. Daher verbleibt ein
großer Teil kurzfristiger Darlehen,
bei denen die Zinsänderungsrisiken
voll zum Tragen kommen würden.
Deutliche Zinsanstiege würden die
bislang ausgehandelten Konsolidierungspläne Makulatur werden
lassen.
• Zweitens ist festzustellen, dass
verschiedene Kommunalfinanzierer versuchen, bei höher verschuldeten Kommunen auch höhere
Margen durchzusetzen. Aus dieser
völlig ungerechtfertigten Ungleichbehandlung ergeben sich über die
„normale“ Zinslast hinausgehende Belastungen für die betroffenen
Kommunen.
• Drittens steht eine weitere Befürchtung im Raum. Vereinzelt setzen
sich Kommunalfinanzierer maximale Kreditvolumina je Einwohner, die
an eine einzelne Kommune ausgereicht werden. Wenn dieses Vorgehen um sich greift, kann es im
Extremfall dazu führen, dass mittelfristig Schwierigkeiten bei der
Kreditversorgung auftreten.
• Und viertens, dies sollte vor dem
Blick auf die kurzfristigen Gefahren, die von den Kassenkrediten
ausgehen, nicht vergessen werden:
Es ist ja nur ein erster Schritt, wenn
Sicherungsmechanismen gefunden
werden, die garantieren, dass die
Situation auch in der Zukunft nicht
außer Kontrolle gerät. Die Schulden
müssen irgendwann auch zurückgezahlt werden.
Zusätzlich zu diesen unstrittigen Punkten der Problembeschreibung, sind
auch einige Eckpunkte der Problemlösung – zumindest unter Fachpolitikern – unstrittig: Dazu zählt eine strenge Reihenfolge, mit der Finanzprobleme angegangen werden müssen.
Zunächst muss das Entstehen neuer
Defizite verhindert und damit die Problemursache beseitigt werden. Denn
es wäre auf Dauer nicht erfolgversprechend, die Altlasten anzugehen,
wenn gleichzeitig immer neue Schul-
den hinzugetürmt werden. In vielen
Ländern existieren bereits gesonderte
Konsolidierungsprogramme, die das
Entstehen neuer Defizite verhindern
oder zumindest einen Abbau der bislang bestehenden Defizite bewirken.
Es muss eine erfüllbare Verpflichtung
derjenigen Kommunen, die an einem
Entschuldungsprogramm teilnehmen,
zur Konsolidierung existieren. Falls
diese Sicherungsmechanismen nicht
greifen sollten und eine Kommune aufgrund eigenen Verschuldens die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem
Entschuldungsprogramm nicht einhält,
müssen automatisch Sanktionen erfolgen. Diese Bedingung ist erstens notwendig, damit die Entlastung dauerhaft
wirkt. Gerade aus Sicht der Mittelgeber
(und aus Sicht derjenigen Kommunen,
die keine zusätzliche Entlastung bekommen) ist sie aber zweitens auch
deswegen notwendig, damit sichergestellt ist, dass durch den finanziellen
und wohl auch politischen Kraftakt die
zu lösenden Probleme auch wirklich
gelöst werden.
Höchst strittig ist hingegen die Diskussion bezüglich der Ursachen der hohen
Altschulden. Zudem scheint diese Diskussion teilweise interessengeleitet geführt zu werden, denn unterschiedliche
Ursacheninterpretationen führen zu
unterschiedlichen Verpflichtungen der
einzelnen Akteure, sich an der Problemlösung zu beteiligen. Die Bandbreite der genannten Ursachen ist groß.
Die nach hiesiger Wahrnehmung gängigste Ursacheninterpretation bezüglich der Altschulden von altindustriellen Städten und Regionen ist ein globalisierungsbedingter Strukturwandel.
Nach dieser weit verbreiteten Lesart
haben die betroffenen Regionen einfach nur das „Pech“ gehabt, dass gerade ihre Branchen aufgrund der Öffnung des Welthandels in Deutschland
einen Niedergang erlebt haben. Als
Folge dieser Ursacheninterpretation
wird die Beistandspflicht der anderen
Gebietskörperschaftsebenen vorrangig über den Gedanken der Solidarität
begründet. Auch die Argumentation
der gleichwertigen Lebensverhältnisse
und der regionsunabhängigen Chancengleichheit fällt in diese Linie.
Wenn die wichtigste Ursache der hohen Kassenkredite ein globalisierungsbedingter Strukturwandel ist, schließt
sich eine zweite Frage an: Ist dann der
Aufstieg der prosperierenden Regionen das ebenfalls globalisierungsbedingte Gegenstück? Diese Auffassung
vertritt zum Beispiel ein Kurzbericht
des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung, der Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit. Falls dem so ist, ist die Debatte
als eine Verteilungsdiskussion der Globalisierungsgewinne zu führen. Dann
fordern die strukturschwachen nicht
„nur“ die Solidarität der stärkeren Regionen ein, sondern fordern einen fairen Interessenausgleich. Besonders zu
beachten ist, dass ein Teil der Kosten
der Globalisierung, die Kosten der Unterkunft insbesondere von Langzeitarbeitslosen, von der lokalen Ebene getragen wird.
In eine andere Richtung gehen Interpretationen, die die kommunalen Kassenkredite letztlich als ausgelagerte
Defizite des Landeshaushalts betrachten. Eine eindrückliche Berechnung
hierzu gibt es zum Beispiel seitens des
Landesrechnungshofs Schleswig-Holsteins. Hier ist eine besondere Pflicht
des jeweiligen Landes zur Auflegung
landesinterner Schuldenprogramme
gegeben.
Verschiedentlich wird aber auch diskutiert, dass die Probleme zu einem
guten Teil hausgemacht seien (zwischen den Kommunen in Problemregionen und dem jeweiligen Land wird
hierbei oftmals nicht unterschieden).
So sei auf die nicht zu leugnenden Probleme des Strukturwandels zu spät,
zu schwach und mit falschen Methoden reagiert worden; zudem sei das
Ausgabeverhalten nicht an die neuen
Realitäten angepasst worden. Wer so
argumentiert, sieht naturgemäß auch
nur sehr eingeschränkte Beistandspflichten Dritter. Er empfindet zusätzliche Mittel für strukturschwache Regionen zugleich als eine ungerechte
Benachteiligung derjenigen Regionen,
die keine Mittel erhalten. Er wird versuchen, isolierte Mittelflüsse allein an
die altschuldenbelasteten Regionen
zu unterbinden bzw. oder aber zumin-
dest – auch ohne eigene Belastung
durch Kassenkredite – an ihnen teilzuhaben.
Diese unterschiedlichen Interpretationsansätze sind zu berücksichtigen,
wenn es um die Konstruktion eines
Programms zur Lösung der Altschuldenproblematik geht. Für jeden Interpretationsansatz werden sich Indizien
oder Einzelfälle finden lassen, die die
jeweilige Sichtweise unterstützen. Im
Ergebnis wird daher wohl weniger die
Möglichkeit zur Schaffung eines Konsenses bestehen, deswegen sind die
Fähigkeiten zum Kompromiss gefragt.
Auch wird akzeptiert werden müssen,
dass jede Altschuldenlösung – wie
auch immer sie im Detail aussieht – in
unterschiedlichen Einzelaspekten als
ungerecht angesehen werden wird.
Die grobe Richtung des Kompromisses
kann voraussichtlich nur darin bestehen, dass die betroffenen Kommunen
massive Hilfen zur Abtragung und Finanzierung ihrer Altschulden bekommen, zugleich aber selbst substantielle Beiträge liefern, die wiederum einen
unbequemen und harten Konsolidierungskurs erfordern. In diesem Zusammenhang darf aber kein Kaputtsparen der betroffenen Städte erzwungen
werden, das alle Zukunftschancen eliminiert. Eines ist jedenfalls klar: Das
Altschuldenproblem ist zu groß, um es
auch in der nächsten Legislaturperiode
auf die lange Bank zu schieben.
Gesicherte Einnahmen
schaffen Handlungsfähigkeit
Die kommunalen Haushalte sehen
sich auch weiterhin vor große bestehende und künftige Anforderungen
gestellt. Der Investitions- und Sanierungsbedarf ist bei weitem noch nicht
abgearbeitet und die Notwendigkeit
zur Schaffung finanzieller Spielräume besteht weiterhin. Daher sieht der
Deutsche Städtetag keinerlei Möglichkeiten zum Verzicht auf Steuereinnahmen. Wer jetzt auf Steuereinnahmen
verzichtet, riskiert den Verlust von
Handlungsfähigkeit gerade für den
Moment, in dem Handlungsfähigkeit
besonders dringend benötigt würde.
Die Steuereinnahmen als Ergebnis
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
37
einer guten wirtschaftlichen Entwicklung müssen zugleich als Instrument
zur Sicherung der Daseinsvorsorge,
der öffentlichen Infrastruktur und somit einer weiterhin guten wirtschaftlichen Entwicklung angesehen werden.
Dies gilt insbesondere für die Gewerbesteuer, mittels der die Unternehmen
den Kommunen die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, damit diese
gute Standortbedingungen schaffen
können. Auch wenn Bund und Länder
der Auffassung sein sollten, dass ihre
Haushalte Steuersenkungen verkraften
können, gilt dies nicht für die kommunalen Haushalte. Dementsprechend
sind bei Steuersenkungen, die auch
die kommunalen Haushalte betreffen,
entsprechende Kompensationen für
die Gemeindeebene vorzusehen.
der örtlichen Infrastruktur viele Regionen die Chance erhalten haben, zumindest Anschluss an die allgemeine Entwicklung zu finden und einer von Perspektivlosigkeit und Wegzug der jungen
Leistungsträger geprägten Situation
zu entkommen. Diese Chance muss
auch anderen strukturschwachen Regionen gewährt werden, hierbei sind
insbesondere Regionen mit nicht abgeschlossenem Strukturwandel zu
beachten. Auch diejenigen Ober- und
Mittelzentren, deren Zentrenfunktion
zunehmend unter Druck gerät, benötigen Unterstützung. Hierzu muss die
Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, insbesondere die Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, deutlich
ausgeweitet werden.
Regionale Chancengerechtigkeit herstellen –
Gemeinschaftsaufgabe zur
Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur ausweiten
Grundlagen des Wohlstands
sichern – Investitionen
ermöglichen
Die regionalen Disparitäten sind in den
letzten Jahren und Jahrzehnten in vieler Hinsicht nicht abgebaut worden,
sondern haben sich ausgeweitet. Alleine die Angleichung der durchschnittlichen Lebensverhältnisse in den ostdeutschen Bundesländern an den
Bundesdurchschnitt hat erkennbare
Fortschritte gemacht, während die sogenannten altindustriellen Regionen
immer stärker zurückgefallen sind. Es
ist richtig, dass bei der Debatte um
gleichwertige Lebensverhältnisse kein
schematischer Stadt-Land- oder OstWest-Gegensatz konstruiert wird, sondern dass sich der Blick auf die Lebenswirklichkeit der Menschen vor Ort
richtet. In den Fokus genommen werden zunehmend Arbeitslosigkeit, Bildungsabschlüsse und innerdeutsche
Wanderungsbewegungen junger Menschen, die nach ihrer Schulausbildung
in ihrer Heimatstadt keine Zukunftsperspektive sehen.
Die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur ist das zentrale regionalpolitische Instrument der Bundesregierung.
Die Entwicklung in Ostdeutschland hat
gezeigt, dass durch eine Verbesserung
38
Die durch Steuereinnahmen finanzierte öffentliche Infrastruktur zählt zu den
unverzichtbaren Grundlagen des Wohlstands – ohne sie wäre erfolgreiches
privates Wirtschaften nicht möglich.
Zugleich ist festzustellen, dass derzeit
seitens der öffentlichen Hand – gerade seitens der Kommunen – nicht einmal genug investiert wird, um die bereits vorhandene Infrastruktur in ihrem
Wert zu erhalten. Von Nachhaltigkeit,
von Stabilität kann diesbezüglich keine
Rede sein.
Die Kommunen benötigen daher mehr
Mittel für ihre Investitionen. Damit die
entsprechenden Strukturen zur Mittelverwendung aufgebaut werden können, ist zudem eine langfristige Perspektive notwendig. Es muss haushaltsrechtlich abgesichert werden,
dass die zugunsten der Kommunen
zur Verfügung gestellten Mittel unabhängig von der Haushaltslage vor Ort
auch tatsächlich für Investitionen verwendet werden können. Anders als
bei der Entlastung von Sozialausgaben ist für die Zielsetzung einer allgemeinen Investitionsbelebung der Weg
über eine Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer durchaus
denkbar. Eine Kombination der beiden
Maßnahmen bietet sich an.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Grundsteuer – nur eine
Reform schafft Sicherheit
Die Städte fordern, unverzüglich ein
Gesetzgebungsverfahren für eine
bundeseinheitlich geregelte Reform
der Grundsteuer einzuführen. Das
weitere Unterlassen einer Reform
führt angesichts laufender Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht
und dem Bundesfinanzhof zu einem
erheblichen Risiko für die Zukunft dieser wichtigen kommunalen Steuer.
Gewerbesteuerumlage –
Absicherung gegen Länderbegehrlichkeiten
Die westdeutschen Gemeinden haben
über mehr als zwei Jahrzehnte aktiv
durch eine erhöhte Gewerbesteuerumlage zur Finanzierung der Deutschen
Einheit beigetragen – unabhängig von
ihrer jeweiligen eigenen Finanzsituation. Die erhöhte Gewerbesteuerumlage
darf nicht wieder eingeführt werden.
Es ist richtig, dass ein Ende dieser Gewerbesteuerumlagen zum Jahr 2020
gesetzlich fixiert ist.
Einzelne westdeutsche Länder haben
allerdings noch nicht das Ziel aufgegeben, in einem bundeseinheitlichen
Verfahren über das Jahr 2020 hinaus
von ihren Gemeinden eine Gewerbesteuerumlage – nur diesmal alleine
zum Zweck der Entlastung des eigenen Haushaltes – abfordern zu wollen.
Die Gemeinden vertrauen darauf, dass
der Bund seine Schutzfunktion für die
Gemeinden wahrnehmen wird. Bundesregierung und Bundestag dürfen
nicht akzeptieren, wenn einzelne Länder sich hinter einer bundeseinheitlichen Neueinführung der erhöhten Gewerbesteuerumlage verstecken wollen.
Es ist richtig, dass der Bund die Kommunen in der Vergangenheit entlastet
hat und zukünftig weiter entlastet. Der
Bund würde sich allerdings zum Büttel
der Länder machen, wenn er in einem
zweiten Schritt den Ländern dabei helfen würde, eben diese bundesseitigen
Entlastungen den Kommunen wieder
abzunehmen.
Fortführung der Flüchtlingsfinanzierung muss
selbstverständlich sein
Auch in der kommenden Wahlperiode muss die Finanzierung der mit dem
Flüchtlingszuzug verbundenen Aufgaben abgesichert sein. Dies ist eine
Selbstverständlichkeit und somit keine Bitte, sondern eine selbstbewusste Forderung der Städte an Bund und
Länder. Gerade die Kosten der Integration sowie des flüchtlingsbedingten
Ausbaus der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur dürfen nicht unterschätzt werden. Ziel muss es sein, dass
in jeder Stadt ausreichend zusätzliche
Mittel vorhanden sind, damit die Integration der Geflüchteten bewerkstelligt
werden kann, ohne die Bedürfnisse anderer Bevölkerungsgruppen unzumutbar hintenan stellen zu müssen. Nur so
kann die Akzeptanz für die humanitäre
Hilfe gewahrt werden und der soziale
Zusammenhalt geschützt werden.
keit ab und schützt vor den Belastungen unstrukturierter Tagesabläufe.
Um dies möglich zu machen, brauchen die Jobcenter einfache, SGB IIspezifische Instrumente ohne zu enge
oder zu starre Voraussetzungen. Über
örtliche Beiräte können bestimmte Beschäftigungsbereiche oder konkrete
Tätigkeiten als unproblematisch und
wettbewerbsneutral deklariert werden
und hierdurch förderfähig werden. Der
Deutsche Städtetag verweist dazu auf
das Positionspapier zu öffentlich geförderter Beschäftigung und Teilhabe
am Arbeitsmarkt. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob dieses Instrument im
SGB II speziell für den Personenkreis
der Asylberechtigten und anerkannten
Flüchtlinge weiterentwickelt werden
muss. Hierfür – dies ist der finanzpolitische Aspekt – sind die entsprechenden Mittel seitens des Bundes bereit
zu stellen.
Hierzu müssen nicht nur die Finanzierungsvereinbarungen der vergangenen
Jahre – Kosten der Unterbringung, Versorgung und Betreuung während des
Asylverfahrens, Kosten der unbegleiteten minderjährigen Ausländer, Kosten
der Integration, Kosten der Unterkunft
für anerkannte Flüchtlinge – überprüft
und verlängert werden. Für eine Reihe
von Themen stehen Finanzvereinbarungen sogar noch aus und müssen
schleunigst zwischen Bund, Ländern
und Kommunen getroffen werden.
Hierzu zählt zum Beispiel die Finanzierung der abgelehnten, aber geduldeten
bzw. noch nicht ausgereisten Asylbewerber oder der Umgang mit Vorhaltekosten bei Flüchtlingsunterkünften.
Arbeit möglich machen
Noch immer müssen viel zu viele Menschen viel zu lange ohne unmittelbare Aussicht auf reguläre ungeförderte
Beschäftigung im Sozialgesetzbuch II
verharren. Um dieser Personengruppe Teilhabe durch Arbeit zu ermöglichen, ist ein sozialer Arbeitsmarkt mit
öffentlich geförderter Beschäftigung
unerlässlich. Der soziale Arbeitsmarkt
sichert die Betroffenen zudem gegen
eine weitere Erosion ihrer Arbeitsfähig-
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
39
III. Länderreport
Länderreport West
Der Länderreport beschreibt aus
städtischer Sicht die wesentlichen
Entwicklungen der finanzpolitischen
Gesetzgebung in den Ländern. Aufgrund seiner fiskalischen Bedeutung
steht dabei zumeist der kommunale
Finanzausgleich im Vordergrund. Aber
auch zweckgebundene Landeszuweisungen und Konsolidierungsprogramme sind im Berichtszeitraum streitige
Themen zwischen den Kommunen
und der Landespolitik. Die Herausforderungen der Flüchtlingsaufnahme
und die damit verbundenen Diskussionen um Kostenerstattungssysteme
und Ausgleichspauschalen konnten in
den meisten Ländern noch nicht zu einer abschließenden, für die kommunale Ebene zufriedenstellenden Lösung
überführt werden.
Baden-Württemberg
Auch die Landesverfassungsgerichte
tragen ihren Teil zur Weiterentwicklung
der Debatten bei. So liegt in Schleswig-Holstein erstmalig eine höchstrichterliche Auseinandersetzung mit dem
Finanzausgleichssystem vor. In weiteren Ländern (zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und MecklenburgVorpommern) wurden umfangreiche finanzwissenschaftliche Gutachten zum
kommunalen Finanzausgleich erstellt,
deren Ergebnisse im politischen Raum
diskutiert werden.
Die ostdeutschen Städte und Gemeinden sind aufgrund ihrer strukturell geprägten Steuerschwäche auch mehr
als ein Vierteljahrhundert nach der
deutschen Wiedervereinigung noch in
besonderem Maße von Zuweisungen
abhängig. Dies schlägt sich auch in
den jeweiligen Finanzausgleichssystemen nieder. Der Länderreport trägt diesen differenzierten Rahmenbedingungen durch eine gesonderte Darstellung
Rechnung.
40
Das Jahr 2016 war für
die Kommunen in Baden-Württemberg geprägt von den ersten
Finanzverhandlungen
mit der neuen Landesregierung
nach
der Landtagswahl am März 2016. Im
November 2016 wurden die schwierigen und zähen Verhandlungen zum
kommunalen Finanzausgleich in den
wichtigsten Punkten abgeschlossen.
Problematisch ist vor allem die Erhöhung der Vorwegentnahme aus dem Finanzausgleich zu Gunsten des Landes,
mit der ein erheblicher Eingriff in die Finanzausstattung der Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt.
Die Vorwegentnahme wird in den Jahren 2017 und 2018 jeweils um 20 Millionen Euro und ab 2019 bis einschließlich
2021 um 230 Millionen Euro pro Jahr
erhöht. Damit beträgt der sogenannter
Konsolidierungsbeitrag zum Landeshaushalt in 2017 und 2018 515 Millionen Euro, ab 2019 bis 2021 dann
545 Millionen Euro. Allerdings bleibt
die Verbundquote von 23 Prozent bis
31.12.2021 unverändert. Das Land hatte ursprünglich eine Erhöhung der Vorwegentnahme um 300 Millionen Euro
vorgeschlagen und in den Verhandlungen alternativ auch die Absenkung der
Verbundquote ins Spiel gebracht. Mit
beiden Vorschlägen konnte sich das
Land letztlich nicht durchsetzen, allerdings ist der gefundene Kompromiss für
die Kommunen durchaus schmerzhaft.
Im Rahmen des Finanzausgleichs
konnte auch eine Vereinbarung zwischen Land und Kommunen getroffen
werden, die einen Teil der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen der
Kommunen abdeckt: Für die Jahre
2017 und 2018 werden 160 Millionen Euro pro Jahr für den sogenannten Pakt für Integration zur Verfügung
gestellt. Davon werden 90 Millionen
Euro über einen Integrationslastenausgleich im FAG als Pro-Kopf-Pau-
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
schale je Flüchtling und 70 Millionen
Euro über einzelne Förderprogramme
verteilt. Die Finanzierung des Integrationslastenausgleichs erfolgt über eine
Umschichtung der 60 Millionen Euro,
die aus der Integrationspauschale des
Bundes über die Steuerverbundquote
den Kommunen zugehen, sowie weiteren 30 Millionen Euro aus der Finanzausgleichsmasse. Zur Umsetzung des
Förderprogramms gehen knapp 60
Millionen Euro von den 70 Millionen
Euro an die Kommunen zur Finanzierung von sogenannten Integrationsmanagern.
Für Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zum Abbau des Sanierungsstaus wird – befristet von 2017 bis
einschließlich 2019 – für die Kommunen ein zusätzlicher Fonds eingerichtet. Diesem Fonds werden 10 Prozent
der Mittel zugeführt, die das Land nach
§ 18 der Landeshaushaltsordnung zum
Abbau impliziter Verschuldung verwenden kann. Die kommunalen Landesverbände haben sich darauf verständigt, dass 80 Prozent der Mittel
für die Schulbausanierung verwendet
werden sollen, die bisher in BadenWürttemberg nicht förderfähig war. Die
übrigen 20 Prozent werden für die Sanierung von Brücken an Straßen in der
Straßenbaulast von Kreisen und Gemeinden bereitgestellt.
Im Anschluss an die Verständigungen zum Finanzausgleich 2017 wird
nun der Doppelhaushalt des Landes
2018/2019 vorbereitet. Die den kommunalen Finanzausgleich betreffenden
Punkte werden dazu in der gemeinsamen Finanzkommission mit den kommunalen Spitzenverbänden angesprochen. Aus städtischer Sicht sind hier
u. a. die Finanzierung der Digitalisierung der Schulgebäude, die Fortführung der mit den nach 2019 auslaufenden Entflechtungsmitteln des Bundes
finanzierten Förderprogramme (Wohnbau und Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz), die Finanzierung
der Integration über das Jahr 2018
hinaus sowie die Auswirkungen des
Unterhaltsvorschussgesetzes auf die
Kommunen zu betrachten.
Übersicht 15:
Steuerverbundwirtschaft 2017 in den westdeutschen Ländern – Verbundgrundlagen und Verbundquoten in v. H.
Verbundgrundlagen 1)
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Umsatzsteuer
Gewerbesteuerumlage
Länderfinanzausgleich (BEZ)
Grunderwerbsteuer 3)
Kraftfahrzeugsteuer bzw.
Kompensationszahlungen für
Kfz-Steuer und LKW-Maut
BadenWürttemberg
23,0
23,0
23,0
23,0
23,0
38,85 4)
17,54
Bayern
Hessen*
Niedersachsen
RheinlandPfalz
21,0
21,0
21,0
27,0
27,0
Saarland
15,5
15,5
15,5
15,5
33,0
NordrheinWestfalen
23,0 2)
23,0 2)
23,0 2)
23,0 2)
20,573
20,573
20,573
20,573
20,573
SchleswigHolstein
17,83
17,83
17,83
17,83
17,83
12,75
12,75
12,75
12,75
12,75
38,1
-
52,5
-
15,5
-
27,0
20,573
17,83
Andere teilweise herangezogene Verbundgrundlagen (z. B. Feuerschutzsteuer) werden hier nicht näher aufgeschlüsselt.
Der Verbundsatz enthält 1,17 %-Punkte zur vorläufigen pauschalen Abgeltung von kommunalen Ausgleichsansprüchen aus der Abrechnung von Einheitslasten.
Beteiligung in Nordrhein-Westfalen nur an 4/7 und in Rheinland-Pfalz nur an 7/10 der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer.
4)
In Baden-Württemberg steht der Anteil an der Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 den Stadt- und Landkreisen zu.
*) Hessen berechnet die Höhe der Finanzausgleichsmasse seit 2016 nicht mehr im Wege einer gesetzlich festgelegten prozentualen Beteiligung (Verbundquote) an den Verbundgrundlagen sondern hat auf ein
sog. rechnungsgestütztes Bedarfssystem umgestellt. Nach dem Bedarf ermittelt sich die Mindestausstattung der Kommunen, welche das Land im KFA-Rechnungsjahr zu gewähren hat.
Allerdings spielt der Steuerverbund noch eine Rolle: Basierend auf der Finanzausgleichsmasse des Ausgangsjahres 2016 errechnet sich nach dessen jährlicher Wachstumsrate die sog. „Verstetigungsgröße“.
Nach dieser Verstetigungsgröße ermittelt sich, sofern dann die Finanzausgleichsmasse die Mindestausstattung überschreitet, die Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Rechnungsjahres.
1)
2)
3)
Eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach den Finanzausgleichsplanungen bzw. Finanzausgleichsgesetzen der Länder (Stand: Juni 2017).
Bei der horizontalen Verteilung der
Schlüsselzuweisungen wird zudem
die Einführung eines Flächenansatzes
und eines Demografiebonus diskutiert.
Nach dem Koalitionsvertrag sollen diese in der laufenden Legislaturperiode
neben den bisherigen Bemessungsgrundlagen (Steuerkraft und Einwohnerzahl) in den kommunalen Finanzausgleich eingeführt werden. Mit dem
Flächenfaktor sollen höhere Infrastrukturbelastungen in ländlichen Kommunen berücksichtigt werden. Mit dem
Demografiebonus sollen Kommunen
mit stark rückläufiger Bevölkerungszahl bis zu 10 Jahre höhere Schlüsselzuweisungen aus den kommunalen Finanzausgleichssystemen erhalten.
leistungsfähige Infrastruktur mit entsprechend ausgebauten Straßen und
Schienen sowie eine flächendeckende Breitbandversorgung ist das Land
in der Pflicht, ausreichend Mittel zur
Verfügung zu stellen. Darüber hinaus
ist ergebnisoffen zu prüfen, inwieweit
mit Förderinstrumenten passgenaue
Lösungen für den ländlichen Raum gefunden werden können.
Ü15
Sowohl der Flächenfaktor als auch der
Demografiebonus würden interkommunal zu Verschiebungen führen. Der
Städtetag Baden-Württemberg hat
sich gegen die Einführung von Flächenfaktor und Demografiebonus ausgesprochen und auf bereits existierende Sonderlastenausgleiche wie z. B.
den Straßenlastenausgleich, den Ausgleichstock und das Programm Entwicklung Ländlicher Raum hingewiesen. Eine einseitig wirkende Umverteilung zu Lasten wachsender Städte, die
ihre bestehende Infrastruktur entsprechend ausbauen müssen und dafür
ausreichende Finanzmittel benötigen,
ist sehr kritisch zu bewerten. Für eine
Die Flüchtlingsunterbringung ist in Baden-Württemberg dreigeteilt: in Erstaufnahme (in der Zuständigkeit des
Landes), vorläufige Unterbringung (bis
maximal 24 Monate, staatliche Aufgabe, die die Stadt- und Landkreise
erledigen) sowie die Anschlussunterbringung (Zuständigkeit der Kommunen). Während bei der Anschlussunterbringung mit dem Pakt für Integration
(siehe oben) inzwischen eine Finanzierungslösung erarbeitet werden konnte,
gab es bei der vorläufigen Unterbringung zwar eine Zusage der (alten) Landesregierung, dass diese für die Jahre
2015 und 2016 nachlaufend spitz abgerechnet werden soll. Im Gesetz ist
allerdings noch ein Pauschalensystem
verankert. Für das Jahr 2015 werden
nun nachlaufend neue kreisindividuelle
Pauschalen festgesetzt, die der jeweiligen kreisbezogenen Belastungssituation Rechnung tragen sollen. Die Abrechnung der Kosten der vorläufigen
Unterbringung im Jahr 2016 wird vor-
aussichtlich nach dem gleichem Muster erfolgen. Danach soll der gesetzgeberische Handlungsbedarf für die
Zukunft geprüft werden.
Auch im Bereich des Kindergartenlastenausgleichs fordern die Kommunen
angesichts stetig steigender Anforderungen in der frühkindlichen Bildung
Reformen. Sie verweisen auf den vermehrten Einsatz multiprofessioneller
Teams, die Integration von Kindern aus
Flüchtlingsfamilien und die Entwicklung von Kindertagesstätten zu inklusiven Einrichtungen. Seit 2013 steht
diesen Anforderungen ein unveränderter Ausgleichsbetrag für den Kindergartenlastenausgleich zur Verfügung.
Auch eine reguläre Dynamisierung
oder Anpassung der Verteilungsmasse
im Kindergartenlastenausgleich entsprechend der Entwicklung der Kinderzahlen bzw. der Personalkostenentwicklung erfolgt nicht. Zwischenzeitlich sind die Personalkosten deutlich
gestiegen. Darüber hinaus gilt es, die
Finanzierung weiterer Platzkapazitäten
im Bereich der Kindertagesbetreuung
für Kinder mit Fluchterfahrung ab drei
Jahren bis zum Schuleintritt sicherzustellen. Der im Koalitionsvertrag angekündigte Pakt für gute Bildung und
Betreuung bietet hier aus städtischer
Sicht den Anknüpfungspunkt, um Gespräche zwischen Kommunen und
Landesregierung aufzunehmen.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
41
Bayern
Mit dem Reformpaket
zur Strukturreform bei
den Gemeindeschlüsselzuweisungen
im
bayerischen Finanzausgleichsgesetz 2016
konnte aus kommunaler Sicht das funktionierende Finanzausgleichsystem nachhaltig optimiert
werden. Bei der Verteilung der Finanzausgleichsleistungen 2017 wurden daher nur kleinere Veränderungen am
System vorgenommen.
So konnte eine Erhöhung der Kopfbeträge erreicht werden, die die Kommunen als (Teil-)Kostenersatz für die Erledigung der übertragenen Aufgaben erhalten. Durch zusätzliche Haushaltsmittel
des Landes in Höhe von 30 Millionen
Euro, die den gesetzlich vorgesehenen Anpassungsautomatismus ergänzen, steigen diese Finanzzuweisungen
zusammen insgesamt um 34 Millionen
Euro. Sie werden damit den gestiegenen Personal- und Sachkosten seit der
letzten Anhebung gerecht.
Darüber hinaus hat es im Finanzausgleichsgesetz 2017 eine stärkere Umschichtung im allgemeinen Steuerverbund zugunsten der Investitionszuweisungen gegeben, um dem unverändert
hohen Investitionsbedarf der Kommunen für ihre Infrastruktur zu begegnen.
Insbesondere im Bereich der Schulen
und Kindertagesstätten ist eine auskömmliche Förderung Grundvoraussetzung für die Realisierung notwendiger Neubauten oder nachhaltiger
Sanierungsmaßnahmen. Viele Kommunen stehen vor mehrjährigen Investitions- bzw. Sanierungsprogrammen
im Bereich der Schulen und Kindertagesstätten. Die Integration von Kindern von Flüchtlingen, Asylbewerbern
und anerkannten Asylbewerbern beschleunigen diesen Investitionsbedarf.
Deshalb wurde bei den diesjährigen
Verhandlungen ein Schwerpunkt auf
die Stärkung der Fördermittel nach Art.
10 FAG und eine Erhöhung des Fördersatzes gelegt. Die Mittel für den kommunalen Hochbau werden durch eine
Umschichtung aus dem allgemeinen
42
Steuerverbund um 70 Millionen Euro
auf eine halbe Milliarde Euro erhöht.
Das ist eine Steigerung um 16,3 Prozent zum Vorjahresansatz. Damit wird
der Orientierungswert für den Fördersatz bei Kommunen mit durchschnittlicher Finanzlage bei der Förderung von
Schulen und Kindertageseinrichtungen
um 10 Prozentpunkte angehoben und
beträgt künftig 50 Prozent. Auch wenn
die Spitzenverbände einen noch höheren Orientierungswert durch zusätzliche staatliche Haushaltsmittel gefordert haben, ist die Aufstockung ein positives Signal und im Hinblick auf die
Umschichtung aus dem allgemeinen
Steuerverbund auch angemessen.
Die Mittel, die im Rahmen des Finanzausgleichgesetzes für die Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen
bereitgestellt werden, betragen in Bayern wie im Vorjahr 150 Millionen Euro.
Mit den Stabilisierungshilfen erhalten
Kommunen mit strukturellen und demografiebedingten Härten finanzielle
Unterstützung, die primär zum Abbau
der Verschuldung, aber auch teilweise für notwendige Investitionsmaßnahmen im Bereich der kommunalen
Infrastruktur einzusetzen sind. Der regionale Förderschwerpunkt lag in den
vergangenen Jahren stets im nordöstlichen Teil Bayerns. Die Kommunen
drängen weiterhin – erfolglos – darauf,
dass die Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen paritätisch von Land
und Kommunen finanziert werden. Bislang wird der überwiegende Teil der
150 Millionen Euro (circa 65 Prozent)
aus dem allgemeinen Steuerverbund
und damit zu Lasten der Schlüsselmasse finanziert.
In Bayern wird weiterhin über die
flüchtlingsbedingten Mehrbelastungen
der kommunalen Haushalte und einen
angemessenen Kostenausgleich durch
das Land diskutiert. Die kommunalen
Landesverbände fordern hier eine weitergehende aufgabenbezogene finanzielle Entlastung der kommunalen Ebene
außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs. Um die finanziellen Belastungen der bayerischen Kommunen gegenüber dem Freistaat Bayern belastbar offenlegen zu können, wurde vom
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Bayerischen Städtetag sowie vom Bayerischen Landkreistag bei allen bayerischen kreisfreien Städten und Landkreisen für die Jahre 2015 und 2016
eine Erhebung der nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten durchgeführt.
Die Abfrage bezog sich auf die wesentlichen Aufgabenbereiche im Zusammenhang mit der Aufnahme, Betreuung
und Integration von Flüchtlingen und
Asylbewerbern und beinhaltet nicht die
ungedeckten Kosten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
Demnach beliefen sich die ungedeckten Kosten bei den bayerischen kreisfreien Städten und Landkreisen in den
Jahren 2015 und 2016 auf insgesamt
rund 542 Millionen Euro. Die Ausgabenbelastungen von rund 212 Millionen Euro (2015) sind im Jahr 2016 um
mehr als 50 Prozent auf 330 Millionen
Euro angestiegen. Hier schlagen vor
allem die Aufwendungen für Personal
zu Buche. Die ungedeckten Kosten
der kreisfreien Städte (216,7 Millionen
Euro) und der Landkreise (243,9 Millionen Euro) waren in etwa paritätisch
verteilt. Der übrige Teil resultierte aus
den nicht erstatteten Kosten für unbegleitete junge volljährige Flüchtlinge,
die von den Bezirken über die Bezirksumlage finanziert werden müssen. Das
Ergebnis hat die Erwartungen und Besorgnis der kommunalen Spitzenverbände bestätigt, dass die finanziellen
Belastungen der kommunalen Ebene
als erheblich einzustufen sind und eine
hohe Dynamik aufweisen.
Mit den Erkenntnissen aus den Kostenerhebungen haben sich die kommunalen Spitzenverbände bereits mehrmals
an die Landesregierung gewandt, verbunden mit der Erwartung, dass eine
baldige Verständigung auf eine aufgabenbezogene finanzielle Entlastung erzielt werden kann. Bedauerlicherweise gibt es bislang von Seiten
der Bayerischen Staatsregierung keine Bereitschaft, mit den kommunalen
Spitzenverbänden in einen konkreten
lösungsorientierten Dialog zu den offengelegten finanziellen Mehrbelastungen einzutreten. Das Land hält die bestehenden Kostenerstattungen an die
Kommunen für ihre Sach- und Zweck-
Hessen
Der anstehende kommunale
Finanzausgleich wird in Hessen
als
Doppel-KFA
2018/2019
geplant,
integriert in den Doppelhaushalt des Landes, und daher etwas später im Jahr
verabschiedet als die üblicherweise
auf ein Jahr bezogenen Finanzausgleichsgesetze. In der Aufteilung der
Schlüsselzuweisungen sind erneut die
kreisangehörigen Gemeinden besser
bedacht worden, deutliche Verlierer
sind die kreisfreien Städte. Diese Verschiebungen sind jedoch auch auf
Veränderungen bei der Steuerkraft
bzw. der durchschnittlichen Aufgabenbelastung zurückzuführen – Veränderungen am Finanzausgleichssystem sind im Berichtszeitraum jedenfalls nicht vorgenommen worden.
Steuerverbund
obligatorisch
• Einkommensteuer
• Körperschaftsteuer
• Umsatzsteuer
Sonstige
Landes- und
Bundesmittel
fakultativ
• Länderfinanzausgleich
• Gewerbesteuerumlage
• Grunderwerbsteuer
• Landessteuern
47,5 %
Spezielle Zuweisungen
(zweckgebunden)
Mittelherkunft
Struktur des kommunalen Finanzausgleichs*
in den alten Ländern
Freiheitsgrad
Lediglich bei der von den bayerischen
Bezirken getragenen wirtschaftlichen
Jugendhilfe für unbegleitete junge
volljährige Flüchtlinge konnte eine erste Linderung erreicht werden: Die Bezirke erhalten für 2017 und 2018 eine
Entlastung von insgesamt 112 Millionen Euro für die bislang vom Freistaat
nicht erstatteten Nettoausgaben. Der
Grundstein für diese Entlastung wurde
Ende Juli 2017 mit einer schriftlichen
Vereinbarung zwischen dem Freistaat
Bayern und den Bezirken gelegt. Die
darin vereinbarte Kostenerstattung
von 40 Euro (2017) und 30 Euro (2018)
pro Tag und Fall ist allerdings viel zu
gering bemessen. Die Durchschnittskosten der bayerischen Jugendämter belaufen sich auf rund 110 Euro
pro Tag und Fall. Allerdings deckt die
Kostenbeteiligung des Freistaats mit
40 Euro bzw. 30 Euro täglich lediglich
nur rund 25 Prozent der anfallenden
Jugendhilfekosten ab und ist von der
geforderten hundertprozentigen Kostenübernahmeregelung wie in den anderen Bundesländern weit entfernt.
Übersicht 16:
52,5 %
Allgemeine Zuweisungen
(disponibel)
0,6 %
Bedarfszuweisungen
0,5 % Gesundheit
und Sport
1,0 % Zentrale
Verwaltung
2,6 % Gestaltung
der Umwelt
4,4 % Schule und Kultur
39,0 % Soziales
und Jugend
Sonstige allg. 8,6 %
Zuweisungen
Schlüssel- 43,4 %
zuweisungen
Verwendung
ausgaben im Rahmen der Erstunterbringung und beim Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes für ausreichend.
* nach Finanzausgleichsgesetzen der kommunalen Rechnungsstatistik 2015
Kleinere Anpassungen gibt es jedoch bei der Aufteilung der Finanzausgleichsmasse: Der Anteil der Allgemeinen Finanzzuweisungen – im
Wesentlichen: Schlüsselzuweisungen
– an der Gesamtfinanzierung geht
um etwa 1 Prozent von 73,06 Prozent
2017 auf 72,14 Prozent 2018 zurück.
Gründe für die Verschiebungen finden
sich in der Steigerung der besonderen
Finanzzuweisungen zugunsten des
Öffentlichen Verkehrs. Die kommunalen Spitzenverbände haben ihren
Verkehrsverbünden höhere Zuweisungen aus dem KFA für deren fünfjährigen Planungszeitraum 2017 bis 2021
zugestanden. Der Erhöhungsbetrag
konnte 2017 nicht mehr berücksichtigt werden und schlägt daher 2018
besonders zu Buche. Auch die Investitionsfinanzierung für die Krankenhäuser wird 2018 stark erhöht. Damit
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
43
haben die hessischen Kommunen einen weit höheren Finanzierungsanteil
an ihren Krankenhäusern zu tragen,
als die Kommunen im Durchschnitt
der anderen zwölf Flächenländer dies
leisten müssen.
Für besondere Aufmerksamkeit sorgt
die Ankündigung der Landesregierung, die kommunalen Kassenkredite
in die sogenannten „Hessenkasse“ zu
überführen und binnen 30 Jahren vollständig zu tilgen. Damit will das Land
dauerhaft das Problem der hohen
Kassenkreditschulden der hessischen
Kommunen lösen.
Rund 6 Milliarden Euro Kassenkredite will die Landesregierung den Kommunen so „aus den Büchern“ nehmen
und in eine langfristige Verbindlichkeit
bei der WI-Bank umwidmen. Die Umwandlung der Kassenkredite ist entsprechend der Ausgestaltung des Programms so zu rechnen, dass sie auf
30 Jahre mit rund zwei Prozent verzinst
und – weitgehend – komplett getilgt
werden. Start ist der 1.7.2018. Zu diesem Zeitpunkt sollen die Kassenkredite auf die WI-Bank „umgelegt“ werden.
Daraus errechnet sich ein Gesamtvolumen von rund 9 Milliarden Euro, das
jährlich mit 300 Millionen Euro bedient
werden muss. Die von den Kassenkrediten betroffenen Kommunen zahlen
als unmittelbare eigene Beteiligung nur
ein Drittel, also rund 100 Millionen Euro
jährlich. Dabei gilt ein Festbetrag der
jährlichen Tilgung von 25 Euro je Einwohner. In hoch verschuldeten Kommunen fällt so der Eigenanteil in Relation zur Schuldenübernahme geringer
aus; sie werden stärker entlastet. Rund
140 Millionen Euro pro Jahr trägt die
kommunale Gemeinschaft bei, in dem
u. a. Bundesentlastungsmittel und Mittel des kommunalen Ausgleichsstocks
für die Umschuldung verwendet werden. Rund 60 Millionen jährlich trägt
das Land. Damit trägt das Land nach
seiner bisherigen Absicht rund 20 Prozent, die kommunale Familie rund
80 Prozent der Finanzlasten aus der
Hessenkasse.
Begleitet wird die Altschuldenhilfe von
einem Investitionsprogramm, mit dem
das Land 500 Millionen Euro an Inves-
44
titionshilfen jenen finanz- und strukturschwachen Kommunen zuteilwerden
lassen will, die bis dato ohne Kassenkredite auskommen und daher von
dem Entschuldungsprogramm nicht
selbst profitieren. Den größten Anteil
von rund 330 Millionen Euro an dem
Investitionsprogramm will das Land
originär aus eigenen Mittel bereitstellen. Knapp 60 Millionen Euro sollen aus
den letztlich den Kommunen zustehenden Mitteln aus dem erhöhten Umsatzsteueranteil der Länder im Rahmen der
Bundesentlastung über 5 Milliarden
Euro stammen. Der restliche Betrag
soll im Zusammenhang mit dem Hessischen Investitionsfonds finanziert werden, ohne diesen jedoch unmittelbar
zu verringern.
Niedersachsen
Obwohl die Begutachtung des kommunalen Finanzausgleichs durch das
Niedersächsische Instituts für Wirtschaftsforschung (NIW) in
2015 keine Empfehlungen für grundlegende Änderungen am System hervorgebracht hatte, wurde im anschließenden Diskussionsprozess ein Nachsteuerungs- und redaktioneller Anpassungsbedarf bei einigen Detailregelungen des Niedersächsischen
Gesetzes über den Finanzausgleich
(NFAG) erkannt. Diese Änderungen
wurden zum FAG 2017 umgesetzt.
Unter anderem wurden die Aufteilungsverhältnisse der Finanzausgleichsmasse aktualisiert, indem zur Berechnung
auf aktuelle Zahlen zurückgegriffen
und gleichzeitig die Einwohnerinnen
und Einwohner der gemeindefreien Bezirke den Gemeinden hinzugerechnet
wurden, deren Infrastruktur und Leistungen sie überwiegend in Anspruch
nehmen. Auch der Bedarfsansatz auf
Kreisebene wurde angepasst, um dort
die Belastungen aus der demografischen Entwicklung im gebotenen Umfang anzuerkennen.
Auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände wurde darüber hinaus
eine Übergangsregelung zur anzu-
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
wendenden Bevölkerungsstatistik in
das Niedersächsische Gesetz über
den Finanzausgleich eingefügt und im
Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetz (NFVG) eine Lockerung der zu
verwendenden Bevölkerungsstatistik
durchgeführt. Beide Änderungen sollen dem Umstand Rechnung tragen,
dass die Bevölkerungsstatistiken nicht
rechtzeitig zur Verfügung stehen. Weitere wesentliche Veränderungen am Finanzausgleichssystem hat es, wie bereits auf Grundlage der Empfehlungen
des NIW-Gutachtens zu erwarten war,
nicht gegeben.
Größere Veränderungen wurden in Niedersachsen hingegen beim Abgabenrecht vorgenommen: Mit dem Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG)
und anderer Gesetze wurde u. a. das
Recht der Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge geändert und modernisiert.
Der Fremdenverkehrsbeitrag heißt
künftig Tourismusbeitrag, der Kurbeitrag Gästebeitrag. Der neue Tourismusbeitrag dehnt das Erhebungsrecht
auf touristisch geprägte Städte und
Gemeinden aus. Eine Prädikatisierung
als Fremdenverkehrs- bzw. Kurort ist
also nicht länger zwingende Voraussetzung für die Beitragserhebung. Für das
Kurbeitragsrecht wurden außerdem die
Kosten für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr in den
umlagefähigen Aufwand einbezogen.
In diesem Zusammenhang wurde die
Erhebung einer Steuer auf entgeltliche
Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Bettensteuer) verboten, wenn
die Kommune einen Tourismus- oder
Gästebeitrag erhebt.
Darüber hinaus wurde ein Erhebungsrecht für wiederkehrende Beiträge für
Verkehrsanlagen analog zur vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Regelung in Rheinland-Pfalz eingeführt.
Auf Anregung der Kommunalen Spitzenverbände wurde außerdem im Zuge
der Ausschussberatungen im Landtag
eine Änderung des Niedersächsischen
Straßengesetzes (NStrG) zur Regelung
der Straßenreinigungsgebühren aufgenommen, mit der der Gemeindeanteil
zur Vereinfachung nun gesetzlich auf
25 Prozent festgeschrieben wurde.
Auch der 2009 zwischen der damaligen Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden geschlossene sogenannte Zukunftsvertrag
wurde im Berichtszeitraum weiterentwickelt, um den noch zur Verfügung
stehenden Finanzrahmen zugunsten
besonders finanzschwacher Kommunen abschließend auszuschöpfen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Entschuldungshilfe war bislang
die Erreichung des Haushaltsausgleichs (mit oder ohne Gebietsänderung) oder die wesentliche Verbesserung der dauernden Leistungsfähigkeit (nur mit Gebietsänderung). Die zur
Verfügung stehenden Mittel in Höhe
von insgesamt circa 2 Milliarden Euro,
die teilweise vom Land, teilweise aber
auch über den kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung gestellt wurden, konnten nicht vollständig abgeschöpft werden.
Mit Blick auf die verbleibenden Mittel in
Höhe von circa 555 Millionen Euro hat
die Landesregierung daher im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden beschlossen, das Entschuldungsprogramm weiterzuentwickeln.
Durch die gesetzliche Neuregelung
konnten besonders finanzschwache
und mit Liquiditätskrediten stark belastete Kommunen an dem Programm
teilhaben, die bisher aufgrund der
strengen Bewilligungsvoraussetzungen nicht an den Entschuldungshilfen
aus dem Zukunftsvertrag partizipieren
konnten. Elf Kommunen konnten damit von sogenannten „Stabilisierungshilfen“ profitieren. Mittlerweile ist auch
dieses Entschuldungsprogramm abgeschlossen worden. Eine Anschlussregelung ist derzeit nicht in Sicht.
Weiterhin beschäftigt die Städte auch
die Auseinandersetzung mit dem Land
um die Kosten der Flüchtlingsaufnahme und -integration. Das Land Niedersachsen hat ab 2016 die Pauschale,
die es nach dem Aufnahmegesetz an
die Landkreise und kreisfreien Städte
zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zahlt, auf 10.000
Euro erhöht. Wie erwartet zeichnet
sich ab, dass diese Kostenerstattung
der Höhe nach nicht ausreichend ist.
Daher hat das Land die Kostenabgel-
tungspauschale nach Aufnahmegesetz
für die Zahlungen im Jahr 2017 mittlerweile auf 11.192 Euro erhöht.
Die Integrationspauschale des Bundes,
die über einen erhöhten Umsatzsteueranteil der Länder in den Jahren 2016
bis 2018 ausgeschüttet wird, wurde
2016 mit Verweis auf die Erhöhung
der Pauschale nach dem Aufnahmegesetz vom Land nicht an die Kommunen weitergeleitet. In den Jahren 2017
und 2018 erfolgt eine Weiterleitung nur
teilweise: Das Land fördert sogenannte
Basissprachkurse für Flüchtlinge, die
in erster Linie von den kommunalen
Volkshochschulen durchgeführt werden. Darüber hinaus nutzt das Land
die Mittel, um die Kitas personell zu
stärken. Diese Maßnahme ist als Start
zur Einführung einer dritten Kraft in
Kindergartengruppen angesehen worden. Problematisch ist, dass eine dritte Kraft aufgrund des Mittelumfangs
nicht flächendeckend eingeführt werden kann und das Land mit Blick auf
die nur befristete Finanzierung durch
den Bund keine konnexitätspflichtige
gesetzliche Regelung getroffen hat.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage einer Förderrichtlinie. Damit tragen Kommunen, die das Programm in
Anspruch nehmen, am Ende das Risiko einer auslaufenden Kostenerstattung durch Bund und Land.
Mit Enttäuschung haben die niedersächsischen Kommunen zudem wahrgenommen, dass die Landesregierung
zwei für die Beeinflussung der Finanzausstattung der Kommunen relevante
Ziele des Koalitionsvertrages nicht eingehalten hat: Die Streichung des finanziellen Leistungsfähigkeitsvorbehalts
in der Niedersächsischen Verfassung
und die Weiterentwicklung der Gewerbesteuer zu einer kommunalen Wirtschaftssteuer.
Nach Art. 58 der Niedersächsischen
Verfassung ist das Land verpflichtet,
den Gemeinden und Landkreisen die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur
Verfügung zu stellen, letzteres jedoch
nur im Rahmen seiner finanziellen Leis-
tungsfähigkeit. Im Koalitionsvertrag
von SPD und Bündnis 90/Die Grünen
heißt es dazu schlicht: „Der Leistungsfähigkeitsvorbehalt nach Artikel 58 der
Niedersächsischen Verfassung wird
gestrichen.“ Dies hat die Koalition bisher aber nicht umgesetzt und kürzlich
auf politischer Ebene auch deutlich zu
verstehen gegeben, dass damit bis zur
Landtagswahl im Januar 2018 nicht
mehr zu rechnen sei.
Im Koalitionsvertrag heißt es außerdem: „Die rot-grüne Koalition wird sich
neben Reformen bei der Einkommenssteuer im Bundesrat für die Weiterentwicklung der Gewerbesteuer zu einer
kommunalen Wirtschaftssteuer unter
Beteiligung von Freiberuflern und einer
stärkeren Einbeziehung gewinnunabhängiger Elemente wie Fremdkapitalzinsen, Mieten und Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren in die Bemessungsgrundlage einsetzen. Solche
gewinnunabhängigen Elemente in der
Gewerbesteuer verhindern, dass große internationale Konzerne Gewinne
in Steueroasen verlegen, um der deutschen Steuer zu entgehen.“ Erkennbare Initiativen der Landesregierung in
diesem Bereich hat es in der laufenden
Wahlperiode jedoch nicht gegeben.
Nordrhein-Westfalen
Die nordrhein-westfälischen Kommunen
erwarten zurzeit mit
Spannung das Ergebnis einer erneuten
finanzwissenschaftlichen Begutachtung
des Finanzausgleichssystems. Die
Landesregierung hatte im vergangenen
Jahr ein solches Gutachten in Auftrag
gegeben um die Verortung des Soziallastenansatzes auf der gemeindlichen
Ebene und die zu beobachtenden stärkeren Schwankungen der Parameter
für die horizontale Mittelverteilung
überprüfen zu lassen. Anlass waren
zum einen die in den Urteilen vom
10.5.2016 enthaltenen Zweifel des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen an der Verteilungswirkung durch
die Verortung des Soziallastenansatzes in der gemeindlichen Schlüsselmasse. Darüber hinaus ergab eine
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
45
vorläufige empirische Prüfung, dass
die Regressionsergebnisse für die Ermittlung der Bedarfsfaktoren durch die
aktuell dynamische Entwicklung der
Grunddaten beeinflusst werden und
besonders stark von Ausreißerwerten
geprägt sind. Auch dies sollte in dem
Gutachten überprüft werden.
relativer Anteil der Teilschlüsselmassen) empfehlen und
• die vom Verfassungsgerichtshof
angesprochenen möglichen Verwerfungen durch die Verortung des
Soziallastenansatzes auf der Gemeindeebene nicht bestätigen werden.
Das Vergabeverfahren des Landes
wurde im Herbst 2016 abgeschlossen. Den Zuschlag erhielt die Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse e. V. (sofia) der Hochschule Darmstadt. Projektleiter ist Prof. Dr. Thomas
Döring, der bereits als Gutachter zu
Fragen der Kommunalfinanzen in
Nordrhein-Westfalen bekannt ist.
Ob die Gutachtenergebnisse (teilweise)
bereits zum kommenden Finanzausgleich mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 umgesetzt werden können,
ist zurzeit offen. Erste Gespräche mit
der neuen Landesregierung sollen dazu
noch im Sommer geführt werden.
Die Beauftragung war mit der Urteilsveröffentlichung bereits erwartet worden:
Denn in Anerkennung der Komplexität des Gemeindefinanzierungssystems hatte der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen die Bedeutung der finanzwissenschaftlichen
Begutachtung für die verfassungsrechtliche Bewertung der Gemeindefinanzierungsgesetze erneut hervorgehoben. Insofern war es naheliegend,
dass die Landesregierung aus den
vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Zweifeln zunächst die Notwendigkeit einer finanzwissenschaftlichen
Untersuchung zu den Auswirkungen
des Soziallastenansatzes im Hinblick
auf etwaige Verzerrungen im kreisangehörigen Raum ableiten würde.
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird
das Gutachten die grundsätzliche Konzeption des Finanzausgleichsystems in
NRW nicht in Zweifel ziehen. Es wird
erwartet, dass die Gutachter
• die Regressionsrechnung grundsätzlich als Rechenmodell zur Ermittlung des Finanzbedarfs auf horizontaler Ebene bestätigen,
• durch methodische Veränderungen
an der Rechenmethodik Verbesserungen der Robustheit der Berechnung gegenüber Ausreißerwerten
vorschlagen,
• keine Veränderungen bezüglich der
Aufteilung der Schlüsselmasse auf
Gemeindeebene, Landkreise und
Landschaftsverbände (Struktur und
46
In einem weiteren Urteil hat der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsbeschwerden zahlreicher Städte
und Gemeinden gegen die sogenannte Solidaritätsumlage entschieden,
mit der die abundanten Kommunen
in Höhe von jährlich etwa 91 Millionen
Euro zur Mitfinanzierung des Konsolidierungsprogramms „Stärkungspakt
Stadtfinanzen“ herangezogen werden.
Die Verfassungsbeschwerden der beteiligten Kommunen, die u. a. geltend
machten, dass die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Solidaritätsumlage gegen das Nivellierungs- bzw.
Übernivellierungsverbot, das Übermaßverbot und das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung verstoßen
würde, wurden abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof stellte
fest, dass interkommunale Finanzausgleichsumlagen, die wie die Solidaritätsumlage darauf gerichtet sind,
den Empfängerkommunen finanzielle
Hilfen zur Haushaltssanierung zu gewähren, zwar in einem problematischen Spannungsverhältnis zum Grundsatz kommunaler Selbstverantwortung
stünden, der das kommunale Selbstverwaltungsrecht und den übergemeindlichen Finanzausgleich präge.
Angesichts anhaltender Defizite und
der Überschuldungen der Haushalte
zahlreicher nordrhein-westfälischer
Gemeinden seien die aus dem Aufkommen der Solidaritätsumlage mitfinanzierten Konsolidierungshilfen jedoch
zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vor einer Erosion ihrer materiellen Grundlagen aus-
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
nahmsweise zulässig. Deshalb sei den
umlagepflichtigen Gemeinden die ihnen auferlegte finanzielle Belastung
auch zumutbar.
Ungeachtet der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs hat die neue
Landesregierung im Koalitionsvertrag
der regierungstragenden Fraktionen
von CDU und FDP beschlossen, die
Solidaritätsumlage bereits 2018 abzuschaffen. Es finden sich hingegen
keine Aussagen zur zweiten, weitaus
größeren Säule der kommunalen Mitfinanzierung durch den Vorwegabzug im
Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG)
in Höhe von circa 185 Millionen Euro
oder zur Gegenfinanzierung dieser
Maßnahme.
Die Koalitionsvereinbarung enthält
darüber hinaus u. a. das Vorhaben, die
sogenannte „Einwohnerveredelung“
bei der Bildung des Hauptansatzes
zur fiktiven Bedarfsermittlung im Finanzausgleich zu reformieren. Auf das
hohe und weiterhin steigende Niveau
der Hebesätze bei den kommunalen
Realsteuern will die neue Landesregierung zudem mit einem dauerhaften
Einfrieren der Nivellierungshebesätze
bei der Steuerkraftermittlung reagieren und gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie der
Industrie- und Handelskammer mittelund langfristig nach Lösungen für die
Steuererhöhungsspirale suchen.
Aus städtischer Sicht ist die Auseinandersetzung mit der Hebesatzdynamik zu begrüßen. Zugleich verkennt die
Landesregierung die Ursachen der im
Wesentlichen konsolidierungsbedingten Hebesatzsteigerungen, wenn sie
meint, diesen mit einem Einfrieren der
fiktiven Hebesätze begegnen zu können. Die damit verbundene Verteilungswirkung der Schlüsselzuweisungen zulasten steuerschwacher Städte und Gemeinden mit hohen Hebesätzen führen
vielmehr dazu, die Steuererhöhungsspirale weiter zu beschleunigen. Umso
wichtiger erscheint es, Gespräche über
die mangelnde kommunale Finanzausstattung als Treiber der Hebesatzentwicklung zeitnah aufzunehmen.
Rheinland-Pfalz
Das in RheinlandPfalz vor dem Hintergrund einer verfassungsgerichtlichen Verpflichtung des Landes
zum 1.1.2014 in Kraft
getretene neue Landesfinanzausgleichsgesetz steht im
Berichtszeitraum vor einer zwischen
Land und kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten Evaluation. Bereits im
Koalitionsvertrag der im Mai 2016 vereidigten neuen (alten) Landesregierung
wurde hierzu festgehalten, dass das
Gesamtvolumen für den kommunalen
Finanzausgleich – entgegen den Forderungen der Spitzenverbände – nicht
erhöht werden soll, sondern lediglich
eine horizontale Verschiebung von Finanzmitteln anzustreben sei. Nutznießer dieser Umverteilung sollen vor allem die von hohen Soziallasten betroffenen kreisfreien Städte und Landkreise
sein.
Gemäß dem Zeitplan der Landesregierung bei Redaktionsschluss des
Gemeindefinanzberichts soll im September 2017 das Ergebnis der Evaluierung feststehen. Im Oktober soll der
Gesetzentwurf in das parlamentarische
Verfahren eingebracht werden, das im
Frühjahr 2018 beendet sein soll. Angestrebt wird seitens der Landesregierung, dass die Schlüsselzuweisungen
für 2018 bereits nach neuem Recht
festgelegt werden.
Begleitet wird die Evaluierung von zwei
Gutachten im Auftrag der Landesregierung. Dabei handelt es sich um Fortschreibungen bereits im Jahre 2015
erstellter Gutachten: Prof. Dr. Wolfgang Scherf (Justus-Liebig-Universität Gießen) beschäftigt sich im ersten
Gutachten mit den Symmetrieeigenschaften des kommunalen Finanzausgleichs. Bereits vor der Veröffentlichung verlautet aus der Landesregierung, ein Ergebnis dieser Analyse sei,
dass die Kommunen in Rheinland-Pfalz
in einem Zeitraum von zehn Jahren insgesamt circa 894 Millionen Euro mehr
als rechnerisch nötig vom Land erhalten hätten. Das zweite Gutachten von
Prof. Dr. Thomas Döring (Hochschule
Darmstadt) soll die Einnahmeseite der
Kommunen betrachten und dabei insbesondere das Aufkommen aus den
Realsteuern in den Blick nehmen. Dieses Gutachten kommt laut den Vertretern der Landesregierung u. a. zu dem
Schluss, dass das vorhandene Potenzial an eigengestaltbaren Einnahmen
zur Finanzierung der kommunalen
Haushalte nicht angemessen ausgeschöpft sei und dass eine Steigerung
der Realsteuerhebesätze nicht zu einer
spürbaren Abwanderung von Unternehmen führen würde.
Demgegenüber ist aus kommunaler
Sicht festzuhalten, dass der verfassungsgerichtlich festgestellte Verstoß
gegen den Grundsatz der Verteilungssymmetrie zu Lasten der Kommunen
bis heute besteht. Die finanzielle Lage
vieler Kreise, Städte und Gemeinden
hat sich ausweislich der gestiegenen
Liquiditätskredite auch und gerade in
den letzten Jahren weiter zugespitzt.
Einnahmenzuwächsen sowie vermeintlichen Handlungsoptionen aus
einer rückläufigen Zinsbelastung stehen stetig wachsende Defizite bei der
Erfüllung von Pflichtaufgaben, insbesondere in den Bereichen Jugend
und Soziales gegenüber. Auch die
Mehreinnahmen aus teils massiven
Realsteuererhöhungen, der Abbau
verbliebener freiwilliger Leistungen,
zunehmende
Unterhaltungsdefizite
an der kommunalen Infrastruktur
und ein drastischer Investitionsrückgang bewirken in vielen Fällen nicht
die dringend notwendige Haushaltskonsolidierung. Die rheinland-pfälzischen Kommunen schieben seit
20 Jahren ein strukturelles Defizit von
im Durchschnitt jährlich gut 300 Millionen Euro vor sich her, dass nur durch
eine entsprechend höhere Dotierung
des kommunalen Finanzausgleichs
beseitigt werden kann.
Zur Untermauerung dieser Position
haben die kommunalen Spitzenverbände in Rheinland-Pfalz ihrerseits ein
Gutachten in Auftrag gegeben. Prof.
Dr. Martin Junkernheinrich (TU Kaiserslautern) wird darin die Argumentation der Gutachten im Auftrag der
Landesregierung einer eingehenden
Untersuchung unterziehen.
Neben der Evaluierung des kommunalen Finanzausgleichs beschäftigen sich
die rheinland-pfälzischen Kommunen
intensiv mit dem Abbau der insbesondere bei den Städten aufgelaufenen
Altschulden. Der im Jahr 2012 vom
Land aufgelegte Kommunale Entschuldungsfonds, mit dem zwei Drittel der
Altschulden der Kommunen im Land
getilgt werden sollten, hat die selbstgesteckten Ziele weit verfehlt, weil die
– insgesamt unzureichende – Finanzausstattung bei mehr als der Hälfte
der rheinland-pfälzischen Kommunen
noch nicht einmal zu einem Haushaltsausgleich geführt, geschweige denn
eine Rückführung der Liquiditätskredite ermöglicht hat.
Vor dem Hintergrund der drückenden
kommunalen Schuldenlast hat der
rheinland-pfälzische Städtetag daher
eine Ideenskizze zur Tilgung der bei
den Kommunen aufgelaufenen Altschulden entwickelt. Im Kern sieht das
Grobkonzept vor, die Altschulden der
Kommunen in Rheinland-Pfalz zu bündeln und unter Ausnutzung der derzeit niedrigen Darlehenszinsen in ein
langfristiges Kommunaldarlehen umzuwandeln. Zins und Tilgung dieses
Darlehens sollen sodann über die gesamte Laufzeit zu je einem Drittel vom
Land (Mittel aus dem Landeshaushalt),
anteilig von den einzelnen Kommunen
(kommunaler Eigenanteil) und von der
kommunalen Gemeinschaft (kommunaler Finanzausgleich) übernommen
werden. Dabei soll der derzeit laufende kommunale Entschuldungsfonds
Rheinland-Pfalz in geeigneter Weise
einbezogen werden. Bei dem Vorstoß
des Städtetags handelt es sich nicht
um ein bis ins Detail ausgearbeitetes
Konzept, sondern vielmehr um einen
(ersten) Impuls als Diskussionsgrundlage zur Lösung dieses viele Kommunen betreffenden Problems. Nach intensiver Diskussion mit Vertretern der
Landesregierung wurde für dieses Thema die Einrichtung einer Arbeitsgruppe auf Fachebene verabredet. Ziel der
Arbeitsgruppe ist es, das Grobkonzept
des Städtetags weiter zu konkretisieren, zu adjustieren und inhaltlich zu unterfüttern. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollen anschließend auf politischer Ebene erörtert werden.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
47
Damit bleibt festzuhalten, dass die
Kommunen in Rheinland-Pfalz in 2017
vor entscheidenden finanziellen Weichenstellungen stehen. Der Handlungsdruck ist aus kommunaler Sicht
enorm. Wie viel Reformwillen die Landesregierung letztlich aufbringt, wird
die nahe Zukunft zeigen.
Saarland
Die finanzielle Lage
der saarländischen
Kommunen
bleibt
im Berichtszeitraum
weiterhin äußerst angespannt. Die saarländischen
Städte
und Gemeinden haben somit weiterhin erhebliche Anstrengungen zur
Sanierung der kommunalen Haushalte durchzuführen. Diese Sanierungsmaßnahmen werden auch geprägt
durch den zwischen der Landesregierung und den Kommunen im Jahr
2015 geschlossenen Kommunalpakt.
Dabei sieht dieser auf der einen Seite
die Zusicherung des Landes vor, dass
es die Leistungen, die der Bund zur
Haushaltsentlastung der Kommunen
erbringt, bei den Kommunen belässt.
Auf der anderen Seite werden allerdings kommunale Sanierungsbeiträge
für den Landeshaushalt erhoben, die
bis ins Jahr 2019 auf 48 Millionen Euro
jährlich anwachsen und erst ab dem
Jahr 2020 bis zum Jahr 2024 auf 3 Millionen. Euro wieder zurückgefahren
werden.
Somit werden die saarländischen
Kommunen – der eigenen Haushaltsprobleme zum Trotz – weiterhin durch
Kürzungen der Finanzausgleichsmittel
an der Sanierung des Landeshaushaltes beteiligt. Die Kürzungsbeträge im
Finanzausgleich für die anteilige Finanzierung der Kulturausgaben des Landes und der Ausgaben des Landes für
die Eingliederungshilfe belaufen sich
im Haushalt des Landes für das Jahr
2017 auf insgesamt zusätzlich 34 Millionen Euro.
Die Landtagswahl im März 2017 hat
an der Zusammensetzung der regierungstragenden Parteien im Saarland nichts verändert. Grundsätzlich
48
ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen, dass die neue Landesregierung
die schwierige Haushaltssituation der
saarländischen Städte und Gemeinden anerkennt und die Kommunen an
der Entlastung des Landes durch den
neuen Bund-Länder-Finanzausgleich
ab dem Jahr 2020 fair und gerecht beteiligen will. Allerdings fehlt im Koalitionsvertrag hierzu eine weitergehende
Konkretisierung. Der Koalitionsvertrag
enthält zudem die Absichtserklärung,
durch die Überprüfung rechtlicher
Vorschriften den Kommunen neue finanzielle Spielräume zu ermöglichen,
ohne dabei vom generellen Pfad der
Haushaltssanierung abzuweichen.
Entsprechend der Vereinbarungen im
Kommunalpakt sollen die saarländischen Städte und Gemeinden bis zum
Jahr 2024 auf Zahlungsebene strukturell ausgeglichene Haushalte aufweisen. Mit einem novellierten Konsolidierungserlass hat das Land Regelungen
erlassen, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Angesichts der zusätzlichen
Belastungen der saarländischen Städte und Gemeinden seit dem Jahr 2015
wie gesteigerte Umlagen bei den Gemeindeverbänden, zusätzliche Kosten auf Grund der Unterbringung von
Flüchtlingen oder Kosten auf Grund
von Tarifsteigerungen wird es für die
Kommunen allerdings immer schwieriger, das Ziel des strukturellen zahlungsbedingten Haushaltsausgleichs
bis zum Jahr 2024 zu erreichen.
Parallel zu den Konsolidierungspflichten der kommunalen Schuldenbremse sieht der Kommunale Entlastungsfonds (KELF) Finanzhilfen für
die Gemeinden vor, bei denen die Erreichung des Haushaltsausgleiches
im Vergleich zu anderen Gemeinden in besonderem Maße gefährdet ist. Die KELF Mittel betragen für
das Jahr 2017 17 Millionen Euro und
werden über das Jahr 2019 hinaus in
abschmelzender Höhe bis zum Jahr
2024 fortgeführt. Die KELF Mittel erhalten die Gemeinden nur, wenn sie ihr
strukturelles Defizit bis zum Jahr 2022
um jährlich 10 Prozent zurückführen.
Die Fortführung des KELF wird den
Gemeinden im neuen Koalitionsvertrag zugesichert.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Mittlerweile hat sich die Anzahl der
zur Teilnahme am KELF berechtigten
Kommunen im Saarland auf 39 von
52 Städten und Gemeinden erhöht.
Die überwiegende Mehrheit der saarländischen Kommunen ist somit verpflichtet, einen Sanierungshaushalt
oder einen Haushaltssanierungsplan
aufzustellen.
Die Haushaltssituation der saarländischen Gemeinden ist dabei in besonderem Maße getrieben von der Umlageentwicklung in den vergangenen
Jahren. Die Summe der durch die saarländischen Gemeinden zu zahlenden
Umlagen an die Gemeindeverbände ist
von 546 Millionen Euro im Jahr 2014
auf circa 650 Millionen Euro im Jahr
2017 gestiegen. In der Regel liegt der
Umlagesatz der saarländischen Landkreise bei über 60 Prozent. Die hohen
Kreisumlagen gefährden in besonderem Maße die Haushaltskonsolidierung
und das Ziel, die strukturelle Lücke der
kommunalen Haushalte bis zum Jahr
2024 zu schließen.
Für die Verteilung der Bundesmittel im
Zuge der Flüchtlingsaufnahme (einschließlich der Erstattungen für die
Kosten der KdU) konnte im September
2016 eine Einigung zwischen der Landesregierung und den kommunalen
Spitzenverbänden erreicht werden.
Der kommunale Anteil an den insgesamt im Land zur Verfügung stehenden Mitteln wächst dabei von 20 Prozent im Jahr 2015 über 37 Prozent
im Jahr 2016 auf 40 Prozent im Jahr
2017 an. Den Städten und Gemeinden wiederum stehen in jedem Jahr
40 Prozent des kommunalen Anteils
zur Verfügung, für das Jahr 2016 bedeutet dies 12,5 Millionen Euro und für
das Jahr 2017 11,9 Millionen Euro. Die
Berechnungen für das Jahr 2017 sind
vorläufig, hier ist auf Grund der Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten im
Jahr 2017 noch mit Nachzahlungen zu
Gunsten der Kommunen zu rechnen.
Mit dem erzielten Kompromiss wird
allerdings keine vollständige Kostendeckung der flüchtlingsbedingten
Ausgaben des Landes und der Kommunen erreicht. Auch eine Regelung
für das Jahr 2018 wurde noch nicht
getroffen.
Die Weitergabe der Bundesmittel durch
das Land erfolgt auf zwei Wegen:
• Die Erstattungen des Bundes für
die flüchtlingsbezogenen Kosten
der Unterkunft gelangen über das
Land direkt an die Gemeindeverbände.
• Für die übrigen Erstattungen des
Bundes wird innerhalb des kommunalen Finanzausgleiches eine Sondermasse gebildet. Die Verteilung
dieser Mittel ist in der „Verordnung
über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG“ geregelt. Am Ende tragen die Regelungen dieser Verordnung dafür Sorge,
dass jede Ebene „ihre“ Bundesmittel entsprechend dem vereinbarten
Schlüssel erhält.
• Die Verteilung zwischen den Städten und Gemeinden erfolgt zu
50 Prozent nach Einwohnern, zu
25 Prozent nach dem Verhältnis
der den einzelnen Städten und Gemeinden in einem bestimmten Zeitraum zugewiesenen Flüchtlingen
und zu 25 Prozent nach Zahl der
Regelleistungsbezieher nach SGB
II aus den fünf Hauptherkunftsländern der Flüchtlinge zu einem bestimmten Stichtag.
Schleswig-Holstein
Mit den im Berichtszeitraum ergangenen
Entscheidungen des
Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.1.2017
liegt nun in SchleswigHolstein zum ersten Mal eine höchstrichterliche Auslegung der maßgeblichen Verfassungsbestimmungen zur
kommunalen Finanzausstattung vor.
Zugleich geben die Urteile Leitlinien für
eine gesetzgeberische Nachsteuerung
des Finanzausgleichs vor, die bis zum
Abschluss des Jahres 2020 erfolgen
muss.
Ausgangspunkt der Verfahren war die
mit dem FAG 2015 umgesetzte, umfassende Reform des kommunalen Finanzausgleichs. Während die Reform
von den Städten als Verbesserung der
interkommunalen Gerechtigkeit wahrgenommen wurde, hatten drei der elf
Landkreise des Landes eine Verfassungsbeschwerde gegen das FAG
2015 eingelegt, und auch die Oppositionsfraktionen strengten ein abstraktes
Normenkontrollverfahren gegen das
Land an. Die Anträge richteten sich
primär gegen die Veränderungen in der
horizontalen Umverteilung zwischen
den Kommunen und sprachen darüber
hinaus vertikale Aspekte der Mittelverteilung zwischen Land und kommunaler Ebene an, die von der Reform nicht
betroffen waren.
Die nun in diesen Verfahren ergangenen Urteile lassen die Grundstruktur des Finanzausgleichssystems in
Schleswig-Holstein unangetastet. Sie
erklären aber einzelne Paragraphen
des geltenden Finanzausgleichsgesetzes für mit der Landesverfassung unvereinbar. Dabei geht es im Wesentlichen um Verfahrens- und Ermittlungspflichten des Gesetzgebers:
• Das Landesverfassungsgericht hat
festgestellt, dass die Finanzausgleichsmasse bislang nicht ausreichend durch das Land ermittelt
worden ist. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens müsse ein
substanzieller und bedarfsorientierter Ebenenvergleich im Hinblick auf
die Bildung der vertikalen Finanzausgleichsmasse erfolgen.
• Ebenso sei der Aufteilung der Finanzmittel auf die Teilschlüsselmassen eine bedarfsorientierte Sachverhaltsermittlung bei den jeweiligen
Gruppen der Schlüsselzuweisungsempfänger voranzustellen.
• Die fiktiven Hebesätze zur Ermittlung der Steuerkraft werden bislang
in Schleswig-Holstein nur auf der
Grundlage der tatsächlichen Hebesätze des kreisangehörigen Bereiches ohne Berücksichtigung der
tatsächlichen Hebesätze des kreisfreien Raums ermittelt. Dies stellt
aus Sicht des Landesverfassungsgerichts eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung dar.
In weiteren, in den Klageschriften angegriffenen Punkten des Finanzausgleichssystems, wurde hingegen die
Vereinbarkeit mit den Vorschriften der
Verfassung festgestellt. So wurde die
Verteilung der Finanzausgleichsmasse im Wesentlichen nach einem ZweiSäulen-Modell, die besondere Berücksichtigung zentralörtlicher Funktionen
nach Maßgabe des Landesplanungsrechts sowie der mit der Finanzausgleichsreform neu eingeführte Soziallastenparameter vom Verfassungsgericht bestätigt.
In vertikaler Hinsicht bleibt hingegen die Frage offen, ab wann der aus
Art. 54 Landesverfassung herzuleitende Anspruch auf einen Mindestfinanzausstattungsgarantie verletzt
ist. Die Verfassungsbeschwerde führenden Kreise waren insoweit nicht
in der Lage, anhand ihrer konkreten
Haushaltslage einen faktischen Kompetenzentzug im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben darzulegen. In dieser für die Kommunen
durchaus wichtigen Fragestellung hat
das Verfahren daher noch nicht die
hinreichende Klarheit gebracht.
Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts normiert Art. 57 Abs. 1
LVerf in vertikaler Hinsicht das Gebot
der Verteilungssymmetrie und damit
einen dynamischen, an die Höhe der
allgemeinen Finanzausstattung des
Landes gekoppelten kommunalen Anspruch auf gerechte und gleichmäßige Verteilung der im Land insgesamt
zur Verfügung stehenden Mittel auf
die kommunale Ebene einerseits und
die Landesebene andererseits. Bei
der Umsetzung des Symmetriegebots
steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Hält sich der
Gesetzgeber im Verfahren an die Hinweise des Landesverfassungsgerichts
zu einem substanziellen Ebenenvergleich der Finanzbedarfe, wird es künftig für die kommunale Ebene schwierig
werden, auf dem Rechtsweg die Höhe
der Finanzausgleichsmasse in Frage
zu stellen.
Besondere Bedeutung wird daher
dem bis zum 31.12.2020 durchzuführenden Ebenenvergleich zwischen
Land und Kommunen (vertikal) und
der Kommunen untereinander (horizontal) zukommen. Hierzu bedarf es
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
49
eines umfangreichen Verfahrens, welches die finanzausgleichsrelevanten
Bedarfe identifiziert. Die dabei entstehenden Probleme liegen auf der
Hand und sind aus Bundesländern,
die den aufgaben- oder bedarfsorientierten Ansatz umgesetzt haben
(zum Beispiel Thüringen, SachsenAnhalt, Hessen) bekannt. Sowohl der
Einschätzungsspielraum hinsichtlich
der Verteilungssymmetrie als auch die
Ermittlung des kommunalen Bedarfs
lassen einen weiten landespolitischen
Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber zu.
Für die kommunale Ebene wird es
nunmehr darauf ankommen, deutlich
zu machen, dass insbesondere der
kommunale Finanzausgleich Garant
für eine leistungsstarke kommunale
Ebene ist. Bei der horizontalen Verteilung wird die Frage der geforderten
Bedarfsorientierung schon mit Blick
auf die Heterogenität der Kommunen
hinsichtlich ihrer Größe, Aufgaben und
der Lage im Raum eine besondere Herausforderung darstellen, ebenso wie
die Ermittlung hinsichtlich des Finanzbedarfs unter Berücksichtigung des
Ausschöpfens eigener Einnahmequellen sowie der finanzausgleichsrelevanten Ausgaben.
Der für die nun begonnene Legislaturperiode des schleswig-holsteinischen
Landtages zwischen den regierungstragenden Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP geschlossene Koalitionsvertrag enthält begrüßenswerte Aussagen aus kommunaler
Sicht: Er verankert einen Bedarf für
zusätzliche Konsolidierungshilfen, erkennt an, dass im Rahmen der Neuordnung der KiTa-Finanzierung zusätzliche Finanzmittel von Nöten sind und
sieht eine landesrechtliche Zweckbindung der ab 2020 wegfallenden Entflechtungsmittel für Wohnraumförderung und die Gemeindeverkehrsfinanzierung vor. Mit dem Thema der
Schulbaufinanzierung wird zudem ein
für die Kommunen wesentlicher Punkt
aufgegriffen.
Kritisch aus städtischer Sicht ist hingegen zu bewerten, dass die kommunale Altschuldenproblematik nach
50
Maßgabe des Koalitionsvertrags nur
durch den Bund im Rahmen einer
besseren Finanzausstattung von Ländern und Kommunen gelöst werden
soll. Die (Mit-)Finanzierungsverantwortung des Landes wird dabei von
den Regierungsparteien nicht erkannt
oder bewusst ausgeklammert. Auch
soll das System der Konsolidierungshilfen, trotz Anerkennung des zusätzlichen monetären Bedarfs, in seinen
Zugangskriterien nicht breiter aufgestellt werden. Darüber hinaus fehlen
Aussagen zu einem Verfahren, mit dem
der vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfene
Nachsteuerungsbedarfs
am FAG-System zwischen kommunalen Landesverbänden und Landesregierung ausgehandelt werden soll.
Gleichzeitig trifft der Koalitionsvertrag
aber bereits Festlegung in der Frage
der Berücksichtigung flächeninduzierter Belastungen, obwohl das Landesverfassungsgericht hier lediglich eine
Prüfung verlangt hat. Somit ist zum
derzeitigen Zeitpunkt noch offen, nach
welchem Verfahren und nach welchem
Zeitplan die verfassungsgerichtlich angestoßenen FAG-Veränderungen vorgenommen werden sollen.
Länderreport Ost
Brandenburg
Im Juni 2017 hat die
Landesregierung den
Gesetzentwurf
für
die Kreisreform nach
mehrjährigen Diskussionen beschlossen.
Dieser sieht vor, dass
von der bisherigen Kommunalstruktur mit 14 Kreisen und vier kreisfreien
Städten nur noch elf Landkreise übrig
bleiben. Einzig die Landeshauptstadt
Potsdam soll ihre Kreisfreiheit behalten. Es ist vorgesehen, die parlamentarischen Beratungen bis Ende Dezember 2017 abzuschließen und die Reform dann mit der Kommunalwahl im
Frühjahr 2019 umzusetzen.
entwicklung immer stärker auf das
Berliner Umfeld konzentriert, bleiben
die am Rande liegenden Kommunen
wirtschaftlich und finanziell schwach.
Die Finanzlage ist für eine Vielzahl der
brandenburgischen Kommunen trotz
der positiven konjunkturellen Entwicklung und daraus resultierenden
Verbesserung der Landesfinanzen als
kritisch einzustufen. Zwar steigen die
kommunalen Steuereinnahmen auch
in den kommenden Jahren weiter von
2 Milliarden Euro in 2017 auf rund 2,4
Milliarden Euro in 2021, allerdings wird
auch weiterhin mit einer sinkenden Investitionsquote und steigenden Sozialausgaben zu rechnen sein.
Vor allem die unzureichende Ausfinanzierung der Jugend- und Sozialkosten
haben zu hohen Kassenkrediten, allen
voran bei den von Einkreisung im Rahmen der Verwaltungsgebietsreform betroffenen kreisfreien Städten Cottbus,
Frankfurt (Oder) und Brandenburg an
der Havel, geführt. An dieser hohen finanziellen Belastung wird auch die geplante Verwaltungsgebietsreform nichts
ändern können. Da die finanziellen Effekte von Einkreisungen auf Haushalte
der eingekreisten Städte und der übrigen Gemeinden eines neuen Landkreises noch unbeantwortet sind, befürchten die Städte und Gemeinden der aufnehmenden Landkreise einen Großteil
dieser Aufgaben finanzieren zu müssen.
Wappen des Landes Brandenburg
David Liuzzo 2006
Im Hinblick auf die kommunale Finanzlage ist in Brandenburg eine zunehmenden Spreizung zu beobachten.
Während sich die positive Haushalts-
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Lediglich für die Finanzierung der Umstellungsprozesse sowie für die Reform
begleitenden Finanzhilfen wurden mit
dem Kabinettsbeschluss im Juni 2017
Eckpunkte abgesteckt. Unter anderem wird für die vorgesehene Teilentschuldung ein Finanzvolumen von rund
220 Millionen Euro, für Zuschüsse zur
Standardanpassung 96 Millionen Euro
und für die mit der Reform verbundenen Umstellungen eine Einmalkostenpauschale von 60 Millionen Euro
vorgesehen. Insgesamt will das Land
450 Millionen Euro für reformbegleitende Finanzmaßnahmen bereitstellen.
Aus städtischer Sicht stellt das Verwaltungsreformkonzept insbesondere
wegen der damit verbundenen Abgabe von Aufgaben einen erheblichen
Eingriff in die kommunale Selbstver-
Übersicht 17:
Struktur des kommunalen Finanzausgleichs
in den ostdeutschen Ländern 2017
Verbundgrundlage
Gemeinschaftsteuern
Landessteuern etc.:
- Gewerbesteuerumlage
- Grunderwerbsteuer
- Kraftfahrzeugsteuer bzw.
Kompensationszahlungen für
Kfz-Steuer u. d. LKW-Maut.
- sonstige Steuern
Länderfinanzausgleich
Bundesergänzungszuweisungen
- Fehlbetrags-BEZ gem. § 11 II FAG
- Sonderbedarfs-BEZ Ost gem. § 11 III FAG
- Sonderbedarfs-BEZ SGB II
gem. § 11 IIIa FAG
1)
2)
3)
4)
5)
*)
sog. Verbundquotensystem
sog. Bedarfssystem *)
BrandenMecklenburgSachsenSachsen
Thüringen
burg
Vorpommern
Anhalt
Beteiligungsquoten bzw. -beträge (teilweise gerundet)
21,52 5)
20,00
20,66 1)
21,52
20,00
20,66 2)
20,00
20,66
21,52
20,00
20,66
21,52
20,00
20,66
21,52
-
-
20,00
20,00
20,66
20,66
21,52
21,52
-
-
20,00
40,00
20,66
20,66 3)
21,52
21,52
-
-
-
-
95,76 €
84,4 Mio. € 4)
135,7 Mio. €
Unberücksichtigt bleiben 18,1 Mio. € Umsatzsteuereinnahmen des Landes zur Finanzierung von Betriebsausgaben der Kindertagesbetreuung.
Unberücksichtigt bleiben zudem 77,8 Mio. Euro Umsatzsteuer gem. Asylvereinbarung Bund-Länder.
Unberücksichtigt bleiben die Einnahmen von 7,9 Mio. € aus der Feuerschutzsteuer.
Unberücksichtigt bleiben bei den Landeseinnahmen 227,4 Mio. €, die dem IfG-Anteil an den SoBEZ entsprechen.
Uie SoBEZ gem. § 11 III a FAG werden in Mecklenburg-Vorpommern nicht im FAG M-V berücksichtigt, sondern in Höhe der Netto-Einnahmen von
84,4 Mio. € im Rahmen des AG SGB II M-V gemeinsam mit den Einsparungen des Landes beim Wohngeld den Landkreisen und kreisfreien Städten
zugewiesen.
Vom Umsatzsteueranteil des Freistaates Sachsen werden die KiFöG-Betriebskostenmittel i. H. v. 42,3 Mio. Euro abgezogen.
Thüringen und Sachsen-Anhalt haben auf ein sog. Bedarfssystem umgestellt. Bei diesem Modell wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse nicht im
Wege einer prozentualen Beteiligung (Verbundquote) an den Verbundgrundlagen berechnet, sondern über eine aufgaben- und ausgabenorientierte
Bedarfsmessung. Sachsen-Anhalt und Thüringen verzichten daher vollständig auf die Ausweisung einer Beteiligungsquote.
Eigene Zusammenstellung nach den Finanzausgleichsplanungen der Länder. Stand: Juni 2017
waltung und einen Verstoß gegen das
europarechtlich und grundgesetzlich
geschützte Subsidiaritätsprinzip dar.
Offen bleibt derzeit noch, welche Korrekturen am Gesetzentwurf im Zuge
des parlamentarischen Verfahrens
vorgenommen werden und welche
Ergebnisse das von den Gegnern der
Verwaltungsreform angestrebte Volksbegehren sowie gegebenenfalls ein
entsprechender Volksentscheid zeigen
werden. Mit dem Verzicht der Regierungsfraktionen auf eine umfassende
Funktionalreform unter Einschluss der
Ebene der Städte, Gemeinden und der
Ämter ist mittlerweile die einzig tragfähige Begründung für eine Kreisreform
weggefallen. Die betroffenen Städte
haben zudem ihre Bereitschaft unterstrichen, die Reform per Verfassungsklage dem Landesverfassungsgericht
vorzulegen.
Forschungsinstitut an der Universität
zu Köln (FiFo), das bereits im Rahmen
der letzten regelmäßigen Überprüfung
zum Ausgleichsjahr 2016 ein finanzwissenschaftliches Gutachten erstellt hatte. Zum Auftrag gehören die gesetzlich
vorgeschriebenen Überprüfungen der
Verbundquote, der Teilschlüsselmassen für kommunale Gruppen sowie der
Hauptansatzstaffel. Dabei sind die geplanten Gebietsstandsveränderungen
im Zuge der Verwaltungsstrukturreform
im Jahr 2019 sowie die Neugliederung
des Bund-Länder-Finanzausgleichs ab
dem Jahr 2020 zu berücksichtigen.
Ü17
Parallel zu den abschließenden Diskussionen um die Verwaltungsreform
steht in Brandenburg die turnusmäßige
Überprüfung des Finanzausgleichs für
das Ausgleichsjahr 2019 an. Beauftragt
wurde das finanzwissenschaftliche
Für die Jahre 2019 und 2020 soll der
kommunale Finanzausgleich zunächst
als Übergangsregelung auf der Basis der geltenden Rechtslage unter Einbeziehung der turnusmäßigen
Symmetrieüberprüfungen ausgestaltet
werden. Dabei soll den neuen kommunalen Einheiten lediglich die Summe der sich für die aktuelle Struktur
ergebenden Zuweisungsbeträge ihrer
Ausgangskörperschaften zugeordnet
werden. Wesentliche reformbedingte
Veränderungen der horizontalen und
vertikalen Mittelverteilung würden sich
demnach erst ab dem Ausgleichsjahr
2021 parallel zu einer umfassenden
Neujustierung des kommunalen Finanzausgleichs im Zuge der Neugliederung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ergeben.
Für die Ausgestaltung der vertikalen
Finanzbeziehung zwischen Land und
Kommunen bleiben die Ergebnisse
der turnusmäßigen Überprüfung durch
das FiFo abzuwarten. Allerdings hatten
die Gutachter bereits in ihrem letzten
Gutachten einen Trend zu Ungunsten
der Kommunen festgestellt und – soweit sich dieser Trend fortsetzen würde – eine Anpassung der Verbundquote empfohlen. Dennoch wurde bislang
in Brandenburg die bestehende Verbundquote in Höhe von 20 Prozent
beibehalten und damit die empirisch in
den Gutachten abgebildete deutliche
Ungleichverteilung zu Lasten der kommunalen Ebene fortgeschrieben. Spätestens im Zuge der grundsätzlichen
Neuausrichtung des Finanzausgleichsystems zum Ausgleichsjahr 2021
muss jedoch eine deutliche Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung erreicht werden.
Mecklenburg-Vorpommern
Die überfällige Novellierung des Finanzausgleichgesetzes in MecklenburgVorpommern
befindet sich inzwischen
auf der „Zielgeraden“.
Die Grundlage hierfür bietet das im
Frühjahr 2017 vorgelegte, umfangreiche Gutachten von Prof. Dr. Thomas
Lenk (Universität Leipzig). Es befasst
sich umfassend mit dem gesamten
Finanzausgleichssystem des Landes
und nimmt dabei sowohl die vertikale
Verteilung zwischen Land und Kommunen als auch die horizontale Finanzbeziehungen zwischen den Kommunen
in den Blick. Zentrale Vorschläge der
Gutachter waren
• das bisherige System der Teilschlüsselmassenbildung von einem
Drei-Säulen-Modell auf ein ZweiEbenen-Modell umzustellen,
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
51
• die differenzierten Nivellierungshebesätze zu vereinheitlichen,
• für die Ebene der Gemeindeaufgaben je einen Nebenansatz für die
Einwohner unter 18 Jahren sowie
die zentralörtlichen Funktionen einzuführen sowie
• für die Ebene der Kreisaufgaben
einen Soziallastenansatz einzuführen.
Darüber hinaus soll die Gesamtschlüsselmasse durch den Verzicht auf die
zweckgebundene Mittelverteilung über
bislang bestehende Vorwegabzüge
deutlich erhöht werden.
Im FAG-Beirat konnten das Land und
die kommunalen Spitzenverbände inzwischen auf Basis der gutachterlichen Empfehlungen einen Einigungsvorschlag für die Novellierung des
FAG erzielen. Kernpunkte der Einigung sind
• die Aufstockung der Finanzausgleichsmasse um circa 44 Millionen Euro durch eine dauerhafte Erhöhung der Beteiligungsquote ab
1.1.2018,
• die vollständige Weiterleitung der
Bundesmittel zur Entlastung der
Kommunen ab 2018 ohne Berücksichtigung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes, nach dem ein Teil der
Mittel beim Land anfallen würden,
• die Anhebung der SteuerkraftAusgleichsquote in zwei Schritten
auf 70 Prozent und damit verbunden eine Anpassung der Abschöpfungsquote bei den abundanten
Gemeinden sowie
• die Festschreibung der Novellierungshebesätze für die nächsten
drei bis fünf Jahre.
Damit wäre zunächst sichergestellt,
dass die Städte und Gemeinden ab
2018 über den Finanzausgleich mehr
Geld bekommen (44 Millionen Euro)
um damit das Auslaufen der bisherigen
Sonderhilfen in 2017 (bislang 40 Millionen Euro) zu kompensieren. Hervorzuheben ist auch, dass die zentralen Orte
und andere Städte und Landkreise mit
hohen Altfehlbeträgen durch den geplanten Entschuldungsfonds zeitnah
Entlastungen erhalten und damit ihre
52
Konsolidierungsbemühungen
digt würden.
gewür-
Die weiterführenden Vorschläge des
Gutachters für die Finanzmittelverteilung auf der horizontalen Ebene sollen
jedoch erst im Zuge eines weiteren Reformschritts zum FAG 2020 diskutiert
werden, wenn dem Land die erhöhten
Mittel aus der Neugestaltung des Länderfinanzausgleichs zufließen. Dann
steht auch zu prüfen, ob der Gleichmäßigkeitsgrundsatz auf Dauer wirklich eine gute Lösung ist. Horizontal
haben die starken Zuwächse bei den
Steuereinnahmen weniger Kommunen
dazu geführt, dass es für die steuerschwachen immer weniger Schlüsselzuweisungen gab. Eine gute Alternative dafür ist die in vielen Ländern bewährte vertikale Verteilung nach der
Verbundquote. Aus städtischer Sicht
gilt es im zweiten Reformschritt, sich
insbesondere für die gutachterlich vorgeschlagene aufgabengerechte Finanzausstattung der zentralen Orte und der
Sozialleistungsträger durch entsprechende Nebenansätze bei der Schlüsselmassenverteilung einzusetzen.
Trotz der von Seiten des Landes zuletzt nicht immer kooperativ geführten Gespräche konnten die Städte und
Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt ein zufriedenstellendes Zwischenergebnis für die FAGNovellierung erzielen und damit nicht
zuletzt auch Planungssicherheit für die
anstehenden Haushaltsaufstellungen
herbeiführen. Die Kommunen hoffen
darauf, dass die gute politische Einigung nun auch entsprechend umgesetzt wird.
Kurz vor Redaktionsschluss stand das
noch nicht fest. Es bestand sogar die
Gefahr, dass die Einigung im FAG-Beirat von der Ministerialverwaltung wieder hinten herum einkassiert wurde, in
dem die dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu Grunde liegenden Landesseinnahmen einseitig heruntergerechnet
werden.
Für
bundesweite
Aufmerksamkeit
sorgte im Berichtszeitraum ein Urteil
des Verwaltungsgerichts Schwerin, in
dem ein Kreisumlagebescheid aufge-
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
hoben wurde: Der Kreis hatte es nach
Ansicht des Gerichts unterlassen, die
grundsätzlich gleichrangingen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden
bei Festsetzung des Kreisumlagesatzes hinreichend zu berücksichtigen.
Bemängelt wurde insbesondere, dass
den Kreistagsmitgliedern der Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden nur unzureichend bekannt war.
Weder durch die Beschlussvorlage
selbst noch innerhalb vorangegangener Beratungen im Kreistag oder in den
Ausschüssen seien die Finanzbedarfe
sowohl des Kreises als auch der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden in
hinreichendem Maße für die Kreistagsmitglieder offengelegt worden.
Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des VG Schwerin und des ähnlich gelagerten Urteils am OVG Thüringen (siehe unten), hat die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindetages
Mecklenburg-Vorpommern inzwischen
Empfehlungen zur Festsetzung von
Kreisumlagen erarbeitet und veröffentlicht. Damit soll den entstandenen
Unsicherheiten im kreisangehörigen
Raum begegnet werden. Das Papier
empfiehlt, bei der verwaltungsinternen
Aufstellung des Entwurfs des Kreishaushaltes die Haushalts-Ist-Daten
der kreisangehörigen Gemeinden aus
den vergangenen Jahren heranzuziehen und hinsichtlich der verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen der Kreisumlage (weggefallene finanzielle Leistungsfähigkeit, Kassenkredite, Anteil
der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben) zu überprüfen.
Im Rahmen der Beteiligung aller kreisangehörigen Gemeinden sollen diese
die Gelegenheit erhalten, die Auswirkungen der Umlageerhebung auf ihre
Finanzausstattung und die Wahrnehmung ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe darzustellen, damit der
Kreistag eine entsprechende Interessensabwägung vornehmen kann. In einem zweiten Schritt ist dann für jede
Gemeinde, bei der Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die verfassungsrechtlich gebotene absolute Untergrenze der Finanzausstattung unterschritten sein könnte, eine vertiefende
Prüfung vorzunehmen und gegebe-
nenfalls auf die Erhebung der Kreisumlage zu verzichten.
Für die weitere juristische Bewertung
der Kreisumlageerhebung in Mecklenburg-Vorpommern wird die Entscheidung des OVG Greifswald im Berufungsverfahren des oben genannten
Rechtstreits mit Spannung erwartet.
Sachsen
In Sachsen werden in
jedem zweiten Jahr
grundlegende
Gespräche
zwischen
Land und Kommunen
über den kommunalen Finanzausgleich
geführt, in deren Zusammenhang versucht wird, auch weitere finanzrelevante Streitpunkte auszuräumen. Die wesentlichen Veränderungen mit Blick auf
den Finanzausgleich 2017/2018 sowie
die Neustrukturierung der Flüchtlingsaufnahmefinanzierung wurden im Gemeindefinanzbericht 2016 bereits ausführlich besprochen.
Im diesjährigen Berichtszeitraum wurden daher nur noch Detailkorrekturen
am Ausgleichssystem vorgenommen.
Dabei ging es insbesondere um die
Frage, ob und inwieweit das in Sachsen in den letzten Jahren gebildete sogenannte Vorsorgevermögen zur Verbesserung der gemeindlichen Finanzsituation herangezogen werden soll.
Das sächsische Finanzausgleichssystem orientiert sich mit seinem Gleichmäßigkeitssatz I an den Steuererwartungen von Land und Kommunen, um
einen Gleichlauf der Einnahmenentwicklungen auf beiden Ebenen herzustellen. Zur Verstetigung der kommunalen Finanzausstattung konnten sich
Land und Kommunen darüber hinaus
in einnahmestarken Jahren darauf verständigen, dass Mittel aus der Finanzausgleichsmasse einem kommunalen
Vorsorgevermögen zugeführt werden.
Diese Vorsorgerücklage wird bei den
Kommunen dezentral als Sonderposten vorgehalten und „in schlechten
Zeiten“ in der jeweils für die Jahre zulässigen Höhe aufgelöst. Über die Auflösung des Vorsorgevermögens und
deren Höhe muss ebenfalls eine Verständigung zwischen Land und Kommunen herbeigeführt werden.
Gegenüber dem Referentenentwurf
des Sächsischen Finanzministeriums
wird im Ergebnis der Verhandlungen
in 2016 auf die Bildung eines zusätzlichen Vorsorgevermögens in den Finanzausgleichsjahren 2017 und 2018
i.H.v. jeweils 100 Millionen Euro verzichtet. Der Betrag geht stattdessen
in die Gesamtschlüsselmasse ein und
wird im bestehenden System verteilt.
Dieser Punkt war sehr umstritten, da
das Sächsische Staatsministerium der
Finanzen lange auf der Bildung einer
zusätzlichen Vorsorge bestanden hatte.
Die bei den Kommunen bereits vorgehaltene Vorsorgerücklage aus früheren Jahren wird im Jahr 2017 i.H.v.
50 Millionen Euro aufgelöst und soll im
Ergebnis des Spitzengesprächs vom
Juni 2016 im Jahr 2018 eigentlich um
weitere 100 Millionen Euro aufgelöst
werden. Da inzwischen der Bund das
„Gesetz zur Beteiligung des Bundes
an den Kosten der Integration und zur
weiteren Entlastung von Ländern und
Kommunen“ verabschiedet hat, das
die im Koalitionsvertrag angekündigte
Entlastung der Kommunen um 5 Milliarden Euro (bundesweit) umsetzt, wird
auf die weitere Auflösung der Vorsorgerücklage in 2018 verzichtet werden.
Hier zeigt sich, dass das System der
Vorsorgerücklage die Möglichkeit bietet, auf aktuelle finanzpolitische Entwicklungen zeitnah zu reagieren. Allerdings ist auch festzuhalten, dass
das Volumen der Vorsorgerücklage gemessen am gesamten Volumen des Finanzausgleichs nur zu einem begrenzten Teil Einnahmeschwankungen ausgleichen kann.
Weiter konnten die Städte zum FAG
2017 eine Absenkung des FAG-Umlagesatzes erreichen. Mit der Finanzausgleichsumlage wird ein Anteil der
überschießenden Steuerkraft in den
abundanten Gemeinden abgeschöpft,
deren Steuerkraft den fiktiven Finanzbedarf übersteigt. Weiterhin beträgt
die Abschöpfung im ersten Jahr der
Erhebung oder nach einer Unterbrechung der Erhebung 30 Prozent. Im
zweiten Jahr der Erhebung aber nur
noch 35 Prozent (zuvor 40 Prozent)
und ab dem dritten Jahr der Erhebung
40 Prozent und nicht mehr 50 Prozent
der überschießenden Steuerkraft. Der
Sächsische Städte- und Gemeindetag
hatte sich im Gesetzgebungsverfahren
für einen einheitlichen Erhebungssatz
von 30 Prozent ausgesprochen. Gegenüber dem Status quo ist aber auch
die neue Regelung eine Erleichterung
für die abundanten Kommunen.
Durch die finanzwissenschaftliche
Begutachtung des Systems zur Erstattung der Kosten zur Aufnahme
und Unterbringung von Flüchtlingen
nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die daran anschließenden
Verhandlungen mit dem Land konnten die Kommunen in 2016 eine Neustrukturierung der Kostenerstattung
erreichen, die neben einer deutlichen
Erhöhung auch eine systematische
Dynamisierung der Erstattungspauschalen vorsah: Je höher die Anzahl
der Leistungsempfänger ist, desto
stärker steigt die Flüchtlingspauschale je Leistungsempfänger an. Umgekehrt gilt dies ebenfalls. Im Gutachten
wird dies als „Elastizität“ bezeichnet.
Die Elastizität berücksichtigt, dass bei
steigenden Flüchtlingszahlen neue
Kapazitäten aufgebaut werden müssen, die nach den Erfahrungen der
Vergangenheit vor allem höhere Unterbringungskosten nach sich ziehen.
Im umgekehrten Fall gehen laut Gutachten die Unterbringungskosten mit
einer sinkenden Anzahl der Leistungsempfänger zurück, weil unterstellt
wird, dass zunächst die preisintensivsten Einrichtungen abgebaut oder
anderweitig verwendet werden können.
Problematisch ist in einem solchen
Modell, dass die Höhe der Pauschale
von einer prognostizierten Anzahl der
Leistungsempfänger in dem jeweiligen
Jahr abhängig ist. Diese kann sich jedoch in der Realität deutlich ändern,
da insbesondere die Zugangszahlen
und die Bearbeitungsgeschwindigkeit der Asylanträge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) ex ante noch nicht feststehen.
Deshalb wurde für das Jahr 2016 ein
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
53
nachträgliches Abrechnungsverfahren
nach der der Anzahl der Leistungsempfänger vereinbart. Deren Höhe
wirkt sich dann über die sogenannte
Elastizität unmittelbar auf die Höhe
der Pauschale aus.
Die Abrechnung des Jahres 2016 erfolgt nach der Berechnungsmethode für die FlüAG-Pauschale der Jahre
2017 und 2018. Nach der endgültigen
Abrechnung auf Basis des Jahres 2016
ergab sich eine jahresdurchschnittliche Anzahl von Leistungsempfängern,
die nicht wie prognostiziert bei rund
31.100 lag, sondern bei rund 33.500.
Demzufolge stieg die Pauschale von
7.600 Euro im Jahr 2016 unter Berücksichtigung der Elastizität auf knapp
10.680 Euro an. Das führte zu einer
Nachzahlung von insgesamt rund
40 Millionen Euro als Sonderpauschale, nachdem bereits im Herbst 2015 für
das Jahr 2016 eine Ergänzungspauschale i. H. v. 60 Millionen Euro vereinbart worden war.
Auch für die Jahre 2017 und 2018
wird es eine Erhöhung der FlüAGPauschale gegenüber der bislang geltenden Pauschale i.H.v. 7.600 Euro
geben. Im Vergleich zu 2016 wird der
zukünftigen Pauschale jedoch eine
niedrigere
Leistungsempfängerzahl
von 19.000 (2017) und 14.800 (2018)
zugrunde gelegt. Daraus folgt über die
Elastizitätsberechnung eine derzeit
prognostizierte Pauschale i.H.v. 9.558
Euro (2017) bzw. 9.410 Euro. Da es
auch insoweit zu erheblichen Abweichungen der Anzahl der Leistungsempfänger kommen kann, wurde eine
Revisionsklausel vereinbart, nach der
bei einer Abweichung von 10 Prozent
der der Bemessung der Pauschale
zugrunde gelegten Annahme durchschnittlicher Bestände an Leistungsempfängern für 2017 und 2018 eine
erneute Prüfung der Angemessenheit
der Kostenerstattung nach gleichen
Maßstäben erfolgt.
Sachsen-Anhalt
Im Februar 2017 hat
der Landtag SachsenAnhalt das Vierte Gesetz zur Änderung
des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) beschlossen. Damit wurde innerhalb eines Jahres nach der
Landtagswahl die im Koalitionsvertrag
angekündigte Aufstockung der Finanzausgleichsmasse auf 1,628 Milliarden
Euro weitestgehend umgesetzt. Bereits 2016 erfolgte im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes die erste Aufstockung um 80 Millionen Euro. Das
jetzt beschlossene FAG setzt die weitere Erhöhung der FAG-Masse auf
1,628 Milliarden Euro und eine Festschreibung der Finanzausgleichsmasse für die Jahre 2017 bis einschließlich
2021 um.
An dem von kommunaler Seite kritisierten Vorwegabzug der Investitionspauschale von 20 Millionen Euro in
2017 und 25 Millionen Euro ab 2018 für
Sportstätten, Brandschutz und kommunale Krankenhäuser wurde festgehalten. Dieser Vorwegabzug weicht
von den allgemeinen Grundsätzen des
kommunalen Finanzausgleichs ab, weil
diese Mittel in ein Antragsverfahren bei
den jeweiligen Fachressorts überführt
werden und zum Teil mit Kürzungen
bisheriger Positionen im Landeshaushalt außerhalb des FAG einherging.
Gleichwohl ist die Erhöhung der FAGMasse auf 1,628 Milliarden Euro grundsätzlich positiv zu bewerten – nicht zuletzt angesichts der bereits erfolgten
Kürzungen am Finanzausgleich in den
letzten Jahren und der ursprünglich in
der mittelfristigen Finanzplanung der
vorherigen Landesregierung vorgesehenen weiteren Absenkung der Finanzausgleichsmasse. Zudem gibt das
Gesetz durch die Festschreibung bis
2021 erstmals eine langfristige Perspektive für die Finanzierung der Kommunen in Sachsen-Anhalt.
Im Zuge der Novellierung wurde auch
die Ermittlung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage verändert. Ab 2017
wird dabei auf die Schlüsselzuweisun-
54
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
gen des vergangenen und nicht mehr
des laufenden Jahres zurückgegriffen.
Das kann im Einzelfall durch den doppelten Rückgriff auf die Schlüsselzuweisungen 2016 zu finanziellen Härten
bei den Gemeinden führen. Die Umstellung wird daher durch eine einmalige Härtefallregelung für die betroffenen
Kommunen in 2017 ergänzt, die ihnen
ein Antragsrecht für Zuweisung aus
dem Ausgleichsstock zum teilweisen
Ausgleich einer besonderen Härte bei
der Durchführung des FAG zuspricht.
Im Januar 2017 wurde zudem die neue
Konsultationsvereinbarung zwischen
der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden unterzeichnet.
Sie dient als Rahmen zur Umsetzung
des Konnexitätsprinzips nach Art. 87
Abs. 3 LVerf LSA und ersetzt die erste
Konsolidierungsvereinbarung aus dem
Jahr 2007. Die Aktualisierung erfolgte
durch die Finanzstrukturkommission,
in der neben der Staatskanzlei, dem
Finanzministerium und dem Innenministerium auch die kommunalen Spitzenverbände gleichberechtigt zusammenarbeiten.
Mit dem neuen Konsultationsverfahren ist das Ziel verbunden, dass die
Kostenfolgen bei der Gesetzgebung
in einem partnerschaftlichen Miteinander zwischen Land- und Kommunen künftig noch genauer betrachtet
werden. Es findet immer dann Anwendung, wenn den Kommunen eine neue
Aufgabe übertragen oder ‚kommunale
Standards erweitert werden. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn
• den Kommunen Pflichtaufgaben
zur Erfüllung in eigener Verantwortung oder staatliche Aufgaben zur
Erfüllung nach Weisung übertragen
werden,
• für staatliche Aufgaben oder für
pflichtige Aufgaben des eigenen
Wirkungskreises verbindliche Standards festgelegt werden oder eine
bereits durch Gesetz übertragene
Aufgabe durch ein weiteres Gesetz
neu ausgeformt wird und dadurch
eine neue finanzielle Belastung entsteht,
• eine ehemals freiwillig wahrgenommene Selbstverwaltungsaufgabe
den Kommunen zur Pflicht gemacht
wird oder
• eine reine Finanzierungspflicht gesetzlich vorgegeben wird.
Die Aufnahme einer neuen gesetzlich
geregelten reinen Finanzierungspflicht
stellt eine wesentliche Neuerung gegenüber der Vereinbarung aus 2007
dar. Neu ist auch die Festlegung, dass
sich die Vertragspartner bei neuen
oder veränderten Bundes- oder Europarechtsvorschriften, die finanzielle
Verpflichtungen der Kommunen auslösen, über die Refinanzierung der Mehrkosten in jedem Einzelfall ins Benehmen setzen.
Die Konsultationsvereinbarung ist
auch im Kontext der FAG-Novelle zu
betrachten. Vor dem Hintergrund der
darin erfolgten Festschreibung der Finanzausgleichsmasse für die Jahre
2017-2021 wird es zukünftig noch stärker auf die Einhaltung des Konnexitätsprinzips ankommen. Ein in der Vergangenheit üblicher allgemeiner Verweis
auf das FAG bei der Frage eines Kostenausgleichs neuer oder erweiterter
Aufgaben oder Finanzierungsregelungen für die Kommunen verbietet sich
deshalb. Aufgrund der Erfahrungen mit
der alten Konsultationsvereinbarung
gehen die Kommunen davon aus, dass
es nach wie vor stets kontroverse Auseinandersetzung zum Thema Konnexität geben wird.
Weitere Konfliktpunkte zwischen Land
und Kommunen sind u. a. die ausgebliebene Kompensation der jüngsten
Kürzung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich der Sonderlasten durch die
strukturelle Arbeitslosigkeit (SGB II
SoBEZ) nach § 11 Abs. 3a FAG (Bund)
und die Tatsache, dass das Land vehement den Willen von Bundesregierung
und Bundestag missachtet, die anteilig
an der gesamten Kommunalentlastung
von 5 Milliarden Euro jährlich ab 2018
über die Umsatzsteueranteile der Länder fließende Kommunalentlastung an
die Kommunen weiterzureichen.
Diskussionen gibt es zudem nach wie
vor bei der Frage der Refinanzierung
der den Kommunen im Zusammen-
hang mit den Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen. Auch wenn im
Zusammenhang mit der Kostenpauschale für die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Geduldeten bereits seit 2015 für beide
Seiten ein tragbarer Kompromiss gefunden wurde, sind Fragen wie die Beteiligung der Kommunen an den Einnahmen des Landes aus der Integrationspauschale des Bundes oder auch
zur Erstattung der Verwaltungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit
der 2015 gesetzlich eingeführten bundesweiten Umverteilung unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF)
nach wie vor nicht gelöst. Während
eine Beteiligung an den Einnahmen
des Landes aus der Integrationspauschale des Bundes kategorisch abgelehnt wird, erfolgte im Hinblick auf
die UMF ein von Seiten des Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration (MS) unterbreiter Kompromissvorschlag. Dieser sieht im Rahmen einer
Verwaltungskostenpauschale
eine
einmalige Zahlung i.H.v. 2.500 Euro
pro Fall auf Basis der Bestandszahlen vom 30.12.2016 vor. Die tatsächlichen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung liegen jedoch
wesentlich höher und fallen auch nach
2016 weiterhin an. Zudem bliebe nach
dem Vorschlag jener Verwaltungsaufwand unberücksichtigt, der für UMF
entstanden ist, die unterjährig zu
versorgen waren und zum Jahresende nicht mehr im Leistungsbezug
stehen.
Thüringen
Mit Blick auf den
Kommunalen Finanzausgleich in Thüringen gab es im laufenden Jahr aufgrund
des Doppelhaushalts
2016/2017 nur geringe Bewegungen. Allerdings wurde im
Januar 2017 das rechtswissenschaftliche Gutachten von Prof. Dr. Hellermann (Universität Bielefeld) vorgestellt,
in dem das kommunale Finanzausgleichssystem in Thüringen im Auftrag
der thüringischen kommunalen Spitzenverbände bewertet wird.
Der Gutachter zeigt die Verfassungswidrigkeit des KFA in Thüringen auf.
Das in § 3 Abs. 2 S. 2 und 3 ThürFAG verankerten sogenannte Thüringer Partnerschaftsmodell sei mit dem
verfassungsrechtlichen Gebot eines
aufgabenorientierten Finanzausgleichs
nur schwer zu vereinen. Der Grundgedanke des Partnerschaftsmodells
ist es, die Entwicklung der Gesamteinnahmen der Kommunen aus Steuern und Finanzausgleichszuweisungen
gleichmäßig zur Entwicklung der Gesamteinnahmen des Landes abzüglich
der Finanzausgleichsmasse zu gestalten. Diese Gleichmäßigkeitsvorstellung
folgt dem Vorbild anderer Länder, die
einen steuerverbundquoten-orientierten und nicht aufgabenorientierten Finanzausgleich haben.
Erste Probleme ergäben sich aus
der Ermittlung der Ausgangsbasis
der Gleichmäßigkeitsbetrachtung zum
Jahr 2013 auf Grundlage der tatsächlichen Ergebnisse des Haushaltsjahres 2010: Durch die Betrachtung nur
eines Haushaltsjahres würden Ausgabenschwankungen nicht ausreichend
berücksichtigt und die Fortschreibung
anhand des Verbraucherpreisindex sei
zur sachgerechten Erfassung der kommunalen Ausgabensteigerungen nicht
geeignet.
Schwerer wiegt jedoch die Kritik an
der darauf aufbauenden Ermittlung
der Finanzausgleichsmasse für 2016.
Ihr Maßstab soll sein, ob aufgrund von
Veränderungen im Aufgabenbestand
oder aufgrund der Entwicklung der
notwendigen Ausgaben im Verhältnis
zwischen dem Land und den Kommunen die in § 3 Abs. 2 ThürFAG festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells anzupassen ist.
Schon die Prüfung der Aufgaben- und
Ausgabenentwicklung im Zuge der
Übergangsevaluation erscheint dem
Gutachter gesetzlich und verfassungsrechtlich ungenügend. Anders als geboten habe der Gesetzgeber keine
Prüfung von Veränderungen im Aufgabenbestand vorgenommen, sondern
sich auf eine Fortschreibung der bei
der Ausgangsbasis 2013 zugrunde gelegten Ausgabenblöcke beschränkt.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
55
Weiter sei die Anpassung des Partnerschaftsmodells so erfolgt, dass von
dem ungedeckten kommunalen Zuschussbedarf für 2016 in Höhe von
knapp 3.099 Millionen Euro die gesamten Steuereinnahmen der Kommunen
in Höhe von insgesamt circa 1.496 Millionen Euro abgezogen worden sind,
mit der Folge, dass bei gestiegenem
Zuschussbedarf die Finanzausgleichsmasse geringer wurde. Die kommunalen Einnahmen seien somit komplett
zur Deckung des kommunalen Zuschussbedarfs herangezogen worden.
Die Kommunen könnten dadurch von
einer gestiegenen Finanzkraft im Ergebnis nicht profitieren, während das
Land durch seine – wenn auch relativ
nicht ganz so hohen – Mehreinnahmen
und zudem durch die Absenkung der
Finanzausgleichsmasse gewinne. Das
sei bei der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der kommunalen Bedarfe keine gleichmäßige
Entwicklung der Finanzsituation von
Land und Kommunen. Der Gutachter kommt somit zum Ergebnis, dass
der Gesetzgeber sich damit in Widerspruch zu seiner eigenen Regel einer
gleichmäßigen Entwicklung setzt und
keine aufgabenadäquat angemessene
Finanzausstattung gewährt.
Verfassungsrechtlich kritisch sei zudem zu bewerten, dass konnexitätsbezogene Mehrbelastungsausgleiche
in Thüringen zuletzt nicht spezialgesetzlich außerhalb des kommunalen
Finanzausgleichs und des Partnerschaftsmodells erfolgten, sondern als
pauschalierter Mehrbelastungsausgleich aus der Finanzausgleichsmasse bestritten wurden.
Unter Berücksichtigung des Gutachtenergebnisses haben die kommunalen Spitzenverbände in Thüringen das
seit dem Jahre 2013 in Thüringen neu
eingeführte Finanzausgleichssystem
daher für gescheitert erklärt und das
Land aufgefordert, einen kommunalen
Finanzausgleich für 2018/2019 vorzulegen, der die Kommunen ausreichend
finanziell ausstattet, um die Aufgaben
vor Ort erfüllen zu können.
56
Auch in Thüringen hat die kommunale Landschaft – wie in Sachsen-Anhalt
– die Rechtsprechung zur Kreisumlageerhebung beschäftigt. In Fortentwicklung des BVerwG-Urteils vom
30.1.2013 zu einer strukturellen Unterfinanzierung durch die Erhebung
einer Kreisumlage hat das OVG Thüringen dem nunmehr beklagten Kreis
aufgetragen, vor der Festsetzung der
Kreisumlage nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch den der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln
und darzustellen. Der Kreis müsse den
Gemeinden ausreichend Gelegenheit
geben, ihre Bedarfssituation offenzulegen.
Dabei verlangt das OVG nicht, dass
der Kreis seine Finanzbedarfe gegen
die der kreisangehörigen Gemeinden
detailliert abwägt. Maßgeblich soll
eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen
Kommunen sein, um im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden festzustellen. So sei
ein Umlagesatz zu finden, der kreisweit gesehen grundsätzlich genügend
finanziellen Raum zur Erfüllung des
Mindestmaßes freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben belässt. In einer
zweiten Stufe habe der Kreis dann
sicherzustellen, dass auch die konkrete Festsetzung der Kreisumlage gegenüber der einzelnen Gemeinde den
verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt. Daher müsse hier gegebenenfalls die Umlageforderung im Einzelfall
korrigiert werden, damit die absolut
geschützte Mindestfinanzausstattung
nicht durch die Kreisumlage abgeschöpft wird.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, in
welcher Phase der Aufstellung und
Verabschiedung der Haushaltssatzung
diese Anforderungen zu beachten
sind. Es heißt lediglich, dies müsse im
Rahmen der Haushaltsaufstellung des
Kreises erfolgen. Das Gericht regt zudem eine gesetzliche Regelung an, um
eine einheitliche Verfahrensweise für
die Beteiligung der umlagepflichtigen
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Gemeinden sicherzustellen. Allerdings
mangelt es im Urteil an materiellen
Ausführungen zur Beantwortung der
Frage nach einer strukturellen Unterfinanzierung der umlagezahlenden Gemeinden, so dass eine rechtliche Normierung auf dieser Grundlage kaum zu
erwarten ist.
Verzeichnis der Übersichten/Tabellenanhang
Verzeichnis der Übersichten
Tabellenanhang
5 Übersicht 1: Kommunalfinanzen 2015 bis 2020
in den westdeutschen und ostdeutschen Flächenländern
58 Tabelle 1a: Einnahmen und Ausgaben
der Gemeinden (Gv) in den west- und
ostdeutschen Flächenländern 2006, 2016
bis 2020
6 Übersicht 2: Kassenkredite und Finanzierungssaldo
8 Übersicht 3: Kommunale Einnahmen in West und Ost 2016
9 Übersicht 4: Kommunale Ausgaben in West und Ost 2016
10 Übersicht 5: Kommunalfinanzen 2015 bis 2020
in den westdeutschen Flächenländern
59 Tabelle 1b: Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinden (Gv) in den west- und
ostdeutschen Flächenländern Änderungsraten; 2006 bis 2020
11 Übersicht 6: Kommunalfinanzen 2015 bis 2020
in den ostdeutschen Flächenländern
60 Tabelle 2: Steuereinnahmen der Städte
in den westdeutschen und ostdeutschen
Ländern 2016
12 Übersicht 7: Entwicklung der sozialen Leistungen
2000 bis 2016
63 Tabelle 3: Entwicklung der Gewerbe
steuerumlage 2000 bis 2021
13 Übersicht 8: Soziale Leistungen
in den Kommunalhaushalten 2013 bis 2016
14 Übersicht 9: Sachinvestitionen
in den kommunalen Haushalten 1992 bis 2020
16 Übersicht 10: Finanzierungssaldo, Kassenkredite und
Sachinvestitionen 2016 nach Ländern
17 Übersicht 11: Finanzierungssaldo, Kassenkredite und
Sachinvestitionen 2016 nach Ländern in Euro/Einwohner
28 Übersicht 12: Einlagen von Gemeinden/GV.
nach Bankengruppen zum Jahresende 2016
29 Übersicht 13: Einlagen von Gemeinden/GV.
nach Einlagenarten zum Jahresende 2016
30 Übersicht 14: Auswertungsergebnisse
Kommunale Anlagestrategien
41 Übersicht 15: Steuerverbundwirtschaft 2017
in den westdeutschen Ländern
43 Übersicht 16: Struktur des kommunalen Finanzausgleichs
in den westdeutschen Ländern
51 Übersicht 17: Struktur des kommunalen Finanzausgleichs
in den ostdeutschen Ländern 2017
15 Textbox 1: Investitionen der öffentlichen Hand –
die Rolle der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und
Unternehmen
16 Textbox 2: KfW-Panel
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
57
Tabelle 1a: Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gv) in den west- und ostdeutschen Flächenländern 2006, 2016 bis 2020 *) 1)
Art der Einnahmen und Ausgaben
I. Verwaltungshaushalt
Einnahmen
Steuern (netto) 2)
darunter:
Grundsteuern
Gewerbesteuer (netto)
nachr.: Gewerbesteuer (brutto)
Gemeindeant. a. d. Umsatzsteuer
Gemeindeant. a. d. Einkommensteuer
Zahlungen v. Bund, Land
einschl. Familienleistungsausgleich
Gebühren 3)
Sonstige Einnahmen
Einnahmen d. Verwaltungshaushalts
Ausgaben
Personalausgaben
Laufender Sachaufwand
Soziale Leistungen
Zinsausgaben
Zahlungen a. öffentlichen Bereich
Sonstige Ausgaben
Ausgaben d. Verwaltungshaushalts
II. Vermögenshaushalt
Einnahmen
Inv.-Zahlungen v. Bund, Land
Veräußerungserlöse
Beiträge 4)
Sonstige Einnahmen
Einnahmen d. Vermögenshaushalts
Ausgaben
Sachinvestitionen
davon:
Baumaßnahmen
Erwerb v. Sachvermögen
Sonstige Ausgaben 5)
Ausgaben d. Vermögenshaushalts
Bereinigte Einnahmen (ohne besondere Finanzierungsvorgänge)
Bereinigte Ausgaben (ohne besondere Finanzierungsvorgänge)
Finanzierungssaldo
2006
west- und ostdeutsche Länder
2016
2017
2018
2019
2020
2006
westdeutsche Länder
2016
2017
2018
2019
in Mrd. Euro
60,98
89,75
94,3
98,2
102,7
110,0
55,40
80,22
84,1
87,7
91,7
98,6
5,58
9,53
10,1
10,6
11,0
11,4
9,27
28,20
34,60
2,76
12,21
38,29
45,72
4,39
12,5
39,4
47,5
5,5
12,7
40,6
48,7
6,8
12,9
43,0
51,1
6,6
13,1
47,6
52,6
6,8
8,06
25,59
31,67
2,34
10,75
34,29
41,30
3,81
11,0
35,2
42,8
4,8
11,2
36,2
43,9
5,9
11,4
38,5
46,1
5,7
11,5
43,0
47,5
5,9
1,21
2,61
2,93
0,42
1,46
4,00
4,41
0,58
1,5
4,2
4,7
0,7
1,5
4,3
4,8
0,9
1,5
4,5
5,0
0,9
1,5
4,6
5,1
0,9
20,18
33,42
35,3
36,7
38,7
41,0
18,89
30,06
31,7
33,0
34,7
36,7
1,29
3,35
3,5
3,7
4,0
4,2
45,28
85,99
91,1
92,3
94,9
97,6
33,14
70,05
74,3
75,3
77,9
80,3 12,13 15,94
16,9
17,0
17,0
17,2
16,09
20,37
18,90
23,40
19,4
23,9
19,5
23,9
19,8
23,9
20,2
24,0
14,07
17,63
16,58
20,24
17,1
20,6
17,2
20,7
17,4
20,8
17,7
20,9
2,32
3,15
2,4
3,3
2,4
3,3
2,4
3,1
2,4
3,1
142,72 218,03
228,7
234,0
241,3
251,8 120,25 187,09
196,1
200,8
207,8
217,5 22,47 30,94
32,7
33,2
33,5
34,2
56,71
48,29
59,05
3,05
9,01
22,96
59,8
50,7
62,3
2,9
9,5
24,0
60,9
51,0
65,0
2,9
10,0
25,3
61,9
52,2
67,4
2,8
10,4
26,6
47,54
41,02
50,99
2,81
8,46
19,10
50,2
43,1
53,8
2,7
9,0
20,0
51,2
43,5
56,3
2,6
9,4
21,1
52,0
44,7
58,5
2,6
9,9
22,3
9,18
7,27
8,05
0,24
0,54
3,86
9,6
7,6
8,5
0,2
0,6
4,0
9,7
7,5
8,7
0,2
0,6
4,1
9,9
7,5
8,9
0,2
0,6
4,3
10,0
7,6
9,2
0,2
0,6
4,5
133,25 199,06
209,2
215,1
221,4
227,9 111,94 169,92
178,8
184,2
190,0
195,8 21,31 29,14
30,4
30,9
31,4
32,1
40,67
32,12
36,80
4,88
5,90
12,88
62,9
53,4
70,1
2,7
10,8
28,0
33,78
27,31
30,65
4,14
5,49
10,57
2020
52,9
45,8
60,9
2,5
10,2
23,5
2006
2,02
2,74
6,89
4,80
6,15
0,74
0,42
2,31
ostdeutsche Länder
2016 2017 2018 2019
2020
7,64
6,24
1,61
1,86
6,99
5,12
1,49
2,11
8,6
5,7
1,6
2,3
9,1
4,8
1,7
1,9
9,0
3,2
1,8
1,6
8,7
2,8
1,8
1,4
4,83
4,58
1,44
1,57
5,03
4,68
1,38
1,52
6,0
5,0
1,5
1,5
6,5
4,5
1,6
1,3
6,6
3,0
1,6
1,1
6,6
2,6
1,7
0,9
2,81
1,66
0,17
0,29
1,96
0,44
0,11
0,60
2,5
0,8
0,1
0,8
2,6
0,2
0,1
0,6
2,4
0,2
0,1
0,5
2,2
0,2
0,1
0,4
17,35
15,71
18,2
17,5
15,5
14,7
12,41
12,60
14,0
14,0
12,3
11,8
4,94
3,10
4,2
3,5
3,3
2,9
19,41
23,74
27,2
29,0
30,6
32,0
15,50
20,78
23,3
25,1
26,5
27,8
3,91
2,96
3,9
3,9
4,1
4,3
14,91
4,50
4,76
24,17
17,53
6,21
6,45
30,18
20,2
7,0
6,4
33,6
22,0
7,0
6,1
35,1
23,3
7,4
5,9
36,5
24,3
7,7
5,9
38,0
11,50
4,00
3,96
19,46
15,08
5,70
5,46
26,24
17,1
6,2
5,1
28,4
18,6
6,5
5,2
30,3
19,6
6,9
5,1
31,6
20,5
7,2
5,2
33,0
3,41
0,50
0,80
4,71
2,45
0,51
0,99
3,95
3,1
0,8
1,3
5,2
3,4
0,5
0,9
4,8
3,6
0,5
0,8
4,9
3,8
0,5
0,7
5,0
160,07 233,74
246,9
251,4
256,8
266,4 132,66 199,69
210,1
214,8
220,0
229,3 27,41 34,05
36,8
36,7
36,8
37,1
157,42 229,24
242,8
250,1
257,9
265,8 131,40 196,16
207,2
214,5
221,5
228,8 26,01 33,09
35,6
35,7
36,3
37,1
4,1
1,3
-1,1
2,9
0,3
-1,5
1,2
1,0
0,5
0,0
2,76
4,50
0,6
1,36
3,54
0,6
1,39
In den Flächenländern (ohne Stadtstaaten), ohne Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und ohne ausgegliederte Einrichtungen.
2005 und 2015 Rechnungsergebnisse; 2016 Vierteljährliche Kassenstatistik, für die Jahre 2017 bis 2020 Schätzung auf Basis einer gemeinsamen Umfrage der Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände, der Steuerschätzung Mai 2017 sowie Daten aus dem Arbeitskreis Stabilitätsrat. Die Zahlungen von kommunaler Ebene sind jeweils abgesetzt.
2)
Einschl. Steuerähnliche Einnahmen.
3)
Einschl. Zweckgebundene Abgaben.
4)
Und ähnliche Entgelte.
5)
Insbesondere Finanzinvestitionen.
– Differenzen in den Summen durch Rundungen möglich.
*)
1)
Prognose der kommunalen Spitzenverbände und eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes.
58
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
0,96
Tabelle 1b: Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gv) in den westdeutschen und ostdeutschen Flächenländern
Änderungsraten; 2006 - 2020 *) 1)
Vergleichszeitraum
Art der Einnahmen und Ausgaben
I. Verwaltungshaushalt
Einnahmen
Steuern (netto)
darunter:
Grundsteuern
Gewerbesteuer (netto)
nachr.: Gewerbesteuer (brutto)
Gemeindeant. a. d.Umsatzsteuer
Gemeindeant. a. d. Einkommensteuer
Zahlungen v. Bund, Land
einschl. Familienleistungsausgleich
Gebühren
Sonstige Einnahmen
Einnahmen d. Verwaltungshaushalts
Ausgaben
Personalausgaben
Laufender Sachaufwand
Soziale Leistungen
Zinsausgaben
Zahlungen a. öffentlichen Bereich
Sonstige Ausgaben
Ausgaben d. Verwaltungshaushalts
II. Vermögenshaushalt
Einnahmen
Inv.-Zahlungen v. Bund, Land
Veräußerungserlöse
Beiträge
Sonstige Einnahmen
Einnahmen d. Vermögenshaushalts
Ausgaben
Sachinvestitionen
davon:
Baumaßnahmen
Erwerb v. Sachvermögen
Sonstige Ausgaben
Ausgaben d. Vermögenshaushalts
Bereinigte Einnahmen
(ohne besondere Finanzierungsvorgänge)
Bereinigte Ausgaben
(ohne besondere Finanzierungsvorgänge)
Finanzierungssaldo
*)
1)
2)
west- und ostdeutsche Länder
westdeutsche Länder
2006 2016 2017 2018 2019 2006 2016 2017 2018 2019 2006
2016 2017 2018 2019 2020 2016 2017 2018 2019 2020 2016
(jahresdurchschnittliche) Veränderung in %
2016
2017
2017
2018
2018
2019
ostdeutsche Länder
2019
2006 2016 2017 2018 2019
2020
in v. H. des Westniveaus 2)
2020
3,9
5,0
4,2
4,6
7,1
3,8
4,9
4,2
4,6
7,5
5,5
6,3
4,4
4,0
4,1
48,1
59,9
60,8
60,9
60,5
58,6
2,8
3,1
2,8
4,8
5,2
2,5
3,0
3,9
25,0
5,6
1,4
2,8
2,6
23,7
3,9
1,4
6,0
4,8
-2,6
5,5
1,4
10,8
3,0
2,4
5,9
2,9
3,0
2,7
5,0
4,8
2,6
2,7
3,6
25,0
5,6
1,5
2,9
2,7
23,7
3,8
1,4
6,2
4,9
-2,6
5,4
1,4
11,7
3,0
2,4
5,8
1,9
4,4
4,2
3,4
10,0
2,0
5,7
6,5
25,0
5,8
1,3
2,1
2,1
23,7
4,6
1,2
4,1
4,2
-2,6
6,6
1,2
3,0
3,0
2,4
6,8
70,9
52,3
47,3
83,5
32,8
68,4
59,0
53,9
77,4
56,3
68,1
60,7
55,4
77,4
56,4
67,9
60,2
55,1
77,4
56,9
67,8
59,0
54,8
77,4
57,5
67,7
54,4
54,8
77,4
58,0
6,6
6,0
1,3
2,9
2,8
7,8
6,0
1,4
3,5
3,1
2,8
5,8
0,6
0,0
1,6
1,4
4,3
2,8
2,3
4,9
0,6
0,0
2,3
1,3
-0,1
3,1
1,9
0,5
4,3
1,6
1,4
4,5
3,0
1,9
4,8
0,5
0,3
2,4
1,3
0,4
3,5
2,1
0,6
4,7
1,4
1,4
3,3
1,7
5,2
5,6
1,0
-1,9
1,6
1,0
-3,4
1,0
0,6
-0,4
2,1
70,7
78,6
83,5
69,8
81,2
84,1
70,2
79,5
83,4
69,9
76,5
81,4
68,9
75,7
79,4
3,4
4,2
4,8
-4,6
4,3
6,0
4,1
5,4
5,0
5,6
-5,2
5,9
4,5
5,1
1,9
0,7
4,2
-1,2
5,1
5,2
2,8
1,6
2,3
3,8
-2,1
4,3
5,3
2,9
1,6
2,3
3,9
-3,0
3,5
5,4
2,9
3,5
4,2
5,2
-3,8
4,4
6,1
4,3
5,6
5,0
5,6
-4,8
5,9
4,9
5,2
2,0
1,0
4,5
-1,0
5,2
5,5
3,0
1,6
2,7
4,0
-2,0
4,5
5,5
3,1
1,6
2,9
4,5
2,6
4,2
4,8
4,0
2,7
5,4
-3,0 -10,6 -10,4
3,8
2,7
5,2
5,5
5,3
2,7
3,1
3,2
4,5
1,6
-1,0
2,3
-3,3
2,9
3,9
1,4
1,3
0,0
2,8
-3,2
0,6
4,4
1,8
1,3 97,3 97,4
0,5 87,3 89,4
3,0 93,3 79,7
-3,0 90,6 43,4
-1,8 34,9 32,4
5,1 100,5 102,0
2,0 90,7 86,6
96,4
89,3
79,6
40,9
32,2
99,9
86,0
96,0
87,5
77,9
39,9
31,5
98,4
84,6
95,8
85,2
77,0
39,4
30,3
97,3
83,5
95,5
83,5
76,3
39,4
28,7
97,0
82,7
-0,9
-2,0
-0,8
1,3
-1,0
22,8
6,1 -0,8 -3,1
11,7 -16,8 -33,7 -12,7
7,9
6,4
2,7
2,9
7,2 -16,8 -15,4 -14,3
15,7 -3,9 -11,0 -5,5
0,4
0,2
-0,4
-0,3
0,2
20,1
8,5
0,5
0,0 -3,5 29,8
0,3 -4,3 -11,5 297,7 197,1 213,0 196,9 187,5 165,9
5,8 -8,8 -34,5 -12,4 -12,4 75,0 -68,0 -19,5 -17,0 53,3 47,4 78,5 27,5 33,8 32,1
10,6
5,1
2,7
3,3 -4,9 -26,7 32,0
3,0 -3,8 55,6 38,6 25,6 32,2 32,3 30,0
-1,0 -13,1 -18,0 -13,3
7,6 27,9 -24,0 -9,4 -16,3 87,7 198,7 256,7 224,5 248,0 239,5
11,2 -0,3 -12,3 -3,7 -4,5 33,9 -16,2 -6,0 -12,4 145,7 124,3 149,7 125,8 134,8 122,7
1,1
1,5 178,4 114,9 114,7 113,8 109,9 108,2
68,5
74,1
92,7
2,0
14,4
6,8
5,6
4,6
3,0
12,1
7,7
5,6
4,8
-2,7
30,3
5,9
3,7 124,8
1,6
3,3
3,1
15,1
12,5
-0,8
9,0
0,2
-5,1
5,7
5,3
-3,4
4,5
5,0
0,9
2,7
3,6
3,3
13,4
8,8
-6,6
8,9
4,4
1,8
5,5
5,9
-2,1
4,5
5,5
2,3
-3,2
0,2
2,1
25,4
9,7
7,1
54,0 -33,0 -1,8
31,3 -32,1 -11,0
4,5 146,8
-2,3 62,2
-8,0 87,0
71,8
83,5
78,3
78,6
77,7
82,1 90,7
44,8 63,5
91,5 128,7
91,4
40,7
85,8
92,8
37,8
78,0
92,8
35,0
70,2
2,2
11,2
4,5
4,1
4,0
3,0
8,2
6,6
4,3
4,4
-1,7
30,6
-7,3
2,8
1,8 116,7
75,9
91,6
79,6
78,5
76,5
3,9
5,6
1,8
2,1
3,7
4,2
5,2
2,2
2,5
4,2
2,2
8,2
-0,4
0,3
0,8
98,2
86,1
88,5
86,2
84,4
81,6
3,8
5,9
3,0
3,1
3,1
4,1
5,6
3,5
3,3
3,3
2,4
7,6
0,2
1,9
2,0
94,5
85,2
86,7
83,9
82,8
81,8
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Ohne Stadtstaaten, ohne Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und ohne ausgegliederte Einrichtungen.
Berechnet nach Tabelle 1a.
Relation der jeweiligen Euro je Einwohner-Zahlen für die neuen Länder zu denen für die alten Länder. Ab 2016: Einwohnerzahlen 31.12.2015
Prognose der kommunalen Spitzenverbände und eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes.
T1b
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
59
Tabelle 2: Steuereinnahmen der Städte in den westdeutschen und ostdeutschen Ländern 1) 2016
Stadt
____________________
Städte
mit ... bis unter ...
Einwohnern
Berlin
Hamburg
München
Köln
Frankfurt am Main
Stuttgart
Düsseldorf
Dortmund
Essen
Leipzig
Bremen
Dresden
Hannover
Nürnberg
500.000 und mehr
Duisburg
Bochum
Wuppertal
Bielefeld
Bonn
Münster
Karlsruhe
Mannheim
Augsburg
Wiesbaden
Gelsenkirchen
Mönchengladbach
Braunschweig
Chemnitz
Kiel
Aachen
Halle (Saale)
Magdeburg
Freiburg im Breisgau
Krefeld
Lübeck
Oberhausen
Erfurt
Mainz
Rostock
200.000 bis unter 500.000
Kassel
Hagen
Hamm
Saarbrücken
Mülheim an der Ruhr
Potsdam
Ludwigshafen am Rhein
Oldenburg (Oldenburg)
Leverkusen
Osnabrück
Solingen
Heidelberg
Herne
Neuss
Darmstadt
Regensburg
Ingolstadt
Würzburg
Fürth
Wolfsburg
Offenbach am Main
Grundsteuern
Aufkommen
Mio.
Euro
+/- %
Euro/
geg.
EinVorjahr wohner 4)
Ergebnisse für 2016
Gewerbesteuer
Hebesätze
GemeindeGemeindeanteil
Grund- Gewerbe- Grund(Netto-)
anteil a.d.ESt
(Brutto-) Aufkommen
a.d.USt
betrag 3)
steuer steuer B
Einnahmen 2)
+/- %
Euro/
+/- %
Euro/
+/- %
Mio.
Mio.
v.H.
v.H.
Mio. Euro
geg.
Eingeg.
Eingeg.
Euro
Euro
4)
4)
Vorjahr wohner
Vorjahr wohner
Vorjahr
Steuereinnahmen (netto)
insgesamt
Mio.
Euro
+/- %
geg.
Vorjahr
790,4
1,2
224,54
1.709,8
15,5
485,72
1.578,2
16,8
118,47
410
810
189,4 1.446,4
3,4
4.107,4
7,8
455,3
2,2
254,70
2.112,2
11,9
1.181,71
1.806,5
12,4
251,43
470
540
188,1 1.370,3
1,9
3.869,2
6,5
314,8
0,2
217,04
2.582,0
5,2
1.780,24
2.256,6
7,2
363,31
490
535
173,6 1.083,1
3,2
3.837,6
5,3
220,4
0,7
207,79
1.317,3
45,5
1.242,04
1.128,0
46,8
261,48
475
515
104,3
517,2
3,2
2.003,6
24,6
206,7
1,3
282,13
1.817,1
2,8
2.480,04
1.573,8
6,6
539,14
460
500
138,1
418,1
8,7
2.355,3
6,2
154,7
1,8
248,08
719,8
18,4
1.154,06
616,6
22,6
274,78
420
520
72,7
352,6
3,3
1.219,3
12,1
141,8
0,7
231,62
724,2
-11,9
1.182,95
608,5
-13,3
268,85
440
440
85,1
336,2
2,1
1.184,8
-6,4
119,1
1,2
203,25
319,1
8,0
544,44
272,6
7,0
112,26
485
610
38,0
225,3
1,5
678,4
2,4
131,9
0,2
226,38
334,9
9,8
574,87
288,2
12,6
119,77
480
670
47,8
246,7
3,2
730,0
6,3
94,4
-0,4
168,47
294,7
21,4
525,80
276,1
23,8
114,30
460
650
37,2
148,5
6,1
562,3
12,6
167,6
22,2
300,66
503,8
32,2
903,66
428,2
32,2
196,45
460
695
45,9
220,7
5,3
880,3
20,9
79,1
3,9
145,43
264,1
26,7
485,55
243,2
25,9
107,90
450
635
36,2
168,3
5,9
540,6
14,6
148,1
2,0
278,36
592,2
8,2
1.112,78
506,5
11,1
231,83
480
600
58,7
233,8
1,2
965,5
6,6
115,2
2,3
225,90
435,6
10,7
854,09
374,3
11,7
191,07
447
535
51,2
272,4
3,2
815,7
6,7
3.139,5
2,2
229,84 13.726,7
11,6
1.004,90 11.957,2
13,3
218,92
459
600
130,4
0,1
265,53
245,3
96,02
520
855
29,8
83,5
-3,0
228,80
75,2
1,5
214,69
71,6
6,7
93,5
1.266,4 7.039,6
3,3 23.749,9
8,0
172,9
2,0
564,6
4,4
9,2
499,30
212,1
9,6
167,7
9,5
459,65
147,0
11,6
92,86
495
645
22,3
157,4
4,1
420,1
4,9
208,5
15,6
595,56
182,2
17,7
121,54
490
620
22,8
144,4
1,2
434,6
7,8
215,04
216,7
15,8
650,46
185,5
15,8
135,51
480
620
24,8
131,4
2,0
421,4
8,5
1,4
293,41
261,2
22,3
819,36
224,4
24,4
167,22
490
680
26,8
179,1
3,2
532,4
11,1
59,8
0,8
192,78
299,3
7,9
965,30
254,4
7,9
209,85
460
510
27,7
149,2
2,2
497,0
5,0
48,0
1,3
155,99
315,6
28,4
1.025,46
257,7
20,2
238,48
430
420
29,5
160,8
3,3
504,6
11,0
68,3
6,8
223,35
323,7
5,8
1.058,57
271,7
7,0
246,18
430
487
33,7
150,4
5,0
536,7
6,1
53,2
14,7
185,66
197,3
64,0
688,87
170,2
63,3
146,57
470
555
22,1
133,1
3,2
379,6
25,6
58,9
3,0
213,14
332,2
26,3
1.202,72
278,4
23,7
264,92
454
492
25,3
169,9
12,4
545,2
16,4
37,4
0,0
143,78
74,5
-12,3
286,00
69,0
-2,9
59,58
480
545
14,6
77,5
-2,3
206,8
-1,3
58,4
22,3
224,47
147,9
5,9
568,97
124,9
3,9
116,12
490
620
16,3
101,1
1,1
308,2
6,2
50,9
11,6
202,50
153,1
11,2
609,11
130,7
11,8
135,36
450
500
19,9
115,4
1,5
324,2
7,4
37,1
3,0
149,12
103,7
8,8
417,23
96,7
9,2
92,72
450
580
17,4
66,3
5,8
219,8
6,6
38,3
0,0
155,52
123,5
-7,1
501,27
105,7
3,5
116,58
430
500
17,3
89,4
3,5
256,6
2,9
46,8
1,3
190,42
172,9
18,7
703,10
149,5
20,5
148,02
475
525
19,2
102,8
21,9
323,2
16,1
24,7
1,0
104,13
64,7
30,2
273,13
58,2
24,3
60,69
450
500
12,9
57,8
2,5
156,3
8,7
31,4
1,4
133,22
92,5
12,6
392,20
85,4
12,2
87,16
450
495
15,7
62,7
2,5
198,8
5,8
48,6
-0,3
214,74
180,0
1,0
795,03
153,6
4,8
189,29
420
600
15,6
105,5
3,4
331,5
3,4
45,7
-3,8
202,91
134,1
17,9
595,70
116,5
18,1
124,10
480
533
16,6
80,2
-0,6
266,5
6,8
36,4
0,8
168,35
98,5
34,9
455,45
82,2
33,3
101,21
450
500
13,9
73,9
4,1
212,7
13,1
42,0
0,1
199,13
86,9
7,3
411,84
78,8
7,7
74,88
550
640
11,8
81,5
2,1
222,1
3,6
30,2
13,9
143,56
93,9
12,9
446,68
86,9
13,4
95,04
470
550
15,3
63,2
4,1
199,2
9,5
40,3
8,0
192,08
170,2
16,8
811,55
137,9
10,0
184,44
440
480
18,8
94,3
-7,5
297,5
3,5
22,6
0,0
109,83
113,8
37,2
552,58
105,7
37,8
118,83
465
480
12,4
67,6
24,0
211,8
25,1
1.333,1
3,2
195,07
4.377,5
15,3
640,55
3.765,5
15,6
126,47
506
648
3,8
8.571,3
8,6
36,6
1,4
185,11
168,2
3,8
849,54
142,4
4,2
193,08
440
490
18,2
85,7
10,2
288,6
5,3
48,5
1,0
256,58
83,9
-9,4
443,79
70,2
-11,1
85,34
520
750
12,7
70,7
1,9
208,9
-3,0
33,4
4,9
185,91
62,5
-4,1
348,38
52,9
-5,0
74,92
465
600
9,1
59,2
2,1
159,2
0,7
35,1
0,5
197,16
122,1
-7,0
685,47
106,8
-2,8
139,89
490
460
17,8
58,1
-0,4
222,5
-1,1
40,9
-0,9
241,79
117,5
-0,1
694,37
98,8
-2,7
133,53
520
640
12,5
81,8
1,7
239,1
-0,4
20,4
1,7
121,59
74,3
22,0
442,77
69,0
24,6
98,39
450
520
10,9
64,5
6,7
167,6
12,5
28,8
-5,9
174,67
228,5
15,4
1.387,01
204,7
28,7
342,47
405
420
19,9
59,1
-4,0
317,6
15,2
31,5
1,0
192,14
106,4
4,8
649,60
89,2
3,8
147,97
439
445
11,2
70,9
2,2
208,2
3,0
39,8
7,0
243,68
84,1
49,9
514,20
71,9
49,9
108,25
475
650
14,0
76,0
2,0
205,2
16,0
31,9
1,6
196,69
103,7
27,9
638,78
87,5
27,7
145,18
440
460
13,5
62,3
4,1
202,9
12,8
33,0
-0,9
208,13
92,2
7,3
581,13
78,0
8,3
122,34
475
590
9,7
69,9
2,7
195,7
4,2
27,6
1,9
176,32
104,4
-20,6
667,97
86,4
-20,6
166,99
400
470
12,5
75,5
1,7
204,4
-8,9
22,7
5,9
145,47
46,1
18,2
296,06
39,2
19,4
61,68
480
600
8,1
52,7
1,4
127,6
7,3
33,8
1,4
217,70
141,1
-19,1
907,94
122,5
-17,5
199,55
455
495
14,7
74,3
2,0
248,1
-8,7
36,4
3,1
234,26
189,5
44,8
1.219,96
146,4
31,1
287,05
425
535
15,6
87,2
3,4
289,1
14,3
27,4
0,5
188,11
234,1
3,4
1.609,49
201,5
7,6
378,70
425
395
17,4
84,2
3,2
330,7
5,5
27,9
2,8
210,53
168,3
51,4
1.270,88
152,1
59,0
317,72
400
460
14,6
82,0
3,2
276,8
27,7
22,1
0,8
176,76
94,1
18,8
753,74
77,5
16,0
179,46
420
450
11,9
68,6
3,2
180,2
7,9
23,7
-0,1
191,20
54,0
-10,5
434,99
44,9
-14,6
98,86
440
555
7,3
67,4
3,2
144,0
-3,6
25,0
9,1
201,69
268,9
210,0
2.167,95
239,0
362,9
602,21
360
450
18,4
60,3
1,1
345,7
123,9
27,6
1,7
222,74
83,7
23,6
676,41
72,0
28,8
153,73
440
600
8,8
50,4
8,4
163,8
14,9
60
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
502,7 2.787,9
Stadt
____________________
Städte
mit ... bis unter ...
Einwohnern
Ulm
Heilbronn
Pforzheim
Göttingen
Bottrop
Trier
Recklinghausen
Reutlingen
Bremerhaven
Koblenz
Jena
Remscheid
Erlangen
Siegen
Hildesheim
Salzgitter
100.000 bis unter 200.000
Cottbus
Kaiserslautern
Schwerin
Witten
Gera
Iserlohn
Ludwigsburg
Hanau
Esslingen am Neckar
Zwickau
Düren
Tübingen
Flensburg
Villingen-Schwenningen
Gießen
Dessau-Roßlau
Konstanz
Worms
Neumünster
Delmenhorst
Wilhelmshaven
Viersen
Gladbeck
Castrop-Rauxel
Lüneburg
Marburg
Bamberg
Bayreuth
Brandenburg an der Havel
Bocholt
Celle
Landshut
Aschaffenburg
Aalen
Fulda
Kempten (Allgäu)
Herford
Plauen
Neuwied
Weimar
Sindelfingen
Neubrandenburg
Rosenheim
Schwäbisch Gmünd
Friedrichshafen
Offenburg
Frankfurt (Oder)
Grundsteuern
Aufkommen
Mio.
Euro
+/- %
Euro/
geg.
EinVorjahr wohner 4)
Ergebnisse für 2016
Gewerbesteuer
Hebesätze
GemeindeGemeindeanteil
Grund- Gewerbe- Grund(Netto-)
anteil a.d.ESt
(Brutto-) Aufkommen
2)
3)
a.d.USt
betrag
steuer
steuer B
Einnahmen
+/- %
Euro/
+/- %
Euro/
+/- %
Mio.
Mio.
v.H.
v.H.
Mio. Euro
geg.
Eingeg.
Eingeg.
Euro
Euro
Vorjahr wohner 4)
Vorjahr wohner 4)
Vorjahr
Steuereinnahmen (netto)
insgesamt
Mio.
Euro
+/- %
geg.
Vorjahr
26,0
1,7
211,96
132,6
32,0
1.081,17
107,2
29,7
300,32
360
430
13,1
65,4
-0,1
216,3
13,4
25,7
0,1
209,36
108,3
-11,1
883,58
90,6
-9,6
220,90
400
430
10,9
54,8
3,3
187,9
-3,5
24,8
0,6
203,19
81,9
2,5
670,23
68,0
2,1
163,47
410
500
9,2
49,6
3,2
156,3
2,5
27,2
0,0
228,87
70,6
-4,4
593,82
57,8
-10,0
138,10
430
590
9,2
48,7
0,4
146,9
-3,5
19,5
2,0
166,39
39,8
12,1
339,35
34,5
14,5
69,26
490
590
5,6
47,8
2,1
110,0
5,9
16,6
1,3
144,57
56,6
-12,1
492,78
49,6
-8,0
117,33
420
420
5,3
24,5
-9,7
100,4
-6,8
22,0
-1,0
192,47
46,1
15,6
402,87
39,7
15,8
78,99
510
650
5,5
48,0
2,1
118,0
5,9
18,4
0,7
160,93
62,1
17,5
542,85
49,6
13,4
142,85
380
400
7,7
59,1
3,2
138,2
6,2
31,2
21,8
273,43
55,6
12,4
487,29
47,2
13,6
105,93
460
645
6,9
38,0
2,2
128,1
11,0
20,5
2,2
182,00
135,1
49,8
1.200,10
114,5
56,0
285,74
420
420
10,5
43,4
-7,6
194,4
25,6
11,4
1,5
103,65
63,2
-1,1
576,62
58,1
-2,2
128,14
450
495
6,8
35,2
4,1
111,9
0,5
31,5
0,9
287,56
62,1
10,7
566,74
52,6
9,8
115,66
490
784
8,6
46,7
1,9
143,2
4,6
24,4
3,3
225,59
69,2
3,2
639,21
55,9
-9,4
145,27
440
500
13,3
79,6
3,1
173,5
-1,3
19,0
11,8
186,08
50,0
-5,5
488,01
42,8
-3,2
100,62
485
525
8,2
41,3
2,0
114,6
1,8
24,0
5,8
236,03
45,0
6,6
442,81
38,2
7,5
100,64
440
540
6,8
38,0
1,2
110,7
4,6
18,8
-1,4
186,46
38,5
-21,5
380,78
32,4
-29,3
92,87
410
430
8,8
36,8
1,5
100,2
-11,0
1.015,2
2,3
199,11
3.744,3
13,5
15,3
163,91
448
539
12,5
1,4
125,23
13,1
-60,3
131,37
734,40 3.191,6
11,9
-60,4
32,84
400
480
21,3
1,5
216,19
56,4
-15,0
572,25
45,8
-16,2
139,57
410
460
16,3
-0,2
167,92
29,9
-2,4
309,34
27,5
-2,9
73,65
420
630
415,4 2.217,7
2,3
6.976,6
7,9
31,7
4,4
64,2
-20,3
7,1
32,8
-6,5
110,7
-8,9
6,8
27,6
0,8
79,9
-0,5
6,6
31,1
31,7
321,14
52,1
17,8
539,06
44,5
14,7
103,67
520
910
6,0
42,5
2,0
126,8
12,6
14,0
-3,7
146,24
24,7
-2,6
256,74
23,0
-1,5
54,63
470
600
5,5
23,7
3,9
67,3
0,9
15,7
-0,7
167,93
49,5
1,7
529,16
42,4
2,1
110,24
480
496
6,1
38,6
3,2
104,7
2,2
15,2
0,3
163,09
84,1
4,4
904,27
68,4
3,7
241,14
375
375
7,6
51,3
5,7
145,6
4,0
20,3
18,3
219,07
63,4
-7,2
684,32
53,0
-8,2
159,14
430
460
8,4
42,3
7,8
125,9
1,3
17,2
7,7
188,10
89,2
5,7
977,17
71,5
0,8
250,56
390
400
7,5
52,9
3,2
151,9
2,5
12,0
2,7
132,14
45,9
-2,8
503,61
42,9
-0,6
111,91
450
510
8,6
24,3
5,8
89,2
2,4
18,0
-1,0
199,23
37,4
-17,0
414,31
31,5
-16,8
92,07
450
590
6,5
30,8
2,0
89,2
-6,0
16,1
0,7
184,13
45,0
19,7
514,54
36,6
18,9
135,41
380
560
4,9
47,0
3,9
106,2
8,1
14,7
1,9
170,74
49,2
22,7
571,97
40,9
23,6
139,50
410
480
5,5
29,7
3,5
93,9
11,1
13,5
0,7
159,05
52,8
9,9
623,43
42,6
9,0
173,17
360
425
5,3
37,2
3,2
102,8
5,6
19,7
-1,6
233,46
42,7
-0,8
505,72
36,3
11,2
120,41
420
600
4,4
24,0
-30,1
86,4
-9,9
11,3
7,3
136,76
28,4
12,7
343,02
26,5
15,2
76,23
450
495
4,6
21,5
2,4
65,0
6,3
13,3
1,7
160,53
38,2
-33,3
460,92
32,4
-28,2
118,18
390
410
4,2
42,5
3,4
97,1
-9,7
14,4
1,2
174,88
56,3
33,2
686,05
46,5
35,1
163,35
420
440
4,7
29,3
-6,4
102,7
11,9
13,6
0,4
172,01
46,8
33,3
590,38
38,8
31,2
143,99
410
480
4,7
24,2
3,5
83,4
14,4
13,0
3,6
169,73
19,5
38,8
255,79
16,5
40,1
60,19
425
470
2,8
25,3
1,2
59,9
10,5
19,0
21,7
250,10
19,3
-35,0
254,60
16,8
-33,0
57,86
440
600
4,0
25,3
1,2
67,1
-5,7
11,4
1,9
150,25
30,4
-49,9
399,84
24,8
-53,1
88,85
450
450
4,7
30,0
0,7
73,3
-27,2
12,6
0,5
167,27
15,0
-20,3
198,56
12,9
-20,7
40,11
495
690
3,0
27,2
2,1
58,0
-4,3
16,2
35,0
218,59
22,7
29,7
305,62
19,4
28,5
61,12
500
825
2,3
29,0
2,0
68,5
15,7
13,6
14,4
183,65
42,0
22,0
566,79
35,2
28,4
134,95
420
490
4,8
31,0
3,7
87,1
14,9
10,6
19,5
144,20
90,2
-38,8
1.221,94
72,9
-38,9
305,48
400
390
5,9
34,9
8,7
125,8
-24,9
11,2
0,6
152,77
41,7
11,2
568,95
34,2
11,8
145,89
390
425
7,0
37,9
3,2
90,5
5,9
10,8
-6,3
149,07
80,8
-12,6
1.119,30
66,0
-19,0
302,51
370
400
6,1
34,8
3,2
117,9
-11,3
8,6
10,8
120,35
21,5
10,4
300,93
20,1
13,4
66,87
450
530
3,7
19,5
6,5
52,5
9,4
16,6
49,4
232,26
47,7
21,9
667,61
40,6
21,8
145,77
458
630
4,9
29,9
2,7
93,3
17,1
13,9
12,9
199,87
32,1
-18,8
460,00
28,7
-13,2
104,55
440
490
4,8
26,5
-0,8
76,1
-3,5
11,4
1,1
165,19
50,2
4,8
725,72
43,0
9,3
172,79
420
430
4,8
39,0
3,2
98,5
5,5
12,2
0,3
177,01
52,1
5,4
754,81
42,9
5,1
188,70
400
400
6,7
37,8
5,0
99,7
4,3
9,2
0,4
136,45
39,4
9,0
585,00
31,8
9,2
162,50
360
370
4,5
35,7
3,3
83,4
5,4
9,9
0,9
146,79
58,3
17,1
866,85
48,9
28,7
228,12
380
330
6,3
24,9
2,0
91,1
14,1
10,3
0,5
153,82
38,6
0,4
576,25
32,4
3,6
148,90
387
380
5,0
32,1
3,2
80,0
2,9
10,8
-3,1
163,00
48,8
15,8
733,24
40,6
13,7
170,52
430
440
5,5
25,1
1,1
83,6
6,4
8,6
13,8
132,47
18,9
31,4
289,63
17,6
35,5
64,36
450
505
3,4
15,6
5,6
46,1
17,1
10,4
0,8
161,55
23,6
-5,2
367,31
19,4
-4,6
90,69
405
420
3,9
20,2
-7,9
55,5
-3,8
7,3
19,2
113,13
16,4
-0,3
255,32
15,2
1,4
59,38
430
480
2,8
18,4
4,1
45,2
5,3
13,5
0,5
211,50
156,8
27,5
2.450,97
126,7
21,2
662,42
370
360
9,8
33,6
1,0
186,4
14,7
9,6
0,5
150,22
26,5
13,9
416,89
24,6
15,4
94,75
440
550
4,5
17,7
1,2
57,5
7,1
9,6
0,9
155,67
31,7
-19,4
512,71
26,5
-20,0
128,18
400
420
5,0
33,9
3,7
75,1
-6,5
9,3
3,6
155,05
35,4
-13,5
592,01
29,4
-11,4
155,79
380
430
3,8
27,8
3,2
71,8
-3,2
10,0
2,1
169,93
51,8
37,6
876,80
41,4
40,9
250,51
350
340
5,2
33,0
3,3
92,0
17,0
10,4
1,3
177,35
50,7
0,0
867,27
41,2
0,5
228,23
380
420
5,9
26,2
0,2
86,1
1,0
7,0
-1,4
119,78
14,5
19,9
250,33
13,3
27,0
62,58
400
480
3,6
17,8
6,5
42,5
10,3
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
61
Stadt
____________________
Städte
mit ... bis unter ...
Einwohnern
Greifswald
Neu-Ulm
Hameln
Baden-Baden
Neustadt an der Weinstraße
Wolfenbüttel
Schweinfurt
Goslar
Emden
Passau
Speyer
50.000 bis unter 100.000
Bad Kreuznach
Lörrach
Frankenthal (Pfalz)
Heidenheim an der Brenz
Straubing
Wittenberg
Gotha
Landau in der Pfalz
Hof
Neustadt am Rübenberge
Memmingen
Kaufbeuren
Falkensee
Wismar
Eisenach
Nordhausen
Weiden i.d.Opf.
Amberg
Freiberg
Coburg
Ansbach
Schwabach
Stendal
Pirmasens
Bautzen
Völklingen
Pirna
Suhl
Mühlhausen/Thüringen
Zweibrücken
Merseburg
Biberach an der Riß
Riesa
Neuruppin
Schwedt/Oder
Landsberg am Lech
Hennigsdorf
Hohen Neuendorf
Teltow
Lindau (Bodensee)
Delitzsch
Quedlinburg
Glauchau
20.000 bis unter 50.000
Traunstein
Auerbach/Vogtl.
Forst (Lausitz)
Leinefelde-Worbis
Neuenhagen bei Berlin
Bad Reichenhall
Finsterwalde
Neustadt b.Coburg
Grundsteuern
Aufkommen
Mio.
Euro
+/- %
Euro/
geg.
EinVorjahr wohner 4)
Ergebnisse für 2016
Gewerbesteuer
Hebesätze
GemeindeGemeindeanteil
Grund- Gewerbe- Grund(Netto-)
anteil a.d.ESt
(Brutto-) Aufkommen
2)
3)
a.d.USt
betrag
steuer
steuer B
Einnahmen
+/- %
Euro/
+/- %
Euro/
+/- %
Mio.
Mio.
v.H.
v.H.
Mio. Euro
geg.
Eingeg.
Eingeg.
Euro
Euro
Vorjahr wohner 4)
Vorjahr wohner 4)
Vorjahr
Steuereinnahmen (netto)
insgesamt
Mio.
Euro
+/- %
geg.
Vorjahr
5,0
2,1
86,56
16,4
5,9
287,00
15,1
5,9
67,53
425
480
2,9
15,5
1,3
39,1
3,2
9,2
-4,0
160,94
41,7
3,8
728,74
32,5
-2,0
202,43
360
375
3,5
31,9
3,2
77,3
0,0
14,2
-0,7
250,54
31,8
13,0
563,06
27,3
16,7
123,75
455
550
4,8
21,5
1,5
70,2
6,9
12,9
2,5
238,46
48,2
23,1
889,24
39,2
18,7
228,01
390
490
5,1
30,2
3,3
91,5
9,2
9,0
12,5
169,44
20,1
-15,8
378,42
16,2
-16,7
94,61
400
450
2,3
22,0
-7,7
50,5
-7,0
9,5
3,8
181,85
30,1
7,6
576,57
25,6
10,3
134,09
430
440
2,4
22,9
1,2
61,7
5,5
10,9
0,6
209,68
60,0
-8,1
1.155,48
48,5
-8,6
312,29
370
385
7,6
21,6
4,8
88,7
-3,6
9,7
0,2
191,19
18,3
-2,2
360,36
15,2
-3,6
86,63
416
450
2,8
17,8
0,4
47,9
1,2
10,8
2,8
213,32
59,7
8,9
1.177,91
50,6
2,6
280,45
420
480
5,5
16,5
1,5
85,4
2,6
8,3
0,4
164,58
36,2
15,2
716,19
30,0
15,3
179,05
400
390
4,8
23,8
5,0
66,9
8,5
9,0
5,6
178,72
39,3
15,7
781,80
32,6
17,8
188,39
415
400
3,6
21,5
-4,9
69,4
7,3
735,6
5,4
175,02
2.483,6
0,2
590,93 2.078,9
0,0
145,80
405
476
294,7 1.689,5
1,7
4.906,1
1,7
8,8
1,7
177,75
25,8
-4,9
521,23
21,6
-1,9
128,70
405
450
3,6
15,5
-7,4
52,3
-2,3
8,4
1,5
169,46
23,4
9,4
475,32
18,8
8,8
132,03
360
405
2,8
28,7
2,8
62,0
5,5
7,6
1,1
156,11
15,2
-20,5
314,64
12,7
-20,5
76,74
410
410
2,7
17,5
-12,3
42,4
-11,0
7,6
2,5
159,15
35,1
-3,5
729,67
29,4
3,6
202,69
360
360
3,8
23,2
3,3
66,2
3,4
9,2
10,4
196,22
32,5
3,2
695,00
27,5
8,5
173,75
400
390
3,9
21,7
3,2
62,4
6,4
5,1
5,9
110,58
22,8
-21,7
490,68
20,2
-23,5
131,90
372
382
2,7
10,9
2,4
39,3
-12,6
5,0
-1,3
110,46
15,7
2,6
346,07
14,5
3,7
86,52
400
470
2,7
10,6
0,9
33,8
2,1
7,0
2,0
154,91
23,9
-0,4
526,59
20,3
1,6
130,02
405
440
2,7
18,3
-1,0
49,0
0,7
8,0
0,9
179,20
22,8
-4,7
509,92
17,9
-11,6
127,48
400
410
3,1
18,0
3,2
47,2
-3,4
8,1
1,2
183,63
10,8
-2,3
245,48
9,1
-2,3
57,09
430
440
1,3
18,8
3,0
38,2
1,4
6,6
1,7
153,01
33,5
7,5
781,63
26,3
4,7
236,86
330
350
3,6
21,2
3,2
57,7
3,6
5,4
2,6
125,69
14,7
-5,8
343,26
11,6
-4,8
104,02
330
385
1,9
19,5
3,6
38,5
0,7
4,6
3,7
108,55
7,8
9,2
182,79
7,0
9,2
52,23
350
400
0,9
19,2
6,5
32,1
6,5
5,7
4,2
134,60
16,1
16,1
377,56
14,9
16,3
83,90
450
560
2,1
9,7
2,1
33,4
9,1
5,3
-2,6
124,67
14,6
19,3
344,01
13,4
18,9
74,79
460
472
3,2
11,5
3,8
34,4
8,1
5,3
13,7
126,37
14,3
-2,0
339,65
13,1
-2,8
77,19
440
460
2,9
9,7
4,0
31,4
2,5
7,1
1,3
168,09
20,5
15,4
487,22
17,1
16,3
128,22
380
400
3,4
19,2
3,2
46,9
7,2
5,2
0,2
125,20
26,7
3,0
638,61
21,8
0,6
168,06
380
340
3,0
20,8
3,2
50,9
1,7
4,7
12,1
112,63
22,0
1,3
527,22
20,6
8,1
122,61
430
460
3,1
11,0
5,9
39,7
7,8
5,0
3,9
120,17
68,1
19,4
1.649,90
53,9
24,9
532,23
310
310
5,6
21,7
3,2
86,3
15,7
5,9
1,7
142,16
20,8
3,8
504,80
15,9
-1,9
140,22
360
360
3,1
21,2
3,2
46,1
1,1
6,3
-1,6
156,03
29,9
21,2
739,19
25,1
28,8
189,54
390
450
2,2
22,8
3,2
56,6
12,4
3,6
0,1
89,97
10,2
5,8
253,62
9,4
7,9
65,03
390
390
2,1
9,1
2,4
24,7
3,7
7,6
3,5
189,36
21,2
25,6
527,83
17,7
25,0
127,19
415
410
3,0
10,8
-7,8
40,9
8,4
3,6
1,5
91,58
13,7
-14,5
343,86
12,4
-15,2
85,96
400
380
3,2
10,2
5,8
29,8
-4,3
7,7
10,7
196,94
15,4
-17,7
393,52
13,2
-16,0
87,84
448
525
2,9
10,2
-0,5
35,9
-4,0
3,7
-5,4
96,21
11,3
-3,3
297,08
10,3
-3,3
74,27
400
440
1,8
9,1
5,9
25,4
0,6
4,5
-1,3
123,14
10,5
5,6
285,85
9,7
4,8
65,71
435
472
2,4
11,0
3,8
28,0
3,7
3,8
14,8
110,62
11,3
29,7
326,41
10,4
30,7
74,18
440
450
1,8
7,2
4,0
23,8
16,5
5,1
-0,9
149,42
18,1
12,6
528,52
13,9
1,5
125,84
420
400
2,4
11,4
-4,0
33,8
-0,8
3,4
7,4
99,47
8,5
10,1
249,62
7,8
11,8
61,79
404
436
1,6
8,6
3,3
21,4
6,9
4,1
-19,8
128,01
105,2
-11,4
3.263,67
83,2
-11,4
988,99
330
250
4,8
19,3
4,6
112,4
-8,6
3,7
1,2
119,77
15,7
32,1
509,44
14,9
37,9
127,36
400
470
1,7
7,1
5,7
27,7
20,0
3,6
0,2
115,64
10,1
23,0
328,80
9,1
23,0
88,86
370
400
1,5
8,9
6,6
23,7
10,5
4,4
-0,5
146,02
9,6
-19,1
318,42
8,6
-19,9
90,98
350
445
1,6
10,2
6,5
25,0
-5,7
4,3
2,2
148,53
32,7
7,8
1.139,65
26,2
6,2
335,19
340
370
1,7
17,2
3,2
49,4
4,6
3,0
1,7
113,65
8,3
-12,1
314,92
7,1
-19,0
82,87
380
410
2,8
8,8
6,5
21,9
-4,7
2,3
-1,3
91,97
3,3
15,5
128,88
2,9
15,2
41,58
310
360
0,4
12,0
6,6
17,7
6,6
2,8
2,6
108,31
9,0
-14,3
352,59
7,9
-15,8
110,18
320
400
1,0
10,7
4,6
22,5
-4,0
4,5
1,5
179,01
12,7
-15,4
505,09
11,4
-0,4
132,92
380
405
1,6
13,5
3,2
31,6
1,9
2,8
3,5
113,12
5,7
19,0
230,62
5,2
18,4
59,13
390
450
1,0
6,5
5,8
15,8
9,0
2,8
-3,7
114,23
7,2
29,9
291,88
6,6
29,2
66,34
440
440
1,2
5,4
2,4
16,4
10,3
11,9
2,5
-1,8
107,25
7,1
25,4
304,24
6,5
27,3
79,02
385
490
1,4
5,4
5,8
15,9
225,6
2,0
128,80
863,6
1,5
492,95
726,8
2,4
132,65
372
409
106,4
603,1
2,3
1.690,2
2,5
3,1
1,2
159,05
11,9
7,0
604,32
9,6
6,5
161,15
375
375
1,6
11,4
3,2
25,9
4,1
1,9
1,7
99,88
4,4
-0,9
234,00
4,0
-0,6
61,58
380
400
0,8
4,3
5,8
11,1
2,5
1,9
3,7
102,54
1,0
-74,2
54,71
0,9
-73,6
15,41
355
400
0,5
4,5
6,5
8,1
-22,0
2,0
-1,6
108,06
10,0
10,9
537,41
9,1
10,8
136,05
395
395
1,0
4,2
6,4
16,8
7,5
1,5
0,3
87,53
3,2
-38,6
180,13
2,8
-38,1
60,04
300
350
0,4
8,2
6,5
13,0
-8,7
2,1
-31,0
120,05
9,8
34,1
561,08
8,1
33,6
147,65
380
370
1,0
7,5
3,2
18,9
7,5
1,6
13,9
94,57
2,8
-25,1
166,67
2,4
-24,6
52,08
320
380
0,7
3,6
0,4
8,3
-6,3
1,5
5,1
97,65
7,4
1,1
487,21
6,2
7,4
128,21
380
310
0,9
5,9
3,2
14,6
5,1
62
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
Stadt
____________________
Aufkommen
Städte
mit ... bis unter ...
Einwohnern
Mio.
Euro
Kamenz
Taucha
Lauchhammer
Gräfelfing
Wolgast
Velten
Erkner
Sassnitz
bis unter 20.000
Insgesamt
1)
2)
3)
4)
Ergebnisse für 2016
Gewerbesteuer
Hebesätze
GemeindeGemeindeanteil
Grund- Gewerbe- Grund(Netto-)
anteil a.d.ESt
(Brutto-) Aufkommen
2)
3)
a.d.USt
betrag
steuer
steuer B
Einnahmen
+/- %
Euro/
+/- %
Euro/
+/- %
Mio.
Mio.
v.H.
v.H.
Mio. Euro
geg.
Eingeg.
Eingeg.
Euro
Euro
Vorjahr wohner 4)
Vorjahr wohner 4)
Vorjahr
Grundsteuern
+/- %
Euro/
geg.
EinVorjahr wohner 4)
Steuereinnahmen (netto)
insgesamt
Mio.
Euro
+/- %
geg.
Vorjahr
1,7
-2,1
110,84
10,0
50,4
658,40
9,4
54,2
166,68
395
420
1,0
3,4
5,7
15,6
28,6
1,7
1,1
114,36
5,0
-3,0
328,20
4,6
-2,5
83,09
395
430
0,7
5,0
5,8
12,3
1,9
1,6
0,2
105,34
4,5
x
295,41
4,0
x
84,40
350
406
0,6
3,6
4,8
10,0
x
1,5
1,3
112,24
48,6
-11,0
3.571,64
35,0
-11,2
1.428,66
250
200
1,1
11,5
5,0
49,2
-7,2
1,4
19,3
111,84
3,2
-11,8
262,26
2,9
-13,6
69,02
380
450
0,6
2,5
1,2
7,5
-2,1
1,3
0,3
106,32
8,6
83,1
733,30
7,8
82,1
212,55
345
355
0,6
3,6
6,6
13,4
38,8
1,0
3,6
89,13
2,3
51,9
193,86
2,0
52,3
64,62
300
400
0,2
3,8
6,5
7,1
15,8
0,9
-4,1
98,95
7,5
124,4
789,23
6,7
112,2
213,30
370
380
0,4
2,0
1,2
10,2
53,4
26,8
-1,2
104,74
140,1
11,3
548,04
115,7
13,8
172,99
317
366
12,1
85,0
4,6
241,9
7,9
6.475,8
2,8
203,63 25.335,8
10,9
796,66 21.835,7
12,1
175,45
454
571
3,0 46.136,0
7,2
2.597,7 14.422,8
Nur unmittelbare Mitgliedstädte des Deutschen Städtetages. Daten der Vierteljahresstatistik/Finanzrechnung. Teilweise vorläufige Ergebnisse.
Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage.
Grundbetrag = Aufkommen dividiert durch Hebesatz multipliziert mit 100.
Bezogen auf den Einwohnerstand 31.12.2015.
Eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach Angaben der Städte.
T2d
Tabelle 3: Entwicklung der Gewerbesteuerumlage 2000 bis 2021
Jahr
Erhöhung infolge
GewerbekapitalsteuerAbschaffung
„Normal“Umlage
Bund
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
1)
2)
3)
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
Länder
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
7
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
Erhöhung infolge
Steuersenkungsgesetz
Absenkung infolge
Gewerbesteueränderungsgesetz
Bund
Länder
Bund
x
5
11
17
19
19
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
x
5
11
17
19
19
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
x
x
x
x
-18
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
-19
Länder
Absenkung infolge
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Bund
Vervielfältiger in v.H.
x
x
x
x
x
x
x
x
-18
x
-19
x
-19
x
-19
x
-19
-4
-19
-3
-19
-1,5
-19
-1,5
-19
-1,5
-19
-1,5
-19
-1,5
-19
-1,5
-19
-1,5
-19
-1,5
-19
-1,5
-19
-1,5
-19
-1,5
-19
-1,5
Erhöhung
für Fonds
Deutsche
Einheit
Länder
x
x
x
x
x
x
x
x
-4
-3
-1,5
-1,5
-1,5
-1,5
-1,5
-1,5
-1,5
-1,5
-1,5
-1,5
-1,5
-1,5
Erhöhung
durch den
Solidarpakt
alte
Länder
Alte Länder
9
8
7
7
7
8
7
6
6
5
7
6
5
5
5
5
5
4,5
42
03
03
03
Gesamt-Umlage
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
03
03
83
91
102
114
82
81
74
73
65
66
71
70
69
69
69
69
69
68,5
68
68
353
353
Anteil der Gewerbesteuerumlage
am Gewerbesteueraufkommen1)
neue
Länder
alte
Länder
neue
Länder
45
54
66
78
46
44
38
38
30
32
35
35
35
35
35
35
35
35
35
35
35
35
21,0
23,0
25,1
30,0
20,5
20,1
18,8
17,9
17,3
15,8
17,3
17,7
17,6
17,1
17,0
16,8
16,3
17,1
16,9
16,9
17,0
17,0
v.H.
12,6
15,4
17,6
21,5
13,4
11,8
11,5
11,0
8,7
8,7
8,8
10,2
8,7
9,0
9,6
9,3
9,2
9,9
9,9
9,9
9,8
9,9
Ab 2006: Alte Länder einschl. Berlin-Ost und neue Länder ohne Berlin-Ost.
Prognose auf Grundlage der Steuerschätzung Mai 2017.
Nach geltendem Bundesrecht enden die Erhöhungen gem. § 6 Abs. 3 und 5 GemFinRefG zum 31.12.2019. Nachlaufend erfolgen allerdings noch die Abrechnungen der Einheitslasten des Jahres 2018 in 2020
und des Jahres 2019 in 2021. Nach derzeitigem Stand erscheint unwahrscheinlich, dass Zahlungen seitens der Gemeinden erforderlich werden.
Eigene Zusammenstellung und Berechnungen nach Angaben des BMF und des Statistischen Bundesamtes.
Deutscher Städtetag – Gemeindefinanzbericht 2017
63
alte und
neue
Länder
20,4
22,5
24,5
29,4
20,0
19,4
18,3
17,4
16,5
15,1
16,6
17,0
16,9
16,4
16,3
16,2
15,6
16,4
16,3
16,3
16,3
16,3
Der Deutsche Städtetag – die Stimme der Städte
Der Deutsche Städtetag ist die Stimme der Städte – und der kommunale Spitzenverband der kreisfreien sowie der meisten kreisangehörigen Städte in Deutschland. Als Solidargemeinschaft der Städte vertritt er die Idee der kommunalen
Selbstverwaltung gegenüber Bund, Ländern, Europäischer Union, staatlichen
und nichtstaatlichen Institutionen und Verbänden. Seine Arbeit und Dienstleistungen orientiert der Deutsche Städtetag vor allem an den Anforderungen und
Interessen der unmittelbaren Mitgliedsstädte sowie ihrer Bürgerinnen und
Bürger.
Im Deutschen Städtetag – dem größten kommunalen Spitzenverband Deutschlands – haben sich rund 3.400 Städte und Gemeinden mit fast 52 Millionen
Einwohnern zusammengeschlossen. Rund 200 Städte sind unmittelbare Mitglieder, darunter alle kreisfreien Städte, einschließlich der Stadtstaaten Berlin,
Hamburg und Bremen.
Aufgaben
• Der Deutsche Städtetag vertritt aktiv die kommunale Selbstverwaltung.
Er nimmt die Interessen der Städte gegenüber Bundesregierung, Bundestag,
Bundesrat, Europäischer Union und zahlreichen Organisationen wahr.
• Der Deutsche Städtetag berät seine Mitgliedsstädte und informiert sie über alle
kommunal bedeutsamen Vorgänge und Entwicklungen.
• Der Deutsche Städtetag stellt den Erfahrungsaustausch zwischen seinen
Mitgliedern her und fördert ihn in zahlreichen Gremien.
Zentrale Ziele des Verbandes
Die Städte müssen handlungsfähig bleiben, denn sie erbringen einen Großteil
der öffentlichen Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger. Um hierbei wachsenden Herausforderungen gerecht zu werden, sollten Bund und Länder die Städte
als Partner begreifen. Für die Aufgaben der Kommunen muss die Finanzierung
gesichert sein.