auch den Anschein zu vermeiden, als ob die Polizei dur< Vereinnahmung
derartiger Bußen für ihre eigenen Wohlfahrtskassen
Vorteile aus der Strafe zu ziehen beabsichtigt, ist der Beschuldigte
darauf hinzuweisen, daß
a) der Moonsche Blindenverein zu Berlin E. V.,
Charlottenburg 4,
Sesenheimerstr. 6,
b) der Verein zum Schuße der Kinder
Berlin,
Poststraße 13, oder
ce) die Wohlfahrtsstelle des Magistrats beim Polizeipräsidium,
Zimmer 219b,
für die Entgegennahme derartiger Beträge in Frage kommen.
Dem Beschuldigten ist auch anheimzustellen, diejenige der vorgenannten
Stellen zu bezeichnen, die er berücsichtigt wissen will.
Die Entscheidung darüber, ob die Angelegenheit durch
eine Entschuldigung oder durc< eine Geldbuße als gesühnt angesehen
werden kann, und bejahendenfalls die Entscheidung über
die Höhe dieser Buße muß der vvrgesetzten Stelle des verletzten
Beamten überlassen werden. Hierbei sind folgende Möglichkeiten
zu unterscheiden und zur Herbeiführung dieser Entscheidung
aktenkundig zu machen :
1. Der Beschuldigte entschuldigt sich. In leichteren Fällen wird
es dem Ansehen des Staates und des Beamten nur förderlich
sein, wenn diese Entschuldigung angenommen und damit
die Angelegenheit als erledigt angesehen wird. Nötigenfalls
hat die Entschuldigung öffentlich zu erfolgen.
Der Beschuldigte entschuldigt sich und erklärt sich bereit, eine
Geldbuße zu zahlen.
In diesem Falle wird, falls der betroffene Beamte und
die diesem zunächst vorgeselzte Dienststelle (Kriminal-Inspektion,
Polizei-Inspektion usw ) keinen Wert auf die Strafverfolgung
legen, die Entscheidung über die Annahme des Anerbietens,
über die Höhe des Betrages und die zu bedenkende Wohlfahrtseinrichtung
von mir (bei Kriminalbeamten vom Abteilungssleiter,
bei Schußzpolizeibeamten vom Kommando der Schußposizei) nach
den Vorschlägen der zunächst vorgesetzten Stellen getroffen:
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn, wie zu 1, der
Beschuldigte zwar um Entschuldigung bittet, die zunächst vorgesetzte
Stelle aber eine Bußezahlung für erforderlich hält.
Der Beschuldigte zeigt bei seiner Vernehmung keinerlei Einsicht
und Reue, die Angelegenheit ist aber immerhin fo geringfügig,
daß eine gerichtliche Verurteilung nicht unbedingt