Migration, Integration, Asyl
Politische Entwicklungen in Deutschland 2014
Jährlicher Bericht der deutschen nationalen Kontaktstelle
für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN)
Kofinanziert durch die
Europäische Union
Migration, Integration, Asyl
Politische Entwicklungen in Deutschland 2014
Jährlicher Bericht der deutschen nationalen Kontaktstelle
für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2015
5
Zusammenfassung
Zusammenfassung
Der Politikbericht 2014 der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) gibt einen Überblick über
die wichtigsten politischen Diskussionen sowie
politischen und legislativen Entwicklungen in
den Bereichen Migration, Integration und Asyl
in der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr
2014. Dabei nimmt der Bericht besonderen Bezug
auf Maßnahmen, welche die Bundesrepublik
Deutschland zur Umsetzung des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität, der EU-Aktion
gegen Migrationsdruck, der EU-Strategie zur
Bekämpfung des Menschenhandels sowie der
Europäischen Agenda zur Integration von Drittstaatsangehörigen getroffen hat. Zudem stellt der
Bericht die allgemeine Struktur des politischen
und rechtlichen Systems in Deutschland dar und
skizziert die wichtigsten politischen und institutionellen Veränderungen im Jahr 2014 in diesen
Politikbereichen.
Zentrale migrations-, integrations- und asylpolitische
Debatten des Jahres 2014 betrafen die Themen:
Steigende Asylbewerberzahlen und die politischen
Reaktionen darauf,
Flüchtlingsproteste,
Optionspflicht und die Akzeptanz doppelter
Staatsangehörigkeit.
Der Bundestag hat im Laufe des Jahres 2014 eine Reihe
von gesetzlichen Änderungen beschlossen; diese umfassen u. a. die folgenden Maßnahmen:
Neufassung des Asylverfahrensgesetzes zur Einstufung von Bosnien und Herzegowina, Serbien und
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EJR Mazedonien) als sichere Herkunftsstaaten sowie zur Abschaffung der Residenzpflicht,
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes,
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zur
weitgehenden Einschränkung der Optionspflicht.
Unterhalb der gesetzgeberischen Tätigkeit des Bundestags hat das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) im Jahr 2014 die Beschäftigungsverordnung (BeschV) überarbeitet, welche die Grundlage
der berufs- und qualifikationsgruppenspezifischen
Zulassung von Erwerbsmigration bildet (s. Abschnitte
4.2 und 6.1.2).
7
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Zusammenfassung
5
1
2
3
4
5
6
7
Einleitung
12
Politische, rechtliche und institutionelle Entwicklungen
18
Legale Zuwanderung und Mobilität
23
Irreguläre Migration
40
Rückkehrmigration
43
Internationaler Schutz und Asyl
50
Unbegleitete Minderjährige und andere Gruppen
mit besonderen Schutzbedürfnissen
59
8
9
Maßnahmen gegen Menschenhandel
62
Migration und Entwicklung
65
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis/Tabellenverzeichnis
67
83
85
9
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
Zusammenfassung
5
Einleitung
12
1.1
1.2
13
15
Allgemeine Struktur des politischen Systems und der Institutionen im
Bereich Migration und Asyl
Allgemeine Struktur des Rechtssystems im Bereich Migration und Asyl
Politische, rechtliche und institutionelle Entwicklungen
2.1
2.2
Allgemeine politische Entwicklungen
Überblick über die wichtigsten politischen Entwicklungen und Debatten
im Bereich Migration und Asyl
Legale Zuwanderung und Mobilität
18
18
19
3.1 Erwerbsmigration
3.1.1
Hintergrund und allgemeiner Kontext
3.1.2
Nationale Entwicklungen
3.1.3
Entwicklungen mit Bezug zur EU
23
23
23
23
24
3.2 Familienzusammenführung
3.2.1
Hintergrund und allgemeiner Kontext
3.2.2
Nationale Entwicklungen
3.2.3
Entwicklungen mit Bezug zur EU
25
25
25
25
3.3
3.3.1
3.3.2
Studierende und Forscher
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Nationale Entwicklungen
26
26
27
3.4
3.4.1
3.4.2
Sonstige legale Migration
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Nationale Entwicklungen
27
27
28
3.5 Integration
3.5.1
Hintergrund und Kontext
3.5.2
Nationale Entwicklungen
28
28
32
3.6
3.6.1
3.6.2
3.6.3
34
34
36
37
Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Nationale Entwicklungen
Entwicklungen mit Bezug zur EU
10
Inhaltsverzeichnis
4
5
6
3.7
Management von Migration und Mobilität
3.7.1
Kontrolle der Grenzen
3.7.1.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
3.7.1.2 Nationale Entwicklungen
3.7.2 Frontex
3.7.2.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
3.7.2.2 Entwicklungen mit Bezug zur EU
37
37
37
38
38
38
39
Irreguläre Migration
40
40
41
4.1
4.2
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Nationale Entwicklungen
Rückkehrmigration
5.1
Hintergrund und allgemeiner Kontext
43
43
5.2
5.2.1
5.2.2
Nationale Entwicklungen
Freiwillige Rückkehr
Zwangsweise Rückkehr
44
44
46
5.3
5.3.1
5.3.2
Entwicklungen mit Bezug zur EU
Freiwillige Rückkehr, Mobilitätspartnerschaften und Rückübernahmeabkommen
Zwangsweise Rückkehr
47
47
48
Internationaler Schutz und Asyl
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
Nationales Asylsystem
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Nationale Entwicklungen
Entwicklungen mit Bezug zur EU
50
50
50
51
55
6.2
6.2.1
6.2.2
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Entwicklung mit Bezug zur EU
57
57
57
6.3
6.3.1
6.3.2
Kooperation mit Drittstaaten, inklusive Neuansiedlung (Resettlement)
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Nationale Entwicklungen
58
58
58
11
Inhaltsverzeichnis
7
8
9
Unbegleitete Minderjährige und andere Gruppen mit
besonderen Schutzbedürfnissen
59
7.1
7.1.1
7.1.2
Unbegleitete Minderjährige
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Nationale Entwicklungen
59
59
59
7.2
7.2.1
7.2.2
Andere besonders schutzbedürftige Gruppen
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Nationale Entwicklungen
61
61
61
Maßnahmen gegen Menschenhandel
8.1
8.2
8.3
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Nationale Entwicklungen
Entwicklungen mit internationalem Bezug
Migration und Entwicklung
9.1
9.2
9.3
Hintergrund und allgemeiner Kontext
Nationale Entwicklungen
Entwicklungen mit Bezug zur EU
62
62
63
64
65
65
66
66
Literaturverzeichnis
67
Abkürzungsverzeichnis
83
Abbildungsverzeichnis/Tabellenverzeichnis
85
12
Einleitung
1
Einleitung
Aufbau und Inhalt
Der Politikbericht 2014 bietet einen Überblick
über die wichtigsten politischen Diskussionen
sowie politischen und legislativen Entwicklungen
des Jahres 2014 im Migrations-, Integrations- und
Asylbereich in der Bundesrepublik, der aber
keinen Anspruch auf Vollständigkeit stellen kann.
Der Bericht wurde von der deutschen Kontaktstelle des Europäischen Migrationsnetzwerks
(EMN) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg erstellt.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Entscheidung 2008/381/EG
des Rates der EU vom 14. Mai 2008 über die Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks legt
jede nationale EMN-Kontaktstelle jährlich einen
Bericht über die „Migrations- und Asylsituation in
dem betreffenden Mitgliedstaat“ vor, in dem neben
rechtlichen Änderungen auch Weiterentwicklungen der Politik und einige grundlegende Statistiken
abgebildet werden. Dieser jährliche Bericht über die
Themenbereiche Migration, Integration und Asyl
(kurz: „Politikbericht“) soll den Informationsbedarf der
Gemeinschaftsorgane der EU sowie der Behörden und
Einrichtungen der Mitgliedstaaten durch „Bereitstellung aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen zu Migration und Asyl“ decken
und dadurch die Politikgestaltung in der EU unterstützen (Art. 1 Abs. 2 Entscheidung 2008/381/EG). Darüber
hinaus sollen die im Rahmen des EMN aufbereiteten
Erkenntnisse auch der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt werden. Die Europäische Kommission, bei der
das EMN organisatorisch angesiedelt ist, erstellt zusätzlich zur Veröffentlichung der einzelnen nationalen
Politikberichte zu diesen Zwecken in eigener Verantwortung auch themenspezifische EMN-Informs, die
auf den Politikberichten aus den einzelnen Mitgliedstaaten aufbauen und einen europäischen Vergleich
der nationalen Ergebnisse bieten.
Inhaltlich orientiert sich dieser mittlerweile zehnte
EMN-Politikbericht an den Berichten der Vorjahre. Er
folgt dabei weitgehend einer durch das EMN vorgegebenen Kapitelstruktur, die auch die anderen beteiligten EMN-Kontaktstellen der EU-Staaten bei der
Erstellung ihrer nationalen Berichte wählen.
Kapitel 1 gibt einen Überblick über die Struktur des
politischen Systems, die bestehenden Institutionen,
Veränderungen dieser Strukturen sowie allgemeine
politische Entwicklungen im Jahr 2014. Kapitel 2
skizziert themenrelevante politische und legislative
Entwicklungen sowie wichtige politische Debatten
in Bezug auf Migration, Integration und Asyl. Die
Kapitel 3 bis 8 sind den konkreten politischen und
rechtlichen Maßnahmen in spezifischen Bereichen der
Einwanderungs- bzw. Asylpolitik gewidmet. Kapitel 9
nimmt Entwicklungen in den Blick, die den globalen
Gesamtansatz zur Migrationsfrage betreffen.
Methoden
Dem Politikbericht 2014 liegen zahlreiche Daten- und
Informationsquellen zugrunde. Die Ausführungen
basieren zum einen auf Informationen aus den Bundesbehörden sowie auf Sachinformationen aus den
relevanten Organisationseinheiten des BAMF. Zum
anderen wurde hinsichtlich politischer Debatten oder
des Sachstandes zu rechtlichen Entwicklungen vorrangig auf Publikationen des BAMF und der Nationalen
Kontaktstelle des Europäischen Migrationsnetzwerkes
sowie auf Internetquellen zurückgegriffen, so etwa auf
die Drucksachen und Plenarprotokolle des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates, Verordnungs- und
Gesetzesblätter sowie Verlautbarungen von Ministerien, Behörden und Parteien in Presseerklärungen oder
öffentlichen Programmen. Themenbezogen wurden
auch Mitteilungen oder Publikationen von Nichtregierungsorganisationen oder internationalen Organisationen einbezogen. Ergänzend wurde auch eine
themenspezifische Auswertung überregionaler Medien
durchgeführt. Alle externen Quellen werden explizit
ausgewiesen.
13
Einleitung
Die verwendeten Zahlen und Statistiken stammen
überwiegend aus dem BAMF, dem Statistischen
Bundesamt (StBA) sowie der Bundesagentur für Arbeit
(BA). Angesichts der redaktionellen Fertigstellung des
EMN-Politikberichts 2014 im Februar 2015 standen
einige Daten zu Migrationssachverhalten für das Jahr
2014 noch nicht zur Verfügung.
Kriterium bei der Auswahl und Gewichtung der Ereignisse war die Frage, welche Tatbestände bzw. Entwicklungen besonders relevant für die Arbeit politischer
Entscheidungsträger – sowohl auf nationaler wie auch
auf europäischer Ebene – sein könnten. Eine Eingrenzung musste insbesondere hinsichtlich des Abschnitts
über „wichtige politische und legislative Debatten in
Bezug auf Migration, Integration und Asyl“ (Abschnitt
2.2) erfolgen. Um das mögliche Themenspektrum
nicht allzu breit zu fassen, wurden lediglich solche
Debatten als „wichtige politische Debatten“ gewertet
und in die Analyse aufgenommen, die ausführlich in
Leitmedien (überregionale Tageszeitungen, öffentlichrechtliche und private Fernsehsender) behandelt
wurden und mit denen sich die Bundesregierung,
der Deutsche Bundestag oder die Landesparlamente
befasst haben.
Begriffe und Definitionen
Die in diesem Bericht verwendete Terminologie orientiert sich weitgehend am Glossar1 des Europäischen
Migrationsnetzwerks. Begrifflichkeiten, die speziell die
Rechtslage in Deutschland betreffen, werden regelmäßig innerhalb des Textes bzw. in Fußnoten erläutert.
Bei Zusammenhängen, die bereits Inhalt früherer
EMN-Politikberichte waren, wird auf die entsprechenden Textstellen dieser Berichte verwiesen.
1.1 Allgemeine Struktur des politischen
Systems und der Institutionen im
Bereich Migration und Asyl
In der Bundesrepublik Deutschland erfolgen Politikformulierung und Politikdurchführung im Rahmen
eines politischen Systems, in dem legislative und
1
Glossar des Europäischen Migrationsnetzwerks: http://
www.bamf.de/DE/DasBAMF/EMN/Glossary/glossarynode.html;jsessionid=9833F2EF3845F7409CD198CA0F64
C8AB.1_cid368 (02.03.2015).
exekutive Kompetenzen zwischen dem Bund und
den 16 Ländern aufgeteilt sind. Das exekutive System
der Bundesrepublik ist durch drei Arbeitsgrundsätze
gekennzeichnet: das Kanzlerprinzip, das Kollegialprinzip sowie das Ressortprinzip. Nach dem Kanzlerprinzip
bestimmt die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und leitet die Geschäfte
der Bundesregierung. Infolge des Kollegial- bzw.
Kabinettsprinzips müssen Fragen von allgemeiner
politischer Bedeutung jedoch mit den Ministerinnen
und Ministern gemeinsam entschieden werden; das
Kabinett muss mit Mehrheit zu einer Entscheidung
finden. Aus dem Ressortprinzip ergibt sich schließlich
eine spezielle Verantwortung für den jeweiligen ministeriellen Aufgabenbereich mit eigenen Handlungsund Gestaltungsbefugnissen des Amtsinhabers.
Im Folgenden werden die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der wichtigsten, in den Bereichen der Asyl-,
Zuwanderungs- und Integrationspolitik zuständigen
Akteure in knapper Form skizziert (für einen Überblick s. Fehsenfeld et al. 2008; Schneider 2012a).
Vorrangig ist das Bundesministerium des Innern
(BMI) zuständig. Es befasst sich neben der Vorbereitung von Gesetzen auch mit der europäischen
Harmonisierung und übt die Dienst- und Fachaufsicht über das BAMF sowie die Bundespolizei
(BPOL) als zentrale operative Behörden aus.
Ein wichtiger Ort der Politikformulierung ist
daneben die Ständige Konferenz der Innenminister2 und Innensenatoren der Länder (IMK), an
der beratend auch der Bundesminister des Innern
teilnimmt. Die Konferenz findet gewöhnlich zweimal pro Jahr statt, wobei die jeweils einstimmig
gefassten Beschlüsse als politische Empfehlungen
eine hohe Bindungswirkung entfalten und sowohl
auf Landes- wie auf Bundesebene bei der Gesetzgebung und in der Verwaltungspraxis berücksichtigt
werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) befasst sich in Abstimmung mit dem BMI
2
Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, wird im
Folenden auch bei nicht geschlechtsneutralen Bezeichnungen lediglich die männliche Form verwendet. Damit
sind männliche wie auch weibliche Personen gleichermaßen gemeint.
14
Einleitung
vor allem mit den Grundlagen der Ausländerbeschäftigung sowie der berufsspezifischen Integration in den Arbeitsmarkt.
Fragen der Arbeitsmigration sowie der Integration
von Migranten in den Arbeitsmarkt sind darüber
hinaus Gegenstand der Konferenz der Minister
bzw. Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder
(ASMK), die – ähnlich der IMK – der Zusammenarbeit und der Koordinierung der Länderinteressen
im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik dient.
Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes (AA)
sind die Auslandsvertretungen für Pass- und Visumangelegenheiten im Ausland zuständig.
Der Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration wird von der
Bundesregierung bestellt. Seit 2005 ist das Amt
des Beauftragten im Rang eines Staatsministers
im Bundeskanzleramt angesiedelt. Die bzw. der
Beauftragte hat die Aufgabe, „insbesondere die
Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer
Integrationspolitik […] zu unterstützen“ (§ 93
Nr. 1 AufenthG) und ist bei einschlägigen Gesetzgebungsvorhaben einzubeziehen (§ 94 Abs. 1
AufenthG). Zu den weiteren Aufgaben gehören
die Förderung der Integration der in Deutschland
ansässigen Migranten sowie das Vorgehen gegen
Fremdenfeindlichkeit.3
Ähnlich der IMK treffen sich die für Integration
zuständigen Minister bzw. Senatoren der Länder
regelmäßig zu Konsultationen und zur Abstimmung politischer Vorhaben im Bereich der Integration (Integrationsministerkonferenz – IntMK).
Der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten ist beim
BMI angesiedelt und für die Koordinierung aller
aussiedlerbezogenen Maßnahmen zuständig. Im
Hinblick auf nationale Minderheiten fungiert der
Beauftragte als zentraler Ansprechpartner, vertritt
die Bundesregierung in bestehenden oder zukünftig zu schaffenden Kontaktgremien und leistet
Informationsarbeit.
3
Vgl. §§ 92ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Das BAMF ist eine zentrale Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMI und nimmt als
Kompetenzzentrum für Migration, Integration
und Asyl vielfältige Aufgaben wahr. Es prüft
den in Deutschland verfassungsrechtlich verankerten Schutz von Flüchtlingen vor Verfolgung
und führt alle Asylverfahren in Deutschland
einschließlich der Dublin-Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit im Asylverfahren durch;
es stellt sowohl die Flüchtlingseigenschaft nach
der Genfer Flüchtlingskonvention als auch die
Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nach
der Qualifikationsrichtlinie sowie für nationale
Abschiebungsverbote4 fest. Falls kein Schutzbedarf
festgestellt wird, erlässt das BAMF ebenfalls die
Abschiebungsandrohung und/oder -anordnung.
Neben der Durchführung des Asylverfahrens
koordiniert das Bundesamt auch das humanitäre Aufnahmeprogramm des Bundes und der
Länder sowie die Beteiligung Deutschlands am
Resettlement-Programm des UNHCR (s. Abschnitt 6.3). Weitere Zuständigkeiten des BAMF
betreffen die Entwicklung und Durchführung des
bundesweiten Integrationsprogramms, angewandte bzw. politiknahe Migrationsforschung, die
Förderung der freiwilligen Rückkehr, die Führung
des Ausländerzentralregisters (Registerbehörde),
die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
im Rahmen der sog. EU-Forscherrichtlinie, das
Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer, die
Koordination zwischen den für Erwerbsmigration
zuständigen Behörden sowie ausländer-, asyl- und
staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen bei
Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit (für eine
detaillierte Darstellung s. Fehsenfeld et al. 2008;
Schneider 2012a).
Die rund 570 Ausländerbehörden der 16 Länder
sind zuständig für praktisch alle aufenthalts- und
4
Subsidiären Schutz erhalten Ausländer, weil ihnen im
Herkunftsland die konkrete Gefahr der Todesstrafe oder
der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht oder weil sie im Herkunftsland
durch einen bewaffneten Konflikt erheblich gefährdet
sind. Die Unzulässigkeit einer Abschiebung kann aus
der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention resultieren oder wenn die Abschiebung zu einer
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
im Zielstaat der Abschiebung führen würde. Diese Gefahr
kann auch aus einer schweren, im Zielstaat nicht oder
nicht angemessen behandelbaren Krankheit resultieren.
15
Einleitung
passrechtlichen Maßnahmen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und die Umsetzung der weiteren
ausländerrechtlichen Vorschriften, einschließlich
Entscheidungen über Abschiebungen und deren
Organisation sowie für die Prüfung von Abschiebungshindernissen, die außerhalb der Zuständigkeit des BAMF liegen. Jährlich findet zweimal ein
Erfahrungsaustausch der Ausländerbehörden der
großen Städte statt.
Die Bundespolizei ist eine Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des BMI. Ihr obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz),
um unerlaubte Einreisen zu verhindern und
Schleusungskriminalität nachhaltig zu bekämpfen. Der Grenzschutz umfasst dabei die polizeiliche Überwachung der Grenzen, die polizeiliche
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
einschließlich der Überprüfung der mitgeführten
Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum
Grenzübertritt, die Grenzfahndung und im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und
von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer
Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren,
welche die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Die Aufgaben der Bundespolizei ergeben sich aus
dem Gesetz über die Bundespolizei (BPolG) und
anderen Rechtsvorschriften des Bundes, z. B. aus
dem Aufenthaltsgesetz (§ 71 Abs. 3 AufenthG)
oder dem Asylverfahrensgesetz (§ 18 AsylVfG). Die
aufenthaltsrechtlichen Zuständigkeiten der BPOL
beziehen sich u. a. auf die Zurückweisung und die
Zurückschiebung von Ausländern, die nicht über
ein Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Widerruf eines Visums in bestimmten
Fällen sowie die damit einhergehenden ausländerrechtlichen Begleitmaßnahmen (Schneider
2012: 34). Im Rahmen der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten, ist die Bundespolizei u. a. für die
Koordination von begleiteten Rückführungen auf
dem Luftweg zuständig und arbeitet dabei eng mit
anderen Behörden, insbesondere mit den Ausländerbehörden, zusammen (Schneider 2012b: 34).
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist – neben
einer Vielzahl sonstiger administrativer Aufgaben
im Bereich des Bundes – für die Einreise- und
Aufnahmeverfahren von Spätaussiedlern zuständig. Ferner verarbeitet es die Daten des Schengener
Informationssystems (SIS)5, des Visa-Informationssystems (VIS) sowie im Auftrag des BAMF die
Datensätze des Ausländerzentralregisters (AZR),
bestehend aus dem allgemeinen Datenbestand und
der Visadatei.
1.2 Allgemeine Struktur des Rechtssystems im Bereich Migration und Asyl
Auch im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz
sind die Zuständigkeiten auf Bund und Länder verteilt.
Grundsätzlich haben die Länder in allen Bereichen, für
die nicht explizit eine Bundeszuständigkeit festgelegt
ist, das Recht, Gesetze zu erlassen. Einige Politikbereiche unterliegen hingegen der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes, während der überwiegende
Teil der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung
zugeordnet ist. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung haben die 16 Landesparlamente die Befugnis zur
Gesetzgebung nur, wenn der Bund von seiner Zuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat
(Art. 70-74 GG). Faktisch sind die meisten Themen der
konkurrierenden Gesetzgebung durch Bundesgesetz
geregelt. Migrationsrelevante Fragen wie Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit, Ein- und Auswanderung,
Passwesen, Melde- und Ausweiswesen sowie das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Ausländer sind
in Gesetzen auf Bundesebene geregelt. Gleichermaßen wurden alle übergreifenden Gesetze im Bereich
des Flüchtlings- und Vertriebenenrechts bundesweit
verabschiedet. Die einzigen bedeutsamen Politikfelder
mit Migrationsbezug, die nahezu ausschließlich im
Kompetenzbereich der Bundesländer angesiedelt sind,
sind Bildung, Forschung und das Polizeiwesen, wobei
Rückführungen ausreisepflichtiger Ausländer sowie
5
Daneben betreibt das Bundeskriminalamt (BKA) mit der
SIRENE-Datenbank eine Schnittstelle zwischen dem
SIS und nationalen Fahndungssystemen; s. auch https://
www.bka.de/nn_196810/sid_1060E19D06B682598573A
E8761A07191/DE/ThemenABisZ/ElektronischeFahndungssysteme/elektronischeFahndungssysteme.html?__
nnn=true (10.03.2015).
16
Einleitung
Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens
in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei bzw. dem
Bundesamt organisiert werden.6
Auf der Ebene der Länder liegt die Zuständigkeit
für asyl- und ausländerrechtliche Fragen jeweils
bei den Innenministern und -senatoren. Berlin und
Nordrhein-Westfalen haben als einzige Bundesländer
bisher ein Integrationsgesetz7 verabschiedet. Auch
wenn es ansonsten keine eigenen Landesgesetze in
den Bereichen Zuwanderung, Asyl und Integration
gibt, prägen die Bundesländer durch Erlasse und
Verwaltungsvorschriften insbesondere das Vollzugshandeln der Ausländerbehörden, also die administrative Umsetzung, nachhaltig mit. Außerdem nehmen
sie Einfluss auf die Gesetze des Bundes: Hier verfügen
sie über den Bundesrat, der aus Vertretern der 16
Landesregierungen gebildet wird, über umfassende
Beteiligungsrechte und Veto-Möglichkeiten. Bei der
Verabschiedung von Gesetzen kommt dem Bundesrat eine ähnliche Rolle zu wie den Oberhäusern oder
Senatskammern in den parlamentarischen Demokratien anderer Staaten. Im Bundesrat wird jeder seitens
des Deutschen Bundestages gebilligte Gesetzentwurf
beraten. Jedoch benötigen nur diejenigen Gesetze die
Zustimmung des Bundesrates, die die Beziehungen
zwischen Bund und Ländern besonders berühren (sog.
Zustimmungsgesetze). In allen anderen Fällen (bei sog.
Einspruchsgesetzen) kann die Ablehnung des Bundesrates durch eine qualifizierte Mehrheit im Bundestag
überstimmt werden. Da so gut wie alle politischen
Maßnahmen im Bereich Migration und Asyl irgendeine Art von unmittelbarem Einfluss auf die Bundesländer haben und ihnen zudem administrative Aufgaben
abverlangen, müssen entsprechende Gesetze in der
Regel die Länderkammer passieren.
6
7
Aufenthaltsrechtliche Fragen werden darüber hinaus in
einer Vielzahl von Bund-Länder-Arbeitsgruppen erörtert.
Vollzugsprobleme im Bereich der Rückführung von ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen sind Gegenstand
der Arbeitsgruppe Rückführung (AG Rück), einer Unterarbeitsgruppe der IMK (siehe Abschnitt 1.1). In der AG
Rück kooperieren die zuständigen Organisationseinheiten der Innenministerien von Bund und Ländern, wobei
es auch zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden
kommt.
In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 14.02.2012 das
„Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe
und Integration“. In Berlin trat am 28.12.2010 das „Gesetz
zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin“
in Kraft.
Gesetze und Verordnungen
Die Grundlagen für das in Deutschland geltende
Ausländerrecht finden sich im Völkerrecht, im europäischen Gemeinschaftsrecht sowie im deutschen
Verfassungs- und Gesetzesrecht.
Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährt
politisch Verfolgten einen Anspruch auf Asyl. Die
Prüfung des Anspruchs findet im Rahmen des
Asylverfahrens auf Grundlage des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) statt.
Ausländern, denen politische Verfolgung droht,
wird nach Maßgabe der Vorschriften im AsylVfG
und im Aufenthaltsgesetz die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer
Flüchtlingskonvention – GFK) zuerkannt. Auch die
Regelungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an
Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär
Schutzberechtigte und Personen, bei denen nationale Abschiebungsverbote festgestellt wurden,
finden sich im Aufenthaltsgesetz (§ 25 Abs. 1 und 2
sowie Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist die
gesetzliche Grundlage für Unterstützungsleistungen an Asylbewerber während des laufenden
Asylverfahrens sowie an andere Ausländer, deren
Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt ist.
Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und
Ausländern (Zuwanderungsgesetz – ZuwG)8, dessen
Hauptinhalte am 1. Januar 2005 in Kraft traten,
markiert eine grundlegende Novellierung des Ausländerrechts. Das Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) – Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes – ist die wichtigste Rechtsgrundlage für die
Bereiche Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung
8
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz – ZuwG) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950); einzelne
Teile des Zuwanderungsgesetzes traten bereits am
06.08.2004 sowie am 01.09.2004 in Kraft (vgl. Art. 15 Abs. 1
und 2 ZuwG).
17
Einleitung
von Drittstaatsangehörigen. Es bestimmt ferner
den gesetzlichen Mindestrahmen staatlicher Angebote zur Förderung der Integration, der vor allem
Sprach- und Orientierungskurse vorsieht. Das
Aufenthaltsgesetz wird seit 2007 kontinuierlich
überarbeitet. Die Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen mit anschließendem Kurzaufenthalt richtet sich hingegen nach den Regeln des Schengener
Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562/2006).9
Im Oktober 2009 trat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) in Kraft;
sie hat das vorrangige Ziel, die administrative Praxis bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes im
gesamten Bundesgebiet zu vereinheitlichen und
entsprechende Mindeststandards zu garantieren.10
Die wichtigste Rechtsgrundlage zur Verwaltung
des behördlichen Datenbestandes über ausländische Staatsbürger ist das Ausländerzentralregistergesetz (AZRG).
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
wird durch das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
geregelt. Es legt unter anderem fest, unter welchen Voraussetzungen Zuwanderer eingebürgert
werden können, unter welchen Bedingungen in
Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern
die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und
inwiefern eine mehrfache Staatsangehörigkeit
möglich ist.
Unterhalb der Ebene der Bundesgesetze ist eine
Reihe von Verordnungen erlassen worden, die den
rechtlichen Rahmen im Bereich des Aufenthaltes, der
Beschäftigung und der Integration von Ausländern
9
Fragen des Aufenthalts und der Freizügigkeit von Bürgern anderer EU-Staaten sind im zweiten Bestandteil
des Zuwanderungsgesetzes geregelt, dem Gesetz über die
allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern.
10 GMBl. Nr. 42-61 vom 30.10.2009, S. 877.
sowie im Bereich der Versorgung und der Verfahren beim Umgang mit Asylbewerbern spezifizieren.
Die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) regelt
Detailfragen in Zusammenhang mit der
Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet,
Gebühren sowie Verfahrensvorschriften bei der
Vergabe von Aufenthaltstiteln.
Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt
die Verfahren der Zulassung zur Beschäftigung
von Ausländern, die zum Zwecke der Arbeitsaufnahme aus einem Drittstaat in die Bundesrepublik einreisen wollen, und nennt die
entsprechenden Tätigkeitsbereiche.
Die Integrationskursverordnung (IntV) enthält
Details zur Umsetzung der Integrationskurse nach dem Aufenthaltsgesetz, darunter
Teilnahmebedingungen, Datenübermittlung,
Gebühren sowie die Grundstruktur der Kurse,
Kursdauer sowie Kursinhalte. Ferner regelt sie
die Zulassungsverfahren für öffentliche und
private Kursanbieter.
Die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) enthält Bestimmungen zu den
Kompetenzen und Zuständigkeiten der wichtigsten operativen Behörden im Asylverfahren.
Dabei berücksichtigt sie wichtige Rechtsakte
der Europäischen Union wie das Dubliner
Übereinkommen oder die „EURODAC“-Verordnung.
Die Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV)
regelt das Testverfahren bei Einbürgerungen.
18
Politische, rechtliche und institutionelle Entwicklungen
2
Politische, rechtliche und
institutionelle Entwicklungen
2.1 Allgemeine politische Entwicklungen
2014 wurden die Landesparlamente in Sachsen,
Thüringen und Brandenburg neu gewählt.
Landtagswahl in Sachsen
Bei den Wahlen zum sächsischen Landtag am 31. August 2014 entfielen 39,4 % der abgegebenen Stimmen
auf die CDU, 18,9 % auf die Partei DIE LINKE, 12,4 %
auf die SPD und 5,7 % auf Bündnis 90/Die Grünen.
9,7 % der abgegebenen Stimmen entfielen auf die neu
gegründete Alternative für Deutschland (AfD), die
mit der Forderung nach einer restriktiveren Zuwanderungs- und Asylpolitik in den Wahlkampf zog. Die
noch in der vorangegangenen Legislaturperiode im
sächsischen Landtag vertretenen Parteien FDP (3,8 %)
und NPD (4,9 %) scheiterten am Wiedereinzug ins
Parlament. CDU und SPD einigten sich auf die Bildung
einer Koalitionsregierung und bestätigten Stanislaw
Tillich (CDU) im Amt des Ministerpräsidenten. Markus
Ulbig (CDU) blieb Staatsminister des Innern. Das Parlament des Freistaates Sachsen stimmte Ende 2014 über
die Neuvergabe des Postens des Ausländerbeauftragten ab. Geert Mackenroth (CDU) übernahm dieses Amt
am 17. Dezember 2014 von Martin Gillo (CDU).
Landtagswahl in Thüringen
Am 14. September 2014 wurde der Landtag Thüringens neu gewählt. Dabei erhielt die CDU 33,5 % der
abgegebenen Stimmen. Die Partei DIE LINKE konnte
28,2 % der Stimmen auf sich vereinen. Die SPD erhielt
12,4 %, die neu im thüringischen Landesparlament
vertretene AfD 10,6 % und Bündnis 90/Die Grünen
5,7 % der Stimmen. Auf die FDP entfielen 2,5 % der
Wählerstimmen, die damit den Wiedereinzug in den
Thüringer Landtag verfehlte. Die Partei DIE LINKE,
SPD und Bündnis 90/Die Grünen einigten sich auf
die Bildung einer Koalition und am 5. Dezember 2014
wählte der thüringische Landtag mit Bodo Ramelow
zum ersten Mal in Deutschland ein Mitglied der Partei
DIE LINKE zum Ministerpräsidenten. Der ursprünglich dem Innenministerium unterstehende Bereich
der Asyl- und Einwanderungspolitik wurde dem Justizressort angegliedert, das von Dieter Lauinger (Bündnis 90/Die Grünen) geleitet wird. Zusammen mit dem
Ressort Verbraucherschutz bildet die neue Einrichtung
das „Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und
Verbraucherschutz“. Ferner sieht der Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien vor, sowohl die
Kompetenzen des Integrationsbeirates zu stärken als
auch die Aufgaben des Ausländerbeauftragten neu zu
fassen. Aus dem Ausländerbeauftragten soll mittelfristig ein „Beauftragter für Integration, Migration und
Flüchtlinge“ werden (DIE LINKE/SPD/Bündnis 90/
Die Grünen 2014: 25). Das Amt hat seit dem 1. Oktober
2010 Petra Heß (SPD) inne.
Landtagswahl in Brandenburg
Ebenfalls am 14. September 2014 wurden in Brandenburg Landtagswahlen abgehalten. Dabei gewann die
SPD als stärkste Kraft 31,9 % der Stimmen, die CDU
23,0 % und DIE LINKE 18,6 %. Während Bündnis 90/
Die Grünen mit 6,2 % den Wiedereinzug ins Parlament
schafften, ist die FDP mit 1,5 % nicht mehr vertreten.
Erstmals vertreten ist die AfD mit 12,2 %. SPD und DIE
LINKE einigten sich auf die Bildung einer Koalitionsregierung, die Dietmar Woidke (SPD) im Amt des
Ministerpräsidenten bestätigte. Innenminister wurde
Karl-Heinz Schröter (SPD). Integrationsbeauftrage des
Landes ist seit Januar 2013 Doris Lemmermeier.
Bildung der hessischen Landesregierung
Als Konsequenz der bereits am 22. September 2013 in
Hessen abgehaltenen Landtagswahl haben sich CDU
und Bündnis 90/Die Grünen am 21. Dezember 2013
auf die erste schwarz-grüne Landesregierung in einem
Flächenstaat geeinigt. Der Landtag wählte in seiner
konstituierenden Sitzung am 18. Januar 2014 Volker
Bouffier (CDU) zum Ministerpräsidenten. Das Amt
19
Politische, rechtliche und institutionelle Entwicklungen
des Innenministers bekleidet seit dem 18. Januar 2014
Peter Beuth (CDU). Bevollmächtigter für Integration
wurde Jo Dreiseitel (Bündnis 90/Die Grünen).
2.2 Überblick über die wichtigsten
politischen Entwicklungen und
Debatten im Bereich Migration
und Asyl
Im Jahr 2014 prägte eine Vielzahl an Themen den
öffentlichen Diskurs zu den Themenkomplexen Asyl,
Migration und Integration. Im Folgenden werden diejenigen Debatten kursorisch wiedergegeben, die sich
ebenfalls in parlamentarischen Vorgängen niedergeschlagen haben. Diese kreisten um das Flüchtlingsunglück von Lampedusa, die Reform des Asylrechts, die
öffentlichkeitswirksamen Proteste von Asylbewerbern
sowie die Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht.
Reaktionen auf das Flüchtlingsunglück von
Lampedusa
Als Reaktion auf das Flüchtlingsunglück von Lampedusa am 3. Oktober 2013 stellte die Bundestagsfraktion DIE LINKE einen Antrag für eine Neuausrichtung
der Flüchtlingspolitik (Deutscher Bundestag 2014a).
Am 17. Januar 2014 nutzten die im Bundestag vertretenen Parteien diesen Antrag, um ihre Betroffenheit und
Erschütterung über das Unglück zum Ausdruck zu
bringen und gleichzeitig ihre flüchtlings- und asylpolitischen Schlussfolgerungen zu diskutieren. Vertreter
der CDU/CSU-Fraktion forderten eine Bekämpfung
der Schleusungstätigkeiten, die sie für das Flüchtlingsunglück verantwortlich machen, sowie verstärkte
Anstrengungen, die Situation in den Herkunftsländern
zu verbessern. Darüber hinaus betonten sie den Beitrag, den die EU-Grenzschutzagentur FRONTEX zur
Seenotrettung leistet. Vertreter der Partei DIE LINKE
machten dagegen die Grenzsicherungspolitik der EU
dafür verantwortlich, dass Schutzsuchende auf riskantere Routen über das Mittelmeer ausweichen müssen
und dafür auf die Hilfe von Schleusern angewiesen
sind. Als Alternative forderte die Fraktion legale
Einreisemöglichkeiten in die EU für Asylsuchende
sowie eine Auflösung von FRONTEX, in der sie eine
Einrichtung zur Verhinderung von Fluchtbewegungen sieht. Ähnliche Positionen vertraten die Sprecher
von Bündnis 90/Die Grünen. Dagegen forderten die
Vertreter der SPD eine an den Menschenrechten ori-
entierte Grenzschutzpolitik sowie ein Quotensystem
zur Aufnahme und Verteilung von Asylbewerbern in
der EU, um dadurch die südlichen Randstaaten der EU
zu entlasten (Deutscher Bundestag 2014j). Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) wiederum kritisierte an den Seenotrettungsmaßnahmen, dass diese
als Nothilfe gedacht waren, sich jedoch „als Brücke
nach Europa“ herausgestellt hätten (BMI 2014d).
Ausweitung der Liste sicherer Herkunftsstaaten
Als Reaktion auf den Anstieg der Asylbewerberzahlen
aus den Herkunftsländern Bosnien und Herzegowina,
Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien (EJR Mazedonien) sowie aufgrund der
geringen Schutzquote bei Anträgen aus diesen Staaten
legte die Bundesregierung dem Bundestag am 26. Mai
2014 einen Gesetzentwurf zur Einstufung Serbiens,
der EJR Mazedonien und Bosnien und Herzegowinas
als sichere Herkunftsstaaten vor (Deutscher Bundestag
2014h). Die Gesetzesänderung war bereits im Jahr 2013
in den Koalitionsverhandlungen der Großen Koalition
aus CDU/CSU und SPD beschlossen und im Koalitionsvertrag festgehalten worden (CDU et al. 2013: 109).
Eine Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten
um Albanien und Montenegro trug die SPD nicht mit
(Gajevic 2014a).
Durch das Gesetz werden Serbien, die EJR Mazedonien
sowie Bosnien und Herzegowina, neben den bereits
seit 1993 als sichere Herkunftsstaaten eingestuften
Ghana und Senegal, in die Liste der sicheren Herkunftsländer nach Art. 16a Abs. 3 des Grundgesetzes
und § 29a Abs. 2 i. V. m. Anlage II zu § 29a AsylVfG
aufgenommen (Deutscher Bundestag 2014h). Dies
sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen
politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung
besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung stattfindet. Diese Vermutung besteht, solange ein Asylbewerber aus einem solchen Staat nicht
glaubhaft Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung doch verfolgt wird. Im Fall einer negativen Entscheidung wird
der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt
(für eine detailliertere Darstellung s. Abschnitt 6.1.2).
Die Bundesregierung verwies bei der Begründung auf
Kapazitätsengpässe bei den Asylverfahren sowie der
Versorgung und Unterbringung der Asylsuchenden
(Deutscher Bundestag 2014h). Das Gesetz soll vor allem
dazu dienen, das Asylverfahren sowie die Aufenthalts-
20
Politische, rechtliche und institutionelle Entwicklungen
dauer in den betroffenen Fällen zu verkürzen und damit Bund, Länder und Kommunen zu entlasten sowie
eine abschreckende Wirkung zu entfalten (Deutscher
Bundestag 2014h).
Die Einstufung als sichere Herkunftsländer wurde u.
a. von Oppositionsparteien (insb. den Parteien Die
Linke und Bündnis 90/Die Grünen), Kirchenverbänden (EKD 2014), dem UNHCR (2014), dem Deutschen
Institut für Menschenrechte (2014) und Nichtregierungsorganisationen (u. a. PRO ASYL 2014; Amnesty
International 2014) deutlich kritisiert. Gegen den Gesetzentwurf wurden die Diskriminierung und Notlage
von Roma in den Westbalkanstaaten angeführt sowie,
dass die niedrigen Schutzquoten selbstgeschaffene
Fakten darstellen und damit nicht als Rechtfertigung
für das Gesetz dienen dürften (Deutscher Bundestag
2014i).
Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD
stimmte der Bundestag dem Gesetzentwurf am 3.
Juli 2014 zu (Deutscher Bundestag 2014o). Für eine
Verabschiedung im Bundesrat war die Zustimmung
mindestens eines der sieben von Grünen oder Linken
mitregierten Bundesländer nötig. Das grün-rot
regierte Baden-Württemberg forderte als Voraussetzung für seine Zustimmung weitergehende asyl- und
aufenthaltsrechtliche Erleichterungen. Die darauf
einsetzende Debatte innerhalb der Partei Bündnis 90/
Die Grünen über das Abstimmungsverhalten des Bundeslandes wurde kontrovers in der Öffentlichkeit ausgetragen, wobei sich die Mehrheit der Parteimitglieder
gegen eine Zustimmung zu dem Gesetz aussprach.
Gegen den Widerstand innerhalb der Partei stimmte
die baden-württembergische Landesregierung am 19.
September 2014 dem Gesetzentwurf im Bundesrat
zu und gab so die ausschlaggebende Stimme für die
Annahme des Gesetzes durch den Bundesrat (Bundesrat 2014c: 277). Das Gesetz trat zum 6. November 2014
in Kraft.
Der ausgehandelte Kompromiss sieht zahlreiche
weitergehende Lockerungen für Asylbewerber und
geduldete Personen vor, die u. a. mit dem Gesetz zur
Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden
und geduldeten Ausländern am 23. Dezember 2014
verabschiedet wurden und am 1. Januar 2015 in Kraft
traten (vgl. im Detail Kapitel 6.1.2). So wurde die
Wartezeit bis zur möglichen Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung für Asylbewerber von neun
auf drei Monate und für Inhaber einer Duldung von
einem Jahr auf ebenfalls drei Monate verkürzt. Zudem
entfällt künftig die Residenzpflicht nach drei Monaten
Aufenthalt, wobei zunächst vier Monate angedacht
waren. Auch die Vorrangprüfung11 am Arbeitsmarkt
entfällt spätestens nach fünfzehn Monaten (Bundesrat
2014c: 279; s. auch 2. Verordnung zur Änderung der
BeschV vom 06.11.2014, die seit dem 11.11.2014 in
Kraft ist: BGBl. I S. 1683). Sachleistungen sollen wiederum nur noch für die Aufenthaltszeit in Erstaufnahmeeinrichtungen vorrangig gelten und eine Kostenentlastung der Länder und Kommunen soll im Rahmen
der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehung,
besonders im Bereich der Gesundheitsversorgung,
beschlossen werden (Bundesrat 2014c: 279). Die Landesregierungen von Hessen und Rheinland-Pfalz, an
denen Bündnis 90/Die Grünen beteiligt sind, enthielten sich (Zeit Online 2014a).
Flüchtlingsproteste
Wie in den Vorjahren kam es im Jahr 2014 zu zahlreichen Protesten von Asylsuchenden, Flüchtlingen
und Unterstützergruppen, u. a. in Hamburg, Berlin,
Freiburg, Hannover, Konstanz, München, Osnabrück
und Regensburg (BAMF/EMN 2013; BAMF/EMN 2014;
Freiburger Forum 2014; Morchner 2014; Schinkel
2014). Zu den Aktionsformen zählten u. a. Demonstrationen (Flakin 2014; Norddeutscher Rundfunk 2014b;
Süddeutsche Zeitung 2014b), Hungerstreiks (Amjahid/
Kather 2014; Bayerischer Rundfunk 2014), Platz- und
Hausbesetzungen (Nordbayern.de 2014b), direkte Verhandlungen mit politischen Vertretern (Mai et al. 2014;
Rennefanz/Zylka 2013), mehrtägige Protestmärsche
(Balzer 2014) sowie Sitzblockaden zur Verhinderung
von Abschiebungen (Schmidt 2014). Die Forderungen
der Flüchtlinge beinhalteten die Abschaffung der Residenzpflicht, erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt,
bessere Wohnbedingungen, die Aussetzung von Abschiebungen und den Erwerb eines Aufenthaltstitels.
In Berlin setzten sich Proteste am Oranienplatz und
an der Gerhart-Hauptmann-Schule fort, die seit 2012
11 In bestimmten Berufen, die in der Beschäftigungsverordnung geregelt sind, ist Drittstaatsangehörigen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur dann möglich,
wenn kein Deutscher, EU-Staatsbürger oder Drittstaatsangehöriger mit unbefristetem Aufenthaltstitel für einen
konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird mit der Vorrangprüfung
sichergestellt.
21
Politische, rechtliche und institutionelle Entwicklungen
von Flüchtlingen besetzt worden waren (Zeit Online
2014b; Straub 2014a). Der Konflikt konnte nach langen
Verhandlungen durch einen Kompromiss mit dem
Berliner Senat zunächst gelöst werden. Im Gegenzug
für die Räumung des Protestcamps am Oranienplatz
und an der Gerhart-Hauptmann-Schule erklärte sich
der Senat zu einer umfassenden Einzelfallprüfung, der
Beratung der Flüchtlinge bei ihren Asylverfahren und
einer Aussetzung der Abschiebungen bzw. Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bereit (Senatskanzlei
Berlin 2014). Zu weiteren Auseinandersetzungen kam
es bei der Frage der Umsetzung des Kompromisspapiers (Süddeutsche Zeitung 2014a; Mai et al. 2014; s.
auch Abschnitt 6.1.2). In Hamburg konnten ähnliche
Prozesse, insb. in Bezug auf die Gruppe „Lampedusa in
Hamburg“, beobachtet werden (Twickel 2014; Kaiser/
von Appen 2014). Auch in anderen Bundesländern
kam es zu Protesten; so besetzten Flüchtlinge und
Unterstützungsgruppen für zwei Tage den Vorplatz der
Zentrale des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg (Die Welt 2014b).
Optionspflicht und Mehrstaatigkeit
Bei den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU
und SPD im November 2013 bildeten die Optionspflicht und die Frage einer generellen Akzeptanz von
Mehrstaatigkeit einen zentralen Diskussionspunkt.
Der Koalitionsvertrag enthält als Kompromiss, dass
die Optionspflicht12 „für in Deutschland geborene und
aufgewachsene Personen“ abgeschafft werden soll, ansonsten aber das Staatsangehörigkeitsrecht unverändert bleibt (CDU/CSU/SPD 2013: 105). Über die Frage,
wie die Voraussetzung „aufgewachsen“ zu definieren
sei, wurde in der Folge unter den im Bundestag vertretenen Parteien und auch innerhalb der Regierungskoalition intensiv diskutiert (Alscher 2014).
12 Optionspflicht „bedeutet in vereinfachter Form, dass
sich die betreffenden Kinder zwischen ihren beiden
Staatsangehörigkeiten entscheiden müssen, sobald
sie volljährig geworden sind. Hierfür wird ihnen eine
fünfjährige Frist eingeräumt. Wird bis zur Vollendung des
23. Lebensjahres durch die jungen Erwachsenen keine
Erklärung abgegeben oder erklärt, dass die ausländische
Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll, so geht die
deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dies geschieht
auch dann, wenn die oder der Betroffene zwar Deutscher
bleiben will, aber nicht rechtzeitig nachweist, dass die
ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde oder
verloren ging“ (Worbs 2014: 17).
Die Fraktionen der Oppositionsparteien Bündnis 90/
Die Grünen und DIE LINKE setzten sich bereits kurz
nach der Konstituierung des neuen Bundestages in
Anträgen und Gesetzentwürfen (Deutscher Bundestag
2013b, 2013c und 2014f) für eine rasche und vollständige Abschaffung der Optionsregelung und Lösungen
für Betroffene, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit
bereits verloren haben, ein (Worbs 2014: 58f.). Ein
erster Arbeitsentwurf des Bundesministeriums des
Innern von Anfang Februar 2014 sah zunächst vor,
dass von der Wahl der Staatsangehörigkeit befreit
werden sollte, wer entweder mindestens zwölf Jahre
in Deutschland gelebt hat (davon mindestens vier
Jahre zwischen dem 10. und dem 16. Lebensjahr) oder
einen deutschen Schulabschluss nachweisen kann.
Nach Abstimmungsgesprächen mit dem Bundesministerium der Justiz wurde schließlich am 27. März
2014 ein Gesetzentwurf vorgelegt, der „in Deutschland
aufgewachsen“ wie folgt definiert: bei Vollendung des
21. Lebensjahrs mindestens acht Jahre gewöhnlicher
Aufenthalt in Deutschland oder sechs Jahre Schulbesuch in Deutschland oder ein deutscher Schul- oder
Berufsabschluss. Personen mit einer zweiten Staatsangehörigkeit aus einem anderen EU-Staat oder der
Schweiz sind nunmehr generell (also ohne den bisher
notwendigen Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung) von der Optionspflicht befreit. Eine Härtefallklausel soll zudem in Fällen, bei denen keines der
genannten Kriterien zutrifft, sicherstellen, dass die
Optionspflicht nicht greift, wenn der oder die Betroffene „einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland
hat und […] die Optionspflicht nach den Umständen
des Falles eine besondere Härte bedeuten würde“
(Deutscher Bundestag 2014g).
Nachdem der Bundestag den Gesetzentwurf am 3.
Juli 2014 beschlossen hat und der Bundesrat in seiner
925. Sitzung am 19. September 2014 auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete, ist das
geänderte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) am 20.
Dezember 2014 in Kraft getreten. Trotz der Tatsache, dass der Großteil der bislang optionspflichtigen
Personen damit künftig beide Staatsangehörigkeiten
behalten kann,13 wurde der Grundsatz der Vermeidung
13 Der Bundesminister des Innern hat diesen Anteil bereits
auf Basis des Gesetzentwurfs mit strengeren Kriterien auf
90 % geschätzt, vgl. http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-02/doppelte-staatsbuergerschaft-kritik-demaiziere-oezuguz (18.12.2014).
22
Politische, rechtliche und institutionelle Entwicklungen
von Mehrstaatigkeit im deutschen Recht beibehalten.
Einbürgerungsbewerber müssen damit weiterhin im
Regelfall ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG), allerdings auch hier mit
zahlreichen Ausnahmeregelungen (§ 12 StAG). Bundespräsident Gauck hat in einer vielbeachteten Rede
am 22. Mai 2014 die doppelte Staatsangehörigkeit als
„Ausdruck der Lebenswirklichkeit einer wachsenden
Zahl von Menschen“ bezeichnet; niemand solle zu
einem „lebensfremden Purismus“ gezwungen werden
(Bundespräsidialamt 2014: 5; vgl. auch Hailbronner
2014, Langenfeld 2014, Oltmer 2014, Pfaff 2014).
Diskussion um Entzug der Staatsangehörigkeit bei
Einsatz für eine ausländische Terrororganisation
Im Hinblick auf Personen, die aus Deutschland nach
Syrien oder in den Irak ausreisen (wollen), um sich
dort als Kämpfer dem „Islamischen Staat“ anzuschließen, gibt es Überlegungen, insbesondere Doppelstaatern den deutschen Pass zu entziehen. Damit wäre
auch eine Abschiebung aus Deutschland möglich. Ein
entsprechender Vorschlag kam u. a. vom bayerischen
Innenminister Herrmann (CSU).14 Das Grundgesetz
verbietet in Art. 16 Abs. 1 zwar den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit, ein Verlust ist jedoch auch
gegen den Willen des Betroffenen möglich, sofern
dieser dadurch nicht staatenlos wird.15 Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer 200. Sitzung am 11./12.
Dezember 2014 in Köln das Bundesministerium des
Innern gebeten zu prüfen, „ob insbesondere durch
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes eine
Verlustregelung geschaffen werden kann“. Diese würde
bei „Teilnahme an Kampfhandlungen terroristischer
Organisationen in Krisengebieten […] der erfolgten
Abkehr des Betroffenen vom deutschen Rechtsstaat
Rechnung tragen und könnte eine Wiedereinreise erschweren oder nach Strafverbüßung eine Ausweisung
und Abschiebung ermöglichen“ (Innenministerkonferenz 2014: 4).
14 Vgl. http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/radikaleislamisten-bayerns-innenminister-herrmann-fordertabschiebung-von-salafisten-13229573.html (18.12.2014).
15 Anders als beim Verlust der Staatsangehörigkeit, steht bei
einer Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung
in der Regel nicht entgegen, dass die betreffende Person
dadurch staatenlos wird (§ 35 Abs. 2 StAG).
Zugang zu Integrationskursen für EU-Bürger, Ausländer mit humanitären, völkerrechtlichen oder
politischen Aufenthaltserlaubnissen, Asylbewerber
und Geduldete
Bereits am 19. Dezember 2013 legte der Bundesrat den
„Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Ausländerinnen und Ausländer mit humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Aufenthaltserlaubnissen
sowie für Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren
und Geduldete“ vor. Dagegen sah die Bundesregierung hierzu keine Notwendigkeit, da EU-Bürger und
Drittstaatsangehörige mit humanitären, politischen
oder völkerrechtlichen Aufenthaltstiteln ohnehin im
Rahmen verfügbarer Kursplätze zu den Integrationskursen zugelassen würden. Im Unterschied zu diesen
Personengruppen ist der Aufenthalt von Asylsuchenden und Geduldeten nicht auf Dauer angelegt, weshalb
bei diesen Personengruppen die Voraussetzung zur
Teilnahme an Integrationskursen nicht gegeben sei.
Jedoch soll der Gesetzentwurf dahingehend geprüft
werden, inwieweit die Vorgaben bei dem im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziel behilflich sein könnten, Asylbewerbern und Geduldeten einen frühen
Spracherwerb zu ermöglichen (Deutscher Bundestag 2014l: 12). Nach Auffassung des BMI könne bei
Personen mit humanitären, völkerrechtlichen oder
politischen Aufenthaltserlaubnissen ein Teilnahmeanspruch als „möglicherweise sinnvoll“ erachtet werden
(BMI 2014h: 10). In Hinblick auf Asylbewerber und
Geduldete wird eine Öffnung der Integrationskurse
aus Kostengründen hingegen vorerst ausgeschlossen.
23
Legale Zuwanderung und Mobilität
3
Legale Zuwanderung
und Mobilität
3.1 Erwerbsmigration
3.1.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den aktuellen regionalen, berufsspezifischen und sektoralen
Fachkräftebedarf vorrangig durch das inländische
Erwerbspersonenpotenzial zu decken. Verstärkte
Aus- und Weiterbildung inländischer Arbeitskräfte,
die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und
älteren Menschen, die Senkung der beruflichen und
akademischen Abbrecherquoten und die Qualifizierung der bereits in Deutschland lebenden Menschen
mit Migrationshintergrund gehören zu den entsprechenden Handlungsfeldern. Zuwanderung aus der Europäischen Union und Drittstaaten soll laut Bundesregierung ergänzend erfolgen, da davon auszugehen
ist, dass der Bedarf an Fachkräften auch durch eine
bessere Mobilisierung des inländischen Erwerbspersonenpotenzials nicht vollständig gedeckt werden kann
(BMAS 2015).
Die §§ 16 bis 21 AufenthG sowie die Beschäftigungsverordnung eröffnen zahlreiche Wege für teils
dauerhafte, teils temporäre Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen in Deutschland zum Zweck der
Erwerbstätigkeit, etwa für ausländische Werkvertragsarbeitnehmer, Absolventen deutscher Hochschulen
und Berufsausbildungen, Fachkräfte, Hochqualifizierte, Forscher und Selbständige. Nachdem es bereits 2009
zu zahlreichen Neuerungen u. a. durch das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz gekommen war (BAMF/EMN
2010: 25–27), trat am 1. August 2012 das Gesetz zur
Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union in Kraft, mit dem die Blaue Karte EU
als Aufenthaltstitel in Deutschland eingeführt und der
Arbeitsmarktzugang für Hochqualifizierte sowie ausländische Studierende erleichtert wurde (BAMF/EMN
2013: 23). Die Blaue Karte EU hat sich dabei zu einem
aufenthaltsrechtlichen Zuwanderungsinstrument ent-
wickelt, das sich wachsender Nachfrage erfreut. Waren
am 31. Dezember 2013 13.551 Drittstaatsangehörige
mit einer Blauen Karte EU in Deutschland aufhältig, so
stieg ihre Zahl bis zum 31. Dezember 2014 auf 20.421.
3.1.2 Nationale Entwicklungen
Landesgesetzgebung zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
Bereits am 1. April 2012 war das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland
erworbener Berufsqualifikationen“ (sog. Anerkennungsgesetz, BQFG) in Kraft getreten (BAMF/EMN
2013: 22f.). Damit wurden erstmalig ein allgemeiner
Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit
eines ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Referenzberuf auf Bundesebene geschaffen und
die Verfahren sowie Kriterien für die bundesrechtlich
geregelten Berufe vereinheitlicht und erweitert.
Das Statistische Bundesamt hat am 12. Dezember 2014
die Zahlen für Anerkennungsverfahren für 2013 veröffentlicht. Demnach wurden 2013 bundesweit 11.868
im Ausland erworbene Berufsabschlüsse als vollständig oder eingeschränkt gleichwertig anerkannt. Insgesamt sind im Jahr 2013 16.695 Anerkennungsverfahren
bearbeitet worden. 1.476 wurden negativ beschieden,
bei 3.348 Anträgen stand eine Entscheidung zu Beginn
des Jahres 2014 noch aus. Der überwiegende Teil der
bearbeiteten Anerkennungsverfahren betraf dabei
medizinische Berufe. Von 11.868 positiv beschiedenen
Anträgen entfielen allein 6.030 auf Ärzte, 2.403 weitere
auf Gesundheits- und Krankenpfleger.
Neben dem Bund haben mittlerweile auch alle
Bundesländer Gesetze zur Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen für die landesrechtlich
geregelten Berufe (bspw. Lehrer, Erzieher, Ingenieure,
24
Legale Zuwanderung und Mobilität
Sozialpädagogen, etc.) erlassen: Hamburg (1. August 2012), Saarland (1. Dezember 2012), Niedersachsen
(19. Dezember 2012), Hessen (21. Dezember 2012),
Mecklenburg-Vorpommern (29. Dezember 2012),
Nordrhein-Westfalen (15. Mai 2013), Bayern (1. August 2013), Rheinland-Pfalz (16. Oktober 2013),
Brandenburg (1. Januar 2014), Sachsen (1. Januar 2014),
Baden-Württemberg (11. Januar 2014), Bremen
(5. Februar 2014), Berlin (19. Februar 2014), Thüringen
(10. April 2014), Schleswig-Holstein (27. Juni 2014),
Sachsen-Anhalt (1. Juli 2014).16
Die parallel zum Anerkennungsgesetz 2012 eingeführten Informations- und Beratungsangebote (BAMF/
EMN 2013: 23) zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen wurden in den Jahren 2013 und 2014 rege
genutzt. Die Nachfrage nach derartigen Angeboten
ist anhaltend hoch. Neben dem Online-Portal „www.
anerkennung-in-deutschland.de“ wurde die zentrale
Hotline des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung (BMBF) häufig von Interessierten aus
dem In- und Ausland kontaktiert. Zwischen dem 2.
April 2012 und 30. September 2014 hat es insgesamt
23.931 telefonische Beratungen zu 395 Referenzberufen mit Personen aus 164 verschiedenen Staaten gegeben. Zum Vergleich: Zum Stichtag 30. September 2013
waren es insgesamt 14.100 Beratungsgespräche mit
Staatsangehörigen aus 147 Ländern.17 Rund ein Drittel
aller Ratsuchenden verfügte dabei über Abschlüsse, die
in der Russischen Föderation (8,9 Prozent), in Polen
(8,6 Prozent), in der Türkei (6,4 Prozent), in Rumänien
(4,9 Prozent) oder in der Ukraine (4,5 Prozent) erworben wurden.18
In den rund 40 Erstanlaufstellen, die im Rahmen des
vom BMAS, BMBF und der BA getragenen Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung – IQ“19
gefördert werden, wurden den an einer Anerkennung
ihrer Berufsqualifikation interessierten Ausländern
Erstinformationen bereitgestellt (BAMF/EMN 2013:
23). Im Zeitraum zwischen dem 1. August 2012 und
dem 30. September 2014 sind 32.674 Personen aus 165
Ländern zu 428 Referenzberufen von IQ-Anlaufstellen
beraten worden. Da viele Interessenten mehrere Beratungskontakte hatten, liegt die Beratungsleistung mit
insgesamt 48.951 Beratungskontakten weit darüber
(1. August 2012 – 30. September 2013: 15.074 Personen
aus 153 Ländern, 20.478 Beratungskontakte). Auch
hier verfügte rund ein Drittel aller Ratsuchenden über
Abschlüsse, die in der Russischen Föderation (11,5
Prozent), in Polen (11,4 Prozent), in der Ukraine (6,0
Prozent), in Rumänien (5,1 Prozent) oder in der Türkei
(4,5 Prozent) erworben wurden.20 Die Koordination des
vom BMAS ins Leben gerufenen Netzwerks ging 2014
auf das BAMF über.
Im Rahmen der Demographie-Strategie der Bundesregierung hat am 1. Dezember 2014 die „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ den Servicebetrieb
aufgenommen. Hierdurch wurde ein mehrsprachiges
Angebot geschaffen, das zuwanderungsinteressierten
Fachkräften, Studenten und Auszubildenden eine
persönliche telefonische Beratung zu Themen wie
Einreise, Aufenthalt, Ausbildungsmöglichkeiten, Arbeitsplatzsuche und Berufsanerkennung bietet. Hierzu
wurde die Hotline des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge mit der der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA)
zusammengeschlossen.21
3.1.3 Entwicklungen mit Bezug zur EU
Die für Bulgarien und Rumänien geltenden Übergangsfristen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
endeten am 31. Dezember 2013. Angehörige der beiden
genannten Staaten genießen seit dem 1. Januar 2014
die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit (Hanganu et al.
2014).
Am 1. Juli 2013 ist die Republik Kroatien als 28. Mitgliedstaat der EU beigetreten. Die mit der EU-Mitgliedschaft einhergehende Arbeitnehmerfreizügigkeit
ist von der Bundesregierung nach der sogenannten
„2+3+2-Regelung“ eingeschränkt worden. Nach dieser
16 Vgl. https://www.bq-portal.de/de/seiten/bund-länderzuständigkeiten (08.01.2015).
17 Vgl. www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/891.
php (25.02.2014).
18 Vgl. http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/
de/daten_bamf_hotline.php (13.01.2015).
19 Vgl. www.netzwerk-iq.de (25.02.2014).
20 Vgl. http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/
de/daten_beratung.php (12.01.2015).
21 Vgl. http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/make-it-in-germany/hotline (15.01.2015).
25
Legale Zuwanderung und Mobilität
Regelung kann die Gewährung der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit – gerechnet ab dem Beitrittszeitpunkt – um zunächst zwei, danach um weitere drei
und gegebenenfalls um nochmals zwei Jahre hinausgeschoben werden. Die derzeitigen Einschränkungen
gelten bis zum 30. Juni 2015. Für kroatische Staatsangehörige wurde für dieselbe Übergangsfrist auch die
Dienstleistungsfreiheit für die Sektoren Baugewerbe,
Gebäudereinigung und Innendekoration eingeschränkt (Deutscher Bundestag 2012a: 73ff.).
3.2 Familienzusammenführung
3.2.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Zum Schutz der Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG
kann Ausländern der Aufenthalt in Deutschland bei
ihren dort aufenthaltsberechtigten Angehörigen
erlaubt werden. Die Einreise und der Aufenthalt ausländischer Ehegatten und Kinder sowie von Eltern und
sonstigen Familienangehörigen von in Deutschland
lebenden Personen sind in §§ 27-36 AufenthG geregelt.
Um die Integration des Ehegatten in Deutschland zu
erleichtern, müssen ausländische Ehepartner von in
Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen und
Deutschen seit September 2007 vor der Einreise nach
Deutschland einfache Sprachkenntnisse nachweisen.
Diese Regelung soll zugleich Zwangsheiraten verhindern. Beim Nachzug zu Personen aus bestimmten
Ländern wird auf den Nachweis von Sprachkenntnissen verzichtet (bspw. Australien, Japan und die
USA), gleiches gilt beim Nachzug zu in Deutschland
aufenthaltsberechtigten Personen, die Inhaber
bestimmter Aufenthaltstitel sind, etwa einer Blauen
Karte EU. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
hat am 4. September 2012 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis
des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim
Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur
eingeschränkt gilt. Das Visum zum Ehegattennachzug
muss demnach bereits dann ausgestellt werden, wenn
Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse
im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht
innerhalb eines Jahres erfolgreich sind. Beim Nachzug
von Ehegatten zu ausländischen Staatsangehörigen
gelten diese Einschränkungen nicht, jedoch kann
im Einzelfall eine unverhältnismäßige Trennung der
Ehegatten zunächst durch Erteilung eines Aufenthalts-
titels zum Spracherwerb im Bundesgebiet vermieden
werden (BVerwG 10 C 12.12, Urt. v. 04.09.2012) (vgl.
BAMF/EMN 2013: 24f.). Der Visumantragsteller muss
in der deutschen Auslandsvertretung bereits vor der
Einreise nach Deutschland einen Sprachnachweis über
einfache Deutschkenntnisse auf der Kompetenzstufe
A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens
für Sprachen (GER) erbringen (BAMF/EMN 2011: 25;
BAMF/EMN 2012: 33; 41f.).
3.2.2 Nationale Entwicklungen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur
Abschaffung des erlaubnisfreien Aufenthalts
für türkische Kinder
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 6. November
2014 entschieden, dass ein im Bundesgebiet geborenes
Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das nach der
derzeitigen Rechtslage einer Aufenthaltserlaubnis
bedarf (geregelt in § 33 AufenthG), sich nicht auf die
früher geltende Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht berufen kann (BVerwG 1 C 4.14). Zwar
verbietet das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
grundsätzlich eine nachteilige Veränderung der
Rechtslage. Die Erstreckung der Aufenthaltserlaubnispflicht auf unter 16-jährige Ausländer ist jedoch durch
einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses –
hier die damit beabsichtigte effektive Zuwanderungskontrolle – gerechtfertigt (BVerwG 2014).
3.2.3 Entwicklungen mit Bezug zur EU
Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum
Sprachnachweis im Herkunftsland für türkische
Ehegatten
Am 10. Juli 2014 hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) entschieden (C-138/13), dass das 2007 eingeführte Spracherfordernis beim Nachzug türkischer
Ehegatten nicht mit der sog. Stillhalteklausel des
Assoziierungsabkommens mit der Türkei vereinbar ist
(EuGH 2014). Die Stillhalteklausel verbietet die Einführung neuer Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (d. h. Beschränkungen, die nicht schon bestanden,
als diese Klausel am 1. Januar 1973 in Deutschland in
Kraft trat). Der 2007 eingeführte Sprachnachweis im
Herkunftsland erschwere die Familienzusammenführung und stelle deshalb eine neue Beschränkung
der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die
26
Legale Zuwanderung und Mobilität
türkischen Staatsangehörigen im Sinne dieser Klausel
dar. Der EuGH hebt hervor, „dass die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger
ist, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres
Aufenthalts als auch zur Förderung ihrer Integration
in diesen Staaten beiträgt“. Der EuGH hält jedoch auch
fest, dass die Einführung einer neuen Beschränkung
zugelassen werden könne, sofern sie durch einen
zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, „die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen“, und nicht über das
hierfür Erforderliche hinausgehe.
Das BMI weist darauf hin, dass sich die Entscheidung
des EuGH nur auf den Ehegattennachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen
beziehe. Der Sprachnachweis für drittstaatsangehörige Ehegatten sei auch nach dem Urteil des EuGH
weiterhin mit Unionsrecht vereinbar (BMI 2014c). Der
Verstoß gegen das Assoziierungsabkommen bestehe
nach Auffassung des EuGH darin, dass bei der Entscheidung über den Nachweis einfacher Kenntnisse
der deutschen Sprache kein Raum für die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls besteht.
Die Bundesregierung prüft derzeit Auswirkungen und
Reichweite der Entscheidung des EuGH (Deutscher
Bundestag 2014c: 4). Für eine Übergangszeit haben
sich das Auswärtige Amt und das BMI auf einen an
alle Auslandsvertretungen gerichteten Erlass geeinigt
(Deutscher Bundestag 2014d: 7; 2014c: 3). Künftig wird
ausländischen Ehegatten, die zu ihren assoziationsberechtigten türkischen Ehegatten nachziehen möchten,
ein Visum ohne den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erteilt werden, wenn ein Härtefall vorliegt.
Die Auslandsvertretungen werden in begründeten
Einzelfällen Härten auch bei dem Zuzug zu sonstigen
Ausländern angemessen Rechnung tragen. Ein Härtefall ist dann gegeben, wenn es dem ausländischen
Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der
Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen, oder es ihm
trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer
nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu
erreichen.
Diese Entscheidung des EuGH stellt nach Ansicht der
Bundesregierung kein unmittelbares Präjudiz für die
Frage nach der Vereinbarkeit des Sprachnachwei-
ses mit der Familienzusammenführungsrichtlinie
(2003/86/EG) dar (Deutscher Bundestag 2014c: 5).
3.3 Studierende und Forscher
3.3.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Studierende
Ausländische Studierende benötigen vor der Einreise
nach Deutschland ein nationales Visum der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Davon ausgenommen sind neben Studierenden aus den Staaten der
Europäischen Union auch Studierende aus Australien,
Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland sowie den USA. Ausländische Studierende aus
Drittstaaten müssen die Erteilungsvoraussetzungen
für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§ 16
Abs. 1 AufenthG) erfüllen. Im Regelfall sind das der
Zulassungsbescheid22 einer anerkannten deutschen
Hochschule sowie Nachweise über die Finanzierung
des ersten Studienjahrs und über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Für die Zulassung
an einer Hochschule wird in der Regel ein Nachweis
über vorhandene Kenntnisse der Unterrichtssprache
verlangt (Mayer et al. 2012: 24ff.).
Die Visa für ausländische Studierende werden in
einem beschleunigten Verfahren erteilt. Das Visum
bedarf zwar grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung der für den künftigen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde. Sofern jedoch innerhalb
einer Frist von drei Wochen und zwei Arbeitstagen
(Verschweigefrist) diese Behörde gegenüber der Auslandsvertretung, bei der das Visum beantragt wurde,
keine Bedenken erhebt, gilt die Zustimmung als erteilt
und das Visum wird ausgestellt. In bestimmten Fällen
ist keine Zustimmung erforderlich, z. B. bei Stipendiaten einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder
einer deutschen öffentlichen Stelle (Mayer et al. 2012:
24–28).
22 Wer noch auf den Zulassungsbescheid wartet oder eine
Aufnahmeprüfung machen muss, hat die Möglichkeit, ein
Studienbewerbervisum zu beantragen. In Deutschland
angekommen, muss das Visum dann bei der Ausländerbehörde am Studienort vorgelegt werden, die es in eine
Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umwandelt.
27
Legale Zuwanderung und Mobilität
Nach der Einreise wird dem ausländischen Studierenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dabei
umfasst der Zweck des Studiums im weiteren Sinn
auch Sprachkurse und andere studienvorbereitende
Maßnahmen.
Die Zahl der an deutschen Hochschulen immatrikulierten ausländischen Studierenden ist in den letzten
Jahren stetig gestiegen: Waren im Wintersemester
2012/13 rund 280.000 ausländische Studierende
(Bildungsinländer und -ausländer) an deutschen
Hochschulen eingeschrieben (StBA 2013a), waren es
im Wintersemester 2013/14 bereits 301.350, von denen
wiederum knapp die Hälfte (148.675) weiblich war
(StBA 2014a: 13). Laut Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen (CDU/CSU/SPD 2013: 29) soll die Zahl
bis 2020 auf 350.000 erhöht werden.
Forscher
Rechtsgrundlage für die Zuwanderung von Forschern
aus Drittstaaten ist seit August 2007 § 20 AufenthG,
mit dem die sog. EU-Forscherrichtlinie (RL 2007/71/
EG) umgesetzt wurde. Voraussetzung für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken ist
eine wirksam abgeschlossene Aufnahmevereinbarung
zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer vom BAMF akkreditierten Forschungseinrichtung
(BAMF 2012: 91). Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht an
das durchzuführende Forschungsvorhaben gekoppelt und erlaubt Forschenden darüber hinaus auch
Lehrtätigkeiten (§ 20 Abs. 6 AufenthG). Das Visum für
eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 AufenthG wird
in der Regel in einem beschleunigten Verfahren erteilt.
Ehegatten von Forschern sind zur Erwerbstätigkeit
berechtigt (§ 27 Abs. 5 AufenthG).
Die Zahl der zugewanderten Personen aus Drittstaaten, die ins Bundesgebiet eingereist sind und eine
Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken (§ 20 Abs.
1 AufenthG) erhalten haben, ist laut Angaben des AZR
von 64 im Jahr 2008 bis zum 31. Dezember 2013 auf
insgesamt 826 gestiegen (BAMF 2013a). Die Gesamtpersonenzahl stieg im Jahr 2014 um 216 Personen, so
dass zum Stichtag 31. Dezember 2014 nach vorläufigen
Angaben des AZR insgesamt 1.042 Forscher nach § 20
Abs. 1 AufenthG in Deutschland lebten, wovon 261
Personen nach dem 31. Dezember 2013 eingereist sind.
Neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG
werden Forschungstätigkeiten auch (und überwie-
gend) im Rahmen eines Aufenthalts nach den §§ 16,
18, 19 oder 21 AufenthG ausgeübt (vgl. Klingert/Block
2013), seit dem 1. August 2012 auch auf der Basis einer
Blauen Karte EU gemäß § 19a AufenthG (Beirat für
Forschungsmigration 2013: 22).
3.3.2 Nationale Entwicklungen
Auf nationaler Ebene sind in diesem Politikfeld für das
Jahr 2014 keine rechtlich relevanten Entwicklungen zu
verzeichnen.
3.4 Sonstige legale Migration
3.4.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Neben der Migration aus humanitären Gründen, zu
Ausbildungs- und Erwerbszwecken sowie zu Zwecken
der Familienzusammenführung bestehen auch für
jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion
und für deutsche Spätaussiedler Wege für eine Zuwanderung nach Deutschland.
Jüdische Zuwanderer
Seit 1990 nimmt Deutschland jüdische Zuwanderer
und ihre Familienangehörigen aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion auf.23 Dies ist vor
dem Hintergrund der historischen Verantwortung
Deutschlands für den Holocaust zu sehen. Die Integration der Zuwanderer sowohl in die jüdischen Gemeinden als auch in die deutsche Gesellschaft soll gefördert
werden. Aufnahmevoraussetzungen wie der Nachweis
der jüdischen Herkunft, eine positive Integrationsprognose, Grundkenntnisse der deutschen Sprache und
die Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde sollen die Zielerreichung gewährleisten. Ausnahmeregelungen bestehen für Opfer des Nationalsozialismus. Diese sind von der ansonsten verpflichtenden
Integrationsprognose ebenso ausgenommen wie vom
Nachweis von Deutschkenntnissen. Familienangehörige von Antragstellern können mit aufgenommen werden. Die Rechtsgrundlage für die Aufnahme jüdischer
Zuwanderer ist § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Nr. 8
23 Vgl. Beschluss des Ministerrats der DDR vom 11.07.1990,
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom
09.01.1991.
28
Legale Zuwanderung und Mobilität
AufenthG und der Anordnung (AO) des BMI vom
24. Mai 2007 sowie der Neufassung der AO BMI vom
21. Dezember 2011. § 23 Abs. 2 AufenthG gestattet es
dem BMI unter Beteiligung der obersten Landesbehörden, Ausländer aus einem besonderen politischen
Interesse aufzunehmen. Mit dieser Regelung wurde
eine Rechtsgrundlage für die Aufnahme jüdischer
Emigranten aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion geschaffen, um den Wegfall des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge auszugleichen (Storr
2008: Rn. 2).
Die Zahl der in Deutschland aufgenommenen jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ist
seit dem Jahr 2002 stark rückläufig.24 Kamen im Jahr
2002 noch 19.262 jüdische Personen und ihre Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion nach
Deutschland, waren es 2014 nur noch 237 Personen
(2013: 246). Gleichwohl sind die Anträge jüdischer Zuwanderer auf Aufnahme in Deutschland seit dem Jahr
2014 wegen der politischen Ereignisse in der Ukraine
stark angestiegen. Es ist daher damit zu rechnen, dass
dies zu einem Anstieg der nach Deutschland einreisenden jüdischen Zuwanderer führen wird.
(Spät-)Aussiedler
Seit 1950 sind über 4,5 Millionen (Spät-)Aussiedler25
einschließlich ihrer Familienangehörigen in Deutschland aufgenommen worden. Sie bilden eine der größten Zuwanderergruppen in der Bundesrepublik, was
vor allem auf die hohen Zuzugszahlen während der
1990er Jahre zurückzuführen ist. Kamen im Jahr 1990
noch 397.073 (Spät-)Aussiedler nach Deutschland,
so ist deren Zahl in den Folgejahren stark rückläufig
gewesen. Ein vorläufiger Tiefpunkt der Zuwandererzahlen war 2012 mit 1.817 Personen erreicht (Worbs et
al. 2013). Seitdem steigen die Zahlen wieder leicht an.
2013 sind 2.429 Spätaussiedler und deren Familienangehörige nach Deutschland gezogen, im Jahr 2014
waren es insgesamt 5.649. Davon kamen 5.613 aus den
Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, 23 aus
Polen und 13 aus Rumänien.26
24 Eine Ausnahme bildet lediglich das Jahr 2006.
25 Bis Ende 1992 zugewanderte Personen werden als
Aussiedler bezeichnet, alle danach gekommenen als
Spätaussiedler. Grundlage dieser Unterscheidung ist das
Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG).
26 Vgl. http://www.bund-der-vertriebenen.de/infopool/spaetauss1.php3 (02.02.2015).
3.4.2 Nationale Entwicklungen
In diesem Bereich sind für das Jahr 2014 keine Entwicklungen zu verzeichnen.
3.5 Integration
3.5.1 Hintergrund und Kontext
Integration ist eine Querschnittsaufgabe und bildet
einen politischen Schwerpunkt der Bundesregierung.
Die Grundsatzzuständigkeit für gesellschaftlichen
Zusammenhalt, Zuwanderung und Integration fällt
in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums des
Innern (BMI). Daneben sind auch weitere Ministerien
zuständig: insbesondere das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS), das Bundesministerium
für Bildung und Forschung (BMBF), das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sowie
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ). Der Bund hat im föderalen
Gefüge der Staatsaufgaben in erster Linie gesetzgeberische Funktionen, führt jedoch außerdem konkrete,
operative Integrationsmaßnahmen durch, z. B. durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Bundespolitische Schritte werden überdies durch
strategische Gesamtkonzepte und Leitlinien der Bundesländer flankiert. Auch die Kommunen treten als
wichtige Akteure bei der Ermöglichung von Teilhabe
in Erscheinung (BAMF/EMN 2012).
Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz wurden zum ersten Mal Integrationsangebote auf Bundesebene gesetzlich verankert (§§ 4345 AufenthG). Integration wird in Deutschland als
Aufgabe verstanden, für die sowohl der Bund als auch
die Länder und Kommunen Verantwortung übernehmen. Mit dem ersten Integrationsgipfel im Jahr 2006
und dem „Nationalen Aktionsplan Integration“ (2012)
wurde eine Reihe wesentlicher Handlungsfelder für
die Integrationsarbeit auf Bundesebene identifiziert.
Damit einher ging eine Ergänzung der bis dahin leitenden Vorstellung einer einseitigen Integrationsleistung der Zugewanderten an die aufnehmende Gesellschaft. Die aufnehmende Gesellschaft selbst sowie die
strukturellen und institutionellen Voraussetzungen
zur Teilhabe werden seither in die Integrationsarbeit
stärker mit einbezogen, etwa bei der Verwirklichung
von Chancengerechtigkeit im Bildungssystem und am
Ausbildungs-, Arbeits- und Wohnungsmarkt, indem
29
Legale Zuwanderung und Mobilität
interkulturelle Kompetenzen gestärkt und der Anteil
von Mitarbeitern mit Migrationshintergrund in Schule, Verwaltung und Unternehmen gefördert werden.
Im Jahr 2006 wurde die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes (ADS) eingerichtet und das Antidiskriminierungsgesetz trat in Kraft. Dieses umfasst auch ethnisch
und religiös motivierte Diskriminierung. Mehr als ein
Viertel aller Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle betreffen die Themen Rassismus und
ethnische Herkunft (ADS 2014: 2). Die ADS informiert
Betroffene u. a. über Ansprüche, zeigt Möglichkeiten
des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher
Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen auf,
vermittelt Beratungen durch andere Stellen und strebt
eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten an
(ADS 2015).
Integrationskurs
Um ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu unterstützen,
erhalten alle legal Zugewanderten mit auf Dauer angelegtem Aufenthalt die Möglichkeit zur Teilnahme an
einem Integrationskurs als staatliches Grundangebot.27
Neben dem allgemeinen Integrationskurs, der einen
600-stündigen Sprachkurs und einen 60-stündigen
Orientierungskurs umfasst, gibt es Integrationskurse
für Analphabeten, Frauen/Eltern und Jugendliche
sowie Förderkurse mit einem 900-stündigen Sprachkurs und 60-stündigen Orientierungskurs. Wird die
Abschlussprüfung des Sprachkurses nicht bestanden,
besteht die Möglichkeit, an weiteren 300 geförderten
Unterrichtsstunden teilzunehmen. Daneben stehen
sog. Intensivkurse für Zugewanderte bereit, die z. B.
einen Schul- oder Ausbildungsabschluss vorweisen
können, der der Hochschulreife in Deutschland
entspricht oder die eine zeitnahe Arbeitsaufnahme
anstreben (vgl. BAMF 2013g: 10). Der Intensivkurs
umfasst 400 Stunden Sprachkurs und 30 Stunden
Orientierungskurs. Die Integrationskurse werden bundesweit von ca. 1.300 Trägern durchgeführt (v. a. von
Volkshochschulen, privaten Sprach- und Fachschulen,
27 Die genauen Bedingungen für die Berechtigung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs sind in §§ 44 und
44a AufenthG festgelegt. Neben Neuzuwanderern können
auch bereits im Inland lebende Migranten und deutsche
Staatsangehörige einen solchen Kurs besuchen. Unter
bestimmten Voraussetzungen – insb. bei Bezug einer
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder bei besonderer
Integrationsbedürftigkeit – können Personen zudem zur
Teilnahme verpflichtet werden. Teilnehmer zahlen in der
Regel einen Beitrag von 1,20 Euro pro Stunde, werden
unter bestimmten Voraussetzungen aber davon befreit.
Bildungsstätten, Initiativgruppen und kirchlichen
Trägern). Von 2005 bis Mitte 2014 haben über eine
Million Personen einen Integrationskurs begonnen
– inkl. Kurs-Wiederholern waren es 1,2 Millionen
Teilnehmende (BAMF 2014f: 2). Insgesamt wurden für
die Integrationskurse von Anfang 2005 bis Ende 2014
1,75 Mrd. € ausgegeben.
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer
(MBE)
Die MBE ist ein den Integrationskurs ergänzendes,
zeitlich befristetes, individuelles, bedarfsorientiertes
Grundberatungsangebot, das mit dem Aufenthaltsgesetz 2005 flächendeckend eingerichtet wurde (§ 75
Nr. 9 i. V. m. § 45 Satz 1 AufenthG). Zu den Klienten der
MBE zählen Neuzuwanderer über 27 Jahre. Bei einem
„nachholenden Integrationsbedarf“ werden auch
bereits länger hier lebende Zuwanderer in der MBE
beraten. Die Schwerpunktsetzung der Migrationsberatung liegt auf der Initiierung und Unterstützung
des Integrationsprozesses durch eine professionelle
Einzelfallberatung. Sie dient dazu, die Kompetenzen
der Zuwanderer festzustellen, mit ihnen gemeinsam
einen individuellen Förderplan zu erstellen und dessen Umsetzung zu begleiten.
Mit der Durchführung der MBE sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege28 und der Bund der
Vertriebenen beauftragt. Sie erhalten dafür Fördermittel aus dem Bundeshaushalt. In den Jahren 2013 und
2014 wurden im Bundeshaushalt rund 26 Mio. Euro
für die MBE veranschlagt.29 Bundesweit gab es im Jahr
2013 581 Beratungseinrichtungen, die fast 240.000
Beratungsgespräche durchführten. Die Hauptherkunftsländer der beratenen Personen waren die Türkei
(15 %), Russland (11 %) und Polen (6 %). Zu Beginn der
Beratung waren 47 Prozent der beratenen Personen
mehr als fünf Jahre in Deutschland aufhältig (BAMF
2014g: 16f.).
Jugendmigrationsdienste (JMD)
Die Jugendmigrationsdienste (JMD) bieten migrationsspezifische Beratung und Betreuung für junge
28 Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Diakonie
Deutschland – Evangelischer Bundesverband, Deutsches
Rotes Kreuz, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden.
29 Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130503-0012-pressemitteilung-mbe.
html (11.03.2014).
30
Legale Zuwanderung und Mobilität
Menschen mit Migrationshintergrund bis zum Alter
von 27 Jahren (§ 45 Satz 1 AufenthG/§ 9 Abs. 1 Satz 4
BVFG) an. Die Einrichtungen sind zuständig für die
sozialpädagogische Begleitung vor, während und nach
den Integrationskursen und unterstützen junge Migranten bei ihrer sozialen und beruflichen Integration.
Die JMD sind Teil der Initiative JUGEND STÄRKEN
(Grundlage: §§ 83; 13 SGB VIII). Unter dem Dach dieser
Initiative bieten vier Programme an 800 Standorten in
Deutschland individuelle Unterstützung zur besseren
Integration von sozial benachteiligten jungen Menschen, die von Regelangeboten nicht (mehr) erreicht
werden und in erhöhtem Maße auf Unterstützung
angewiesen sind. Ergänzt wird die Begleitung durch
ein breites Spektrum an spezifischen Gruppenmaßnahmen, z. B. sportliche, kulturelle und handwerkliche
Angebote sowie Sprachergänzungsmaßnahmen und
Bewerbungstrainings.
Projekte zur Förderung der Integration von Zuwanderern
Die Bundesregierung fördert Projekte zur sozialen und
gesellschaftlichen Integration von Zuwanderern. Die
Projekte sollen die gesetzlichen Integrationsangebote
des Bundes, wie Integrationskurse und Migrationsberatung, ergänzen. Sie setzen dort an, wo alltägliche
Kontaktmöglichkeiten zwischen Zugewanderten und
Aufnahmegesellschaft bestehen, etwa im Wohnumfeld
und den dazugehörigen Einrichtungen und Vereinen.
Durch die Projektarbeit vor Ort sollen gezielt Begegnungsmöglichkeiten zwischen Zuwanderern und
Einheimischen geschaffen, die gegenseitige Akzeptanz
verbessert und der gesellschaftliche Zusammenhalt
gestärkt werden. Weitere Ziele sind, die individuellen
Kompetenzen und Fähigkeiten der Zuwanderer zu
stärken und ihre gesellschaftliche Teilhabe zu unterstützen. Da eine nachhaltige Integration nur gelingen
kann, wenn auch die Aufnahmegesellschaft Integrationsleistungen erbringt und eine grundsätzliche Offenheit, Toleranz und Nicht-Diskriminierung gegenüber
Zugewanderten entwickelt, gilt es, auch mit Hilfe der
Projektarbeit eine Kultur des Willkommens und der
Anerkennung zu etablieren.
Ziel einer „Willkommenskultur“ ist es, „die bestehenden strukturellen Rahmenbedingungen, die
für Neuzuwandernde relevant sind, zu verbessern.
Hierzu gehören beispielsweise Informations- und
Beratungsangebote, Maßnahmen der Vorintegration
im Herkunftsland oder die Optimierung des Einreiseverfahrens“ (Kolland/Kretzschmar 2014: 4). Neben der
Willkommenskultur verweist die Anerkennungskultur
„im Sinne eines wechselseitigen Integrationsverständnisses auf die interkulturelle Öffnung der Aufnahmegesellschaft mit dem Ziel, eine umfassende Anerkennung und Wertschätzung gegenüber den Leistungen
und Qualifikationen von Menschen mit Migrationshintergrund zu erreichen. ‚Anerkennungskultur‘
betrifft demnach u. a. die Anerkennung kultureller
und religiöser Vielfalt, den Abbau von Vorurteilen und
Diskriminierung in der Gesellschaft sowie die Förderung von Diversität“ (Kolland/Kretzschmar 2014: 4).
Einen Baustein der Anerkennungskultur stellt das im
Jahr 2012 in Kraft getretene Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) dar, das einen Rechtsanspruch
auf ein Anerkennungsverfahren des ausländischen
Bildungsabschlusses bzw. der Berufsausbildung beinhaltet.
Die nationale Projektförderung erfolgt aus Haushaltsmitteln des BMI (für altersunabhängige Projekte)
und des BMFSFJ (Projekte für Jugendliche und junge
Erwachsene). Durchgeführt werden die Projekte von
Verbänden, Vereinen, Migrantenorganisationen,
Stiftungen, Initiativen sowie Behörden auf Bundes-,
Landes- und kommunaler Ebene. 2014 wurden Projekte zur sozialen und gesellschaftlichen Integration
von Zuwanderern mit insgesamt rund 20,4 Mio. Euro
gefördert.
Ein weiteres wichtiges Programm auf Bundesebene
ist das aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)
geförderte und vom BAMF organisierte Programm
zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen
mit Migrationshintergrund, das seit 2007 besteht und
in einer zweiten Periode bis zum Jahr 2020 gefördert
wird.30 Die Zielgruppe umschließt arbeitssuchend
gemeldete Personen mit Migrationshintergrund,31 die
die Schulpflicht erfüllt und bereits einen Integrationskurs absolviert sowie ausreichende Deutschkenntnisse
für eine Teilnahme am Programm erworben haben,
die jedoch noch zu geringe Sprachkenntnisse haben
und zu wenig qualifiziert sind, um einen Arbeitsplatz
30 Weitergehende Informationen zum Programm und der
Förderperiode 2014-2020 finden sich Online: http://
www.bamf.de/DE/Infothek/ESFProgramm/Foerderperiode_2014-2020/foerderperiode_14-20-node.html
(02.02.2015).
31 „ Staatsangehörigkeit und der Zeitpunkt der Zuwanderung sind egal – auch Spätaussiedler, in Deutschland geborene Personen, ausländische Familien und sogenannte
Passdeutsche gehören dazu“ (BAMF 2015b).
31
Legale Zuwanderung und Mobilität
zu finden. Auch Teilnehmer der Bundesprogramme
„ESF-Integrationsrichtlinie Bund“ oder „ESF-Bundesprogramm für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge
II“ können an ESF-BAMF-Kursen teilnehmen (BAMF
2015b).
Finanzierung der Integrationsprojekte über den
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)
Seit dem 1. Januar 2014 werden Integrationsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige u. a. über den Asyl-,
Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU
gefördert (Artikel 8 bis 10 der VO 516/2014/EU). Die
Förderperiode des AMIF umfasst die Jahre 2014-2020
und löst den SOLID-Fonds ab (2007-2013), zu dem
der Europäische Flüchtlingsfonds (EFF), der Europäische Integrationsfonds (EIF) sowie der Europäische
Rückkehrfonds (RF) gehören. Zahlreiche der über den
SOLID-Fonds geförderten Projekte liefen 2014 aus
bzw. werden 2015 auslaufen. Von den für die Förderperiode zur Verfügung stehenden 208 Mio. Euro sollen
dem Integrationsbereich ca. 92 Mio. € zukommen
(BAMF 2015e).
In der zweiten Phase (2009 bis 2013) wurden drei
Schwerpunkte bearbeitet: Unter dem Punkt „Institutionalisierte Kooperation und integrationsbezogene
Projektarbeit fördern“ wurden die Einführung des
islamischen Religionsunterrichts und die Entstehung
der islamischen Theologie an deutschen Universitäten
begleitet sowie gesellschafts- und sprachkundliche
Fortbildungen von muslimischen und alevitischen32
Religionsbediensteten gefördert. Die Verbesserung
der Teilhabe von Muslimen, etwa beim Zugang zum
Arbeitsmarkt, wurde unter der Überschrift „Teilhabe
und Geschlechtergerechtigkeit“ erörtert. Außerdem
wurde hier der Einfluss von Religion auf Rollenbilder
untersucht (vgl. Becher/El-Menour 2014). Im Schwerpunkt „Prävention von Extremismus, Radikalisierung
und gesellschaftlicher Polarisierung“ wurden Maßnahmen gegen Muslimfeindlichkeit, Antisemitismus und
religiös begründetem Extremismus unter Muslimen
entwickelt. Die DIK wird auch in der laufenden Legislaturperiode mit Neuerungen in Struktur, Teilnehmern und Themen fortgesetzt (s. Abschnitt 3.5.2).
Nationaler Aktionsplan Integration
Deutsche Islam Konferenz (DIK)
Die Deutsche Islam Konferenz (DIK) ist ein Dialogforum zwischen Staat und Muslimen in Deutschland auf
Bundesebene. Die DIK wurde 2006 ins Leben gerufen
mit dem Ziel, die religionsrechtliche Integration des
Islams und gesellschaftliche Teilhabe der Muslime
in Deutschland zu fördern. Auf staatlicher Seite sind
neben dem Innenminister Vertreter fachlich betroffener Ressorts auf Bundesebene, von Länderfachkonferenzen sowie ausgewählter Kommunen beteiligt.
Auf muslimischer Seite waren neben den Vertretern
islamischer Dachverbände auch zehn muslimische
Einzelpersonen geladen worden, die keinem Verband angehörten. Darüber hinaus nahmen Experten
aus Wissenschaft und Praxis an den verschiedenen
Arbeitsgruppen teil. In der ersten Phase 2006 bis
2009 wurden drei Themenschwerpunkte bearbeitet:
„Deutsche Gesellschaftsordnung und Wertekonsens“, „Religionsfragen im Verfassungsverständnis“
und „Wirtschaft und Medien als Brücke“. Außerdem
wurden im Gesprächskreis „Sicherheit und Islamismus“ Kooperationsstrategien zwischen Muslimen und
Sicherheitsbehörden diskutiert. Eines der wichtigsten
Ergebnisse der ersten Phase war die Studie „Muslimisches Leben in Deutschland“ (Haug et al. 2009), die u. a.
erstmals die Zahl der Muslime in Deutschland erhob
(zwischen 3,8 und 4,3 Millionen).
Mit dem Nationalen Integrationsplan (NIP) liegt seit
2007 ein integrationspolitisches Gesamtkonzept auf
Bundesebene vor. An seiner Erstellung und Umsetzung waren Bund, Länder und Kommunen, aber
auch Migrantenvertreter sowie viele nichtstaatliche
Organisationen beteiligt. Mit dem Ziel einer stärkeren
Überprüfbarkeit der Integrationsförderung wurde
auf dem 5. Integrationsgipfel am 31. Januar 2012 der
Nationale Aktionsplan Integration (NAP-I) vorgestellt. Strategische und operative Ziele sowie konkrete
Einzelmaßnahmen sind in insgesamt elf Dialogforen
unter Federführung der jeweils zuständigen Bundesressorts entwickelt worden. Daneben enthält der
NAP-I auch Beiträge der Länder und Kommunen, die
diese in Eigenverantwortung umsetzen. Maßnahmen
des NAP-I wurden auch 2014 umgesetzt.
32 Das Alevitentum ist hier neben weiteren muslimischen
Glaubensgemeinschaften gesondert aufgeführt, da
mindestens ein Teil der alevitischen Glaubensangehörigen das Alevitentum als eigenständigen Glauben begreift
und sich – anders als die verbreitete Fremdzuschreibung
in der deutschen Öffentlichkeit – nicht als Muslime
bezeichnet (Sökefeld 2008: 37; Haug et al. 2009: 22; Kaplan
o. A.: 6; Engin 2014: 156).
32
Legale Zuwanderung und Mobilität
Strukturelle Förderung von Migrantenorganisationen
Siebter Integrationsgipfel, Allianz für Aus- und
Weiterbildung und „wir sind bund“
Migrantenorganisationen (MO) gelten als Experten
bei der bedarfsgerechten Ausgestaltung von Teilhabemöglichkeiten von Migranten vor Ort. Viele MO
arbeiten jedoch ehrenamtlich mit relativ geringem
Organisationsgrad und wenig personellen Ressourcen.
Das Bundesamt fördert daher im Rahmen seiner nationalen Projektförderung seit dem 1. November 2013
insgesamt zehn Projekte, die den Aufbau von Strukturen und die Netzwerkbildung professionell arbeitender, bundesweit tätiger Migrantenorganisationen
verfolgen.
Am 1. Dezember 2014 lud das Bundeskanzleramt
zum siebten Integrationsgipfel. Inhaltlich wurde
der Fokus auf das Thema Ausbildung gelegt, wobei
sowohl die Ausbildungsbeteiligung – insbesondere von
Jugendlichen mit Migrationshintergrund – als auch
die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe besprochen
wurden (Bundesregierung 2014b). Hierzu sollen u. a.
neben bewährten Mitteln wie der Berufseinstiegsbegleitung und Bildungsketten zusätzliche Maßnahmen entwickelt werden, um Jugendliche beim
Berufseinstieg zu unterstützen. Auch Bundeskanzlerin
Merkel (CDU) verurteilte in diesem Zusammenhang
bestehende Diskriminierungen von Jugendlichen mit
Migrationshintergrund bei Bewerbungsgesprächen
und der Einstellungspraxis (Bundesregierung 2014b).
Bundesinnenminister de Maizière unterstrich auf
der Veranstaltung wiederum die Verantwortung des
Bundes als Arbeitgeber: „Der Bund ist auch als Arbeitgeber gefordert, sich frühzeitig um seinen Nachwuchs
zu kümmern. Wenn wir heute über Ausbildung von
jungen Menschen reden, dann müssen wir dabei unser
Augenmerk verstärkt auch auf diese Zielgruppe richten, damit der öffentliche Dienst aus der Mitte der Gesellschaft stammt“ (BAMF 2014h). Die Bundesverwaltung hat diesbezüglich bereits reagiert. So finden sich
Informationen zu den wichtigsten Ausbildungsinhalten der 130 Ausbildungsberufe der Bundesverwaltung
nicht nur in deutscher Sprache, sondern mittlerweile
auch in sieben weiteren Sprachen.33 Die Beauftragte
für Migration, Flüchtlinge und Integration Özoğuz
ergänzte, dass auch „die interkulturellen Kompetenzen
bei Unternehmen und in der Verwaltung“ verbessert
werden sollen, „um so Diskriminierungen entgegenzuwirken“ (Bundesregierung 2014b).
3.5.2 Nationale Entwicklungen
Ausländerbehörden zu Willkommensbehörden
Das BAMF fördert seit Oktober 2013 das zweijährige
Modellprojekt „Ausländerbehörden – Willkommensbehörden“, an dem sich zehn Bundesländer beteiligen.
Ziel des Projekts ist es, Ausländerbehörden auf dem
Weg zu „Willkommensbehörden“ gemeinsam mit
den beteiligten Ländern zu begleiten und zu unterstützen. Dies betrifft u. a. die Reorganisation interner
Prozesse und Arbeitsabläufe, die Durchführung von
Schulungen zur interkulturellen Kompetenz oder zur
Rollenklärung im Spannungsfeld „Ordnungsbehörde
– Willkommensbehörde“, die externe Vernetzung mit
relevanten Akteuren vor Ort sowie die Vernetzung
innerhalb der Verwaltung (BAMF o. A.).
Auf ihrer Tagung vom 19.-20. März 2014 beschloss die
Integrationsministerkonferenz einstimmig, „flächendeckend“ die interkulturelle Öffnung in Ausländerund Meldebehörden voranzutreiben und diese zu
„Willkommensbehörden“ umzugestalten (Grote 2014a:
1).
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer
(MBE)
Am 13. November 2014 wurde in der Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages zum Haushalt 2015 beschlossen, dass die
Mittel der MBE von 26 Mio. Euro um 8 Mio. Euro auf
insgesamt 34 Mio. Euro erhöht werden sollen (BMI
2014f.). Durch die Budgeterhöhung sollen bis zu 120
zusätzliche Beraterstellen geschaffen werden.
Am 12. Dezember 2014 unterzeichneten Vertreter von
Wirtschaft, Gewerkschaften und der Länder im BMWi
die „Allianz für Aus- und Weiterbildung“. Ziel ist es u. a.
„jungen Menschen mit migrationsbedingten Problemlagen […] eine betriebliche Berufsausbildung zu
ermöglichen“. Die Allianz für Aus- und Weiterbildung
löst dabei den zum Ende des Jahres 2014 ausgelaufenen „Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs“ ab (BMWi 2014).
33 Arabisch, Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Serbokroatisch und Türkisch (BAMF 2014a).
33
Legale Zuwanderung und Mobilität
Projekt „Stark im Beruf – Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein“
Mit dem neuen Programm „Stark im Beruf – Mütter
mit Migrationshintergrund steigen ein“ wird das
BMFSFJ seine Aktivitäten zur Steigerung der Erwerbsintegration von Müttern mit Migrationshintergrund
forcieren. Als Teil der Fachkräftestrategie der Bundesregierung wird mit dem Programm das Ziel verfolgt,
Mütter mit Migrationshintergrund am Arbeitsmarkt
sichtbarer zu machen. Dafür sollen bundesweit im
Zeitraum zwischen 2015 und 2020 rund 80 Projekte
gefördert werden, die Mütter mit Migrationshintergrund auf ihrem beruflichen Weg individuell begleiten. Auch Asylbewerberinnen, die über einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang verfügen, sollen Wege
in den Arbeitsmarkt eröffnet werden. Neben einer
gezielten Aktivierung, Beratung und Qualifizierung
der Frauen sollen verstärkt auch Arbeitgeber für eine
Beschäftigung von Müttern mit Migrationshintergrund gewonnen werden. Im Fokus des sechsjährigen
Programms stehen zudem Maßnahmen auf struktureller Ebene mit dem Ziel, bestehende Arbeitsmarktinstrumente besser auf die Bedürfnisse der Zielgruppe
abzustimmen und die relevanten Arbeitsmarktakteure
vor Ort besser zu vernetzen.
Programm „Schwerpunkt-Kitas Sprache &
Integration“
Wie das BMFSFJ am 24. Juli 2014 bekannt gab, wird
das seit 2011 bestehende Bundesprogramm „Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ zunächst bis zum
31. Dezember 2015 fortgesetzt. Dabei sollen rund 4.000
Schwerpunkt-Kitas bundesweit gefördert werden,
wofür der Bund zusätzlich rund 100 Mio. Euro jährlich
zur Verfügung stellt (BMFSFJ 2014a). „Das Bundesprogramm will dazu beitragen, allen Kindern unabhängig
von Herkunft und sozialen Rahmenbedingungen
frühe Chancen auf Bildung und Teilhabe zu gewährleisten. In Schwerpunkt-Kitas soll das sprachliche
Bildungsangebot insbesondere für Kinder unter drei
Jahren, Kinder aus bildungsfernen Familien und aus
Familien mit Migrationshintergrund verbessert werden“ (BMFSFJ/Offensive Frühe Chancen 2014).34 Ein
Unterstützungsfokus liegt auf dem Ausbau „alltagsintegrierter sprachlicher Bildung“ für die Kinder, wobei
die Kitateams durch Sprachexperten beraten und
begleitet werden (BMFSFJ 2013a).
34 Weitere Informationen finden sich auf der Programmhomepage: www.fruehe-chancen.de.
Deutsche Islam Konferenz
Die Fortsetzung der DIK in der 18. Legislaturperiode
wurde im Koalitionsvertrag 2013 festgeschrieben. Zu
Beginn des Jahres 2014 einigten sich der Bundesminister des Innern und die Vertreter der islamischen
Spitzenverbände35 auf ein gemeinsames Arbeitsprogramm sowie neue Themen, Struktur und Ziele für die
dritte Phase der DIK. Inhaltlich wird sich die DIK mit
zwei Sachthemen beschäftigen, die die Kooperation
von Staat und Religionsgemeinschaften betreffen: zunächst die Stärkung islamischer Wohlfahrtspflege und
anschließend die Klärung organisatorischer Rahmenbedingungen zur Einführung islamischer Seelsorge in
Bund, Ländern und Kommunen (Militär, Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser). Statt dem bisher jährlichen Plenum der DIK kommen die Vertreter nun etwa
alle zwei Monate zu einem thematisch ausgerichteten
Arbeitsausschuss zusammen. Ein Lenkungsausschuss,
der aus Vertretern der islamischen Spitzenverbände
sowie staatlichen Vertretern der betroffenen Ressorts
aus Bund, Ländern und Kommunen besteht, beruft
und besetzt den Arbeitsausschuss. Einzelpersonen
nehmen nicht mehr teil, dafür werden gemeinsam
ausgewählte Experten der jeweiligen Themen eingeladen. Der Lenkungsausschuss trifft sich wiederum einbis zweimal im Jahr, um die Ergebnisse des Arbeitsausschusses zu diskutieren und zu verkünden.
Strukturelle Förderung von Migrantenorganisationen
Ende September 2014 wurde vom BMFSFJ in Kooperation mit dem BMI die bundesweite, herkunftsübergreifende Dachorganisation der Migrantinnenorganisationen (DaMigra) gegründet, womit ein Beitrag zur
sozialen und rechtlichen Gleichstellung von Migrantinnen und ihren Organisationen in Deutschland geleistet werden soll. Die Dachorganisation soll in erster
Linie migrations- und frauenspezifische Themen auf
bundespolitischer Ebene in den Medien und der brei-
35 An der DIK der aktuellen Legislaturperiode nehmen Vertreterinnen und Vertreter der folgenden Verbände und
Organisationen teil: Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ),
Alevitische Gemeinde Deutschlands (AABF), Islamische
Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland - Zentralrat
e. V. (IGBD), Islamische Gemeinschaft der Schiitischen
Gemeinden in Deutschland (IGS), Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. (IRD), Türkische Gemeinde
in Deutschland (TGD), Türkisch-Islamische Union der
Anstalt für Religion (DITIB), Verband der Islamischen
Kulturzentren (VIKZ), Zentralrat der Marokkaner in
Deutschland e. V. (ZMaD, auch ZRMD), Zentralrat der
Muslime in Deutschland (ZMD) (DIK 2014).
34
Legale Zuwanderung und Mobilität
ten Öffentlichkeit vertreten sowie zur Vernetzung und
Professionalisierung von Migrantenorganisationen
beitragen (BMFSFJ 2014b).
Desweiteren förderte das BMFSFJ von 2012 bis 2014
gemeinsam mit der Bundeszentrale für politische
Bildung das Projekt „MIGoVITA“ (Junge Menschen
mit Migrationshintergrund: Vielfalt und Teilhabe am
Übergang Schule-Beruf). Mit dem interkulturell angelegten Vorhaben erprobte die Otto Benecke Stiftung
e.V. zusammen mit PHOENIX-Köln e. V., Amaro Drom
e. V. und dem Zentrum für Türkeistudien und Integrationsforschung, unter welchen Rahmenbedingungen
Migrantenorganisationen verschiedener Bevölkerungsgruppen gemeinsam im Themenfeld Übergang
Schule-Beruf qualifiziert werden können, um junge
Migrantinnen und Migranten gezielter zu fördern und
ihre Teilhabechancen zu verbessern. Die erfolgreichen
Ansätze des Vorhabens sollen ab 2015 gemeinsam
mit der Bundeszentrale für politische Bildung in dem
neuen Projekt „Junge Roma aktiv“ weiterentwickelt
werden (BMI 2014i: 6).
Zugang zu Integrationskursen für subsidiär
Schutzberechtigte
Um auch subsidiär Schutzberechtigten den Zugang
zu Integrationskursen zu ermöglichen, wurde bereits
2013 § 44 Abs. 1 AufenthG dahingehend geändert, dass
bei einer Aufenthaltserlaubnis von wenigstens einem
Jahr ein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs
besteht. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass Ausländerbehörden die Aufenthaltserlaubnis bei subsidiär Schutzberechtigten i. d. R. auf ein
Jahr befristen (BAMF 2014d).
3.6 Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
3.6.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Am 1. Januar 2000 wurde die Regelung über den
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem
Abstammungsprinzip (ius sanguinis) um das Geburtsortsprinzip (ius soli) ergänzt. Seither erwerben in
Deutschland geborene Kinder, deren beide Elternteile
ausländische Staatsangehörige sind, bereits mit der
Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern sich
mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig
und gewöhnlich in Deutschland aufhält und über ein
unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Diese Form des
Staatsangehörigkeitserwerbs war bis zum 20. Dezember 2014 generell mit einer Optionspflicht verknüpft:
Gemäß § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) mussten sich die betreffenden Kinder nach dem Erreichen
der Volljährigkeit und einem entsprechenden Hinweis
der zuständigen Behörde bis zur Vollendung ihres
23. Lebensjahres zwischen der deutschen und der im
Regelfall über ihre Eltern erworbenen ausländischen
Staatsangehörigkeit entscheiden. Das Gleiche galt
auch für nach dem 1. Januar 1990 geborene Kinder,
die gemäß einer Übergangsregelung (§ 40b StAG) über
einen im Jahr 2000 gestellten Antrag ihrer Eltern die
deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
unter den Voraussetzungen des ius soli erworben haben.36 Mit der 2014 erfolgten gesetzlichen Neuregelung
der Optionspflicht wird diese Entscheidungspflicht in
Zukunft für die meisten Betroffenen entfallen, weil sie
als „in Deutschland geboren und aufgewachsen“ gelten
(s. auch Abschnitt 2.2).
Neben dem ius soli können Ausländer, die bereits seit
längerer Zeit rechtmäßig in Deutschland leben, die
deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
erwerben. Eine Reihe von Bedingungen muss erfüllt
sein, damit ein Anspruch auf Einbürgerung erwächst.
Dazu gehören ein Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht
oder Aufenthaltstitel) für einen auf Dauer angelegten
Aufenthalt sowie acht (bei nachgewiesenen Integrationsleistungen: sieben bzw. sechs) Jahre rechtmäßiger
gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, Sicherung
des Lebensunterhaltes aus eigener Kraft37 sowie keine
Verurteilungen aufgrund von Straftaten (§ 10 Abs. 1
StAG). Die Einbürgerung von Drittstaatsangehörigen
setzt grundsätzlich die Aufgabe bzw. den Verlust der
bisherigen Staatsangehörigkeit voraus; es gibt jedoch
zahlreiche gesetzliche Ausnahmetatbestände, etwa bei
Personen aus Ländern, die in der Regel eine Entlassung
aus ihrer Staatsangehörigkeit verweigern (BAMF 2011).
Für Einbürgerungswillige mit der Staatsangehörigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz
besteht generell keine Verpflichtung, diese aufzugeben.
36 Für eine umfassende Analyse der bis Ende 2014 bestehenden Optionsregelung und des Entscheidungsverhaltens
der davon betroffenen Personen siehe Worbs (2014).
37 Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten und
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Ausländer zu
vertreten ist.
35
Legale Zuwanderung und Mobilität
Die Einbürgerung setzt weiterhin ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraus (Niveau B1 GER).
Seit 1. September 2008 müssen Einbürgerungswillige
zudem Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
in einem bundeseinheitlichen Einbürgerungstest
nachweisen. Ausgenommen hiervon sind Personen
mit deutschem Schulabschluss (Weinmann et al. 2012:
209).
Abbildung 1 zeigt, dass die Zahl der Einbürgerungen
zwischen den Jahren 2000 und 2013 von rund 186.700
auf rund 112.300 gesunken ist. Das ist ein Rückgang
um knapp 40 %. Der Tiefpunkt lag im Jahr 2008 bei
rund 94.500 Einbürgerungen. Danach ist die Zahl
der Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben haben, bis 2013 wieder leicht angestiegen
(von 2010 auf 2011 um 5,2 % und von 2011 auf 2012
um 5,1 %; im Jahr 2013 gab es gegenüber dem Vorjahr
praktisch keine Veränderung). Sie liegt seit 2010 wieder
konstant über 100.000 Personen jährlich.
ähnlichen Verlauf. Diese vom Statistischen Bundesamt
berechnete Kennziffer bezieht die Zahl der Einbürgerungen im Inland auf die Zahl der Ausländer/-innen
im Inland, die sich zu Beginn des Berichtsjahrs seit
mindestens zehn Jahren in Deutschland aufhielten.
Die Aufenthaltsdauer wird dabei vereinfachend mit
dem Sachverhalt gleichgesetzt, dass alle Anforderungen für eine Einbürgerung erfüllt sind (StBA 2014b: 6).
Analog zu den absoluten Zahlen ging auch das
ausgeschöpfte Einbürgerungspotenzial zwischen den
Jahren 2000 und 2013 von 4,9 % auf 2,4 % zurück; der
Tiefpunkt von 2,1 % lag dabei ebenfalls im Jahr 2008
(s. Abbildung 2).
Bei der Zahl der Einbürgerungen ist zu berücksichtigen, dass zwischen 2000 und 2012 etwa 460.200 Kinder
ausländischer Eltern bereits durch Geburt in Deutschland kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben haben (ius soli) und somit eine Einbürgerung von vornherein entfallen ist (Worbs 2014: 79).
Die Entwicklung des sog. ausgeschöpften Einbürgerungspotenzials (Abbildung 2) zeigt einen sehr
Abbildung 1: Einbürgerungen in 1.000 Personen, 2000 - 2013
200
180
160
140
120
100
80
60
40
20
0
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Quelle: StBA (2014b)
36
Legale Zuwanderung und Mobilität
Abbildung 2: Ausgeschöpftes Einbürgerungspotenzial in Prozent, 2000 - 2013
6
5
4
3
2
1
0
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Quelle: StBA (2014b)
3.6.2 Nationale Entwicklungen
Einbürgerungskampagnen und Informationskampagne zur gesetzlichen Neuregelung der
Optionspflicht
Auch im Jahr 2014 haben wieder mehrere Bundesländer Einbürgerungskampagnen gestartet bzw.
fortgesetzt. Sie werben damit bei Ausländern, die
die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit erfüllen, für einen
Antrag auf Einbürgerung. Dies gilt unter anderem für
die Kampagne „Deine Stadt. Dein Land. Dein Pass“ des
Berliner Senats,38 die baden-württembergische Kampagne „Deutsche Sprache. Deutsche Vielfalt. Deutscher
Pass“,39 die rheinland-pfälzische Einbürgerungsinitiative „Ja zur Einbürgerung!“40 und die Einbürgerungsoffensive des Landes Nordrhein-Westfalen41 unter dem
Motto „Ja, ich will. Einbürgerung jetzt.“ In Hamburg
läuft die Kampagne „Hamburg. Mein Hafen. Deutschland. Mein Zuhause“; seit 2011 werden schrittweise
alle 137.000 potenziell Einbürgerungsberechtigten ab
38 Vgl. http://einbuergerung-jetzt.de (18.12.2014).
39 Vgl. http://www.mein-deutscher-pass.de/startseite.html
(18.12.2014).
40 Vgl. http://www.einbuergerung.rlp.de/ (18.12.2014).
41 Vgl. http://www.integration.nrw.de/Einbuergerung/index.php (18.12.2014).
16 Jahren persönlich vom Ersten Bürgermeister angeschrieben, um sie für eine Einbürgerung zu interessieren.42 Auch ostdeutsche Bundesländer sind inzwischen
auf diesem Gebiet aktiv, so Sachsen-Anhalt mit der
Kampagne „Deine Wahl. Deine Heimat“.43
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration hat zudem am 15. Dezember 2014 eine Online-Informationskampagne zur
gesetzlichen Neuregelung der Optionspflicht gestartet.
Unter dem Motto „Ein Leben. Zwei Pässe“ werden
Betroffene und Angehörige informiert.44
Rechtsprechung zur Einbürgerung
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 5. Juni 2014 geurteilt, dass frühere Versäumnisse beim Spracherwerb
kein Hinderungsgrund für eine Einbürgerung sind.
Auslösend war der Fall einer 75-jährigen iranischen
42 Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/
Downloads/Infothek/Themendossiers/TagungDeutscher-werden-2012/20120702-tagung-einbuergerung-7-celikkol-kersten.pdf?__blob=publicationFile
(04.12.2014).
43 Vgl. http://www.einbuergerung.sachsen-anhalt.de/
(18.12.2014).
44 Vgl. http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/IB/Artikel/Staatsangehoerigkeitskampagne/201412-16-kampagne-heimat-oder-herkunft.html;jsessionid=
7536DF729BE47A32FFB05230E151A70C.s2t2 (18.12.2014).
37
Legale Zuwanderung und Mobilität
Staatsangehörigen, deren Einbürgerungsersuchen wiederholt wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse abgelehnt wurden. Bei der Frau wurde ein Grad
der Behinderung von 70 % festgestellt; eine amtsärztliche Untersuchung führte zu dem Ergebnis, dass die
Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen und des Alters
nicht in der Lage ist, eine schulische Einrichtung zu
besuchen. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem
Ergebnis, dass gemäß § 10 Abs. 6 StAG von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG
(u. a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache)
schon dann abzusehen ist, „wenn der Ausländer diese
im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag wegen einer Behinderung oder krankheits- oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Unerheblich ist, ob er die geforderten Kenntnisse zu einem
früheren Zeitpunkt hätte erwerben können.“45
In einem Urteil vom gleichen Tag entschied das
Bundesverwaltungsgericht außerdem, dass die
Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren auch dann zu berücksichtigen ist, wenn
das Jugendgericht nachträglich die Beseitigung des
Strafmakels angeordnet hat. Geklagt hatte in diesem
Fall ein 31-jähriger türkischer Einbürgerungsbewerber. Die „Entmakelung“ hatte zwar zur Folge, dass die
Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde
diese Verurteilung nicht mehr mitteilen durfte. Ein
materielles Verwertungsverbot entsteht aber erst mit
der Tilgung aus dem Register, die hier bei weiterer
Straffreiheit erst 2017 erfolgen wird. Eine Verurteilung
ist aber auch zu berücksichtigen, „wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde von ihr nicht durch Auskunft
aus dem Bundeszentralregister, sondern auf anderem
Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat (hier: durch
Beiziehung der Ausländerakte).“46
3.6.3 Entwicklungen mit Bezug zur EU
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung der Optionspflicht (s. Abschnitt 2.2) sind seit dem 20. Dezember 2014 Betroffene dieser Regelung, deren zweite
Staatsangehörigkeit die eines EU-Staates oder der
45 Vgl. http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=050614U10C2.14.0 (19.12.2014).
46 Vgl. http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=050614U10C4.14.0 (19.12.2014).
Schweiz ist, generell von der Verpflichtung befreit,
zwischen dieser und der deutschen Staatsangehörigkeit zu wählen. Der bisher notwendige Antrag auf eine
Beibehaltungsgenehmigung entfällt. Damit erfolgt
eine Angleichung an die bereits geltenden Regelungen
bei der Einbürgerung. Für EU-Bürger, egal ob sie den
deutschen Pass über das ius soli oder über Einbürgerung erworben haben, ist nunmehr generell die Beibehaltung ihrer anderen Staatsangehörigkeit erlaubt.
Zugleich gibt es im Rahmen dieser gesetzlichen Neuregelung unterschiedliche Auffassungen, ob die Kriterien für „in Deutschland aufgewachsen“ und damit für
eine Befreiung von der Optionspflicht unionsrechtskonform sind, sofern es sich um Betroffene handelt,
die neben der deutschen noch eine Drittstaatsangehörigkeit besitzen. Dabei geht es insbesondere um das
Kriterium eines achtjährigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts, worin Kritiker eine Einschränkung der
Freizügigkeit sehen. Die Bundesregierung teilt diese
Auffassung nicht (Deutscher Bundestag 2014p).
3.7 Management von Migration und
Mobilität
3.7.1 Kontrolle der Grenzen
3.7.1.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Seit am 21. Dezember 2007 die stationären Grenzkontrollen zwischen Deutschland, Polen und der Tschechischen Republik sowie am 18. Dezember 2008 auch
zwischen Deutschland und der Schweiz weggefallen
sind, führt die Bundespolizei Außengrenzkontrollen
nur noch an den internationalen Flughäfen sowie in
den Seehäfen durch.
An den Schengen-Binnengrenzen ist auch nach
Wegfall der stationären Grenzkontrollen die Ausübung
polizeilicher Befugnisse zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität nach Maßgabe des Schengener Grenzkodex ausdrücklich zulässig. Aufenthaltsrechtliche Kontrollen werden durch die Bundespolizei
auf Basis konkreter Lageerkenntnisse und in Form von
Stichproben darüber hinaus auch auf dem Gebiet der
Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, in Zügen
sowie an Seehäfen wahrgenommen. Der Grenzschutz
beinhaltet die Verhinderung und Unterbindung
unerlaubter Einreisen, die Bekämpfung der grenzüber-
38
Legale Zuwanderung und Mobilität
schreitenden Schleusungskriminalität und weiterer im
Zusammenhang mit grenzüberschreitender Kriminalität stehender Deliktfelder.
Die Kontrolle der Außengrenzen erfolgt auf Grundlage der Regularien des Schengener Grenzkodex. In
Deutschland sind moderne Dokumentenlese- und
Dokumentenprüfgeräte im Einsatz, die eine effiziente Überprüfung der Dokumentenechtheit auf Basis
optischer und digitaler Merkmale ermöglichen. In
Zukunft wird der Einsatz biometrischer Verfahren bei
der Grenzkontrolle, insbesondere bei der Überprüfung
der Identität von Dokumenteninhabern, eine immer
wichtigere Rolle spielen (Visumkontrolle, Kontrolle
von ePässen, automatisierte Grenzkontrollsysteme).
Vor allem die Auslandsvertretungen und die Bundespolizei sind an der nationalen Umsetzung des
europäischen Visa-Informationssystems (VIS) beteiligt
(Parusel/Schneider 2012).
3.7.1.2 Nationale Entwicklungen
Teil des integrierten Grenzmanagements zur Kontrolle
der EU-Außengrenzen dar. Sie beinhaltet neben Personalentsendungen auch das Instrument der (grenz-)
polizeilichen Aufbauhilfe.
Diese umfasst im Wesentlichen Ausbildungshilfe im
Rahmen von bilateralen Einzelmaßnahmen als auch
EU-geförderten Projekten wie beispielsweise EUTwinning oder EU-TAIEX Projekte. Ziel dieser Maßnahmen – und damit auch konkreter Mehrwert für
die Bundespolizei – ist die Verbesserung der Zusammenarbeit mit den jeweiligen ausländischen (Grenz-)
Polizeibehörden unter Beachtung von migrationsrelevanten Schwerpunkten. Sie dient im Ergebnis dem
Zweck, die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
an der EU-Außengrenze effizienter durchzuführen
und die illegale Migration (einschl. Binnenmigration)
sowie internationale Schleuserkriminalität erfolgreicher bekämpfen zu können. Zudem werden die
grenzpolizeilichen Strukturen in den Staaten gestärkt,
die im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung für die Bundespolizei von hoher Bedeutung
sind.
Ausbau des Grenzkontrollsystems EasyPASS
Bis zum Ende des Jahres 2014 wurden an den Flughäfen München, Frankfurt a. M., Düsseldorf und Hamburg insgesamt 74 Kontrollspuren der automatisierten
Grenzkontrolle (EasyPASS) in Betrieb genommen. In
diesem Zeitraum nutzten über 2 Millionen Passagiere
das EasyPASS-Kontrollsystem. Bis Ende 2015 sollen
140 solcher eGates an den Flughäfen München, Frankfurt a. M., Düsseldorf, Hamburg, Berlin-Tegel und
Köln-Bonn in Betrieb sein. Grundlage von EasyPASS
ist das im Reisepass sowie optional im deutschen Personalausweis gespeicherte Gesichtsbild.
Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der
Grenzsicherung
Die nationale Sicherheit lässt sich in Zeiten der Globalisierung nicht mehr allein innerhalb herkömmlicher
Landesgrenzen gewährleisten, sondern setzt auch eine
enge internationale (grenz-)polizeiliche Zusammenarbeit voraus. Die Zusammenarbeit der Bundespolizei
mit Polizeibehörden der EU-Mitgliedstaaten und auch
sogenannter Drittstaaten ist anlassbezogen auf die
jeweils zuständigen Behörden mit grenzpolizeilichen
Aufgaben oder Aufgaben der Luftsicherheitskontrolle
ausgerichtet. Die grenzpolizeiliche Zusammenarbeit
der Bundespolizei mit Drittstaaten stellt im Rahmen
der eigenen Vorverlagerungsstrategie einen wichtigen
Im Rahmen der Ausbildungs- und Ausstattungshilfe
(AHH) wurden im Jahr 2014 insgesamt 71 Ausbildungs- und 14 Ausstattungshilfemaßnahmen schwerpunktmäßig mit den südost- und osteuropäischen
Staaten, der Arabischen Halbinsel sowie Nordafrika
umgesetzt.
3.7.2 Frontex
3.7.2.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)
FRONTEX koordiniert unter Wahrung der nationalen Zuständigkeiten die operative Zusammenarbeit
der EU-Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen,
unterstützt die Mitgliedstaaten als „Dienstleister“ bei
der Ausbildung von nationalen Grenzschutzbeamten
mit dem Ziel der Harmonisierung, erstellt Risikoanalysen und unterstützt die Mitgliedstaaten technisch und
operativ, insbesondere durch gemeinsame Einsätze
oder sonstige Dienstleistungen (Informationsnetzwerk
„EUROSUR“, Forschung und Entwicklung, Studien/
Handlungsempfehlungen etc.).
Legale Zuwanderung und Mobilität
Dabei kommt der strikten Beachtung der Grund- und
Menschenrechte, insbesondere der flüchtlingsrechtlichen Vorgaben, hohe Bedeutung zu. Seit 2013 befassen
sich eine unabhängige Grundrechtsbeauftragte der
Agentur und das Konsultativforum für Grundrechtsfragen mit der Beachtung der Grund- und Menschenrechte bei allen FRONTEX-Aktivitäten. Grundlage
hierfür ist eine Änderung der FRONTEX-VO aus dem
Jahr 2011 (VO 1168/2011/EU). Dies wird durch ein
etabliertes, kritisches Berichtswesen, Monitoring
und Einsatzevaluierungen mit daraus resultierenden
Handlungsempfehlungen für Einsätze und Ausbildung
oder ggf. Konsequenzen wie der Aussetzung oder Beendigung gemeinsamer Maßnahmen ergänzt.
FRONTEX tritt mit großem Engagement dafür ein,
dass die jeweils uneingeschränkt zuständigen, nationalen Behörden entsprechende Standards einhalten.
3.7.2.2 Entwicklungen mit Bezug zur EU
Beteiligung an FRONTEX-Operationen
Im Jahr 2014 hat sich Deutschland mit Beamten der
Bundespolizei an ca. 5.000 Einsatztagen an FRONTEXkoordinierten Maßnahmen beteiligt. Schwerpunkte
bildeten hierbei die Operationen Poseidon Land im
Bereich der bulgarisch-türkischen Landgrenze sowie
die Focal Point Operationen an EU-Land- und Luftaußengrenzen.
EUROSUR
Seit Oktober 2014 ist die Bundespolizei an das europäische Grenzüberwachungssystem EUROSUR angeschlossen, bei dem „Nationale Kontrollzentren“ der
EU-Mitgliedstaaten, Islands, der Schweiz und Liechtensteins miteinander vernetzt werden. Die Einzelinformationen laufen im Hauptquartier von FRONTEX
zusammen, wodurch ein Informationsaustausch über
Grenzangelegenheiten quasi in Echtzeit ermöglicht
wird.
39
40
Irreguläre Migration
4
Irreguläre Migration
4.1 Hintergrund und allgemeiner
Kontext
Der Umgang mit illegalen Wanderungsbewegungen
in Deutschland47 umfasst vorbeugende Maßnahmen
und Maßnahmen der Migrationskontrolle, etwa im
Visumverfahren und bei der Sicherung der Außengrenzen, Maßnahmen der Rückkehrförderung bzw.
der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht
durch Abschiebungen und Zurückschiebungen,
aber auch pragmatische Antworten auf die Situation
unerlaubt aufhältiger Personen, deren Ausreisepflicht
nicht durchgesetzt werden kann. Dazu gehören unter
anderem die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Geduldete sowie der erleichterte Zugang zu Schulbildung
und Gesundheitsversorgung für irreguläre Migranten
(Schneider 2012b).
Die unerlaubte Einreise bzw. der unerlaubte Aufenthalt sind strafbar und werden grundsätzlich mit einer
Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Strafbar macht
sich ebenfalls, wer einen anderen zur unerlaubten
Einreise bzw. zum unerlaubten Aufenthalt anstiftet
bzw. dazu Hilfe leistet und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder wiederholt
oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt.
Hiervon abgegrenzt werden jedoch Hilfeleistungen,
die menschenrechtlich motiviert sind. Erfolgen die
Einschleusungen gewerbs- und bandenmäßig oder
wird dabei der Tod des Geschleusten verursacht, erfüllt
dies einen Verbrechenstatbestand (§ 97 AufenthG) mit
einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bei bandenmäßiger Einschleusung oder von nicht unter drei
Jahren für Einschleusung mit Todesfolge. Personen, die
im Rahmen ihres Berufes oder ihres sozial anerkannten Ehrenamts tätig sind (insbesondere Apotheker,
Ärzte, Hebammen, Angehörige von Pflegeberufen, Psychiater, Seelsorger, Lehrer, Sozialarbeiter), werden in
47 Eine detaillierte Darstellung der deutschen Maßnahmen
zur Verhinderung irregulärer Migration findet sich bei
Schneider 2012b sowie BAMF/EMN 2012: 45ff.
der Regel keine Beihilfe zu den o. g. Straftaten leisten,
soweit sich ihre Handlungen objektiv auf die Erfüllung
ihrer rechtlich festgelegten bzw. anerkannten berufsoder ehrenamtsspezifischen Pflichten beschränken
(Nummer 95.1.4 AVwV-AufenthG).
Zu den irregulär aufhältigen Personen zählen auch
Personen mit einer Duldung (§ 60a AufenthG), da diese
über keine Aufenthaltserlaubnis verfügen und prinzipiell ausreisepflichtig sind, die Abschiebung jedoch aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich
ist. Die Duldung bescheinigt, dass die Abschiebung
vorerst ausgesetzt ist. Der 2011 geschaffene § 24a Abs. 1
AufenthG ermöglicht es allerdings, gut integrierten Jugendlichen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind,
unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zu den Voraussetzungen gehört
u. a., dass der Betreffende keine falschen Angaben
hinsichtlich seiner Identität oder Staatsangehörigkeit
macht. Den Ausländerbehörden steht bei der Aufenthaltsgewährung für „gut integrierte“ Jugendliche
ein Ermessensspielraum zu, wenn die Identität des
Antragstellers nicht geklärt ist.
Zum deutschen System der Migrationskontrolle und
der Verhinderung illegaler Migration gehören auch
externe Kontrollen (z. B. über das Visumverfahren und
Außengrenzkontrollen, s. Abschnitt 3.7) sowie ein System von internen Kontrollen der Aufenthaltserlaubnisse (Deutscher Bundestag 2011). Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung durch
eine deutsche Auslandsvertretung ist die Bereitschaft
des Visumantragstellers, vor Gültigkeitsablauf des
Visums wieder in sein Herkunftsland zurückzukehren. Hinzu kommen Kontrollmechanismen, die über
Datenaustausch, Arbeitsplatzüberprüfungen, enge
Behördenkooperation und Übermittlungspflichten
öffentlicher Stellen ablaufen.
Besondere Bedeutung kommt auf nationaler Ebene
dem Gemeinsamen Analyse- und Strategiezentrum
illegale Migration (GASIM) zu, das Erkenntnisse
zur allgemeinen und zur organisierten Kriminali-
41
Irreguläre Migration
tät, insbesondere zur Schleusungskriminalität, zur
illegalen Beschäftigung und zum Missbrauch von
Sozialleistungen von den beteiligten Behörden und
Stellen48 zusammenträgt und auswertet (BMI 2014m).
Informationsgewinnung im Ausland betreibt die
Bundespolizei durch den Einsatz von grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten sowie den Einsatz von
Dokumenten- und Visumberatern in Herkunfts- bzw.
Transitländern der illegal eingereisten Migranten.
Ähnliches gilt für Liaison-Personal und Verbindungsbeamte des BAMF in ausgewählten EU- und Drittstaaten. Weiterer Bestandteil der Erkenntnisgewinnung ist
die Zusammenarbeit mit FRONTEX und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) durch Erarbeitung oder
Übermittlung periodischer und/oder themenbezogener gemeinsamer Auswertungsprodukte.
hat, hinreichende mündliche Deutschkenntnisse vorliegen und Kinder im schulpflichtigen Alter die Schule
besuchen. Darüber hinaus muss sich der Ausländer
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
bekennen. Er muss seinen Lebensunterhalt überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern oder
bei Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-,
Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation
muss zu erwarten stehen, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Absatz 3 sichern wird. Duldungen
werden regelmäßig für Zeiträume zwischen drei und
sechs Monaten erteilt. Eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25b des Aufenthaltsgesetzes hätte eine Dauer von
längstens zwei Jahren und könnte, wiederum bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, nach den
allgemeinen Regeln verlängert werden“ (BMI 2014j: 8).
Die Bundespolizei sowie die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten
Behörden der Bundesländer Bayern und Hamburg
sowie die Zollverwaltung registrierten im Jahr 2013
insgesamt 32.533 unerlaubt eingereiste Personen
(2012: 25.670) 4.498 Personen (4.417) wurden zurückgeschoben (Kohls 2014: 17), während 3.856 Personen
(3.829) bei ihrem Versuch der Einreise zurückgewiesen
wurden (vgl. Abschnitt 5.2.2; auch Grote 2014b: 24).
Arbeitsmarkterleichterungen für Geduldete
4.2 Nationale Entwicklungen
2014 wurde die Beschäftigungsverordnung (BeschV)
überarbeitet, so dass Geduldeten die Arbeitsaufnahme
erleichtert wird. Damit dürfen sie nach drei Monaten
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, vorausgesetzt die
Bundesagentur für Arbeit stimmt dem zu (§ 32 Abs. 1
BeschV). Vollständig entfällt das Erfordernis einer
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die
folgenden Berufsgruppen:
Hochschulabsolventen in Engpassberufen, die die
Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen,
oder
Aufenthaltserlaubnis für Geduldete
Die Bundesregierung beschloss am 3. Dezember 2014
einen Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung.49 Darin ist u. a.
eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung vorgesehen. Neu geschaffen wird danach § 25b des Aufenthaltsgesetzes. „Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird danach regelmäßig vorausgesetzt, dass
sich der Ausländer seit acht beziehungsweise sechs
Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten
48 Am GASIM sind u. a. die folgenden Behörden beteiligt: Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge, Zoll - Finanzkontrolle
Schwarzarbeit, Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für
Verfassungsschutz und auch Auswärtiges Amt.
49 Die Bundesregierung brachte den Gesetzentwurf am
06.03.2015 im Bundestag ein (vgl. Deutscher Bundestag
2015b). Die Ergebnisse des Gesetzgebungsverfahrens im
Jahr 2015 werden im Politikbericht 2015 aufbereitet.
Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für
einen Engpassberuf nach der Positivliste der
Bundesagentur für Arbeit haben beziehungsweise
an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung
teilnehmen.
Ebenfalls entfällt die Vorrangprüfung bei Menschen,
die sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt,
geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in
Deutschland aufhalten (§ 32 BeschV). Dagegen ist die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich untersagt, wenn sich die/der Betreffende in das Bundesgebiet begeben hat, um Sozialleistungen zu beziehen
oder das Abschiebehindernis selbst herbeigeführt oder
zu vertreten hat (§ 33 BeschV).
42
Irreguläre Migration
Untergetauchte Asylbewerber bzw. „Reiseschwund“
Im Jahr 2014 wurden bundesweit insgesamt
238.676 asylsuchende Personen innerhalb des
Bundesgebietes nach Stellung ihres Asylgesuchs
auf die einzelnen Erstaufnahmeeinrichtungen der
Bundesländer verteilt. Die Zuordnung zur zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt mithilfe
des EASY-Systems (Erstverteilung von Asylbegehrenden). Bei der an die Erstaufnahmeeinrichtung
angegliederten Außenstelle des BAMF ist der Asylantrag zu stellen (Müller 2013). Der Entscheidung,
sich zu der Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben,
kamen im Jahr 2014 allerdings 17.470 Personen
nicht nach, sondern tauchten nach Stellung des
Asylgesuchs unter (sog. Reiseschwund). Diese
Anzahl lässt jedoch keinen Rückschluss auf die sich
dauerhaft irregulär in Deutschland aufhältigen
Personen zu, da für einen Teil der untergetauchten Personen gelten dürfte, dass Deutschland als
Transitland zur Weiterreise in einen anderen EUMitgliedstaat dient und sie nach einem Erstaufgriff
in Deutschland die Phase der EASY-Verteilung
nutzen, um zu ihrem eigentlichen Zielstaat zu
gelangen (s. jedoch auch Scholz 2013).
Ge- und verfälschte Grenzübertrittsdokumente
Von Januar bis Oktober 2014 wurden von der
Bundespolizei 3.285 Personen mit ge- oder verfälschten Grenzübertrittsdokumenten festgestellt
(3.296 Personen im selben Zeitraum 2013). Diese
Feststellungen betrafen überwiegend Personen aus
Krisenregionen wie Somalia, Syrien, Eritrea und
Afghanistan (vgl. auch physikalisch-technische
Urkundenuntersuchung im BAMF, Kapitel 6.1.2).
Anonyme Krankenscheine für illegal aufhältige
Migranten
Mit einem anonymen Krankenschein soll es illegal
aufhältigen Migranten ermöglicht werden, sich
in den jeweiligen Bundesländern ärztlich behandeln zu lassen, ohne wie bisher beim zuständigen
Sozialträger einen Krankenschein beantragen zu
müssen. Letztere sind in einem solchen Fall verpflichtet, die nicht aufenthaltsberechtigte Person
an die Ausländerbehörde zu melden, was in der
Folge zu einer Abschiebung der betreffenden Person
führen kann. Aus diesem Grund vermeiden oder verzögern illegal aufhältige Personen oftmals notwendige
medizinische Behandlungen, was laut Bundesärztekammer (BÄK) „zu einer Verschlimmerung und sogar
Chronifizierung von Erkrankungen“ führen kann (BÄK
2013).
Die von SPD und Bündnis 90/Die Grünen geführte
Regierung in Niedersachsen hat aufgrund dessen Mitte
2014 Planungen für ein Modellprojekt zur Einführung
des anonymen Krankenscheins in Göttingen begonnen, wobei auch die Oppositionsparteien CDU und
FDP die Pläne befürworteten (HAZ 2014).
Die aus den Parteien DIE LINKE, SPD und Bündnis 90/
Die Grünen bestehende und seit Ende 2014 regierende
Koalition in Thüringen legte in ihrem Koalitionsvertrag vom 20. November 2014 fest, sich ebenfalls „für
die Einführung von anonymisierten Krankenscheinen
für Menschen ohne Papiere im Rahmen eines Modellprojektes“ einzusetzen (DIE LINKE et al. 2014: 26).
Kürzungen bei den Asylbewerberleistungen wegen
nicht geleisteter „Ehrenerklärung“
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts
(BSG) sind Anspruchseinschränkungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz nicht zulässig, nur weil
sich der ausreisepflichtige Betroffene weigert, im
Rahmen der Botschaftsvorführung eine „Ehrenerklärung“ über die Freiwilligkeit der Rückkehr ins
Herkunftsland zu unterzeichnen. Im vorliegenden
Fall hatte sich eine malische Staatsangehörige, die
sich geduldet in Deutschland aufhält, im Rahmen der
Botschaftsvorführung zur Passbeschaffung geweigert, eine Erklärung zu unterzeichnen, nach der sie
freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren würde.
Die Auslandsvertretung Malis stellt Reisedokumente
nur gegen Vorlage einer Freiwilligkeitserklärung aus.
Aufgrund ihrer Weigerung wurden der Betroffenen die
Asylbewerberleistungen gekürzt. Diese Kürzung wurde
durch das Gericht als rechtswidrig eingestuft, da
niemand gezwungen werden könne, eine in der Sache
freiwillige Erklärung abzugeben (BSG, Entscheidung
vom 30.10.2014, B 7 AY 7).
43
Rückkehrmigration
5
Rückkehrmigration
5.1 Hintergrund und allgemeiner
Kontext
Rückkehrpolitik ist ein Steuerungsinstrument der
Migrationspolitik. Zur Rückkehrpolitik gehören
sowohl Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen
Rückkehr bzw. Weiterwanderung, der Reintegration
sowie der Rückübernahme durch die Herkunftsländer
(zur entwicklungspolitischen Bedeutung des Themas
Reintegration s. Kapitel 9) als auch Maßnahmen zur
zwangsweisen Rückführung (z. B. Zurückweisung,
Zurückschiebung, Abschiebung und Überstellung im
Rahmen der Dublin-Regularien). Die freiwillige Ausreise sowie die freiwillige Rückkehr haben dabei Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung, was sowohl
im nationalen Recht (u. a. Aufenthaltsgesetz) als auch
in verschiedenen EU-Richtlinien und Verordnungen
festgelegt ist (z. B. Rückführungsrichtline 2008/115/
EG).
Freiwillige Rückkehr
Im Bereich der freiwilligen Rückkehr/Weiterwanderung verfügt Deutschland seit 1979 über das BundLänder-Rückkehrförderprogramm REAG – seit 1989
ergänzt durch GARP50. Das REAG/GARP-Programm
bietet neben der Übernahme von Reisekosten auch
Reisebeihilfen und Starthilfen zur Wiedereingliederung. Die Höhe der Fördersätze sowie die Liste der
migrationspolitisch bedeutsamen Herkunftsstaaten
werden jährlich vom BMI und den Bundesländern unter Berücksichtigung aktueller politischer Entwicklungen festgelegt. Leistungen im Rahmen der freiwilligen
Rückkehr bzw. Weiterwanderung können Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz,
anerkannte Flüchtlinge, sonstige Ausländer, denen
der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären
oder politischen Gründen gewährt worden ist, sowie
Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel
50 REAG: Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany; GARP: Government Assisted
Repatriation Program; s. a. Schneider/Kreienbrink (2009).
beantragen. Ausschließlich die Reisekosten, jedoch
keine Starthilfe und zusätzliche Reisebeihilfe erhalten
Staatsangehörige aus „sicheren Drittstaaten“51 sowie
europäischen Drittstaaten, d. h. Nicht-EU-Staaten, aus
denen eine visumfreie Einreise in das Bundesgebiet
möglich ist und deren Staatsangehörige nach dem
Beginn der jeweiligen Visumfreiheit nach Deutschland
eingereist sind52 (IOM 2014: 1). Ausgenommen von
diesen Vorgaben sind Opfer von Menschenhandel, die
im Rahmen des REAG/GARP-Programms auch dann
unterstützt werden können, wenn sie aus Mitgliedstaaten der EU oder visafreien EU-Drittstaaten kommen.
Des Weiteren kann eine Person nur einmal durch das
REAG/GARP-Programm gefördert werden.
Daneben existiert eine Vielzahl von Projekten, die die
individuellen Bedürfnisse sowie die besonderen Umstände vor Ort in einigen Rückkehrländern berücksichtigen sollen. Beispielsweise sollen Kooperationen
mit lokalen Partnerorganisationen den Rückkehrenden bei ihrer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung helfen. Dabei steigt die Bedeutung gemeinsamer europäischer Maßnahmen und Projekte im
Rückkehrbereich. So waren und sind transnationale
Projekte zur gemeinsamen Reintegrationsförderung
im Rückkehrland (z. B. ERIN – European Reintegration
Instrument Network, s. u., oder das vornehmlich durch
NGOs getragene ERSO-Projekt - European Reintegration Support Organisations) bzw. zur Vernetzung
zuständiger Stellen (z. B. seit 2013: CSI – Common
Support Initiative) wichtige Schritte zu einem harmonisierten Vorgehen.
51 Als „sichere Drittstaaten“ gelten die EU-Mitgliedsländer
sowie Norwegen und die Schweiz (§ 26a Abs. 2 i. V. m.
Anlage I zu § 26a AsylVfG).
52 „Dies gilt insbesondere für Staatsangehörige aus der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (Visumfreiheit seit 19.12.2009) sowie
Bosnien und Herzegowina und Albanien (Visumfreiheit
seit 15.12.2010) – vWEB-Staaten (visafreie Länder des
Westlichen Balkans)“ (IOM 2014: 1).
44
Rückkehrmigration
Neben den unterstützenden Maßnahmen zur freiwilligen Rückkehr bestehen zahlreiche Möglichkeiten
für die zuständigen Behörden, eine Ausreisepflicht
zwangsweise durchzusetzen bzw. eine Einreise zu
verweigern. Hierzu zählen die Zurückschiebung aus
dem grenznahen Gebiet, die Abschiebung sowie die
Überstellung im Dublin-Verfahren. Den verantwortlichen Behörden stehen dabei verschiedene Zwangsmaßnahmen zur Verfügung, die die Abschiebungshaft
oder Alternativen zur Abschiebungshaft umfassen (vgl.
im Detail Grote 2014b).
AufenthG).53 Kommt die Person der Ausreisepflicht
nicht nach, wurde eine Ausreisefrist nicht gewährt
oder ist diese abgelaufen und die freiwillige Ausreise
nicht gesichert „oder aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich“, so wird eine Abschiebung vollzogen
(§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Für die (zwangsweise)
Durchsetzung der Ausreisepflicht sind weitgehend die
Bundesländer zuständig. Daneben ist die Bundespolizei gem. § 71 Abs. 3 Nr. 1 d AufenthG für die Rückführung zuständig.
Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung
und Überstellungen
Mit einigen Herkunftsstaaten hat der Bund Rückübernahmeabkommen geschlossen, durch die die Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger konkretisiert wird. Darüber hinaus enthalten
die in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen
regelmäßig die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Verpflichtung zur Übernahme und Durchbeförderung von ausreisepflichtigen Personen, die nicht
Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartner sind
(Drittstaatsangehörige und staatenlose Personen).
Damit entsprechen diese Abkommen den aktuellen
EU-Standards. Daneben schließt auch die EU verstärkt
Rückübernahmeabkommen für ihre Mitgliedstaaten
mit Herkunftsstaaten ab.54
Die Einreise in die Bundesrepublik kann von den
Grenzkontrollbehörden bereits an der Grenze verweigert werden, wenn ein Drittstaatsangehöriger über
keine gültigen oder erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder keinen entsprechenden Aufenthaltstitel
verfügt und der Verdacht des Versuchs einer unerlaubten Einreise besteht (§ 14 AufenthG). Bestätigt sich
der Verdacht, führt dies zur Zurückweisung nach § 15
AufenthG – also zu einer aufenthaltsverhindernden
Maßnahme (Hailbronner 2014: Rn. 1088; Dienelt 2011:
Rn. 2 und 3).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kann wiederum in unterschiedlichen Fallkonstellationen
vollzogen werden, wobei zwischen Zurückschiebung,
Abschiebung und Überstellung zu unterscheiden ist.
Im Gegensatz zur Zurückweisung setzen die Zurückschiebung und die Abschiebung voraus, dass eine
Person ohne gültige Aufenthaltsberechtigung bereits
nach Deutschland eingereist ist und in Verbindung
mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen wird (§ 57
Abs. 1 AufenthG). Die Zurückschiebung wird allerdings
nur dann zur Option, wenn die unerlaubte Einreise
in einem 30-Kilometer-Korridor entlang der Grenze
zu EU-Nachbarstaaten und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise
geschieht. Ist eine Person hingegen bereits eingereist
und länger aufhältig, aber nicht im Besitz gültiger
Aufenthaltstitel, weil diese beispielsweise abgelaufen
sind, ist sie grundsätzlich ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1
AufenthG). Der ausländische Staatsbürger muss „das
Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist“ verlassen,
sofern er bei Aufgriff kein Asylgesuch stellt (§ 50 Abs. 2
5.2 Nationale Entwicklungen
5.2.1 Freiwillige Rückkehr
Rückkehrförderung REAG/GARP
Im Jahr 2014 wurden insgesamt 13.574 Förderungsbewilligungen zur freiwilligen Ausreise über das
Programm REAG/GARP erteilt, davon 8.563 für abge-
53 „Für die Ausreise ist der ausreisepflichtigen Person
grundsätzlich so viel Zeit zu geben, dass sie die Bundesrepublik Deutschland „freiwillig“ verlassen und die Ausreise
entsprechend vorbereiten kann (vgl. Dienelt 2011: Rn.
12). In der Regel geht mit der Ausreiseverpflichtung eine
Abschiebungsandrohung seitens der Ausländerbehörden
einher, die wiederum eine Frist zur Ausreise zwischen sieben und 30 Tagen vorsieht (§ 59 AufenthG)“ (Grote 2014b:
17).
54 Eine Auflistung sämtlicher Rückübernahmeabkommen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums
des Innern veröffentlicht: http://www.bmi.bund.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/AsylZuwanderung/RueckkehrFluechtlinge.
pdf?__blob=publicationFile (08.01.2015).
45
Rückkehrmigration
lehnte Asylbewerber. Dies bedeutet im Vergleich zum
Vorjahr eine Zunahme um rund 31 % (2013: 10.375
Förderungsbewilligungen). Abbildung 3 zeigt, dass das
Gros der Bewilligungen auf Staatsangehörige Serbiens
entfiel (absolut: 3.990, d. h. rd. 29 % aller Bewilligungen) und auf die Russische Föderation (2.135, rd. 16 %).
Weitere wichtige Gruppen unter den Rückkehrern
waren Staatsangehörige der EJR Mazedonien (2.098:
15 %), Bosnien und Herzegowinas (1.249: 9 %) und
Albaniens (1.042: 8 %).
Abbildung 3: Förderungsbewilligungen REAG/GARP 2014
3.990
Serbien
2.135
Russische Föderation
2.098
1.249
1.042
504
338
273
182
155
1.608
Mazedonien, ehem. jugoslawische Republik
Bosnien und Herzegowina
Albanien
Georgien
Kosovo
Iran, Islamische Republik
Irak
China
Sonstige
Quelle: IOM Deutschland 2015
Nationale Rückkehrprogramme
Das Basisprogramm REAG/GARP bietet für zahlreiche Rückkehrländer Unterstützungshilfen an. Aus
migrationspolitisch relevanten Gründen stehen für
bestimmte Zielländer zusätzliche Reintegrationshilfen
für einen erfolgreichen Neubeginn zur Verfügung. Im
Kosovo wurde auch 2014 das 2009 aufgelegte Rückkehrprojekt „URA 2“ (albanisch für „Brücke“) weitergeführt. Das Projekt unterstützt freiwillig sowie zwangsweise rückgeführte Kosovaren aus Deutschland bei
ihrer Wohnungsuche, der medizinischen Behandlung,
ihrer beruflichen Fortbildung sowie Existenzgründung
(BAMF 2014i). URA 2 wird ausschließlich national
gefördert durch eine Kooperation zwischen dem Bund
und den Bundesländern Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
„Integplan“ ist ein Zusammenschluss (Netzwerk) von
„Micado Migration“ (NGO) und den Bundesländern
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt.
Hauptziele dieses Netzwerkes sind die Bereitstellung
qualifizierter Informationen für Rückkehrberatungsstellen, Kooperationen mit Organisationen in
Drittstaaten sowie individuelle Unterstützungen für
Rückkehrer. Dieses Projekt finanziert sich vorwiegend
über europäische und nationale Mittel.
Ferner erhalten freiwillige Rückkehrer in die autonome Republik Kurdistan (Nordirak) mit Unterstützung
eines Vertragspartners (IOM) eine Sonderförderung,
die die besonderen Umstände in einer Krisenregion
berücksichtigt. Vor Ort tätige Mitarbeiter von IOM begleiten Rückkehrer bei ihrem Neuanfang. Rückkehrer
46
Rückkehrmigration
in diese Region haben insbesondere Bedarf an sozialer
und medizinischer Betreuung sowie einer beruflichen
Wiedereingliederung in den dortigen (prosperierenden) Arbeitsmarkt. Dieses im Jahr 2012 begonnene
Projekt hat bereits vielen Rückkehrern und ihren
Familien eine neue Existenz verschafft, so dass eine
Fortsetzung bis mindestens 2016 vorgesehen ist.
In Berlin wurde auch 2014 die „Integrierte Rückkehrplanung Vietnam“ fortgeführt, die durch IOM
durchgeführt wird. Jährlich können über diesen
Weg 19 Vietnamesinnen und Vietnamesen bei einer
freiwilligen Rückkehr, neben Leistungen aus dem
REAG/GARP-Programm, zusätzlich bis zu 2.000 Euro
für Sachleistungen zur erleichterten Reintegration zur
Verfügung gestellt bekommen (vgl. IOM 2013). Finanziert wurde das Programm bis Ende 2014 zur Hälfte
aus Mitteln des Europäischen Rückkehrfonds (ab 2015:
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds) sowie der
Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Für 2015 ist
eine Erhöhung der zur Verfügung stehenden Plätze auf
30 Personen geplant.
Transnationale Rückkehr- und Reintegrationsprogramme
Deutschland beteiligte sich im Jahr 2014 unter anderem an dem transnationalen Rückkehr- und Reintegrationsprogramm ERIN (European Reintegration
Instrument Network), das von sechs europäischen
Partnerstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Niederlande, Vereinigtes Königreich) sowie
Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat durchgeführt wird. Das zweijährige Projekt wird vorwiegend
von der EU-Kommission gefördert und hat am 1. Juni
2014 begonnen.
Seit Juni 2014 wird durch eine spezielle Budgetlinie
(specific actions) der EU-Kommission die europäische
Harmonisierung auf dem Gebiet der Rückkehrförderung gestärkt. Ziel ist eine hohe Beteiligung vieler Mitgliedstaaten an gemeinsamen Rückkehrmaßnahmen,
um die Ausreisebereitschaft zu fördern und gleichzeitig die tatsächliche Reintegration mit geringen Hürden
gelingen zu lassen. Vorbild ist hierbei wiederum das
ERIN-Projekt, wo mit Hilfe eines Vertragspartners
Rückkehrer bei ihrem Neuanfang aktiv unterstützt
werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat hierzu
bereits eine grundsätzliche Beteiligungserklärung
abgegeben.
Französisch-deutsche Rückkehr-Kooperation
Das französisch-deutsche Projekt RACOB (Return
Assistance in Armenia), das am 1. November 2012
ursprünglich als Pilotprojekt gestartet und für zwei
Jahre aufgesetzt war, wurde bis zum 31. Dezember
2014 verlängert. Schwerpunkte des Projekts lagen in
der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und
der Hilfe zur Existenzgründung. Dabei wird die von
der französischen Partnerbehörde Office Français
de l´Immigration et de l´Intégration - OFII (Amt für
Einwanderung und Integration) langjährig erprobte
Reintegrationsinfrastruktur in Armenien auch für
Rückkehrer aus Deutschland nutzbar gemacht (BAMF
2014a).
5.2.2 Zwangsweise Rückkehr
Statistiken
Im Jahr 2014 wurden in Deutschland 10.884 Abschiebungen, 2.967 Zurückschiebungen und 3.612 Zurückweisungen vollzogen (vgl. zu den Vorjahren Tabelle 1).
Tabelle 1: Anzahl der vollzogenen Abschiebungen, Zurückschiebungen und Zurückweisungen (2011 - 2014)
2011
2012
2013
2014
Abschiebungen
7.917
7.651
10.198
10.884
Zurückschiebungen
5.281
4.417
4.498
2.967
Zurückweisungen
3.378
3.829
3.856
3.612
Quelle: Deutscher Bundestag 2012b, 2013d, 2014r, 2015a
47
Rückkehrmigration
Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Am 3. Dezember 2014 beschloss die Bundesregierung
den Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des
Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung.55 Dieser
umfasst auch mehrere Rechtsänderungen in Bezug
auf die Durchsetzung zwangsweiser Rückkehr bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern (BMI 2014k).
Die Änderungen betreffen unter anderem die Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung bei ausländischen
Staatsbürgern. So soll es laut Gesetzentwurf künftig
ermöglicht werden, „Datenträger eines Ausländers
auszulesen“, wobei „auch eine Rechtsgrundlage für die
Abfrage von notwendigen Zugangsdaten bei Telekommunikationsdienstleistern im Gesetz verankert“ wird.
Des Weiteren soll im Fall einer konkret terminierten
und bevorstehenden Abschiebung die sog. „Kleine
Sicherungshaft“ (§ 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) durch
ein sog. „Ausreisegewahrsam“ von maximal vier Tagen
ersetzt werden. Dies wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen werden, von
wo aus die Ausreise möglich ist (BMI 2014k: 16f.). Des
Weiteren werden im Gesetzentwurf objektive Kriterien festgelegt, „die zu der Annahme Anlass geben können, dass sich der Ausländer einer Abschiebung bzw.
Überstellung möglicherweise durch Flucht entziehen
könnte“ (s. hierzu Abschnitt 5.3.2).
Keine Abschiebungen nach Syrien
Bereits 2011 haben die Bundesländer – einer Empfehlung des Bundesministeriums des Innern folgend
– aufgrund der zu erwartenden humanitären Härten
im Land Abschiebungen nach Syrien ausgesetzt. Die
Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien hatte
auch 2014 Bestand.
ration, Serbien, Türkei, Bosnien und Herzegowina,
Montenegro, Pakistan und Ukraine. Ausgeschlossen
von diesem Abschiebestopp sind allerdings straffällig
gewordene Staatsbürger dieser Länder. In Bremen,
wo im Jahr zuvor noch ein Winterabschiebestopp in
Balkan-Staaten erlassen wurde, kündigte Innensenator
Mäurer (SPD) für den Winter 2014/2015 keinen offiziellen Winterabschiebestopp an. Allerdings würde bis
Ende März 2015 wohl dennoch niemand gezwungen,
das Land zu verlassen (radiobremen 2014).
5.3 Entwicklungen mit Bezug zur EU
5.3.1 Freiwillige Rückkehr, Mobilitätspartnerschaften und Rückübernahmeabkommen
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)
Seit dem 01. Januar 2014 ersetzt der europäische Asyl-,
Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) die seit
2007 bestehenden drei SOLID-Fonds56 Europäischer
Flüchtlingsfonds (EFF), Europäischer Integrationsfonds (EIF) und Europäischer Rückkehrfonds (RF).
Einer der AMIF-Förderschwerpunkte sind RückkehrProjekte. In diesem Bereich „wird der Fokus weiterhin
auf der freiwilligen Rückkehr und stärker als bisher
auf der Reintegration im Herkunftsland liegen.
Deutschland wird hier auch transnationale Projekte
wie ERIN zusammen mit anderen EU-Mitgliedstaaten
weiterführen“ (BAMF 2015c). Die maximal geförderte
Projektlaufzeit beträgt 36 Monate. Projekte werden
grundsätzlich zu 75 % durch die EU kofinanziert, wobei die Mindestfördersumme pro Projekt und Jahr bei
100.000 Euro liegt.
Mobilitätspartnerschaften
Abschiebestopps im Winter 2014/2015 in einzelnen
Bundesländern
Wie bereits in den Vorjahren beschlossen die Innenminister Schleswig-Holsteins (SPD) sowie Thüringens
(DIE LINKE) Anfang Dezember 2014 einen Abschiebestopp für den Winter 2014/2015. In beiden Bundesländern gilt dieser für ausreisepflichtige Staatsangehörige
aus Afghanistan, Albanien, Armenien, Aserbaidschan,
Irak, Iran, Kosovo, EJR Mazedonien, Russische Föde-
Am 3. März 2014 vereinbarten die EU und Tunesien (KOM 2014a) sowie am 9. Oktober 2014 die EU
und Jordanien (KOM 2014b) sog. Mobilitätspartnerschaften.57 „Mobilitätspartnerschaften sind Teil
der EU-Migrationspolitik, deren Grundlinien 2005
durch das Programm ‚Gesamtansatz für Migration
und Mobilität‘ (GAMM) entstanden. In Kooperation
56 SOLID: Solidarität und Steuerung der Migrationsströme.
55 Die Bundesregierung brachte den Gesetzentwurf am
06.03.2015 im Bundestag ein (vgl. Deutscher Bundestag
2015b). Die Ergebnisse des Gesetzgebungsverfahrens im
Jahr 2015 werden im Politikbericht 2015 aufbereitet.
57 Mobilitätspartnerschaften der EU bestehen bisher mit
Kap Verde (2008), Moldau (2008), Georgien (2009), Armenien (2011), Aserbaidschan (2013) und Marokko (2013),
wobei Deutschland außer bei Kap Verde und Aserbaidschan an allen Partnerschaften beteiligt ist.
48
Rückkehrmigration
mit den Herkunftsländern von Migranten soll zum
gegenseitigen Nutzen unter Wahrung des Flüchtlingsschutzes insbesondere die legale Migration optimiert
und irregulärer Migration entgegengewirkt werden“
(Hitz 2014: 2). So sind in den aktuellen Vereinbarungen
mit Tunesien und Jordanien u. a. Verhandlungen über
Visa-Erleichterungen für tunesische Staatsbürger vorgesehen (KOM 2014c). In Bezug auf rückkehrpolitische
Maßnahmen sind sowohl Abkommen zur Rückübernahme von illegal über Tunesien und Jordanien in
die EU eingereiste Migranten (KOM 2014c) als auch
effizientere Reintegrationsmaßnahmen von Tunesiern
und Jordaniern in ihrem Herkunftsland geplant. Am
Beispiel Marokkos bedeutet letzteres etwa die Förderung qualifizierter Rückkehrer, um sich selbständig
machen zu können (BAMF 2014b: 3).
rechtswidrig. Die Wirkungen eines ausländerrechtlichen Einreiseverbots dürfen grundsätzlich nur dann
länger als fünf Jahre aufrechterhalten werden, wenn
der Betroffene aktuell eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. die
nationale Sicherheit darstellt. Dies gilt nach Rechtsprechung EuGH auch für Altfälle. In Umsetzung der
o. g. Rechtsprechung musste ein Bereinigungsverfahren durchgeführt werden, um den Altbestand der
unbefristeten ausländerrechtlichen Einreiseverbote
abzutragen (vgl. Kohls 2014: 14).59 Der Entwurf eines
Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung (s. o.) sieht die Befristung der
Wiedereinreisesperre von Amts wegen zusammen mit
der aufenthaltsbeendenden Entscheidung vor.
EU-Rückübernahmeabkommen und bilaterale
Durchführungsprotokolle zu EU-Rückübernahmeabkommen
5.3.2 Zwangsweise Rückkehr
Am 1. Januar 2014 trat ein EU-Rückübernahmeabkommen mit Armenien in Kraft. Damit verpflichten sich
sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch Armenien zur
Rückübernahme ihrer ausreisepflichtigen Staatsangehörigen. Letzteres betrifft zudem unerlaubt aufhältige
Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die über das
Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragspartners
eingereist sind. Am 15. Januar 2014 wurde das bilaterale Durchführungsprotokoll zum EU-Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina (vom
18. September 2007) unterzeichnet. Darin werden
die rechtlichen und technisch-operativen Rahmenbedingungen sowohl für Rückübernahme- als auch
Durchbeförderungsverfahren festgelegt.58
EU-Rückführungsrichtlinie und die Unterbringung
von Abschiebungshäftlingen
Der EuGH entschied mit Urteil vom 19. September
2013 (C-297/12) über die Auslegung von Art. 11 Abs. 2
der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115). Die bis
dahin gültige deutsche Praxis, Einreiseverbote nach
§ 11 AufenthG infolge einer Rückkehrentscheidung in
der Regel unbefristet zu verhängen und nur auf Antrag
des Betroffenen zu befristen, erklärte der EuGH für
Am 17. Juli 2014 urteilte der EuGH, dass sich auch ein
föderal organisierter Mitgliedstaat wie Deutschland
nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in
einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen darf, um abzuschiebende Drittstaatsangehörige in gewöhnlichen
Haftanstalten unterzubringen, sofern im Mitgliedstaat
als Ganzes eine spezielle Hafteinrichtung vorhanden ist (EuGH C-473/13, EuGH C-514/13 und EuGH
C-474/13). Auch eine räumliche Trennung der Abschiebehäftlinge von den Strafgefangenen innerhalb
derselben Haftanstalt genügt dieser Vorgabe nicht.
Hintergrund ist die Einführung der EU-Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), wonach „die Inhaftierung
[…] grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen
[erfolgt]. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen
Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen,
so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige
gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen
untergebracht“ (Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Bis zur
Urteilsverkündung des EuGH wurden Abschiebungshäftlinge in einigen Bundesländern in gesonderten
58 Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Durchführungsprotokolls zur Umsetzung des
Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt (BGBl II Nr. 5 vom 21.02.2014, S. 156).
59 Insgesamt existierten über 500.000 Einreiseverbote,
davon ein weit überwiegender Anteil von Altfällen. „Eine
Kontaktierung und Unterrichtung der Betroffenen, dass
unbefristete Ausweisungen bzw. Einreisesperren von
Amts wegen befristet werden bzw. nicht mehr gültig
wären, ist mangels Kontaktdaten nicht geplant“ (Kohls
2014: 14).
Wiedereinreisesperre
Rückkehrmigration
Abschiebungshaftabteilungen in Justizvollzugsanstalten untergebracht. Andere Bundesländer verfügten
hingegen über spezielle Abschiebungshafteinrichtungen. Einige Bundesländer hatten der Urteilsverkündung des EuGH vorgegriffen und bereits zuvor ihre
Abschiebungshaft neu organisiert, Kooperationen mit
anderen Bundesländern oder neue spezielle Abschiebungshafteinrichtungen geschaffen (im Detail Grote
2014b: 33ff.). Aufgrund der EuGH-Urteile wurde in
allen weiteren Bundesländern die Unterbringung in
gesonderten Abschiebungshaftabteilungen in Justizvollzugsanstalten eingestellt; Abschiebungshäftlinge
wurden teilweise in spezielle Abschiebungshafteinrichtungen in anderen Bundesländern verlegt (vgl.
Hessischer Landtag 2014: 2; Brandes 2014). Einzelne
Bundesländer planen zudem, spezielle Abschiebungshafteinrichtungen zu errichten (vgl. Flüchtlingsrat
Baden-Württemberg 2014).
Der EuGH entschied darüber hinaus, „dass das Trennungsgebot selbst dann gilt, wenn der betroffene
Drittstaatsangehörige in die Unterbringung in einer
gewöhnlichen Haftanstalt einwilligt. Denn im Rahmen
der Rückführungsrichtlinie gelte das Gebot der Trennung von Abschiebungshäftlingen und gewöhnlichen
Strafgefangenen ohne Ausnahme“ (Die Beauftragte
der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration 2014: 465).
49
50
Internationaler Schutz und Asyl
6
Internationaler Schutz
und Asyl
6.1 Nationales Asylsystem
6.1.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären
oder politischen Gründen zählt zu den quantitativ
bedeutendsten Aufenthaltszwecken in Deutschland.
Die Voraussetzungen für die Aufnahme politisch
Verfolgter sowie anderer Schutzsuchender sind in
Art. 16a Grundgesetz, in den §§ 22-25 und 60 AufenthG
sowie im Asylverfahrensgesetz geregelt. Das BAMF
entscheidet über die Asylanträge. Für die Dauer des
Asylverfahrens wird dem Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung erteilt, mit der ein Aufenthalt für die
Durchführung des Verfahrens gestattet wird (§ 55
AsylVfG). Solange der Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichtet ist, ist das Bundesamt für die Ausstellung der Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung zuständig (§ 63 Abs. 3 AsylVfG).
Anschließend ist die Ausländerbehörde des Bezirks,
in dem der Asylbewerber zu wohnen verpflichtet ist,
für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
zuständig (§ 63 Abs. 3 AsylVfG).
Seit 2005 ist die Aufnahme von Asylbewerbern und
Schutzsuchenden in Deutschland stark von EU-Verordnungen sowie der Umsetzung von EU-Richtlinien
in deutsches Recht geprägt. Nach dem Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005, das mit
der Berücksichtigung nichtstaatlicher Verfolgungsakteure bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung
bereits markante Änderungen einführte, wurden mit
Umsetzung der Aufnahmerichtlinie (2003/9/EG), der
neugefassten Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU)
und der Verfahrensrichtlinie (2005/85/EG) der EU in
nationales Recht die Grundsteine für die Errichtung
eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)
gelegt.
Trotz der EU-weiten Harmonisierung im Asylbereich
besteht in der Bundesrepublik eine Reihe von Formen
der Schutzgewährung fort (Asyl nach Art. 16 a GG,
humanitäre Aufnahmeaktionen, vorübergehender
Aufenthalt, nationale Abschiebeverbote), die allein
auf nationaler Rechtsgrundlage erteilt werden. Auch
wenn das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG aufgrund
der zunehmenden Internationalisierung an Bedeutung verloren hat, stellt es doch ein in der Verfassung
verankertes Grundrecht dar. Grundsätzlich stehen
nationale Schutzformen nicht in Konkurrenz zum
europarechtlichen Schutzsystem, sondern ergänzen
dieses (Parusel 2010).
Seit 1953 haben mehr als 3,5 Millionen Menschen in
Deutschland einen Asylantrag gestellt, davon mehr als
2,5 Millionen seit 1990 (BAMF 2014a: 8). Die meisten
Anträge wurden im Jahr 1992 registriert (438.191).
Danach war die Zahl der Asylanträge stark rückläufig.
Nach einem Tiefststand von 19.165 Erstantragstellern
im Jahr 2007 zeigt sich seither wieder ein Anstieg der
Antragszahlen. Im Jahr 2014 wurden 173.070 Erstanträge erfasst. Im Vergleich zum Vorjahr (109.580)
bedeutete dies einen Zuwachs um 57,9 %. 2014 wurden
insgesamt 202.815 Erst- und Folgeanträge auf Asyl
gestellt. Dies entspricht einem Anstieg um 59,7 %
gegenüber dem Vorjahr (2013: 126.995 Asylanträge,
Quelle: Eurostat).
51
Internationaler Schutz und Asyl
6.1.2 Nationale Entwicklungen
Entwicklung der Asylantragszahlen
Tabelle 2: Asylerstanträge in den Jahren 2013 und 2014, Hauptherkunftsländer
2013
2014
Veränderung der
Asylerstanträge
in %
Veränderung der
Asylerstanträge
absolut
Asylerstanträge
Asylanträge
insgesamt
Asylerstanträge
Asylanträge
insgesamt
109.580
126.995
173.070
202.815
57,9
63.490
Syrien
11.850
12.855
39.330
41.100
231,9
27.480
Serbien
11.460
18.000
17.170
27.145
49,8
5.710
Eritrea
3.615
3.640
13.200
13.255
265,1
9.585
Afghanistan
7.735
8.240
9.115
9.675
17,8
1.380
Albanien
1.245
1.295
7.865
8.110
531,7
6.620
Kosovo
3.395
4.425
6.910
8.920
103,5
3.515
Bosnien und Herzegowina
3.325
4.845
5.705
8.475
71,6
2.380
EJR Mazedonien
6.210
9.415
5.615
8.905
-9,6
-595
Somalia
3.785
3.875
5.530
5.685
46,1
1.745
3.960
4.195
5.345
9.495
35,0
1.385
Insgesamt
Irak
Quelle: Eurostat. Die Reihenfolge richtet sich nach den zehn quantitativ bedeutsamsten Herkunftsländern im Jahr 2014.
Im Jahr 2014 wurden beim BAMF 173.070 Asylerstanträge gestellt, 63.490 mehr als im Jahr 2013 (+57,9 %).
Die Asylbewerberzahlen stiegen dabei bereits das
siebte Jahr in Folge an. Wie Tabelle 2 zeigt, entfällt
der Anstieg vor allem auf die Hauptherkunftsländer
Syrien (+27.480 Erstanträge, +231,9 %), Eritrea (+9.585
Erstanträge, +265,1 %), Albanien (+6.620 Erstanträge,
+531,7 %) und Serbien (+5.710 Erstanträge, +49,8 %),
wobei der prozentuale Zuwachs am stärksten bei
Asylbewerbern aus Albanien, Eritrea und Syrien
ausfiel. Lediglich die Zahl von Asylerstanträgen von
mazedonischen Staatsangehörigen ist zurückgegangen
(-9,6 %).
Die Hauptherkunftsländer der Asylantragsteller des
Jahres 2014 waren Syrien, Serbien, Eritrea, Afghanistan, Albanien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina, EJR
Mazedonien, Somalia und Irak (BAMF 2015a).
Die Gesamtschutzquote stieg gegenüber dem Vorjahr
von 26,4 % auf 41,6 % merklich an.60 Sowohl die absoluten Zahlen derer, die einen Schutzstatus erhielten,
als auch der Anteil der Schutzberechtigten an den
Asylsuchenden stieg gegenüber dem Vorjahr an: So
wurden im Jahr 2014 33.310 Personen entweder als
asylberechtigt nach Art. 16a GG oder als Flüchtlinge
gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt
(2013: 10.915). Subsidiären Schutz erhielten 5.175
Personen (2013: 7.005); nationale Abschiebeverbote
wurden in 2.075 Fällen festgestellt (2013: 2.205).
Hinsichtlich der wichtigsten Herkunftsländer war
die Schutzquote im Jahr 2014 bei Asylsuchenden aus
Syrien (93,6 %), Irak (87,3 %) und Eritrea (85,7 %) am
höchsten. Bei den Herkunftsländern Syrien, Irak und
Afghanistan wird zu einem Großteil Flüchtlingsschutz
gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt,
60 Die Angaben zur Schutzgewährung wurden auf Basis der
Eurostat-Zahlen berechnet, um eine EU-weite Vergleichbarkeit zu gewährleisten. In der Eurostat-Statistik werden
die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a
GG sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention als eine Form
der Schutzgewährung statistisch erfasst. Die Angaben
zur Schutzgewährung umfassen sowohl Entscheidungen
über Erst- als auch über Folgeanträge.
52
Internationaler Schutz und Asyl
während subsidiärer Schutz hier nur eine nachrangige
Rolle spielt. Aufgrund des seit Januar 2012 in Syrien
eskalierenden Bürgerkriegs stellt das Bundesamt bei
Antragstellern aus Syrien nunmehr grundsätzlich
Flüchtlingsschutz fest. Von 25.490 Entscheidungen
zum Herkunftsland Syrien wurden 20.505 Personen als
asylberechtigt oder als Flüchtling im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention anerkannt, während 3.245 Personen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Bei weiteren
105 Personen aus Syrien wurden nationale Abschiebeverbote festgestellt.
Reform des Asylrechts/sichere Herkunftsstaaten
Seit dem 6. November 2014 gelten zusätzlich zu
Senegal und Ghana auch Bosnien und Herzegowina,
Serbien sowie die EJR Mazedonien als sichere Herkunftsstaaten gemäß § 29a AsylVfG (s. Abschnitt 2.2
sowie BMI 2014e). Damit werden Asylanträge von
Staatsangehörigen dieser Herkunftsländer grundsätzlich als offensichtlich unbegründet abgelehnt, solange
der Sachvortrag des Antragstellers bzw. die von ihm
vorgelegten Beweise nicht die Annahme einer politischen Verfolgung im Herkunftsstaat begründen. Im
Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich
unbegründet beträgt die Ausreisefrist lediglich eine
Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) statt der sonst üblichen
30 Tage (§ 38 Abs. 1 AsylVfG). Bei der Ablehnung des
Asylantrags als offensichtlich unbegründet beträgt die
Frist für die Klage eine Woche; diese entfaltet keine
aufschiebende Wirkung. Anträge auf Aussetzung der
Abschiebung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts müssen innerhalb einer Woche gestellt werden
(§ 36 Abs. 3 AslyVfG). Darüber hinaus entsteht durch
die Ablehnung als offensichtlich unbegründet eine
Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, so dass
dem Antragsteller kein anderweitiger Aufenthaltstitel
erteilt werden kann, es sei denn, es besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung, etwa im Fall des Familiennachzugs, oder es wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt. Es wird vermutet, dass sich durch
die Einstufung dieser Staaten als sichere Herkunftsländer die Bearbeitungsdauer von Asylverfahren für
die Staatsangehörigen dieser Länder im Schnitt um
zehn Minuten verkürzt (Bundesrat 2014d: 3). Über
die gesetzlichen Neuregelungen hinaus wurden die
Asylanträge von Staatsangehörigen der benannten
Westbalkanstaaten auch bei der Bearbeitung im BAMF
priorisiert, also den Asylanträgen von Staatsangehörigen aus anderen Herkunftsländern vorgezogen.
Erleichterungen für Asylbewerber
Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als
sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des
Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete
Ausländer vom 31. Oktober 2014 ist die Wartezeit bis
zur möglichen Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung für Asylbewerber von neun auf drei Monate
und für Inhaber einer Duldung von einem Jahr auf
ebenfalls drei Monate verkürzt worden. Aufgrund
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 6. November 2014 wird im
Falle von Asylbewerbern und Inhabern einer Duldung
die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung
durch die Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn der Ausländer in einem Mangelberuf oder einem Ausbildungsberuf tätig sein oder
eine praktische Tätigkeit als Voraussetzung für die
Anerkennung seiner ausländischen Berufsqualifikation absolvieren will oder wenn er sich seit mindestens
15 Monaten legal in Deutschland aufhält (s. auch
Abschnitt 4.2).
Die räumliche Beschränkung von asylsuchenden
und geduldeten Ausländern (Residenzpflicht) ist mit
dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung
von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom
23. Dezember 2014 auf die ersten drei Monate des
Aufenthalts beschränkt worden, kann aber im Falle
einer strafrechtlichen Verurteilung, bei Rauschgiftdelikten oder wenn konkrete aufenthaltsbeendende
Maßnahmen bevorstehen wieder angeordnet werden.
Bei Bezug öffentlicher Sozialleistungen kann eine
Wohnsitzauflage erteilt werden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom
10. Dezember 2014 ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 umgesetzt worden, die Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf eine das menschenwürdige
Existenzminimum gewährende Höhe heraufzusetzen,
diese Leistungssätze auf einer nachvollziehbaren
Grundlage angemessen zu berechnen und regelmäßig zu aktualisieren. Des Weiteren ist u. a. geregelt
worden: Die Wartezeit für den Wechsel zu Leistungen
entsprechend der allgemeinen Sozialhilfe ist von 48
auf 15 Monate verkürzt worden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG
sind aus dem Kreis der Leistungsberechtigten heraus-
53
Internationaler Schutz und Asyl
genommen worden und erhalten künftig Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe. Verhaltensbedingte Leistungseinschränkungen
erstrecken sich nicht mehr auf Familienangehörige.
Die wesentlichen Rechtsänderungen traten zum
1. März 2015 in Kraft (bis zu diesem Zeitpunkt gelten
hinsichtlich der Leistungssätze Übergangsregelungen
des Bundesverfassungsgerichts fort). Darüber hinaus
wurde das Asylbewerberleistungsgesetz dahingehend
geändert, dass der Vorrang von Sachleistungen gegenüber Geldleistungen nur für die Dauer des Aufenthalts
in einer Aufnahmeeinrichtung gilt. Nach Auszug aus
der Aufnahmeeinrichtung wird der zum Lebensunterhalt notwendige Bedarf als Geldleistung erbracht, es
sei denn, die Umstände machen es erforderlich, dies
in Form von Sachleistungen oder Wertgutscheinen zu
erbringen.
Reform des Bauplanungsrechts zur Schaffung
neuer Flüchtlingsunterkünfte
Angesichts der steigenden Asylbewerberzahlen und
der damit einhergehenden Herausforderung, geeignete Unterkünfte bereitzustellen, hat das Bundeskabinett
auf Initiative des Bundesrates eine Reform des Bauplanungsrechts beschlossen. Dadurch soll es den Kommunen vorübergehend ermöglicht werden, Unterkünfte auch in Gewerbegebieten und auf unbebauten
Flächen zu errichten, um die Unterbringung in Zelten
zu verhindern (Deutscher Bundestag 2014q). Der
Bundestag beschloss das Gesetz über Maßnahmen im
Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen am 20. November 2014 und es
trat am Tag nach seiner Verkündung am 26. November
2014 in Kraft (BGBl. I 2014 Nr. 53).
Neue Außenstelle des Bundesamts
Das BAMF hat 2014 eine neue Außenstelle in Bramsche (Niedersachsen) eröffnet. Dort wird mittlerweile
eine breite Palette an Herkunftsländern bearbeitet.
Personalzuwachs des Bundesamts zur Bewältigung steigender Asylantragszahlen
2014 besetzte das BAMF 300 neue Stellen (BAMF
2015d). Im Rahmen der Verabschiedung des Bundeshaushalts für das Jahr 2015 wurden dem Bundesamt
350 zusätzliche Stellen bewilligt, um dem Anstieg der
Asylbewerberzahlen gerecht zu werden (BMI 2014f).
Beschleunigte Asylverfahren für die Herkunftsländer Syrien und Irak
Bei Asylbewerbern aus Syrien sowie bei schutzsuchenden Yeziden, Christen und Mandäern aus dem
Irak beschleunigt das Bundesamt die Asylverfahren.
Dazu wird mittels eines Fragebogens festgestellt, ob es
möglich ist, die Flüchtlingseigenschaft nach § 24 Abs. 1
Satz 4 AsylVfG ohne Anhörung des Antragstellers
zuzuerkennen. Die Möglichkeit hierzu besteht, wenn
der Asylantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz beschränkt wird und kein anderer EUMitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig ist (BAMF 2014d).
Residenzpflicht
Seit dem 29. Januar 2014 sind Asylsuchenden in
Schleswig-Holstein und seit dem 19. Februar 2014 in
Bremen Reisen in das gesamte Bundesgebiet gestattet.
Die Hansestadt Hamburg schaffte die sogenannte
Residenzpflicht, mit der es Asylsuchenden untersagt
war, ein bestimmtes Gebiet zu verlassen, bereits am
17. Dezember 2013 ab (Wendel 2014: 9). Mit Inkrafttreten der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes zum
1. Januar 2015 (s. o.) entfällt die Residenzpflicht bundesweit nach dreimonatigem Aufenthalt vollständig.
Bei Bezug öffentlicher Sozialleistungen kann jedoch
eine Wohnsitzauflage erteilt werden.
Physikalisch-technische Urkundenuntersuchung
(PTU) und Sprach- und Textanalyse (S-T-A) im
BAMF
Im Rahmen der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung im BAMF (PTU) können im Asylverfahren vorgelegte Dokumente auf deren Echtheit
untersucht werden. Im Jahr 2014 hat die PTU 770 Prüffälle beanstandet. Sie verteilten sich größtenteils auf
die Herkunftsländer Syrien, Irak und Iran. Beanstandete Dokumente im Asylverfahren können auch sog.
Fluchtdokumente sein, ohne die ein Asylsuchender
nicht einreisen könnte.
Daneben kann das BAMF auch Sprach- und Textanalysen (S-T-A) durchführen lassen, falls Zweifel an den
Angaben zum Herkunftsland eines Asylbewerbers
bestehen. Mit Hilfe dieses Verfahrens soll festgestellt
werden, in welcher geografischen Region ein Asylbewerber sozialisiert wurde. Im Jahr 2014 ließ das
Bundesamt 634 Gutachten anfertigen, davon 68 für
andere Behörden.
54
Internationaler Schutz und Asyl
Haftung für Sozialleistungen durch Bürgen auch
bei Anerkennung
Nach einer Entscheidung des BVerwG vom 13. Februar 2014 muss jemand, der für einen Asylbewerber
bürgt, für die Sozialleistungen während des Asylverfahrens aufkommen, auch wenn später eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt (BVerwG, 1 C
4.13).
länder bereits in einem anderen Staat als Flüchtling
anerkannt worden ist oder internationalen subsidiären
Schutz erhalten hat, muss das Gericht ebenfalls von
Amts wegen aufklären, inwieweit dies zutrifft, auch
wenn dazu die Mitwirkung ausländischer Behörden
vonnöten ist (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2015, 1 B
2.15.).
Verfolgungsrelevanz von Ausreisebeschränkungen
Fremdsprachige Dokumente im Gerichtsverfahren
Wie das VG Hamburg am 8. Januar 2014 feststellte,
sind fremdsprachige Dokumente im Gerichtsverfahren nicht automatisch unbeachtlich, nur weil
sie nicht auf Deutsch vorgelegt werden. Stattdessen
hat das Gericht die Möglichkeit, eine Übersetzung
anzuordnen. Erst wenn diese nicht vorgelegt wird,
wird die Urkunde unbeachtlich. Dies wird dann als
unbedenklich angesehen, wenn Gerichte im Fall der
Mittellosigkeit des Betroffenen die Übersetzungen der
Dokumente selbst einholen (VG Hamburg, Beschluss
vom 08.01.2014, 17 AE 4953/13).
Widerruf des Familienasyls bei Einbürgerung oder
Tod des Asylberechtigten
Nimmt ein Asylberechtigter die deutsche Staatsangehörigkeit an, so entsteht damit die Möglichkeit, die
Gewährung von Familienasyl an dessen Angehörige zu
widerrufen, falls keine eigenen Asylgründe vorliegen.
Dies ist möglich, da mit der Einbürgerung die Stellung
als Asylberechtigter erlischt und die Gewährung von
Familienasyl nur für die Angehörigen eines Asylberechtigten möglich ist (Hessischer VGH, Beschluss vom
03.04. 2014, 6 A 588/13.A). Diese Erwägungen gelten
entsprechend bei Flüchtlingsanerkennung (Bell 2014:
7). Verstirbt ein Asylberechtigter, ist ebenfalls das den
Angehörigen zuerkannte Familienasyl zu widerrufen
(OVG Saarlouis, Urteil vom 18.09.2014, 2 A 231/14).
Sachverhaltsklärung und -feststellung von Amts
wegen
Nach einer Entscheidung des BVerwG vom 13. Februar 2014 (10 C 6.13) obliegt es den Behörden und dem
zuständigen Gericht, sich im Rahmen der Tatsachenfeststellung um die Klärung des Herkunftslands eines
Asylbewerbers zu bemühen, auch wenn dieser nicht
an der Identitätsfeststellung mitwirkt. Erst wenn sich
das Herkunftsland aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht ermitteln lässt, ist dies im Rahmen der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BAMF 2014c, 4).
Ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass ein Aus-
Ausreisebeschränkungen in Serbien (s. Politikbericht
2013) werden durch das VG Stuttgart als Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewertet (VG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2014,
A 11 K 5036/13). Dagegen vertritt das Bundesamt die
Auffassung, dass sich die Bestimmungen von § 350a
des serbischen Strafgesetzbuches nicht gegen Asylsuchende richten, sondern gegen Unterstützer, welche
die Ausreise ermöglichen oder organisieren (Heindel
2014b). Eine dem Bundesamt ähnliche Auffassung
vertritt auch das VG Sigmaringen in seinem Urteil
vom 23. April 2014 (A 1 K 1148/13). Der VGH BadenWürttemberg hat inzwischen die Berufung zu der
Frage zugelassen, ob die Auffassung des VG Stuttgart
haltbar ist oder nicht (VGH Baden-Württemberg, z. B.
Beschluss vom 02.07.2014, A 6 S 891 /14).
Das VG Münster hält für problematisch, ob die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat verfassungskonform ist und hat daher umfangreiche Beweiserhebungen veranlasst (Beschluss vom 27.11.2014, 4 L
867/14.A). Andere Verwaltungsgerichte teilen diese
Ansicht jedenfalls derzeit ausdrücklich nicht (VG
Berlin, Beschluss vom 04.12.2014, VG 7 L 596.14 A; VG
Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015, 5 B 116/15 As).
Flüchtlingsschutz bei drohender Zwangsheirat
Nach einer Entscheidung des VG Frankfurt/a. M.
(Urteil vom 07.04.2014, 7 K 4431/13.FA) besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
wenn der Antragstellerin im Herkunftsland eine
Zwangsverheiratung droht und der Staat nicht in der
Lage ist, sie vor dieser Gefahr zu schützen. Es handelt
sich um sog. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 c Nr. 1 AsylVfG).
Einigungspapier „Oranienplatz“ rechtskräftig
Nach einer Entscheidung des VG Berlin (VG Berlin,
04.11.2014, Az. 24 L 293.14) ist das Einigungspapier,
das im Zuge der Flüchtlingsproteste auf dem Berliner Oranienplatz zwischen den Protestierenden und
55
Internationaler Schutz und Asyl
dem Berliner Senat ausgehandelt und im März 2014
unterzeichnet wurde, bindend (zum Hintergrund s.
Abschnitt 2.2). Demnach ist das Land Berlin zuständig, jeweils im Einzelverfahren alle Möglichkeiten zu
prüfen, ob eine Bleibemöglichkeit in Deutschland existiert, und von einer Verteilung in andere Bundesländer
abzusehen.
Pilotprojekt zur Integration von Asylbewerbern in
den Arbeitsmarkt
Das Pilotprojekt „Jeder Mensch hat Potenzial - frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern“
wurde Ende 2013 in Vorbereitung auf die Umsetzung
der politischen Ziele des Koalitionsvertrages angestoßen. Darin wurde vereinbart, Asylbewerbern frühzeitig
auch während des Verfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen und hierzu das Arbeitsverbot
von neun auf drei Monate zu reduzieren. Die Gesetzesänderung zum Arbeitsverbot von Asylsuchenden
und Flüchtlingen ist Ende 2014 in Kraft getreten. Im
Rahmen des Pilotprojekts werden die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen an sechs Modellstandorten (seit 2015 drei weitere Standorte) in die Praxis
umgesetzt. Nach dem Prinzip „Early Intervention“
sollen Asylbewerber noch bevor es zum Abschluss des
Asylverfahrens und der eventuellen Erteilung eines
Aufenthaltstitels kommt, in die Vermittlungsstrukturen aufgenommen und ihrem Qualifikationsprofil
entsprechend in spezifische Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden. Die Sperrfrist für den
Arbeitsmarktzugang kann damit bereits zur Vorbereitung genutzt werden: Analyse der Potenziale von
Asylbewerbern, Spracherwerb, Anerkennung von
Abschlüssen etc.
Das Pilotprojekt wird gemeinsam von der Bundesagentur für Arbeit (BA; Federführung), dem BAMF
sowie Bleiberechtsnetzwerken des durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Bundesprogramms „XENOS – arbeitsmarktliche Unterstützung
für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge“ durchgeführt.
Angesiedelt ist das Pilotprojekt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Das BAMF stellt den Kontakt zu den Asylsuchenden
her und stellt pro Standort einen ESF-BAMF-Sprachkurs zur Verfügung. Die BA trägt auf Grundlage eines
Profilings zu Bildungs- und beruflichen Qualifikationen die Verantwortlichkeit für die Auswahl der
Teilnehmenden und deren Arbeitsmarktintegrati-
on. Damit Maßnahmen der Arbeitsförderung und
Vermittlungsangebote nach SGB III aufgenommen
werden können, ist als eine Teilnahmevoraussetzung
am Modellprojekt eine längerfristige Bleibeprognose
verankert. Letzteres betrifft etwa Herkunftsländer mit
überdurchschnittlicher Schutzquote und niedrigen
Rückführungszahlen. Personen im Dublin-Verfahren
(s. Kapitel 6.1.3) sind von dem Projekt hingegen ausgeschlossen.
6.1.3 Entwicklungen mit Bezug zur EU
Überstellungen in andere Mitgliedstaaten
Zahlreiche Gerichtsurteile befassten sich im Jahr 2014
mit Überstellungen von Asylbewerbern aufgrund der
Dublin-III-Verordnung in andere Mitgliedstaaten und
der Frage, inwiefern dortige Mängel des Asylsystems
einer Überstellung entgegenstehen. Für Bulgarien
stellte der VGH Baden-Württemberg fest, dass weder
systemische Mängel der Aufnahmebedingungen noch
des Asylverfahrens vorliegen, die einer Überstellung
entgegenstehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 10.11.2014, A 11 S 1778/14).
Im Hinblick auf Italien haben bisher alle damit
befassten Oberverwaltungsgerichte eine Selbsteintrittsverpflichtung wegen systemischer Mängel des
Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen verneint
(Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2014, 13a B
13.30295; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.05.2014, 2
LA 308/13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
06.05.2014, 9 A 233/13.A). Das gilt laut dem Bayerischen VGH zumindest für nicht vulnerable Gruppen oder Einzelpersonen. Für Familien mit kleinen
Kindern hat der VGH wieder die Berufung zugelassen
(Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.07.2014, 13a ZB
14.50007).
Der EGMR hat allerdings für die Rückführung von
Familien mit Kleinkindern hohe Hürden errichtet. Mit
Urteil vom 4. November 2014 (No. 29217/12, Tarakhel
./. Schweiz) entschied er, dass vor deren Überstellung
in den Mitgliedstaat dessen Zusicherung einzuholen
ist, dass die Betroffenen ausreichende Aufnahmebedingungen vorfinden und insbesondere auch die
Familieneinheit gewahrt und eine kindgerechte Unterbringung geboten wird. Mit Urteil vom 21. Oktober
2014 (No. 16643/09) hatte sich der EGMR mit dem Fall
von 32 afghanischen, zwei sudanesischen und einem
56
Internationaler Schutz und Asyl
eritreischen Staatsbürger befasst, die über Griechenland illegal nach Italien eingereist und von dort
unverzüglich nach Griechenland zurückgeschoben
worden waren, ohne die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu erhalten. In vier der Fälle kam der EGMR
zu dem Schluss, dass gegen Art. 13 und Art. 3 EMRK
verstoßen wurde. Bei der umgehenden Rückführung
im Hafen von Ancona habe es sich um eine kollektive
und willkürliche Ausweisung gehandelt. Griechenland
hatte den Beschwerdeführern eine Entschädigung zu
zahlen.
Der Bundesminister des Innern hatte bereits mit Erlass
vom 16. Dezember 2013 verfügt, Überstellungen nach
Griechenland bis zum 12. Januar 2015 auszusetzen und
das BAMF angewiesen, in diesen Fällen das Selbsteintrittsrecht auszuüben und die betreffenden Asylverfahren durchzuführen.
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigte sich 2014 mit Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Dabei entschied es, dass bei Überstellungen
sowohl von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits als schutzberechtigt anerkannt wurden,
als auch bei Personen, deren Asylverfahren nach der
Dublin-III-Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden müssen, das BAMF und
nicht die örtliche Ausländerbehörde für die Prüfung
von inlandsbezogenen Abschiebehindernissen zuständig ist. Im Rahmen derselben Entscheidung legte das
Gericht – ähnlich wie wenig später der EGMR – auch
fest, dass das BAMF vor der Überstellung von Familien
mit Kleinkindern bis zum Alter von drei Jahren nach
Italien die Wahrung der Familieneinheit gewährleisten
und sich darüber hinaus vergewissern muss, dass diese
eine gesicherte Unterkunft erhalten (BVerfG, Urteil
vom 17.09.2014, 2 BvR 1795/14).
Am 6. Juni 2014 bestätigte das BVerwG, dass ein
Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen
Mitgliedstaat nur entgegentreten kann, wenn Asylverfahren und Aufnahmebedingungen dort systemische
Mängel aufweisen. Ob es in Einzelfällen zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gekommen ist,
ist unerheblich; auch ob der Asylbewerber selbst davon betroffen war (BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014,
10 B 35.14).
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellte
Deutschland im Jahr 2014 4.772 Personen an andere
Staaten, die meisten davon an Polen (1.218), Belgien
(844), Italien (782), Frankreich (374) und die Schweiz
(292). 35.115 Übernahmeersuchen stellte Deutschland insgesamt an die Mitgliedstaaten. Die Zahl der
Übernahmeersuchen der anderen Mitgliedstaaten an
Deutschland lag im Jahr 2014 bei 5.091 Personen.
Dublin-III-Verordnung und Sicherungshaft
Der BGH stellte in seinen Beschlüssen vom 26. Juni
2014 bzw. 23. Juli 2014 fest (V ZB 31/14), dass die
Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen zum Zweck
einer Überstellung im Dublin-Verfahren auf der
bisherigen nationalen Rechtsgrundlage (§ 62 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5 AufenthG) rechtswidrig ist. Seit dem 19. Juli
2013 ist die Dublin-III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013
in Kraft. Sie findet seit dem 1. Januar 2014 in den
EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Artikel 28 der VO
spezifiziert die Gründe und Fristen, wobei eine Inhaftnahme grundsätzlich nur bei erheblicher Fluchtgefahr
in Betracht kommt. Artikel 2 Buchst. n der DublinIII-VO definiert den Begriff der Fluchtgefahr. Im
Sinne von Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung
bezeichnet der Ausdruck ‚Fluchtgefahr‘ „das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven
gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der
Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein
Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den
ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren
möglicherweise durch Flucht entziehen könnte“. In
Deutschland wurden diese Vorgaben in § 62 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5 AufenthG übertragen. Der BGH entschied
allerdings, dass diese Norm keine objektiven Kriterien
für die Annahme einer Fluchtgefahr festlegt – anders
als § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG, auf deren
Grundlage auch weiterhin Inhaftnahmen möglich
sind. Personen, die aufgrund dieser Norm inhaftiert
waren, wurden nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs von Amts wegen durch die Haftgerichte
aus der Haft entlassen. Das Bundeskabinett beschloss
daraufhin am 3. Dezember 2014 in einem Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung eine Definition der Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung, die voraussichtlich im Jahr 2015 zum Tragen kommen wird (BMI
2014l; vgl. auch Grote 2014b: 20). Die entsprechende
gesetzliche Regelung findet sich im neu gefassten § 62
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG mit Bezug auf die neu
geschaffenen Absätze 14 und 15 in § 2 AufenthG, in
denen die konkreten Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr definiert werden.
57
Internationaler Schutz und Asyl
Unzulässigkeit des Antrags bei Zuerkennung von
internationalem Schutz im Ausland
6.2.2 Entwicklung mit Bezug zur EU
Nach Entscheidung des BVerwG vom 17. Juni 2014 ist
ein erneutes Anerkennungsverfahren in Deutschland
unzulässig, wenn dem Antragsteller bereits in einem
anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft
oder subsidiärer internationaler Schutz im Sinne
der EU-Richtlinie 2001/95/EU zuerkannt worden
ist (BVerwG 10 C 7.13). Auch die Feststellung von
nationalen Abschiebungsverboten ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Bereits
mit Urteil vom 13. Februar 2014 (10 C 6.13) hatte das
BVerwG festgestellt, dass das BAMF von der Prüfung
des Antrags absehen und das Verfahren einstellen darf,
wenn festgestellt werden kann, dass dem Antragsteller
schon in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt
worden ist (vgl. Heindel 2014a).
Gemäß seines Jahresarbeitsprogramms 2014 hatte sich
EASO folgende Arbeitsschwerpunkte gesetzt:
6.2 Europäisches Unterstützungsbüro
für Asylfragen
6.2.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen
(EASO) ist eine Einrichtung des europäischen Rechts
mit Sitz auf Malta. Die Rechtsgrundlage für EASO
bildet die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 vom 19. Mai
2010. Hauptaufgaben von EASO gemäß der Verordnung sind:
Beitrag leisten zur besseren Umsetzung des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)
einschließlich der externen Dimension des GEAS,
Stärkung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich und
Unterstützung von Mitgliedstaaten, deren Asylund Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, mit operativen Maßnahmen und/oder
Koordinierung einer solchen Unterstützung.
Darüber hinaus koordiniert EASO neben der Hilfe im
operativen Bereich auch die multilateralen Komponenten des innereuropäischen Umverteilungsprogramms (Relocation), über das EU-Staaten Flüchtlinge
aus solchen Mitgliedstaaten aufnehmen, in denen eine
besonders hohe Zahl an Asylbewerbern ankommt.
Unterstützung der Umsetzung des neu verfassten
Asylpakets durch die Mitgliedstaaten durch Schulung, praktische Zusammenarbeit, Herkunftsland(Country of Origin – COI) und Qualitätsberichte,
Weiterentwicklung des Frühwarn- und Vorsorgesystems des EASO und
Leistung operativer Unterstützung Griechenlands
im Rahmen der Phase II des Operationsplans und
besonderer Unterstützung für Italien.
Zu diesen Arbeitsschwerpunkten kamen 2014 die Themen „Externe Dimension des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“, die Fortsetzung der ASTUnterstützungsleistungen (Asylum Support Team) für
Bulgarien und die AST-Unterstützungsleistungen für
Zypern hinzu. Unterstützungsleistungen für Italien
und Griechenland wurden 2014 fortgesetzt.
Deutschland stellt Mitarbeiter für verschiedene ASTProfile zur Verfügung. Im Rahmen der 2014 durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen beteiligte sich
das Bundesamt mit Personal an AST-Einsätzen in
Italien sowie in Bulgarien.
Des Weiteren waren Mitarbeiter des BAMF auch an
den Aktivitäten des Europäischen Schulungssystems
im Rahmen von EASO beteiligt. So fungierten sie bei
drei Einsätzen als Trainer für internationale Kollegen,
arbeiteten an der Weiter- und/oder Neuentwicklung
von zwei Schulungsmodulen mit und nahmen selbst
an Schulungen teil.
Umgekehrt sind 2014 in Deutschland Schulungen insbesondere neuer Mitarbeiter des BAMF anhand der ins
Deutsche übersetzten ETC-Core-Module „Inclusion“
und „Evidence Assessment“ angelaufen; die Verwendung des Moduls „Interview Technics“ in deutscher
Übersetzung steht unmittelbar bevor.
Darüber hinaus sind zwei Mitarbeiterinnen des BAMF
als nationale Experten dem EASO zugewiesen worden.
Eine der Mitarbeiterinnen ist als Koordinatorin für die
58
Internationaler Schutz und Asyl
Unterstützungspläne für Griechenland und Zypern
zuständig, die andere Mitarbeiterin ist mit für die Administration der Herkunftslandinformationen betraut.
6.3 Kooperation mit Drittstaaten, inklusive Neuansiedlung (Resettlement)
6.3.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Am 9. Dezember 2011 sprach sich die Innenministerkonferenz (IMK) im Interesse einer Fortentwicklung
und Verbesserung des Flüchtlingsschutzes für eine
permanente Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten
(Resettlement) aus. Die Durchführung des Resettlements erfolgt regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem
UNHCR, IOM, den entsprechenden nationalen Stellen
der Erstzufluchtsländer sowie den dortigen deutschen Auslandsvertretungen sowie unter finanzieller
Beteiligung der EU-Kommission. Die entsprechenden
Aufnahmeanordnungen werden vom BMI im Benehmen mit den Ländern erlassen.
Aufstockung des humanitären Aufnahmeprogramms für Flüchtlinge aus Syrien
Auf ihrer Frühjahrstagung 2014 beschloss die Konferenz der Innenminister und -senatoren von Bund und
Ländern das im Mai 2013 aufgelegte und im Dezember
2013 erweiterte humanitäre Aufnahmeprogramm
für Flüchtlinge aus Syrien um weitere 10.000 Plätze
auf damit insgesamt 20.000 Plätze aufzustocken. Die
Flüchtlinge erhalten eine zunächst auf zwei Jahre
befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Bis Ende 2014 erfolgten etwa 17.000 Aufnahmezusagen.
Zusätzlich zu dieser Maßnahme haben alle Bundesländer mit Ausnahme Bayerns eigene Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge aufgelegt, mit
denen bereits in Deutschland lebende Syrer Verwandte
nachholen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch,
dass sich die bereits hier befindlichen Syrer dazu verpflichten, die Lebenshaltungskosten ihrer Verwandten
aus eigener Kraft zu tragen.61 Im Juni 2014 beschlossen
die Innenminister von Bund und Ländern anlässlich
der Innenministerkonferenz, Erleichterungen für die
Verpflichtungsgeber zu ermöglichen, indem die Krankenkosten von der Verpflichtungserklärung ausgenommen und stattdessen durch die öffentliche Hand
getragen werden (BMI 2014b).
6.3.2 Nationale Entwicklungen
Resettlement
Im Rahmen der Beteiligung am Resettlement-Verfahren nahm Deutschland im Jahr 2014 207 Flüchtlinge aus Syrien (Drittstaatsangehörige) sowie 114
Flüchtlinge aus Indonesien auf. Es handelt sich dabei
um afghanische, äthiopische, chinesische, irakische,
palästinensische, somalische, sudanesische und srilankische Flüchtlinge, die zum Teil in Flüchtlingslagern
untergekommen waren. Bereits im Dezember 2013
sprach sich die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder dafür aus, die deutsche Beteiligung
am Resettlement-Programm fortzusetzen und deren
Umfang auszuweiten. Ab 2015 sollen im Rahmen des
Programms jährlich 500 Personen aufgenommen
werden; das Programm selbst soll unbefristet weitergeführt werden.
61 Die Finanzierung kann dabei auch von dritten Personen,
die nicht der Familie angehören, übernommen werden.
Unbegleitete Minderjährige und andere Gruppen mit besonderen Schutzbedürfnissen
7
Unbegleitete Minderjährige
und andere Gruppen mit besonderen Schutzbedürfnissen
7.1 Unbegleitete Minderjährige
7.1.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Unbegleitete Minderjährige (UM) kommen nach
Deutschland, da sie vor Kriegshandlungen, Menschenrechtsverletzungen oder wirtschaftlicher Not fliehen
und Schutz bzw. bessere Lebensumstände suchen.
Manche verlieren ihre Angehörigen, andere werden
auf der Flucht von ihren Eltern getrennt, wieder andere werden von ihren Familien nach Europa geschickt.
Die verschiedenen aufenthalts-, asyl- und sozialrechtlichen Maßnahmen und Verfahren, die im Zusammenhang mit der Einreise, der Aufnahme und einer
eventuellen Rückkehr von UM zum Einsatz kommen,
unterliegen aufgrund nationaler und internationaler
Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen besonderen Anforderungen. Nach erfolgter
Inobhutnahme kommt dem sogenannten „Clearingverfahren“ eine wichtige Rolle zu. Es dient u. a. dazu,
den individuellen Bedarf an Jugendhilfemaßnahmen
zu ermitteln und zu prüfen, ob die in Obhut genommenen UM Verwandte in Deutschland oder einem
anderen EU-Land haben und ob die Stellung eines
Asylantrags sinnvoll erscheint. Bislang wird das
„Clearingverfahren“, sofern es zur Verfügung steht, je
nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Das
Asylverfahren folgt dagegen einheitlichen Kriterien.
Im BAMF sind Asylentscheider als „Sonderbeauftragte“ für den Umgang mit UM geschult. Sie sollen darauf
achten, dass die Anhörung bei UM weniger formal
verläuft als bei Volljährigen. Auch sind sie gehalten,
auf die Bedürfnisse Minderjähriger besonders sensibel
einzugehen (Müller 2014).
In Deutschland bezeichnet der Begriff „Unbegleitete
Minderjährige“ Personen unter 18 Jahren, die von
beiden Elternteilen getrennt sind und nicht von einem
Erwachsenen betreut werden, dem die Betreuung des
Kindes obliegt. Unbegleitete Minderjährige, die einen
Antrag auf Asyl stellen oder die vorläufigen Abschiebungsschutz bei einer Ausländerbehörde beantragen, gelten jedoch derzeit nicht erst ab 18 Jahren,
sondern gemäß § 12 Abs. 1 AsylVfG bzw. § 80 Abs. 1
AufenthG bereits mit dem vollendeten 16. Lebensjahr
als verfahrens- bzw. handlungsfähig.62 Dies bedeutet,
dass 16- und 17-Jährige in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahrensfragen derzeit auch ohne Vormund
rechtlich wirksame Handlungen vornehmen können
(Müller 2014). Voraussichtlich wird die Altersgrenze für
die Handlungsfähigkeit in aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren noch im Laufe dieser Legislaturperiode auf 18 Jahre angehoben (CDU/CSU/SPD 2013: 77).
7.1.2 Nationale Entwicklungen
Entwicklung der Asylantragszahlen unbegleiteter
Minderjähriger
Nach einem Rückgang der Asylantragszahlen von UM
zwischen 2002 (873 Anträge) und 2007 (180) steigt die
Zahl seit 2008 (324) wieder kontinuierlich an. 2014 lag
die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellenden bei 4.399 Personen (vgl. Abbildung 4).
Dies stellt einen Anstieg um 77,0 % gegenüber dem
Vorjahr dar (2013: 2.485, s. auch Abbildung 4). Die fünf
Hauptherkunftsländer 2014 waren Afghanistan (1.052
UM, +52,2 % zum Vorjahr), Eritrea (922 UM, +568,1 %),
62 „Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach
diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle
seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen
und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre“
(§ 12 Abs. 1 AsylVfG).
59
60
Unbegleitete Minderjährige und andere Gruppen mit besonderen Schutzbedürfnissen
Syrien (657 UM, +128,9 %) und Somalia (568 UM,
+60,5 %).63
rungen von internationalem Schutz (Flüchtlingsschutz
und subsidiärem Schutz) sowie der Feststellungen von
Abschiebeverboten bezogen auf die Gesamtzahl der
Entscheidungen im betreffenden Zeitraum, stieg 2014
auf 73,1 %. Diese hohe Schutzquote liegt vor allem an
der großen Anzahl von UM aus Herkunftsländern, bei
denen allgemein eine hohe Schutzwürdigkeit gegeben
ist (z. B. AFG, SYR).
Die Gesamtschutzquote von UM (vgl. Abbildung 5),
d. h. die Anzahl der Asylanerkennungen, der Gewäh-
63 Quelle: BAMF.
Abbildung 4: Unbegleitete Minderjährige, Erstantragsteller in Personen
5000
4500
4000
3500
3000
2500
2000
1500
1000
500
0
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
UM < 16 Jahren
2014
UM gesamt
Quelle: BAMF (bis einschließlich 2007 wurden 16- und 17-jährige UM nicht separat statistisch erfasst)
Abbildung 5: Unbegleitete Minderjährige, Gesamtschutzquote in Prozent
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
UM < 16 Jahren
2014
UM gesamt
Quelle: BAMF (bis einschließlich 2007 wurden 16- und 17-jährige UM nicht separat statistisch erfasst)
Unbegleitete Minderjährige und andere Gruppen mit besonderen Schutzbedürfnissen
Vorstoß zur bundesweiten Verteilung von unbegleiteten Minderjährigen
Aufgrund steigender Aufgriffszahlen bei UM brachte
der Freistaat Bayern im September 2014 einen Antrag
in den Bundesrat ein, UM nach der aufgrund des Königsteiner Schlüssels ermittelten Quote auf die einzelnen Bundesländer zu verteilen (Bundesrat 2014a). Bei
Fachverbänden und Nichtregierungsorganisationen
stieß dieses Vorhaben u. a. deshalb auf Kritik, da es das
Primat des Kindeswohls infrage stellen würde (BUMF
2014).64
7.2 Andere besonders schutzbedürftige
Gruppen
7.2.1 Hintergrund und allgemeiner Kontext
Als besonders schutzbedürftige Personen gelten Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte,
ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit
minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels,
Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen,
Personen mit psychischen Störungen und Personen,
die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere
Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt
erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung
weiblicher Genitalien.
Im Rahmen von Asylverfahren werden von den Antragstellern regelmäßig gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgetragen. Das BAMF prüft in derartigen
Fällen, wenn nicht bereits internationaler Schutz
zuzuerkennen ist, ob bei Rückkehr die Gefahr einer
wesentlichen Gesundheitsverschlechterung droht und
deshalb die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes in Betracht kommt.
64 Das BMFSFJ hat aufgrund einer Gesetzesinitiative von
Hamburg und zweier Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenzen der Länder am 24.02.2015 die Eckpunkte
eines Gesetzentwurfs zur bundesweiten Verteilung
von UM vorgestellt, der zunächst eine landesweite, bei
Bedarf jedoch auch eine bundesweite Verteilung vorsieht.
Dadurch sollen vor allem die stark belasteten grenznahen
Gebiete und die Großstädte entlastet werden. Das neue
Gesetz soll im Herbst 2015 in Kraft treten (vgl. IGfH 2015:
4).
Die Mitarbeiter des BAMF sind selbst nicht dafür
ausgebildet, Erkrankungen zu diagnostizieren. Sie sind
jedoch im Umgang mit besonders schutzbedürftigen
Gruppen geschult, um konkrete Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Erkrankung erkennen zu können. Darüber hinaus stehen „Sonderbeauftragte“ als Entscheider für besonders schutzbedürftige Personengruppen
zur Verfügung. Kommt es für die Verfahrensfähigkeit
oder die Entscheidung in der Sache darauf an, ob eine
Erkrankung vorliegt, dann ist gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten beizubringen.
7.2.2 Nationale Entwicklungen
In diesem Bereich sind für das Jahr 2014 keine relevanten Entwicklungen zu berichten.
61
62
Maßnahmen gegen Menschenhandel
8
Maßnahmen gegen
Menschenhandel
8.1 Hintergrund und allgemeiner
Kontext
Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet im Bereich
des Menschenhandels folgende Tatbestände: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
(§ 232 StGB), Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) sowie Förderung des
Menschenhandels (§ 233a StGB).
Nach § 25 Abs. 4a AufenthG soll einem Ausländer, der
Opfer des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung, zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder der Förderung des Menschenhandels wurde,
für einen vorübergehenden Aufenthalt ein Aufenthaltstitel gewährt werden, auch wenn er vollziehbar
ausreisepflichtig ist.
Die Voraussetzungen dafür sind, dass die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für die Durchführung eines Strafverfahrens als sachgerecht erachtet
wird, dass er jede Verbindung zu den Personen, die
beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben,
abgebrochen hat und er seine Bereitschaft erklärt hat,
in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge
auszusagen. Dies gilt auch für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Mit der Vorschrift wurde die
„Opferschutzrichtlinie“ der EU vom 29. April 2004
umgesetzt. Die Vorschrift dient dazu, den organisierten Menschenhandel zu bekämpfen. Die Dauer
der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei der erstmaligen
Erteilung ein Jahr (§ 25 Abs. 4a Satz 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung). Zusätzlich hierzu gewährt § 59 Abs. 7
AufenthG Opfern von Menschenhandel eine Bedenkund Stabilisierungsfrist, innerhalb derer sie nicht mit
aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen rechnen müssen,
unabhängig davon, ob sie später tatsächlich als Zeugen
von Gericht auftreten (Hoffmann 2013).
Um die Bekämpfung insbesondere des Frauenhandels
besser zu koordinieren, wurde in Deutschland im Jahr
1997 die „Bund-Länder-Arbeitsgruppe Frauenhandel“
eingerichtet und im November 2012 in „Bund-LänderArbeitsgruppe Menschenhandel“ umbenannt. Zu den
Aufgaben der Arbeitsgruppe gehören „ein kontinuierlicher Informationsaustausch über die vielfältigen Aktivitäten in den Bundesländern sowie in den
nationalen und internationalen Gremien, eine Analyse
der konkreten Probleme bei der Bekämpfung des
Menschenhandels sowie die Erarbeitung von Empfehlungen und gegebenenfalls gemeinsamen Aktionen
zur Bekämpfung des Menschenhandels.65
2007 hat das BMFSFJ in Zusammenarbeit mit dem
von der Bundesregierung geförderten „Bundesweiten
Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt
an Frauen im Migrationsprozess e.V. (KOK)“ deutschlandweit abgestimmte Aus- und Fortbildungsprogramme für Fachberatungsstellen für Betroffene von
Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung
entwickelt. Die Programme richten sich an Polizei,
Fachberatungsstellen, Justiz, Zoll, Finanzkontrolle
Schwarzarbeit, Justizvollzugsanstalten und sonstige
Behörden (BMFSFJ 2007).
Seit 1976 ist in der Bundesrepublik das Opferentschädigungsgesetz in Kraft, das 1993 und zuletzt 2009
aktualisiert wurde. Opfern von Gewalttaten kommen
demnach unabhängig von anderen Sozialsystemen
die gleichen Leistungen zu wie Kriegsopfern. Mit der
Broschüre „Hilfe für Opfer von Gewalttaten“66 hat
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine
Handreichung für die Polizei und spezielle Opferbetreuer entwickelt, durch die u. a. Opfer von Men-
65 Vgl. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/
gleichstellung,did=73008.html (25.02.2014).
66 Vgl. http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/
PDF-Publikationen/a719-hilfe-fuer-opfer-von-gewalttaten-256.pdf?__blob=publicationFile (25.02.2014).
63
Maßnahmen gegen Menschenhandel
schenhandel schnell und übersichtlich über etwaige
Entschädigungen informiert werden können.
Seit dem 6. März 2013 betreibt das Bundesamt für
Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben das Hilfstelefon „Gewalt gegen Frauen“. Unter der Nummer
08000 116 016 erhalten Betroffene unentgeltliche und
auf Wunsch anonyme Beratung bei allen Formen von
Gewalt gegen Frauen einschließlich Frauenhandel,
Gewalt im Rahmen von Prostitution sowie spezielle Gewaltkontexte, wie u. a. bei Migrantinnen. Die
insgesamt 80 weiblichen Fachkräfte des Hilfstelefons
vermitteln die betroffenen Frauen in erster Linie an
Beratungs- und Schutzeinrichtungen vor Ort. Das
Angebot ist mehrsprachig (Dolmetscherinnen für 15
Sprachen) und für Gehörlose oder Hörgeschädigte gibt
es einen Gebärdensprachdolmetschdienst (BMFSFJ
2013b: 1).
8.2 Nationale Entwicklungen
Statistik
Seit 1999 erstellt das Bundeskriminalamt (BKA) jedes
Jahr ein „Bundeslagebild“ zum Thema Menschenhandel. Es enthält in gestraffter Form die jeweils aktuellen Erkenntnisse zu Lage und Entwicklung in den
Bereichen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung sowie Menschenhandel zum Zweck der
Ausbeutung der Arbeitskraft.
Im Berichtsjahr 2013 wurden 425 Ermittlungsverfahren mit insgesamt 625 registrierten Tatverdächtigen
im Bereich des Menschenhandels zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung abgeschlossen. Im Vergleich
zum Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang von 13 %
bei den Ermittlungsverfahren und einen Rückgang
von 19 % hinsichtlich der Tatverdächtigen. Auch die
Anzahl der offiziell erfassten Opfer des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ist im
Vergleich zu 2012 um rund 11 % gesunken, nachdem
sie bereits im Vorjahr um 5 % zurückgegangen waren;
insgesamt wurden im Jahr 2013 542 Personen als Opfer sexueller Ausbeutung ermittelt. Bei ihnen handelte
es sich überwiegend um Frauen (96 %). Zwei Drittel der
Opfer hatte einen osteuropäischen Migrationshintergrund, wobei die Mehrzahl der Opfer nicht deutscher
Herkunft aus Bulgarien (26,4 %), Rumänien (23,1 %),
Ungarn (6,1 %), Polen (3,5 %) und Nigeria (2,8 %) kamen. 70 Betroffene waren minderjährig, wobei neun
unter 14 Jahre alt waren. Sieben dieser neun unter
14-jährigen Opfer wurden in Berlin festgestellt. Laut
BKA könne dies daran liegen, „dass Berlin eine Spezialdienststelle für die Bekämpfung dieses Kontrolldelikts
eingerichtete hat“ (BKA 2014).
Im Bereich Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) wurden 2013 53
Ermittlungsverfahren abgeschlossen und damit 42
mehr als im Vorjahr (11). 2013 wurden insgesamt 23
Tatverdächtige ermittelt, 16 mehr als im Vorjahr (7). Im
Jahr 2013 wurden 61 Opfer von Menschenhandel zum
Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft registriert, 47
mehr als im Vorjahr (14). Die überwiegende Mehrheit stammte aus Rumänien. Das BKA begründet die
Vervielfachung der Opfer- und Tatverdächtigenzahlen
insbesondere mit einem Sammelverfahren in Hessen: „Es richtete sich gegen zwei Beschuldigte, die ein
Gewerbe für Prospektverteilung betrieben und sich
fast ausschließlich illegal im Bundesgebiet aufhältiger afghanischer und pakistanischer Arbeitnehmer
bedienten, die für sie ohne Arbeitserlaubnis Prospekte
sortierten“ und die „unter Androhung von Gewalt zur
Arbeit gezwungen und unter menschenunwürdigen
Umständen untergebracht waren“ (BKA 2014: 7).
Asylverfahren
Das Bundesamt setzt seit 2014 auch für Opfer des
Menschenhandels besonders geschulte „Sonderbeauftragte“ als Entscheider ein.
Erteilung eines Aufenthaltstitels
Am 3. Dezember 2014 beschloss die Bundesregierung eine Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung, die auch aufenthaltsrechtliche Änderungen und Erleichterungen für Opfer von
Menschenhandel beinhalteten. So soll § 25 Abs. 4a Satz
1 AufenthG dahingehend geändert werden, dass Opfer
von Menschenhandel, die im Strafverfahren aussagen
wollen, eine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr nur
erteilt werden „kann“ sondern „soll“. Die Änderung der
„Kann-“ zu einer „Soll-Regelung“ betrifft auch die in
§ 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG festgelegte Verlängerung
des Aufenthalts nach dem Strafverfahren (KOK 2014).
Der Bundestag muss dem Gesetz noch zustimmen.
Familiennachzug
Die beschlossene Neuregelung des Aufenthaltsgesetzes
zu Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung beinhaltet
eine Erleichterung des Familiennachzugs zu Opfern
64
Maßnahmen gegen Menschenhandel
von Menschenhandel: „Durch die Aufnahme des
Verweises auf § 25 Abs. 4a Satz 1 wird der Familiennachzug zu Opfern von Menschenhandel auch bereits
während des laufenden Strafverfahrens unter den Voraussetzungen von § 29 Abs. 3 Satz 1 [Nachzug nur aus
humanitären oder anderen höherrangigen Gründen]
zugelassen. Neben einem besseren Schutz der Betroffenen soll dadurch auch die Kooperationsbereitschaft
im Strafverfahren erhöht werden: Zum einen wird
die Erpressbarkeit der Betroffenen durch Drohungen
gegen Angehörige im Herkunftsstaat verringert, zum
anderen wirkt sich die Anwesenheit der Kernfamilie
stabilisierend auf die Betroffenen aus. Für Opfer von
Menschenhandel mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 4a Satz 3, d.h. nach Beendigung des Strafverfahrens, gelten die zusätzlichen Anforderungen
von § 29 Abs. 3 nicht. Der Familiennachzug richtet sich
in diesen Fällen nach den allgemeinen Regeln der §§
27ff.“ (BMI 2014j: 30).
Integration
Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung sind auch Änderungen in Bezug auf die Integration von Opfern von Menschenhandel einhergegangen.
So haben nach Inkrafttreten auch diejenigen Personen
Anrecht auf den Besuch von Integrationskursen, deren
Aufenthalt nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG verlängert wurde (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c AufenthG-E).
8.3 Entwicklungen mit internationalem
Bezug
Seit November 2014 wird das im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erarbeitete Projekt “Improvement of structures in asylum procedures in order to
combat trafficking in human beings“ in der RomaLyon-Gruppe der G7-Staaten67 bearbeitet. Im Rahmen
des Projekts werden die aktuellen Vorgehensweisen
der G7-Mitgliedsstaaten in Bezug auf den Umgang mit
Opfern von Menschenhandel im Asylverfahren erhoben und, soweit möglich, zu einer Best-Practice-Vorgehensweise zusammengeführt. Der Abschlussbericht
wird voraussichtlich im November 2015 vorliegen.
67 Zu den G7-Staaten gehören Deutschland, Frankreich,
Italien, Japan, Kanada, Vereinigtes Königreich und die
Vereinigten Staaten von Amerika.
65
Migration und Entwicklung
9
Migration und Entwicklung
9.1 Hintergrund und allgemeiner
Kontext
Während die Wechselwirkungen zwischen Migration
und Entwicklung in der wissenschaftlichen Debatte
seit längerem thematisiert werden, wird in Deutschland auf politischer Ebene verstärkt erst seit 2006/07
über eine engere Verzahnung von Migrations- und
Entwicklungspolitik diskutiert. Als Referenzrahmen
gelten die Millenniumsziele der Vereinten Nationen
(VN) sowie der Gesamtansatz der EU zu Migration
und Mobilität (GAMM). In den vergangenen Jahren
ist der deutsche Ansatz zur Migrations- und Entwicklungspolitik thematisch auf ein deutlich breiteres
Fundament gestellt worden. Standen zu Beginn des
Jahrtausends die „Zusammenarbeit mit der Diaspora“
oder die „Erleichterung des Geldtransfers“ im Vordergrund, so werden mittlerweile verstärkt Themen
wie „Migrationspolitikberatung für Partnerländer“,
„Privatwirtschaftsförderung durch Migration“, „entwicklungsorientierte Arbeitsmobilität“, „Klimawandel
und Migration“ sowie „ländliche Entwicklung und
Migration“ abgedeckt (Deutscher Bundestag 2014m: 3).
Dennoch können sich in den Bereichen der Migrations- und Entwicklungspolitik sehr unterschiedliche
Ziele und Interessen gegenüberstehen, die nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sind und die
daher einer besonderen Koordination bedürfen, um
die Widersprüche der einzelnen Politikfelder aufzulösen und zu einer stärkeren Kohärenz beizutragen.
Herausforderungen ergeben sich beispielsweise aus
den unterschiedlichen Zielvorstellungen der beiden
Politikfelder: Während Migrationspolitik vor allem
auf die Steuerung von Migrationsströmen abzielt und
dabei auch das Instrument der gezielten Anwerbung
nutzt, steht in der Entwicklungspolitik die Förderung
von Strukturen in den ärmeren Ländern im Vordergrund (Baraulina et al. 2012).
Der Anspruch, beide Politikbereiche stärker zu verzahnen, erhöht auch den Koordinationsbedarf zwischen
den beteiligten Akteuren. Auf Bundesebene sind dabei
vor allem das BMI sowie das für die Entwicklungspolitik zuständige Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zu nennen.
Auf operativer Ebene spielen die Durchführungsorganisationen und -behörden der beiden Ministerien eine
herausgehobene Rolle. Im Bereich des BMZ handelt
es sich dabei um die Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) und das Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM). Zentraler
Akteur für die Umsetzung der Migrationspolitik ist das
BAMF.
Migrationspolitisch relevant ist vor allem das Entwicklungsprogramm „Rückkehrende Fachkräfte“ sowie das
Sektorvorhaben „Migration und Entwicklung“, zu dem
auch das Programm „Förderung des entwicklungspolitischen Engagements von Migrantenorganisationen“
zählt. Im Rahmen von „Rückkehrende Fachkräfte“
fördert CIM (akademisch) qualifizierte Rückkehrer in
Entwicklungsländern durch finanzielle Unterstützung,
Vermittlungsangebote und ein Netzwerk von Beratern
vor Ort. 439 rückkehrende Fachkräfte wurden 2013 finanziell oder durch Beratungs- und Serviceleistungen
unterstützt (GIZ 2014: 2). Im Rahmen des Programms
„Förderung des entwicklungspolitischen Engagements von Migrantenorganisationen“ können sich
seit 2011 Migrantenorganisationen in Deutschland
um Fördergelder für entwicklungspolitische Projekte
in ihren Herkunftsländern bewerben. Bis Mai 2014
wurden insgesamt 43 Projekte gefördert – insbesondere in Ländern Subsahara-Afrikas (Deutscher Bundestag
2014m: 4f.).
Daneben gibt es das REAG/GARP-Programm, ein
humanitäres Hilfsprogramm, das die freiwillige Rückkehr/Weiterwanderung von Asylbewerbern fördert,
Starthilfen bietet und der Steuerung der Migrationsbewegung dient (s. Kapitel 5).
66
Migration und Entwicklung
9.2 Nationale Entwicklungen
Verhandlungen zu den Millenniumszielen der
Vereinten Nationen
2015 ist das Jahr, in dem die von den Vereinten Nationen ausgegebenen acht Millenniumsziele erreicht
sein sollten. In den laufenden Verhandlungen für
eine „Post 2015-Agenda für nachhaltige Entwicklung“
bekennt sich die Bundesregierung in ihrem Positionspapier vom 3. Dezember 2014 zu den Beschlüssen
der Sicherheitsratsresolution 1325 zu Frauen, Frieden
und Sicherheit. Gleiches gilt für die Folgeresolutionen
der Vereinten Nationen. Aufgrund einer wachsenden
Zahl an fragilen Staaten und regionalen Krisen und
der daraus resultierenden Flüchtlingsströme setzt
sich die Bundesregierung auch weiterhin dafür ein,
Fluchtursachen zu bekämpfen und Flüchtlinge in
ihren Herkunftsstaaten zu reintegrieren. Ein Schwerpunkt beim Thema „Frieden und Sicherheit“ soll dabei
die internationale Kooperation im Kampf gegen das
organisierte Verbrechen sein, etwa im Bereich der Bekämpfung von Schlepper- und Schleuserkriminalität
(Bundesregierung 2014c: 12).
Stärkere Einbindung migrationspolitischer Aspekte
in die Entwicklungszusammenarbeit
Sowohl nach Auffassung der Bundesregierung als
auch der Koalitionsfraktionen besteht eine Notwendigkeit, migrationspolitische Aspekte stärker in der
Entwicklungszusammenarbeit zu verankern (CDU/
CSU/SPD 2013: 109; Deutscher Bundestag 2014n). Um
eine engere Abstimmung zwischen den Ressorts im
Rahmen des Migrationsmanagements zu gewährleisten, hat sich am 15. Oktober 2014 unter Vorsitz von AA
und BMI die Staatsekretärs-Arbeitsgruppe „Internationale Migration“ konstituiert, an der auch das BMZ und
die Beauftragte der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration teilnehmen. Eine Unterarbeitsgruppe dieses Forums widmet sich dabei dem
Themenschwerpunkt „Migration und Entwicklung“
(Deutscher Bundestag 2014n).
27 Mio. €.68 In der Ukraine ist Deutschland – ebenfalls
über die GIZ – an der Schaffung von Unterkünften für
Binnenflüchtlinge beteiligt, um diesen ein winterfestes
Quartier zu verschaffen.69
9.3 Entwicklungen mit Bezug zur EU
Mobilitätspartnerschaften
Mobilitätspartnerschaften zwischen der Europäischen
Union und Drittstaaten sind Teil der EU-Migrationspolitik, deren Grundlinien 2005 im GAMM festgelegt
wurden. Ein Schwerpunkt des GAMM besteht darin,
für eine bessere Wiedereingliederung von Migranten in ihren Herkunftsländern zu sorgen, „um die
Entwicklung der Herkunftsstaaten wirkungsvoll
voranzutreiben“ (Hitz 2014: 2). Migrations- und Entwicklungspolitik sollen so auf effektive Weise miteinander verknüpft werden. So werden beispielsweise in
Marokko qualifizierte Rückkehrer darin unterstützt,
sich selbständig zu machen. Gleichzeitig sollen diese
Abkommen den Weg für Visa-Erleichterungen ebnen.
Mobilitätspartnerschaften sind bisher mit Kap Verde
(2008), Moldau (2008), Georgien (2009), Armenien
(2011), Aserbaidschan (2013) und Marokko (2013)
geschlossen worden. Im Jahr 2014 wurden Abkommen
mit Tunesien (März) und Jordanien (Oktober) unterzeichnet. Mit Ausnahme von Kap Verde und Aserbaidschan ist Deutschland an allen Mobilitätspartnerschaften beteiligt.
Unterstützung für Binnenvertriebene
Seit November 2014 führt die GIZ ein Projekt im Irak
durch, mit dem die Lebensbedingungen der intern
Vertriebenen und lokalen Bevölkerung im Gebiet
Dohuk verbessert werden sollen. Das Projekt soll
bis Ende Juni 2015 laufen und hat ein Volumen von
68 Vgl. https://www.giz.de/projektdaten/index.action#?regi
on=2&countries=IQ,JO,SY,LB (04.03.2015).
69 Vgl. http://www.giz.de/de/mediathek/28837.html
(04.03.2015).
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Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AA
Auswärtiges Amt
AAH
Ausbildungs- und Ausstattungshilfe
ABG
Automatisierte und Biometriegestützte Grenzkontrolle
AG Rück
Arbeitsgruppe Rückführung (Unterarbeitsgruppe der IMK)
ASMK
Konferenz der Ministerinnen und Minister bzw. Senatorinnen und Senatoren für
Arbeit und Soziales der Länder
AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
AsylVfG Asylverfahrensgesetz
AsylZBV Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
AST
Asylum Support Teams (Asyl-Unterstützungsteam)
AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern
im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)
AufenthV Aufenthaltsverordnung
AVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
AZR Ausländerzentralregister
AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister
BA
Bundesagentur für Arbeit
BÄK Bundesärztekammer
BAMF
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
BeschV Beschäftigungsverordnung
BGBl Bundesgesetzblatt
BKA Bundeskriminalamt
BMAS
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BMBF
Bundesministerium für Bildung und Forschung
BMFSFJ
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BMI
Bundesministerium des Innern
BMWi
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
BMZ
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BPOL Bundespolizei
BPolG Bundespolizeigesetz
BVA Bundesverwaltungsamt
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz)
BVFGÄndG
Änderungsgesetz zum Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz
COI
Country of Origin (Herkunftsland)
CDU
Christlich Demokratische Union
CSU
Christlich-Soziale Union
DAV Datenabgleichverfahren
DIK
Deutsche Islam Konferenz
DPA
Deutsche Presse-Agentur
DVAsyl Asyldurchführungsverordnung
EAC
European Asylum Curriculum (Europäisches Schulungsprogramm im Asylbereich)
EASO
European Asylum Support Office (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen)
83
84
Abkürzungsverzeichnis
EFF
Europäischer Flüchtlingsfonds
EG
Europäische Gemeinschaft
EinbTestV Einbürgerungstestverordnung
EMN
Europäisches Migrationsnetzwerk
ESF
Europäischer Sozialfonds
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
Eurostat
Statistisches Amt der Europäischen Union
FDP
Freie Demokratische Partei
FRONTEX
Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
GAMM
Gesamtansatz für Migration und Mobilität/Gesamtansatz zur Migrationsfrage
GASIM
Gemeinsames Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration
GEAS
Gemeinsames Europäisches Asylsystem
GER
Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GMBl
Gemeinsames Ministerialblatt
IMK
Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
IntMK
Konferenz der für Integration zuständigen Ministerinnen und Minister,
Senatorinnen und Senatoren der Länder
IntV Integrationskursverordnung
IOM
Internationale Organisation für Migration
KOK
Bundesweiter Koordinationskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an
Frauen im Migrationsprozess
KOM
Europäische Kommission
MBE
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer
NAP-I
Nationaler Aktionsplan Integration
NIP
Nationaler Integrationsplan
OFII
Office Français de l’Immigration et de l’Integration (Französisches Amt für
Einwanderung und Integration)
PTU
Physikalisch-technische Urkundenuntersuchung
RABIT
Rapid Border Intervention Team
REAG/GARP
Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/
Government Assisted Repatriation Programme
SIS
Schengener Informationssystem
SGB Sozialgesetzbuch
SOE
Stabilitätspakt Südosteuropa
SPD
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
S-T-A
Sprach- und Textanalyse
StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
StBA
Statistisches Bundesamt
StGB Strafgesetzbuch
UM
Unbegleitete Minderjährige
UMF
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
UNHCR
Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
URA
Befristetes Rückkehr- und Reintegrationsprojekt in der Republik Kosovo
VG Verwaltungsgericht
VIS Visa-Informationssystem
ZAV
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit
ZuwG
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
85
Abbildungsverzeichnis / Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Abbildung 2:
Abbildung 3:
Abbildung 4:
Abbildung 5:
Einbürgerungen in 1.000 Personen, 2000 - 2013
Ausgeschöpftes Einbürgerungspotenzial in Prozent, 2000 - 2013
Förderungsbewilligungen REAG/GARP 2014
Unbegleitete Minderjährige, Erstantragsteller in Personen
Unbegleitete Minderjährige, Gesamtschutzquote in Prozent
35
36
45
60
60
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Anzahl der vollzogenen Abschiebungen, Zurückschiebungen und Zurückweisungen (2011 - 2014)
Tabelle 2: Asylerstanträge in den Jahren 2013 und 2014, Hauptherkunftsländer
46
51
Impressum
Herausgeber:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Nationale Kontaktstelle des EMN
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
www.emn-germany.de
E-Mail: emn@bamf.bund.de
Gesamtverantwortung:
Dr. Axel Kreienbrink (Migrationsforschung)
Birgit Gößmann (Nationale EMN-Kontaktstelle)
Bezugsquelle:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Referat 230
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
www.bamf.de
E-Mail:info@bamf.bund.de
Redaktion:
Dr. Andreas Müller
Janne Grote
Michael Vollmer
Stand:
März 2015
Layout:
Gertraude Wichtrey
Bildnachweis:
Thomas Gütlhuber
Zitat:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/EMN (2015):
Migration, Integration, Asyl. Politische Entwicklungen in Deutschland 2014. Jährlicher Bericht der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN). Nürnberg: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge kostenlos herausgegeben. Für nichtgewerbliche Zwecke
sind Vervielfältigungen und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit
Quellenangaben gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische
Systeme oder Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesamtes.
Alle übrigen Rechte bleiben vorbehalten.