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Full text: ABC Asyl- und Aufenthaltsrecht für Kindertagesstätten und Kindertagespflege / Meysen, Thomas (Rights reserved)

www.gew.de Asyl- und Aufenthaltsrecht Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ABC Asyl- und Aufenthaltsrecht Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir ausnahmsweise vorwiegend die männliche Sprachform. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ABC Asyl­ und Aufenthaltsrecht für Kindertagesstätten und Kindertagespflege Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit einem Jahr kommen in bisher nicht gekanntem Ausmaß Menschen auf der Flucht vor Krieg, Terror und Armut nach Europa. Viele von ihnen kommen nach Deutschland. Die meisten anderen europäischen Länder verweigern den Flüchtenden die Aufnahme, manche aus Überforderung, andere stellen nationalistische Interessen vor das Menschenrecht auf Asyl. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich Ende Juli 2016 rund 300.000 minderjährige Flüchtlinge in Deutschland aufhalten. Davon sind 46.000 jünger als drei Jahre und 55.500 Kinder zwischen drei und fünf Jahre alt. Zur Entscheidung darüber, ob sie dauerhaft in Deutschland bleiben können, müssen sie ein asyl- und aufenthaltsrechtliches Verfahren durchlaufen. Bereits während dieses Verfahrens haben Kinder das Recht auf Unterstützung durch Bildung, Erziehung und Betreuung. So haben sie z. B. einen Rechtsanspruch auf einen Platz 2 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege. Ab wann Kinder das Recht zum Besuch einer Schule haben, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt und wird vor Ort mitunter flexibel gehandhabt. In Ihrer täglichen Praxis sind Sie vielfach mit Fragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht und zu Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts konfrontiert. Mit dieser kleinen Broschüre bieten wir im Dschungel des Rechts eine erste Orientierung. Das kleine ABC kann eine gründliche juristische Beratung nicht ersetzen. Wir hoffen aber, Ihnen damit eine nützliche Arbeitshilfe anzubieten. Mit freundlichen Grüßen Norbert Hocke GEW-Hauptvorstand Prof. Dr. Thomas Rauschenbach Deutsches Jugendinstitut Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 3 A Abkürzungen AKN AsylG AsylbLG AufenthG BA BAMF BKG GFK GG SGB I SGB II SGB III SGB VIII SGB XII WoGG 4 Ankunftsnachweis Asylgesetz Asylbewerberleistungsgesetz Aufenthaltsgesetz Bundesagentur für Arbeit Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundeskindergeldgesetz Genfer Flüchtlingskonvention Grundgesetz Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil) Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) Wohngeldgesetz Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Ablauf des Verfahrens A Siehe Schema Seite 106 – 109 Abschiebung Bei einer Abschiebung wird die → Ausreisepflicht eines Ausländers zwangsweise durchgesetzt. Sie ist nur zulässig, wenn die → Ausreisepflicht vollziehbar ist (zur Nichtvollziehbarkeit → Duldung) und wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass die Ausreise freiwillig erfolgt (§ 58 AufenthG). Die Abschiebung eines vollziehbar Ausreisepflichtigen darf nicht angekündigt werden. Die betroffenen Personen werden von der Ausländerbehörde ohne Vorankündigung abgeholt, zum Flughafen gebracht und ins Flugzeug begleitet. Abschiebungen werden als sog. Sammelabschiebungen oder Einzelabschiebungen durchgeführt. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 5 A Abschiebungsandrohung Ist ein Ausländer ausreisepflichtig, muss ihm eine angemessene Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden. Außerdem wird ihm angedroht, dass er nach Verstreichen der Frist zwangsweise abgeschoben werden kann. Die Frist kann zwischen sieben und 30 Tagen betragen (§ 58 AufenthG). Sie ist die Voraussetzung der → Abschiebung. Die Abschiebungsandrohung erfolgt schriftlich. 6 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Abschiebungsanordnung A Die Abschiebungsanordnung wird von der obersten Landesbehörde erlassen. Sie wird insbesondere dann ausgesprochen, wenn ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird. Unzulässig ist ein Asylantrag, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (→ Dublin-Verordnung) oder wenn der Ausländer in einen → sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll (§ 34a AsylG). Eine Abschiebungsanordnung wird auch ausgesprochen, wenn Kenntnisse darüber vorliegen, dass durch den Asylsuchenden eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr besteht. Dem Ausländer muss in diesem Fall vorher nicht mitgeteilt werden, dass er ausgewiesen wird (§ 58a Abs. 1 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; eine zusätzliche → Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich (§ 58a Abs. 1 S. 2 AufenthG). Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 7 A Abschiebungshaft Abschiebungshaft bedeutet die Inhaftierung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise aufgrund besonderer Umstände nicht gesichert erscheint. Sie dient der Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung. Auf richterliche Anordnung kann in Haft genommen werden (Sicherungshaft), wenn • der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist; • eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann; • die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist; • der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der 8 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts A Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder im Einzelfall Gründe vorliegen, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr; §§ 62, 62a AufenthG). Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Abschiebungshindernis Siehe → Abschiebungsverbot Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 9 A Abschiebungsverbot Abschiebungsverbote werden unterteilt in sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und inlandsbezogene Vollstreckungshemmnisse. Für die Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots ist das → Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Es liegt dann vor, wenn für den Asylsuchenden in seinem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht oder wenn ihm als Angehöriger der Zivilbevölkerung droht, den Gefahren eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt zu sein (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Bejaht das → BAMF die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots, soll eine → Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Inlandsbezogene Vollstreckungshemmnisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) werden im Gegensatz dazu durch die Ausländerbehörden 10 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts A geprüft und beinhalten die Feststellung, dass die Abschiebung aufgrund von Umständen, die sich auf den Aufenthalt in Deutschland beziehen, nicht vollzogen werden kann. Häufigstes Beispiel ist die Transportunfähigkeit wegen bestehender Erkrankung oder grundrechtlich geschützte im Inland bestehende familiäre Bindungen. Im günstigsten Fall kann die Feststellung eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots in eine Aufenthaltserlaubnis münden (§ 25 Abs. 5 AufenthG). Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 11 A Anhörung Die Anhörung, umgangssprachlich auch oft „Interview“ genannt, ist das Kernstück des behördlichen Asylverfahrens beim → Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Sie ist in der Regel nicht öffentlich und wird unter Hinzuziehung eines Dolmetschers von Mitarbeitenden des BAMF durchgeführt. In ihr haben Asylsuchende Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen und die Tatsachen vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines drohenden ernsten Schadens begründen. Die Antragstellenden haben eine persönliche Erklärungspflicht, sodass sie sich nicht von einem Bevollmächtigten vertreten lassen oder eine schriftliche Stellungnahme einreichen können. Über die Anhörung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Anhörung ist nicht öffentlich, sodass Angehörige oder andere (ehrenamtliche) Betreuer nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des BAMF teilnehmen dürfen. 12 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Ankunftsnachweis A Der Ankunftsnachweis (AKN) bescheinigt die Registrierung der Asylsuchenden in Deutschland (§ 63a AsylG). Er berechtigt die Inhaber gleichzeitig dazu, staatliche Leistungen (Unterbringung, u. a. medizinische Versorgung, Verpflegung) zu beziehen. Der Ankunftsnachweis enthält neben einer Identifikationsnummer die wichtigsten Daten zur Person und Angaben über die zuständige Aufnahmeeinrichtung. Die Identitätserfassung der Asylsuchenden erfolgt am ersten Kontaktpunkt, durch Polizei an der Grenze oder durch Mitarbeitende der Landesbehörden in Aufnahmeeinrichtungen und Mitarbeitende des → Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Ankunfts-/Registrierzentren. Die Daten werden über ein Kerndatensystem allen am Asylverfahren beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt und mit den Daten der zuständigen Sicherheitsbehörden abgeglichen. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 13 A Arbeitserlaubnis Alle Personen, die eine → Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder familiären Gründen haben, erhalten eine generelle Arbeitserlaubnis ohne weitere Prüfung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Bei Personen, die im Besitz einer → Aufenthaltsgestattung oder im Besitz einer → Duldung nach § 60a AufenthG sind, hängt die Erteilung der Arbeitserlaubnis von der Dauer des Aufenthalts in Deutschland ab. Während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland gilt ein generelles Arbeitsverbot. Nach dem 3. Monat ist die Zustimmung der BA im Wege der Vorrangprüfung erforderlich. Die BA prüft, ob es für die beabsichtigte Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt bevorrechtigte Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Ausländer, Ausländer mit Aufenthaltstitel) gibt. Nach dem 15. bis zum Ablauf des 48. Monats entfällt diese Vorrangprüfung. Bis zum Ablauf des 48. Monats 14 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts A sind die Anträge bei der Ausländerbehörde einzureichen, die sie an die BA weiterleitet. Die Arbeitserlaubnis wird während dieses Zeitraums nur für eine bestimmte Arbeitsstelle erteilt. Nach Ablauf des 48. Monats des Aufenthalts erhalten Personen mit → Duldung oder → Aufenthaltsgestattung eine generelle Arbeitserlaubnis ohne weitere Prüfung, mit folgenden Einschränkungen: Ausländern, die eine Duldung haben, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit u. a. nicht erlaubt werden, wenn sie nach Deutschland gekommen sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (z. B. Vernichtung von Ausweisdokumenten) oder wenn sie Staatsangehörige eines → sicheren Herkunftsstaates sind und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 15 A Asylantrag Das Asylgesetz unterscheidet zwischen dem – förmlichen – Asylantrag (§ 14 AsylG) und dem → Asylgesuch (§§ 13, 18, 19 AsylG). Beide sind zu unterscheiden von der → Registrierung, bei der die Ausländer nach ihrer Einreise erfasst werden, die aber keine asylrechtlichen Konsequenzen hat. Der förmliche Asylantrag ist grundsätzlich bei der Außenstelle des → BAMF zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, die für die Aufnahme des Ausländers zuständig ist (§ 14 Abs. 1 AsylG). Die wirksame Asylantragstellung setzt in der Regel die persönliche Meldung des Betroffenen bei der zuständigen Außenstelle des BAMF voraus (§ 23 AsylG). Erst mit der persönlichen Meldung wird der Asylantrag wirksam gestellt. Die schriftliche Antragstellung ist unzulässig. Nur in Ausnahmefällen, bspw. bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern, entfällt die Meldepflicht und der Asylantrag ist schriftlich 16 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts A bei der Zentrale des BAMF in Nürnberg zu stellen (§ 14 Abs. 2 AsylG). Im sich anschließenden Verfahren prüft das BAMF, ob der Antragsteller → Asylberechtigter oder → Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist oder ihm → subsidiärer Schutz bzw. ein → Abschiebungsverbot zuzuerkennen ist. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 17 A Asylantragsablehnung Ein Asylantrag kann auf unterschiedliche Art und Weise abgelehnt werden. Dies wirkt sich in erster Linie auf die Ausreisefrist (→ Abschiebung), die einzuhaltenden Rechtsmittel- und Klagefristen sowie auf den einstweiligen Rechtschutz (→ Rechtsschutz bei Ablehnung des Asylantrags) aus. Wird ein Asylantrag abgelehnt, ist zu unterscheiden zwischen der einfachen und qualifizierten Ablehnung. Bei letzterer wird unterschieden zwischen der Ablehnung als unbeachtlich, unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Diese Begrifflichkeiten finden sich im Bescheid. • Unzulässig ist ein Asylantrag insbesondere dann, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat nach der → Dublin III-VO für die Prüfung des Schutzbegehrens zuständig ist (§ 27a i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG). • Unbeachtlich ist der Asylantrag, wenn offensichtlich ist, dass die Person bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in 18 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts A einen anderen Staat möglich ist (§ 29 AsylG). • Offensichtlich unbegründet ist der Asylantrag in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als → Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der → Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, weil sich der Betroffene bspw. aus wirtschaftlichen Gründen in Deutschland aufhält oder das Verfahren durch Identitätstäuschung oder gefälschte Beweismittel zu seinen Gunsten beeinflusst hat (§ 30 Abs. 2, 3 AsylG). Weiterhin ist der Asylantrag in der Regel offensichtlich unbegründet, wenn die Person aus einem → sicheren Herkunftsstaat kommt (§ 29a AsylG).Kommt der Antragsteller aus einem → sicheren Herkunftsstaat und wurde der Asylantrag deshalb als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kann das BAMF außerdem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängen (§ 11 Abs. 7 AufenthG). Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 19 A Asylberechtigung Asylberechtigt ist, wer einen Asylantrag gestellt, das Asylverfahren durchlaufen hat und anschließend vom BAMF als Asylberechtigter anerkannt wurde (§ 31 AsylG). Der Betroffene ist in diesem Fall nicht durch einen sog. → sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen und war in seiner Heimat → politischer Verfolgung ausgesetzt (Art. 16a GG). Die Asylberechtigung spielt in der Praxis kaum noch eine Rolle, da die überwiegende Anzahl der Asylsuchenden auf dem Landweg und somit zwangsläufig über sichere Drittstaaten einreisen. Relevant ist daher überwiegend nur noch die Anerkennung als Flüchtling nach der → Genfer Flüchtlingskonvention. 20 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Asylbegehrende A Das Asylgesetz (AsylG) verwendet den Begriff Asylbegehrende im Zusammenhang mit der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylG), den Aufnahmequoten (§§ 45, 52 AsylG) und der Zulassung zur ärztlichen Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen (§ 90 AsylG). „Asylbegehrende“ wird dabei als Oberbegriff für (potenzielle) → Asylnachsuchende und → Asylbewerber verwendet. Asylbewerber Wer einen förmlichen → Asylantrag gestellt hat, ist sog. Asylbewerber. Asylbewerberheim Siehe → Gemeinschaftsunterkunft Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 21 A Asylbewerberleistungs­ gesetz Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt seit 1993 die Art und Höhe der Gewährung von öffentlichen Leistungen und Gesundheitsversorgung für in Deutschland lebende → Asylsuchende, Geduldete (→ Duldung) und Personen mit bestimmten → humanitären Aufenthaltserlaubnissen. Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung werden Leistungen, die für das tägliche Leben notwendig sind, wie Nahrung, Kleidung, Produkte für die Körperpflege etc., als Sachleistungen gewährt. Bei einer Unterbringung außerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung werden in der Regel Geldleistungen gewährt. Diese liegen bei knapp 85 Prozent der Regelsätze nach dem SGB II (Hartz IV-Satz). Ab einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten kann die Höhe der gewährten Leistungen an den Regelsatz der Sozialhilfe nach SGB XII angepasst werden, der genauso hoch ist, wie der im SGB II. Die Leistungen können einge- 22 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts A schränkt werden, wenn die Dauer des Aufenthalts missbräuchlich beeinflusst wird. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht in der Regel nicht, aber auf Leistungen für → Bildung und Teilhabe. Asylfolgeantrag Ein neuer Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags wird als Folgeantrag bezeichnet. Der Folgeantrag ist grundsätzlich persönlich bei der Außenstelle des BAMF zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Folgeantragsteller während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Ein Asylfolgeantrag ist nur dann zulässig, wenn neue Beweise oder Tatsachen vorliegen, die im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 23 A Asylgesetz Das Asylgesetz, das bis zum 24. Oktober 2015 Asylverfahrensgesetz genannt wurde, enthält alle Regelungen rund um das Asylverfahren. Es beinhaltet u. a. Vorschriften über die Arten der Schutzgewährung, den → Ablauf des Asylverfahrens, die Verteilung der Asylsuchenden (→ Umverteilung), die Art der Unterbringung (→ Gemeinschaftsunterkunft), die Rechte während des Asylverfahrens (z. B. → Arbeitserlaubnis), aber auch über den Widerruf oder das Erlöschen der bisherigen Anerkennung. 24 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts A Asylgesuch Beim materiellen Asylgesuch handelt es sich um ein formloses Schutzersuchen, das gegenüber der Polizei, Grenzbehörden, Ausländerbehörden etc. geäußert werden kann (§ 13 AsylG). Das Gesetz lässt jede Form eines Asylgesuchs zu. Auch der mündlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder auch durch konkludentes, also schlüssiges Handeln geäußerte Wunsch, Asyl zu erhalten, ist zulässig. Das Asylgesuch ist zu unterscheiden vom förmlichen → Asylantrag, der nur persönlich beim → Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden kann. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 25 A Asylgrundrecht → Politisch Verfolgte haben ein grundrechtlich geschütztes Recht auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG). Es umfasst das Recht, das Asylrecht tatsächlich geltend zu machen, also hierzu ein Asylverfahren anzustrengen. Und es garantiert während des Asylverfahrens einen rechtmäßigen Aufenthalt. Asylnachsuchende Wer sein Begehren, asylrechtlichen bzw. → internationalen Schutz zu erlangen, bei der Polizei, der Grenzbehörde oder der Ausländerbehörde kundtut (§§ 18, 18a, 19 AsylG), ist Asylnachsuchender. Ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, einen → Asylantrag bei der Außenstelle des → Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen (§ 18a Abs. 1 S. 3 AsylG). 26 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Asylsozialberatung A Asylbewerber, die Leistungen nach dem → Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden sozial betreut. Die Asylsozialberater in den Unterkünften sind zuständig für die Beratung, Vermittlung und Begleitung der Asylsuchenden in allen Belangen des täglichen Lebens, der Familie, der Arbeitsaufnahme und der Gestaltung des Zusammenlebens in den → Gemeinschaftsunterkünften und der Nachbarschaft. Zugleich sind sie zentrale Ansprechpartner für alle Einrichtungen, Behörden, Fachkräfte und Ehrenamtliche, die mit Asylbewerbern in Kontakt sind. Vielfach unterstützen sie die Ehrenamtsstrukturen vor Ort. Die Asylsozialberatung wird überwiegend von Wohlfahrtsverbänden durchgeführt. Asylsuchender Siehe → Asylbewerber Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 27 A Asylverfahren Siehe → Ablauf des Asylverfahrens Asylverfahrens­ beschleunigungsgesetz Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist ein Gesetzespaket mit Änderungen in verschiedenen Einzelgesetzen, mit dem angesichts der gestiegenen Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 verschiedene Änderungen im deutschen Asylrecht vorgenommen wurden. Das Gesetz soll das → Asylver fahren beschleunigen, die Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger vereinfachen und Fehlanreize beseitigen, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter → Asylanträge führen könnten. Es trat zum 24.10.2015 in Kraft. 28 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Aufenthaltserlaubnis A Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der u. a. aus humanitären Gründen (→ Humanitäre Aufenthaltserlaubnis) oder zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt wird. Hierzu zählen der → Familiennachzug, die Aufnahme eines Studiums, Sprachkurses, ein Schulbesuch oder sonstiger Ausbildungszweck oder eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung (§§ 16 ff. AufenthG). Mit der Aufenthaltserlaubnis wird ein Bleiberecht gewährt. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 29 A Aufenthaltsgestattung Sobald eine Person um Asyl nachsucht, gilt ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als gesetzlich gestattet (§ 55 AsylG). Die Aufenthaltsgestattung begründet einen vorläufigen rechtmäßigen Aufenthalt. Über diesen gestatteten Aufenthalt erhält die betreffende Person eine Bescheinigung, die umgangssprachlich auch Aufenthaltsgestattung genannt wird. Aufenthaltsgewährung aufgrund Integration Langjährig geduldete Ausländer haben die Möglichkeit eines → Bleiberechts. Voraussetzung für eine → Aufenthaltserlaubnis ist, dass sich die entsprechenden Personen trotz unsicherem → Aufenthaltsstatus nachhaltig in Deutschland integriert haben. Geduldete Jugendliche und 30 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts A Heranwachsende zwischen dem 14. und 21. Lebensjahr (→ Duldung) haben die Möglichkeit, eine → Aufenthaltserlaubnis nach vierjährigem Voraufenthalt und nachgewiesenem Schulbesuch oder Schulabschluss zu erhalten, unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status der Eltern (§ 25a AufenthG). Alle Altersgruppen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie sich acht Jahre oder, bei Familien mit minderjährigen Kindern, sechs Jahre in Deutschland aufgehalten haben, der Lebensunterhalt überwiegend eigenständig gesichert wird, sie über mündliche Deutschkenntnisse der Stufe A2 (GER) verfügen, die schulpflichtigen Kinder den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen und keine gravierenden strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen (§ 25b AufenthG). Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 31 A Aufenthaltsstatus Im Gesetz wird der Begriff Aufenthaltsstatus weitgehend vermieden. Er wird als Oberbegriff gebraucht und umfasst alle möglichen rechtlichen Grundlagen, aufgrund derer sich ein Ausländer im Bundesgebiet aufhält, etwa rechtmäßig (→ rechtmäßiger Aufenthalt), erlaubt (→ Aufenthaltserlaubnis), gestattet (→ Aufenthaltsgestattung) , unsicher (→ unsicherer Aufenthaltsstatus), ausreisepflichtig (→ Ausreisepflicht), geduldet (→ Duldung) oder illegal (→ illegaler Aufenthalt). Aufenthaltstitel Beim Begriff Aufenthaltstitel handelt es sich um einen Oberbegriff. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als → Visum, → Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG), → Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG). 32 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Ausbildung für Ausländer A Ähnlich wie bei der → Arbeitserlaubnis haben alle hier lebenden Ausländer, die im Besitz einer → Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder familiären Gründen sind, eine generelle Erlaubnis, eine Ausbildung zu absolvieren. Ferner besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis allein zum Zwecke der Ausbildung zu erhalten, sofern die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 17 AufenthG). Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf die angestrebte Ausbildung von Ausländern, die im Besitz einer → Duldung oder → Aufenthaltsgestattung sind, sofern es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Die entsprechende Erlaubnis wird dann von der zuständigen → Ausländerbehörde auf Antrag erteilt. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 33 A Ausländerbehörde Die Ausländerbehörden sind für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz sowie anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig. Dies bedeutet, dass sie u. a. für die Erteilung von → Aufenthaltserlaubnissen, → Duldungen, → Aufenthaltsgestattungen, Reiseausweisen für Ausländer, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständig sind. Nicht zuständig sind sie jedoch für die Durchführung des Asylverfahrens. 34 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Ausreisepflicht A Ausreisepflicht besteht dann, wenn ein Ausländer den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Auch geduldete Ausländer (→ Duldung), bspw. nach abgeschlossenem negativem Asylverfahren, sind ausreisepflichtig. Ausweis Beim Begriff „Ausweis“ handelt es sich um einen umgangssprachlichen Begriff für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (→ Duldung) oder die → Aufenthaltsgestattung, der von der Mehrzahl der im Asylverfahren befindlichen oder geduldeten Ausländern verwendet wird. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 35 A Ausweisung Die Ausweisung ist die von der → Ausländerbehörde auferlegte Pflicht, Deutschland zu verlassen, obwohl der Ausländer im Besitz eines → Aufenthaltstitels oder von Gesetzes wegen zum Aufenthalt berechtigt ist. Mit einer Ausweisung erlischt ein bisher bestehender Aufenthaltstitel und damit die → Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Der Ausländer ist sodann zur → Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Ausweisungsgründe bzw. Ausweisungsinteressen sind vielfältig und rangieren von falschen Angaben im Visumverfahren bis zu strafrechtlichen Verurteilungen mit terroristischem Hintergrund. Über die Ausweisung erhält die betroffene Person einen Bescheid der Ausländerbehörde, der mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. 36 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Bedarfsanmeldung für U3­Anspruch B Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also der Landkreis, die Stadt oder Gemeinde mit eigenem Jugendamt, ist dafür verantwortlich, dass es eine ausreichende Anzahl an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gibt. Er hat eine bedarfsgerechte Platzzahl zu planen und dabei auch für unvorhergesehenen Bedarf Vorkehrungen zu treffen (§ 80 SGB VIII). Der → Rechtsanspruch ist unmittelbar zu erfüllen, wenn er geltend gemacht wird. Manche Bundesländer haben zur besseren Planung Fristen vorgesehen, innerhalb derer die beabsichtigte Leistung angemeldet werden muss (so in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen). In Niedersachsen dürfen die Kommunen eine Voranmeldefrist festsetzen. Für Ausländer, die erst kürzlich eingereist, in die jeweilige Kommune gezogen sind bzw. der jeweiligen Kommune zugewiesen wurden, ist das Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 37 B eine nur schwer erfüllbare Anforderung. Da der Rechtsanspruch nicht durch landesrechtliche Vorgaben gefährdet oder gar verhindert werden darf, ist für sie auch ohne rechtzeitige Anmeldung ein Platz zur Verfügung zu stellen. In der Regel finden sich in den Ländergesetzen Ausnahmen von der Anmeldefrist. Sieht das Landesrecht solche nicht ausdrücklich vor, so ist davon auszugehen, dass im Wege der sog. „bundeskonformen Auslegung“ Ausnahmen von den Anmeldefristen bei unvorhergesehenen Bedarfen zu berücksichtigen sind. Geflüchtete Ausländer, die gerade in eine Kommune gezogen sind oder die von den Ansprüchen ihres Kindes auf Tagesbetreuung nichts gewusst haben, können daher unmittelbar einen Platz beanspruchen. Sie sind von der Frist zur Bedarfsanmeldung befreit. Die Kommunen sind gehalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. 38 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Begleitete minderjährige Flüchtlinge B Im Gegensatz zu → unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen halten sich die begleiteten minderjährigen Flüchtlinge gemeinsam mit ihren Eltern oder einem Elternteil oder mindestens mit einer erziehungs- oder personensorgeberechtigten Person in Deutschland auf. Als erziehungs- oder personensorgeberechtigte Person gelten bspw. Personen, denen die Eltern des Minderjährigen eine Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge erteilt haben oder denen die Vormundschaft auf diese Person übertragen wurde. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 39 B Beitragsbefreiung vom Elternbeitrag Siehe → Elternbeiträge Beschäftigung Siehe → Arbeitserlaubnis Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA) Siehe → Ankunftsnachweis 40 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Bildungs­ und Teilhabepaket B Leistungen für Bildung und Teilhabe können für Kinder beantragt werden, die Anspruch auf → Asylbewerberleistungen, sog. Hartz IV-Leistungen (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) oder Wohngeld (WoGG) haben. Es handelt sich um insgesamt sechs verschiedene Leistungen: (1) Übernahme der Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge, die durch die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege organisiert werden, (2) Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung in der Kita oder der Kindertagespflege. Allerdings muss pro Mahlzeit 1 € von den Leistungsberechtigten selbst gezahlt werden. Bei den vier weiteren Leistungen handelt es sich um Leistungen, durch die zusätzliche Kosten übernommen werden können, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder für die Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 41 B Mitgliedschaft in Sportvereinen oder Musikschulunterricht u. ä. entstehen (können). Die entsprechenden Anträge müssen im Sozialamt oder im Jobcenter eingereicht werden. Für die Ausflüge und die Mittagsverpflegung werden die Kosten entweder direkt an die Kita überwiesen oder der Leistungsberechtigte erhält einen Gutschein. Diesen Gutschein kann die Kita wiederum beim Sozialamt oder dem Jobcenter einlösen. Blauer Pass Umgangssprachlicher Begriff für den → Reiseausweis für Flüchtlinge. Bleiberecht Siehe → Aufenthaltsgewährung aufgrund Integration 42 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Brückenangebote B Siehe → Niedrigschwellige Betreuungsangebote für Kita-Kinder Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat seinen Sitz in Nürnberg und Außenstellen in allen Bundesländern. Hauptaufgabe des BAMF ist die Durchführung des Asylverfahrens und die Entscheidung über die gestellten Asylanträge. Daneben hat es zahlreiche andere Aufgaben, wie z. B. die Ausgestaltung der Integrationskurse, der Einbürgerungstests, die Aufnahme jüdischer Zuwanderer u. v. m. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 43 D Dublin­Verfahren Die sog. Dublin III-Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung von Asylverfahren innerhalb der Europäischen Union. Äußert eine Person ein → Asylbegehren, so muss zunächst geprüft werden, welcher Mitgliedsstaat hierfür zuständig ist. Gelangt das → BAMF zu der Einschätzung, dass ein anderer Mitgliedsstaat zuständig ist, so leitet es vor Erlass der → Abschiebungsanordnung das sog. Dublin-Verfahren ein und bittet den zuständigen Mitgliedsstaat um Aufnahme des Asylsuchenden. Sofern eine Zustimmung erteilt ist – möglicherweise auch durch Ablauf einer bestimmten Frist –, wird die → Überstellung der betreffenden Person in den zuständigen Mitgliedsstaat eingeleitet. 44 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Duldung D Personen, die ausreisepflichtig sind, aber nicht abgeschoben werden können/dürfen, erhalten eine Duldung. Sie ist als Aussetzung der Abschiebung definiert (§ 60a AufenthG). Hat eine Person eine Duldung, unterliegt sie der → Ausreisepflicht, die aber nicht vollstreckt werden kann. Vollstreckungshindernisse, also Duldungsgründe, können sein: Die Ausländerbehörde kann die → Abschiebung aus völkerrechtlichen oder → humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland aussetzen (§ 60a Abs. 1 AufenthG), bspw. für Angehörige einer bestimmten Minderheit eines Landes. Der Aufenthalt wird auch dann geduldet, wenn der → Abschiebung rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Rechtliche Gründe können sich insbes. zum Schutz von Ehe und Familie ergeben (z. B. bei Schwangerschaft, Trennung von Kindern oder erwachsenen Familienmitgliedern), wegen der Integration in die Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 45 D Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. „Entwurzelung“ vom Heimatland), Krankheit oder Kriegsdienstverweigerung bzw. Desertion. Tatsächliche Gründe führen bspw. zu einer Duldung, wenn kein aufnahmebereiter → Drittstaat vorhanden ist, die Abschiebung in den Drittstaat unmöglich ist (z. B. wegen fehlender Ausweisdokumente) oder bei Krankheit und Transportunfähigkeit. Das Abschiebeverfahren wird für die Zeit ausgesetzt, in der diese Hindernisse bestehen. Wenn sie nicht mehr vorliegen, erlischt die Duldung und die → Abschiebung kann vollzogen werden. Die Duldung begründet weder ein Bleiberecht aufgrund einer → Aufenthaltserlaubnis noch einen → rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete Menschen haben uneingeschränkte Leistungsrechte in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 6 Abs. 2 SGB VIII), sie unterliegen der Wohnsitznahmeverpflichtung (→ Wohnsitzauflage) und der → räumlichen Beschränkung. 46 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Einbürgerung E Einbürgerung ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt. Die Voraussetzungen dafür hängen von der Art des bisherigen Aufenthaltstitels, den Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland sowie der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und weiteren Integrationsnachweisen ab. Die Grundregel ist, dass ein mindestens achtjähriger → rechtmäßiger Aufenthalt und eine → Niederlassungserlaubnis vorliegen müssen, der Lebensunterhalt eigenständig gesichert, ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben wird, Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (GER) vorhanden sind, der Einbürgerungstest bestanden wurde, keine Straftaten begangen wurden und die bisherige Staatsangehörigkeit nachweislich aufgegeben wurde (§ 10 StAG). Von dieser Grundregel sind Ausnahmen möglich; so werden bspw. Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen unter erleichterten Bedingungen eingebürgert (§ 9 StAG). Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 47 E Einreise­ und Aufenthaltsverbot Das Gesetz erlaubt die Verhängung eines Verbots für Ausländer, nach Deutschland einzureisen oder sich hier aufzuhalten. Sowohl die Ausländerbehörde als auch das → Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland verhängen (§ 11 AufenthG). Die → Ausländerbehörde verhängt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, sofern die betreffende Person ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben wird. Das BAMF verhängt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, sofern ein → Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, da der Antragsteller aus einem → sicheren Herkunftsstaat stammt oder wiederholt erfolglos → Asylfolgeanträge gestellt hat. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist immer zu befristen. 48 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Einreisesperre E Siehe → Einreise- und Aufenthaltsverbot Elternbeiträge Eltern werden auf der Grundlage unterschiedlicher Regelungen der Länder und Träger an den Kosten der Kindertagesbetreuung beteiligt. Die Eltern bezahlen in der Regel keinen einheitlichen Satz, sondern die Elternbeiträge werden gestaffelt je nach dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang, der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Kinder in der Familie bzw. der Kinder in einer Familie, die ein Angebot der Kindertagesbetreuung nutzen. Familien, deren Einkommen nicht den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt, können einen Antrag auf Übernahme der Elternbeiträge beim zuständigen Jugendamt stellen (→ Beitragsbefreiung). Das Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 49 E trifft insbesondere auf Familien zu, die Leistungen für Asylbewerber, Hartz IV-Leistungen und Sozialhilfe erhalten. Erkennungsdienstliche Behandlung Bei allen Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden. Sie erfolgen durch Aufnahme von Lichtbildern und Abdruck aller zehn Finger. Die erkennungsdienstliche Behandlung dient der Feststellung und Dokumentation der Identität der hier lebenden Ausländer. 50 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Erstaufnahmeeinrichtung E Bei den Erstaufnahmeeinrichtungen handelt es sich um speziell geschaffene Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende, in denen sie während der ersten Zeit ihres Aufenthalts nach einer Asylantragstellung untergebracht werden. Die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet spätestens nach sechs Monaten (§ 47 AsylG). Danach werden die Asylsuchenden in der Regel auf Gemeinschaftsunterkünfte verteilt. Diese gesetzliche Regelung wird bei akuten Unterbringungsproblemen von Asylsuchenden ausgesetzt. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 51 F Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige Ehe- und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder von → Asylberechtigten bzw. → international Schutzberechtigten erhalten denselben Status wie der sog. Stammberechtigte (§ 26 Abs. 1 u. 2 AsylG). Gleiches gilt für Eltern oder Geschwister asylberechtigter bzw. international schutzberechtigter Minderjähriger (§ 26 Abs. 3 AsylG). Den Eltern gleichgestellt ist auch ein Erwachsener, der nach dem Recht des betreffenden Mitgliedsstaats für die Person verantwortlich ist, der Asyl oder → internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dies kann bspw. ein Vormund sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Familie im Herkunftsland schon bestanden hat, die jeweilige Person auch Inhaberin des Personensorgerechts ist und entweder vor der Anerkennung des Kindes eingereist ist oder den Asylantrag sofort nach der Einreise gestellt hat (§ 26 Abs. 4, 5 AsylG). 52 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Familiennachzug F Das Aufenthaltsgesetz sieht zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine → Aufenthaltserlaubnis vor, die zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG erteilt und verlängert wird (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Familiennachzug wird in der Regel den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und minderjährigen Kindern gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzugs sind unterschiedlich und hängen davon ab, ob der Familiennachzug zu einem Deutschen oder einem Ausländer erfolgen soll und wie dessen Status ist. Sofern sich die Familienangehörigen noch nicht in Deutschland befinden, läuft das Verfahren auf Familiennachzug über die deutschen Auslandsvertretungen unter Beteiligung der zuständigen → Ausländerbehörde. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 53 F Flüchtlingssozialarbeit Siehe → Asylsozialberatung Fiktionsbescheinigung Die Fiktionsbescheinigung dient als Nachweis eines vorläufigen Aufenthaltsrechts für Deutschland. Sie wird regelmäßig dann erteilt, wenn ein Antrag auf Verlängerung eines bislang rechtmäßigen Aufenthalts gestellt wird und die → Ausländerbehörde noch keine abschließende Prüfung dieses Antrags vorgenommen hat. Sie hat lediglich deklaratorische Wirkung, d. h., sie bestätigt den bestehenden Aufenthalt und begründet kein eigenes Aufenthaltsrecht. Fingerabdrücke Siehe → Erkennungsdienstliche Behandlung 54 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Flüchtling und Flüchtlingseigenschaft F Das Ausländerrecht verwendet einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden, aus der → Genfer Flüchtlingskonvention stammenden Flüchtlingsbegriff. Danach sind Flüchtlinge Personen, die aus ihrem Herkunftsland geflohen sind und denen durch das BAMF nach Stellung eines → Asylantrags und Durchlaufen des Asylverfahrens der sog. → internationale Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft formell zuerkannt wurde (§ 31 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt, wenn sich eine Person aus begründeter Furcht vor Verfolgung – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – außerhalb ihres Herkunftslands befindet (§ 3 Abs. 1 AsylG). Der wesentliche Unterschied in den Voraussetzungen zur Anerkennung der → Asylberechtigung ist, dass der Ausschlussgrund bei Einreise über Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 55 F einen → sicheren Drittstaat nicht gilt (→ DublinVerfahren). Außerdem wird die Flüchtlingseigenschaft unterhalb der Schwellen für eine → Asylberechtigung anerkannt. Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden dem Flüchtling identische Folgerechte wie → Asylberechtigten zuerkannt (§ 25 Abs. 2 S. 1; § 26 Abs. 1 u. 2 AufenthG; § 72 AsylG). Insbesondere mit Blick auf die sozial-rechtliche Teilhabe genießen anerkannte Flüchtlinge in Deutschland dieselben Rechte wie deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger (Art. 23 GFK). Flüchtlingspass Umgangssprachliche Bezeichnung für den → Reiseausweis für Flüchtlinge 56 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts F Flughafenverfahren Flughafenverfahren bezeichnet das Asylverfahren, das unmittelbar nach Ankunft eines Asylsuchenden im Transitbereich des Flughafens und vor der Entscheidung über die Einreise durchgeführt wird (§ 18a AsylG). Es wird bei Asylsuchenden aus → sicheren Herkunftsstaaten und Personen ohne gültige Ausweispapiere angewendet. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 57 G Gemeinschaftsunterkunft Ausländer, die einen → Asylantrag gestellt haben und nicht mehr verpflichtet sind, in einer → Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in einer sog. Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden (§ 53 AsylG). Diese Verpflichtung endet zwingend mit einer positiven Entscheidung im Asylverfahren. Bereits vorher haben die zuständigen Kommunen die Möglichkeit, den Asylsuchenden privaten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Auch vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, sofern sie öffentliche Leistungen beziehen. 58 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Genfer Flüchtlings­ konvention (GFK) G Das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ – wie der eigentliche Titel der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet – wurde am 28. Juli 1951 verabschiedet und ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Bis heute ist die GFK das wichtigste internationale Dokument für den Flüchtlingsschutz. Die Konvention legt fest, wer Flüchtling ist, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Aber sie definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen – wie z. B. Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 59 G Gesundheitsversorgung Die Gesundheitsversorgung von Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sind, unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Gesundheitsversorgung deutscher Staatsangehöriger. Ausnahmen bestehen für Ausländer mit ganz bestimmter → Aufenthaltserlaubnis, die im Einzelnen im → Asylbewerberleistungsgesetz aufgeführt sind. Diese Personen sowie alle Geflüchteten, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und sämtliche geduldeten Ausländer erhalten nur eingeschränkte Leistungen der Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wie z. B. die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Für Kinder gehören auch alle Vorsorgeuntersuchungen zum Leistungsspektrum. Bevor der Arzt aufgesucht werden 60 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts G kann, muss sich die betreffende Person einen sog. Krankenschein vom zuständigen Sozialamt ausstellen lassen. Nach Vorlage beim Arzt werden die Kosten des Arztbesuchs übernommen. Für Kinder in der Kindertagesstätte ergeben sich keine Besonderheiten, da der Arzt oder das Krankenhaus im Notfall auch ohne Krankenschein aufgesucht werden kann. Die Kosten werden nachträglich auf Antrag des Arztes oder des Krankenhauses vom Sozialamt erstattet. Von der Möglichkeit, dem entsprechenden Personenkreis eine „Gesundheitskarte für Flüchtlinge“ zu erteilen, die einen Arztbesuch auch ohne vorherigen Antrag beim Sozialamt erlaubt, haben bislang nur wenige Bundesländer und Kommunen Gebrauch gemacht. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 61 G Gewöhnlicher Aufenthalt Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ besteht, wenn die Umstände erkennen lassen, dass die betreffende Person an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt, sich „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in Deutschland aufhält und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die nach Deutschland kommen, um hier internationalen Schutz zu suchen und Perspektiven für ein Bleiben zu schaffen, begründen somit regelmäßig einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – häufig bereits am Tag des Grenzübertritts. Ausländische Kinder haben bei „gewöhnlichem Aufenthalt“ einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ liegt dann nicht vor, wenn der Aufenthalt zu Besuchszwecken erfolgt, sich die Eingereisten nur auf der Durchreise befinden oder wenn 62 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts G bereits feststeht, dass ihr Aufenthalt demnächst beendet sein wird. Darauf, ob sich die Ausländer bei ihrem Aufenthalt im Inland in einer → Erstaufnahmeeinrichtung, einer → Gemeinschaftsunterkunft oder anderweitig in Deutschland aufhalten, kommt es nicht an. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 63 G Grenzübertritts­ bescheinigung Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die sich bereit erklärt haben, Deutschland freiwillig zu verlassen, erhalten eine sog. Grenzübertrittsbescheinigung. Sie enthält Angaben zur Person sowie die gesetzte Ausreisefrist und dient dem Zweck, die freiwillige Ausreise nachzuweisen. Daher muss sie beim Grenzübertritt an die jeweiligen Grenzbehördenmitarbeiter übergeben werden, die diese dann an die Ausländerbehörde zurücksenden. Wird die Grenzübertrittsbescheinigung nicht zurückgeschickt und gibt es keine anderweitigen Nachweise über die erfolgte Ausreise, wird die betreffende Person zur Fahndung ausgeschrieben. 64 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Humanitäre Aufenthaltserlaubnis H Zu den humanitären Aufenthaltserlaubnissen zählen u. a. die → Aufenthaltserlaubnisse, die bei → Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1 AufenthG), bei → Anerkennung als Flüchtling (§ 25 Abs. 2 AufenthG), bei Zuerkennung des → subsidiären Schutzstatus (§ 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG) und schließlich diejenige, die bei Feststellung von → Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG (§ 25 Abs. 3 AufenthG) erteilt werden sowie die Aufenthaltserlaubnis, die nach Feststellung eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses erteilt wird (§ 25 Abs. 5 AufenthG). Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 65 I Illegaler Aufenthalt Ein sog. illegaler Aufenthalt liegt insbesondere dann vor, wenn sich ein → Drittstaatsangehöriger, also insbesondere ein Nicht-EU-Bürger, ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, soweit er vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und dessen → Abschiebung nicht ausgesetzt (→ Duldung) ist. Der illegale Aufenthalt begründet einen Straftatbestand (§ 95 AufenthG). Impfungen Schutzimpfungen für Kinder sind vom Leistungskatalog des → Asylbewerberleistungsgesetzes umfasst und können somit auch von geflüchteten Kindern in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 3 AsylbLG). 66 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts I Informations­ und Beratungspflicht der Kinder­ und Jugendhilfe Wenn Geflüchtete nach Deutschland kommen, sind ihnen die deutschen Strukturen, Angebote und Verfahrensvorgaben, wie die Anforderungen für das Stellen eines Antrags oder die Behördenzuständigkeiten zumeist nicht bekannt. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege haben geflüchtete Kinder folglich regelmäßig erst dann, wenn ihre Eltern hierüber aufgeklärt und informiert werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind insoweit zur Aufklärung verpflichtet (§ 13 SGB I) und müssen Auskunft über alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB VIII (§ 15 Abs. 1 SGB I) geben. Die Geflüchteten haben korrelierend Anspruch auf entsprechende Beratung (§ 14 SGB I). Die Kommunen als Sozialleistungsträger haben einen weiten Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 67 I Gestaltungsspielraum, wie sie diese Ansprüche in den → Erstaufnahmeeinrichtungen und in der späteren Unterbringung in → Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Wohnmöglichkeiten einlösen und ihre Pflichten erfüllen. 68 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Integrationskurs I Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Er dauert im Allgemeinen 660 Stunden (Spezialkurse bis zu 960 Stunden) und endet mit Abschlussprüfungen. Im Sprachkurs von 600 Stunden (bzw. 900 Stunden) werden wichtige Themen aus dem alltäglichen Leben behandelt, z. B. Arbeit, Kindererziehung, Gesundheit, Wohnen, Einkaufen, Freizeit. Auch lernt man, auf Deutsch Briefe und E-Mails zu schreiben, Formulare auszufüllen, zu telefonieren oder sich auf eine Arbeitsstelle zu bewerben. Im Anschluss an den Sprachkurs folgt der Orientierungskurs. Er dauert 60 Stunden und behandelt u. a. die deutsche Rechtsordnung, Geschichte und Kultur, 35 als besonders relevant angesehene Rechte und Pflichten in Deutschland, die Formen des Zusammenlebens in der Gesellschaft sowie die Werte, die in Deutschland wichtig sind (z. B. Religionsfreiheit, Toleranz, Gleichberechtigung). Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 69 I Anspruch auf einen Integrationskurs haben Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen, wie anerkannte Flüchtlinge oder im Rahmen der Familienzusammenführung einreisende Ausländer. Dieser Personenkreis kann unter Androhung von Sanktionen zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden. Internationaler Schutz Der internationale Schutz ist ein Oberbegriff und umfasst unterhalb der Schwelle der → politischen Verfolgung die Anerkennung der → Flüchtlingseigenschaft und den → subsidiären Schutz (Art. 2 Buchst. a RL 2011/95/EU). Interview Siehe → Anhörung 70 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Kirchenasyl K Das Kirchenasyls ist kein rechtlich ausgestaltetes Verfahren, sondern die faktische, vorübergehende Aufnahme von – in der Regel vollziehbar ausreisepflichtigen – Personen durch eine Kirchengemeinde. Die im Kirchenasyl befindlichen Ausländer wohnen dann in den Räumlichkeiten der Kirchengemeinde. Zweck des Kirchenasyls ist es, die betroffenen Personen vor einer → Abschiebung zu schützen und eine humanitäre Lösung anzustreben. Die staatlichen Behörden werden nach den Beschlüssen der Bundesarbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ von allen Kirchenasylen in Kenntnis gesetzt. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 71 K Königsteiner Schlüssel Nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ (§ 45 AsylG) wird festgelegt, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Der Schlüssel errechnet die Quote entsprechend der Steuereinnahmen des Landes (2/3-Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3-Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Kosten für Ausflüge Siehe → Bildungs- und Teilhabepaket 72 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Kosten für die Mittagsverpflegung K Siehe → Mittagsverpflegung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Krankenversicherung Siehe → Gesundheitsversorgung Legale Einreise L Siehe → Rechtmäßiger Aufenthalt Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 73 M Meldepflichten der Kitas und Kindertages­ pflegepersonen Auf Ersuchen der → Ausländerbehörde haben „öffentliche Stellen“ alle ihnen bekannt gewordenen Daten mitzuteilen, die zur Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde relevant sein können. Das sind alle personenbezogenen Informationen, die zur Prüfung des rechtmäßigen Aufenthalts, des Vorliegens der Voraussetzungen für eine → Abschiebung bzw. → Ausweisung etc. von Bedeutung sein können (§ 87 Abs. 1 AufenthG). Von dieser Meldepflicht sind Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, also auch Tageseinrichtungen für Kinder, seit 2011 allerdings explizit ausgenommen. Kitas, Kindertagespflegepersonen und Schulen sind deshalb nicht meldepflichtig, um auch Kindern von Personen mit → illegalem Aufenthalt oder 74 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts M mit → Duldung ohne Angst vor Aufdeckung ihres Status den Zugang zu Schulen und Bildungseinrichtungen zu ermöglichen. Einrichtungen frühkindlicher Bildung dürfen mithin einem Ersuchen der Ausländerbehörde auf Mitteilung der Kenntnis eines → illegalen Aufenthaltsstatus nicht nachkommen. Sie haben vielmehr die mit den Eltern vereinbarte Vertraulichkeit zu wahren. Ohne deren Einverständnis dürfen sie der Ausländerbehörde keine Informationen weitergeben. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 75 M Mittagsverpflegung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege In Kitas und in der Kindertagespflege wird meist ein Mittagessen angeboten. Nehmen die Kinder daran teil, müssen ihre Eltern in der Regel einen Teil der Kosten oder die gesamten Kosten für das Essen bezahlen. Für Kinder, die Anspruch auf Leistungen für Asylbewerber (AsylbLG), Hartz IV-Leistungen (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) oder Wohngeld (WoGG) haben, können die Eltern über das sog. → Bildungs- und Teilhabepaket einen Antrag stellen, dass diese Kosten vom zuständigen Sozialamt oder Jobcenter übernommen werden. Sie zahlen dann nur 1 Euro Eigenanteil pro Mittagessen. 76 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Negativstaater N Negativstaater sind die ausländischen Personen, die bei Übertreten der EU-Außengrenzen ein Visum benötigen. Dies wird von der sog. Visaverordnung festgelegt (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15.3.2001). Niederlassungserlaubnis Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 9 Abs. 1 AufenthG). In der Regel ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer seit fünf Jahren eine → Aufenthaltserlaubnis besitzt und wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, also dass bspw. sein Lebensunterhalt gesichert ist, ausreichender Wohnraum für ihn und seine Familienangehörigen sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind (§ 9 Abs. 2 AufenthG). Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 77 N Niedrigschwellige Betreuungsangebote für Kinder im Kita­Alter Nicht überall gelingt es, geflüchtete Kinder sofort in die Regelangebote der Kindertagesbetreuung zu integrieren. Manchmal fehlen Plätze vor Ort. Unter Umständen haben geflüchtete Familien auch Vorbehalte und Ängste, ihr Kind einer fremden Institution anzuvertrauen. Oft werden daher als Alternative in → Erstaufnahmeeinrichtungen und → Gemeinschaftsunterkünften oder in deren unmittelbarer Nähe niedrigschwellige Betreuungsangebote bereitgestellt. Hierzu zählen unter anderem Spielgruppen, Eltern-Kind-Gruppen, mobile Angebote oder Kindertagespflegeangebote. Sie helfen als sog. „Brückenangebote“ die Aufnahme in Regelkitas vorzubereiten oder dienen als befristete Alternative zur Kita, z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt der Kinder an einem Ort. 78 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts P Politisch Verfolgte Politisch verfolgt ist, wer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat oder als Staatenloser in das Land seines früheren → gewöhnlichen Aufenthalts der Verfolgung durch den Staat ausgesetzt sein wird und für den kein anderweitiger Schutz vor Verfolgung besteht. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts des Art. 16a GG liegt bei einem Eingriff in Leib, Leben oder Freiheit oder bei Beeinträchtigung von Rechtsgütern geringeren Ranges (z. B. Freiheit der Religion oder der wirtschaftlichen Betätigung) vor, wenn dadurch politische Repressalien ausgeübt werden. Der Eingriff muss eine gewisse Intensität aufweisen. Er muss den Einzelnen „aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen“. Die Verfolgung muss aufgrund eines Merkmals der Person erfolgen, wie die politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen/gesellschaftlichen Gruppe, Nationalität oder die religiöse Grundeinstellung. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 79 P Die Verfolgung muss darüber hinaus entweder von staatlichen Akteuren, dem Staat zurechenbaren Akteuren oder quasistaatlichen Organisationen ausgehen, die sich an die Stelle des Staates gestellt haben. 80 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Räumliche Beschränkung R Asylsuchende und geduldete Personen unterliegen grundsätzlich der sog. räumlichen Beschränkung. Dies bedeutet, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb Deutschlands eingeschränkt sind und sich nur innerhalb eines gesetzlich festgelegten Gebiets frei bewegen dürfen (§ 56 AsylG; § 61 AufenthG). Die festgelegte räumliche Beschränkung ist in der Regel der → Aufenthaltsgestattung oder → Duldung zu entnehmen. Die Bedeutung der räumlichen Beschränkung hat zwischenzeitlich an Relevanz verloren, da diese nach einem Mindestaufenthalt von drei Monaten qua Gesetz erlischt und ggf. erneut durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden muss. Zu unterscheiden ist die räumliche Beschränkung von der → Wohnsitzauflage. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 81 R Rechtmäßiger Aufenthalt Rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet, dass jemand im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer → Aufenthaltsgestattung ist oder sich als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates in Deutschland aufhält. Im Gegensatz dazu haben Personen, die im Besitz einer → Duldung sind, keinen rechtmäßigen Aufenthalt. 82 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung R Geflüchtete Kinder haben Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege wie alle anderen Kinder in Deutschland auch. Sind sie bei Grenzübertritt nicht auf Durchreise und ist keine sofortige Abschiebung zu erwarten, begründen sie im Bundesgebiet – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus – einen → gewöhnlichen Aufenthalt und haben Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII (→ Zugangsvoraussetzungen). Die Förderung unterscheidet sich nach Alter. Für Kinder unter einem Jahr besteht ein Anspruch auf Förderung, wenn bestimmte, gesetzlich festgelegte Bedarfskriterien erfüllt sind (§ 24 Abs. 1 SGB VIII). Es besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch. Alle Kinder ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs haben einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 83 R einer Tagespflegestelle (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) im Umfang von mindestens vier Stunden an allen Wochentagen. Darüber hinaus bestimmt sich der Umfang des Rechtsanspruchs nach individuellen Bedarfskriterien (z. B. Integrationsbedarf des Kindes, Ermöglichung der Teilnahme an Integrationsund Sprachkursen der Eltern). Kinder, die über drei Jahre alt sind, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Zudem soll für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung stehen, auf das jedoch kein Anspruch besteht. Für Kinder ab dem Schulalter besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Es ist aber ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). Das Kindesalter, auch das geflüchteter Kinder, endet mit dem 14. Geburtstag. 84 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts R Rechtsschutz gegen Ablehnung des Asylantrags Im Asylverfahren ist der Widerspruch gegen Maßnahmen nach dem AsylG ausgeschlossen (§ 11 AsylG). Als Rechtsmittel gegen einen Bescheid des BAMF, der einen Asylantrag ablehnt, steht deshalb nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Verfügung. Die Rechtsmittelfristen sind abhängig von der Art der Asylantragsablehnung und betragen zwischen ein und zwei Wochen. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 85 R Registrierung Asylsuchende Ausländer werden nach ihrer Ankunft in Deutschland registriert und ihre Personalangaben in das Ausländerzentralregister (AZR) eingetragen, um Doppelidentitäten zu vermeiden. Ihnen wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (→ Ankunftsnachweis oder BüMA) als Nachweis der Registrierung ausgestellt (§ 63a AsylG). Reiseausweis für Flüchtlinge Jede Person, die als Asylberechtigte oder als Flüchtling nach der → Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde, erhält von Amts wegen einen sog. Reiseausweis für Flüchtlinge in Verbindung mit der jeweiligen → Aufenthaltserlaubnis. Der Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt Gültigkeit für alle Länder, bis auf den Herkunftsstaat. Die betreffende Person genügt damit der Passpflicht. 86 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts R Residenzpflicht Der Begriff der Residenzpflicht ist umgangssprachlich und umfasst sowohl die → Wohnsitzauflage für in Deutschland lebende Ausländer als auch die → räumliche Beschränkung des Aufenthalts. Rückführung Der Begriff Rückführung von Ausländern betrifft die Überstellung von Personen über die Grenze (siehe § 71 Abs. 3 Buchst. 1d AufenthG). Wird der Betroffene in andere Staaten rückgeführt, dann stellt sie sich als Teil der → Abschiebung dar. Für die Durchführung der Rückführung zuständig sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, in der Regel also die Grenzbehörden. Dabei sind sie an die Entscheidung der → Ausländerbehörde gebunden, die so die Herrschaft über das Abschiebeverfahren beibehält. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 87 S Schulbesuch Siehe → Schulpflicht Schulpflicht Die Schulpflicht ist in Deutschland landesspezifisch geregelt. Die meisten Bundesländer regeln die Schulpflicht für die Gruppe der Asylbewerber ausdrücklich in ihren Schulgesetzen oder in Verwaltungsvorschriften. In einigen Ländern wie Berlin, Hamburg oder Schleswig-Holstein beginnt die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die Schutz und Asyl suchen, sobald sie in einer → Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind. In der Mehrzahl der Länder tritt sie allerdings erst nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung in Kraft, wenn die Kinder einer Gemeinde oder einem Landkreis zugewiesen sind. In Thüringen und Bayern gilt die Schulpflicht ab 3 Monaten nach dem Grenzübertritt, in 88 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts S Baden-Württemberg ab 6 Monaten. Länder, die keine Schulpflicht für Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmeeinrichtungen vorsehen, räumen die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Beschulung zu stellen. Sichere Drittstaaten Sichere Drittstaaten sind die EU-Mitgliedstaaten (Art. 16a Abs. 2 GG) sowie Norwegen und die Schweiz (Anlage I zu § 26a AsylG). Wer aus einem sog. sicheren Drittstaat eingereist ist, kann sich nicht auf das → Asylgrundrecht berufen (Art. 16a Abs. 2 GG) und wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Ist ein anderer EU-Staat für das Asylverfahren zuständig, wird der Ausländer grundsätzlich im Rahmen des → Dublin-Verfahrens dorthin überstellt. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 89 S Sichere Herkunftsstaaten Die Herkunft aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat führt im Asylverfahren dazu, dass die Person, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, die volle Beweislast dafür trägt, dort politisch verfolgt zu sein. Das Gesetz stellt in diesen Fällen die Vermutung auf, dass sie dort nicht politisch verfolgt wird, es sei denn, sie trägt Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass entgegen dieser Vermutung eine → politische Verfolgung gleichwohl besteht (Art. 16a Abs. 3 GG). Gelingt es dem Asylantragsteller nicht, die Vermutung zu widerlegen, so wird der → Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 29a Abs. 1 AsylG; → Asylantragsablehnung). Sichere Herkunftsstaaten werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt (Art. 16a Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in § 29a AsylG Gebrauch gemacht und alle EU-Mitgliedstaaten sowie eine Reihe weiterer Staaten zu sicheren 90 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts S Herkunftsstaaten bestimmt. Diese finden sich in Anlage II zu § 29a AsylG). Sozialleistungen für Flüchtlinge und Geduldete Siehe → Asylbewerberleistungsgesetz Sprachförderung in der Kita Insbesondere für Kinder, die Deutsch als Zweitsprache erlernen, ist der Besuch einer Kita sehr wichtig. Deswegen stellen einzelne Länder zusätzliche Mittel für Kitas bereit, die Kinder mit Migrationshintergrund betreuen. Vor der Einschulung werden in vielen Bundesländern Verfahren zur Sprachstandserhebung eingesetzt, um frühzeitig mögliche Sprachförderbedarfe im Deutschen zu identifizieren. Um die als sprachförderbedürftig diagnostizierten Kinder bis zur Einschulung zu Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 91 S fördern, werden im Anschluss daran spezielle Fördermaßnahmen angeboten. Bei geflüchteten Kindern ist die spielerische Förderung des Spracherwerbs im Deutschen ein wichtiges Ziel der → niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die in → Gemeinschaftsunterkünften oder in deren Nähe bereitgestellt werden. Sofern ihre Eltern den → Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen und geflüchtete Kinder dort betreut werden, werden diese wie alle anderen Kinder im Rahmen der Sprachentwicklungsbegleitung in der Kita gefördert. Geflüchtete Kinder nehmen auch an der Sprachstandserhebung vor der Einschulung und den zusätzlichen Fördermaßnahmen teil, meist allerdings erst, wenn sie den Kommunen zugewiesen wurden. In Ländern, in denen die Sprachstandserhebung im Schulgesetz verankert ist, ist zusätzlich entscheidend, ab wann eine Schulpflicht besteht (→ Schulbesuch). 92 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Subsidiäre Schutzberechtigung S Personen, denen nach Durchlaufen des Asylverfahrens beim BAMF der sog. → internationale Schutz zuerkannt wird, sind subsidiär Schutzberechtigte. Den subsidiären Schutz erhält, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringen kann, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Ein ernsthafter Schaden wird angenommen, wenn • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, • Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliegt. Subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Erteilung einer → Aufenthaltserlaubnis. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 93 U Übernahme von Kosten Siehe → Bildungs- und Teilhabepaket, → Elternbeiträge in Kitas und Kindertagespflege sowie → Mittagsverpflegung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege. Überstellung Als Überstellung bezeichnet man die → Abschiebung eines Asylsuchenden im Rahmen der → Dublin III-VO in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, nachdem die Zuständigkeit dieses Staates für die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt wurde. 94 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts UMA (Unbegleitete minderjährige Ausländer) U Seit 2015 spricht das Gesetz von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, abgekürzt UMA (→ unbegleitete minderjährige Ausländer). Bisher war die Begrifflichkeit UMF (unbegleiteter minderjähriger Flüchtling) gebräuchlich. Die Änderung wird von der Bundesregierung damit begründet, dass bei Einreise keineswegs erwiesen sei, dass es sich bei den Jugendlichen um anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention handle oder nicht. Die nunmehr eingeführte Bezeichnung stieß auf vielfache Kritik, da vertreten wird, dass unbegleitete minderjährige Ausländer bzw. Flüchtlinge über erlebte existenzielle Bedrohungen im Herkunftsland und Erfahrungen der Flucht verfügen – unabhängig von ihrer Anerkennung im Asylverfahren. Der Begriff „Flüchtling“ treffe somit die tatsächliche Erfahrung, der Begriff „Ausländer“ hingegen unterschlage dies. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 95 U UMF (Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind diejenigen Ausländer, die ohne Begleitung eines Erziehungs- oder Sorgeberechtigten als Minderjährige nach Deutschland einreisen (näher hierzu → begleitete minderjährige Flüchtlinge). Sie sind vom Jugendamt in Obhut zu nehmen. Ihnen wird vom Familiengericht ein Vormund bestellt. 96 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts U Umfang des Rechtsanspruchs auf Tagesbetreuung Hat ein ein- oder zweijähriges Kind einen → Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, richtet sich der Umfang nach dem individuellen Bedarf. Während alle Kinder Anspruch auf einen Halbtagsplatz haben, richtet sich ein darüber hinausgehender Anspruch danach, ob Eltern eine Betreuung für ihre Kinder brauchen, weil sie berufstätig sind oder eine vergleichbare Tätigkeit ausführen. Für Kinder im Kindergarten- oder Hortalter besteht eine entsprechende Pflicht zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hat insoweit Einfluss auf den Platzbedarf. Die Grenze der individuellen Bedarfsberücksichtigung ist hier das Kindeswohl. Der Besuch von Integrationskursen ist im Gesetz nicht ausdrücklich benannt. Allerdings steigert die Integration Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 97 U die Attraktivität der Eltern für den Arbeitsmarkt und verbessert die Entwicklungschancen der Familien insgesamt. Deshalb ist der Besuch sowohl von Integrationskursen als auch von Sprachkursen als individueller Bedarf anzuerkennen und es ist beim Umfang der Betreuung sicherzustellen, dass den Eltern die Teilnahme möglich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtend oder freiwillig ist. Umverteilung Siehe → Residenzpflicht und → räumliche Beschränkung 98 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Unbefristeter Aufenthalt U Umgangssprachlicher Begriff für die → Niederlassungserlaubnis Unsicherer Aufenthaltsstatus Von unsicherem Aufenthalt spricht man insbesondere dann, wenn über die Bleibeberechtigung der Person (→ Aufenthaltserlaubnis) noch nicht entschieden wurde, sie sich bspw. in einem noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren befindet oder wenn lediglich die → Abschiebung ausgesetzt wurde (→ Duldung). Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 99 V Visum Grundsätzlich benötigen alle Ausländer, die Staatsangehörige eines Staates, der in einer bestimmten EU-Verordnung aufgeführt ist (Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001), ein Visum für die Einreise nach oder Durchreise durch Deutschland. Diese können – wiederum nach Maßgabe einer EU-Verordnung (Nr. 810/2009) –, wie folgt erteilt werden: als Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum) oder als Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen. Zuständig für die Erteilung eines Visums sind die deutschen Auslandsvertretungen. 100 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Widerruf des Asylstatus W Das → Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist gesetzlich verpflichtet, die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung der → Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn sich die Verfolgungssituation geändert hat bzw. nicht mehr besteht und damit bei einer eventuellen Rückkehr in das Herkunftsland keine Gefahren mehr drohen (§ 73 AsylG). Ein Widerruf muss auch geprüft werden, wenn sog. Ausschlussgründe vorliegen. Dazu zählen etwa schwere Straftaten, die mit mindestens drei Jahren Haft bestraft wurden. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 101 W Wohnsitzauflage Sowohl im Asylverfahren befindliche als auch geduldete Ausländer sowie Personen im Besitz von bestimmten → humanitären Aufenthaltserlaubnissen, die im Sozialleistungsbezug stehen, können verpflichtet werden, an einem bestimmten Ort zu wohnen. Diese Wohnsitzauflage wird dann in der → Duldung, der → Aufenthaltsgestattung oder dem Beiblatt zur Aufenthaltserlaubnis vermerkt. Ein Umzug ist dann nur aus familiären oder beruflichen Gründen möglich und erfordert die Zustimmung der → Ausländerbehörde am Zuzugsort. 102 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Zugangsvoraussetzungen zur Kindertagesbetreuung Z Ausländische Kinder, die in Deutschland einen → gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, haben uneingeschränkten Zugang zu den individuellen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII und damit auch zu den Angeboten der Tagesbetreuung (§ 6 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Haager Kinderschutzübereinkommen). Es handelt sich hierbei um sog. „Schutzmaßnahmen“ im Sinne des Internationalen Privatrechts. Die Leistungsberechtigung der ausländischen Kinder besteht damit unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts oder dem Vorliegen einer ausländerrechtlichen → Duldung. Die Zugangsvoraussetzungen unterscheiden sich also nicht von denen deutscher Kinder. Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 103 Z Zuständigkeit im Ausländerrecht Die Zuständigkeiten im Ausländerrecht sind vielfältig und in den verschiedensten Gesetzen und (Landes-)Verordnungen geregelt. Als beteiligte Behörden neben → Ausländerbehörde und → Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind u. a. zu nennen: Bundespolizei, deutsche Auslandsvertretungen, Regierungspräsidien, Bezirksregierungen, Zentrale Ausländerbehörden. 104 Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Schema des Asylverfahrens in    De 1 Asylgesuch an der Grenze: Bundespolizei entscheidet, ob Einreise verweigert wird 2 Asylgesuch im Inland: Weiterleitung an zuständige Aufnahmeeinrichtung und Außenstelle des BAMF 3 Antragstellung am Flughafen: „Flughafenverfahren“: Entscheidung innerhalb von 2 Tagen 106 4 Einreise und Weiterleitung an Aufnahmeeinrichtung 5 Einreiseverweigerung und Zurückschiebung 6 Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder keine Entscheidung nach 2 Tagen 7 Ablehnung als offensichtlich unbegründet: Verweigerung der Einreise Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts s in    Deutschland (1 von 2) 8 Antragstellung beim BAMF 9 Asylverfahren (darin enthalten auch „Dublinver­ fahren“) beim BAMF: • Entscheidung, ob Deutschland zuständig ist; • Deutschland zuständig: Entscheidung über Asyl, internationalen Schutz und nationale Abschiebungsverbote. 10 Zuerkennung von Asyl, internationalem Schutz oder einem nationalen Abschiebungsverbot. 11 „Einfache“ Ablehnung (ohne Einstufung als „unzulässig“, „offensichtlich unbegründet“, …) 12 Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ 13 Ablehnung als „unzulässig“ (wegen Zuständigkeit eines anderen „Dublinstaats“) Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 14 15 16 16 107 Schema des Asylverfahrens in    De 10 14 Klagemöglichkeit für besseren Schutzstatus 11 15 Klage innerhalb zwei Wochen (mit aufschiebender Wirkung) 12 16 Klage innerhalb einer Woche verbunden mit Eilantrag zur Anordnung aufschiebender Wirkung 13 108 17 Verwaltungsgericht gibt Eilantrag statt 18 Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 19 Verwaltungs­ gericht entscheidet über die Klage 20 „Positive“ Entscheidung des BAMF und/ oder des Gerichts: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Personen mit Asyl und Flüchtlingsstatus: nach drei Jahren (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. 21 „Negative“ Entscheidung des BAMF und des Gerichts: Ausreisepflicht, Abschiebung oder Duldung, falls Abschiebung nicht möglich Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts Quelle: Darstellung nach: Informationsverbund Asyl und Migration e. V. (Hrsg.): Basisinformationen für die Beratungspraxis Nr. 1: Das Asylverfahren in Deutschland, Juli 2015 s in    Deutschland (2 von 2) 109 Gemeinsam stark! B Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ist die Bildungsgewerkschaft im DGB. Die GEW vertritt die Interessen von mehr als 280.000 Mitgliedern, die in pädagogischen und wissenschaftlichen Berufen arbeiten: in Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung. Wir treten dafür ein, jedem Menschen bestmögliche Bildung zu ermöglichen. Inklusion statt Ausgrenzung ist unsere Maxime. Mach mit! Gewerkschaft wirkt! www.gew.de/mitglied­werden Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts 111 Impressum GEW-Hauptvorstand, Organisationsbereich Jugendhilfe und Sozialarbeit, Reifenberger Str. 21, 60489 Frankfurt am Main, juhi@gew.de In Kooperation mit Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht Deutsches Jugendinstitut München Texte und Redaktion: Dr. Thomas Meysen, Susanne Achterfeld (DIJuF); Birgit Riedel, Christiane Meiner-Teubner (DJI); Bernhard Eibeck, Sarah Holze, Sibylle Wrede (GEW) Verantwortlich: Norbert Hocke (GEW) Gestaltung: Werbeagentur Zimmermann GmbH, Frankfurt am Main ISBN: 978-3-944763-39-2 Artikel-Nr.: 2072 Bestellungen ab 20 Stück über www.gew-shop.de Einzelbestellungen über broschueren@gew.de Einzelpreis 0,65 Euro zzgl. Versandkosten Oktober 2016 www.gew.de Asyl- und Aufenthaltsrecht Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ABC Asyl- und Aufenthaltsrecht
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