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Asyl- und Aufenthaltsrecht
Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft
ABC
Asyl- und
Aufenthaltsrecht
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir ausnahmsweise vorwiegend die
männliche Sprachform.
Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft
ABC
Asyl und Aufenthaltsrecht
für Kindertagesstätten und
Kindertagespflege
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
seit einem Jahr kommen in bisher nicht gekanntem Ausmaß Menschen auf der Flucht vor Krieg,
Terror und Armut nach Europa. Viele von ihnen
kommen nach Deutschland. Die meisten anderen
europäischen Länder verweigern den Flüchtenden die Aufnahme, manche aus Überforderung,
andere stellen nationalistische Interessen vor
das Menschenrecht auf Asyl.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich
Ende Juli 2016 rund 300.000 minderjährige
Flüchtlinge in Deutschland aufhalten. Davon sind
46.000 jünger als drei Jahre und 55.500 Kinder
zwischen drei und fünf Jahre alt.
Zur Entscheidung darüber, ob sie dauerhaft in
Deutschland bleiben können, müssen sie ein
asyl- und aufenthaltsrechtliches Verfahren
durchlaufen. Bereits während dieses Verfahrens
haben Kinder das Recht auf Unterstützung durch
Bildung, Erziehung und Betreuung. So haben
sie z. B. einen Rechtsanspruch auf einen Platz
2
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege. Ab wann Kinder das Recht zum Besuch
einer Schule haben, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt und wird vor Ort mitunter
flexibel gehandhabt.
In Ihrer täglichen Praxis sind Sie vielfach mit
Fragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht und zu
Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts
konfrontiert.
Mit dieser kleinen Broschüre bieten wir im
Dschungel des Rechts eine erste Orientierung.
Das kleine ABC kann eine gründliche juristische
Beratung nicht ersetzen. Wir hoffen aber, Ihnen
damit eine nützliche Arbeitshilfe anzubieten.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Hocke
GEW-Hauptvorstand
Prof. Dr. Thomas Rauschenbach
Deutsches Jugendinstitut
Dr. Thomas Meysen
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
3
A Abkürzungen
AKN
AsylG
AsylbLG
AufenthG
BA
BAMF
BKG
GFK
GG
SGB I
SGB II
SGB III
SGB VIII
SGB XII
WoGG
4
Ankunftsnachweis
Asylgesetz
Asylbewerberleistungsgesetz
Aufenthaltsgesetz
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
Bundeskindergeldgesetz
Genfer Flüchtlingskonvention
Grundgesetz
Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil)
Sozialgesetzbuch II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende)
Sozialgesetzbuch III
(Arbeitsförderung)
Sozialgesetzbuch VIII
(Kinder- und Jugendhilfe)
Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
Wohngeldgesetz
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Ablauf des Verfahrens
A
Siehe Schema Seite 106 – 109
Abschiebung
Bei einer Abschiebung wird die → Ausreisepflicht
eines Ausländers zwangsweise durchgesetzt. Sie
ist nur zulässig, wenn die → Ausreisepflicht vollziehbar ist (zur Nichtvollziehbarkeit → Duldung)
und wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu
erwarten ist, dass die Ausreise freiwillig erfolgt
(§ 58 AufenthG). Die Abschiebung eines vollziehbar Ausreisepflichtigen darf nicht angekündigt
werden. Die betroffenen Personen werden von
der Ausländerbehörde ohne Vorankündigung
abgeholt, zum Flughafen gebracht und ins Flugzeug begleitet. Abschiebungen werden als sog.
Sammelabschiebungen oder Einzelabschiebungen durchgeführt.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
5
A Abschiebungsandrohung
Ist ein Ausländer ausreisepflichtig, muss ihm
eine angemessene Frist für die freiwillige
Ausreise gesetzt werden. Außerdem wird ihm
angedroht, dass er nach Verstreichen der Frist
zwangsweise abgeschoben werden kann. Die
Frist kann zwischen sieben und 30 Tagen betragen (§ 58 AufenthG). Sie ist die Voraussetzung
der → Abschiebung. Die Abschiebungsandrohung erfolgt schriftlich.
6
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Abschiebungsanordnung
A
Die Abschiebungsanordnung wird von der obersten Landesbehörde erlassen. Sie wird insbesondere dann ausgesprochen, wenn ein Asylantrag
als unzulässig abgelehnt wird. Unzulässig ist
ein Asylantrag, wenn ein anderer Staat für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist
(→ Dublin-Verordnung) oder wenn der Ausländer
in einen → sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll (§ 34a AsylG). Eine Abschiebungsanordnung wird auch ausgesprochen, wenn Kenntnisse
darüber vorliegen, dass durch den Asylsuchenden eine besondere Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr besteht. Dem Ausländer muss in
diesem Fall vorher nicht mitgeteilt werden, dass
er ausgewiesen wird (§ 58a Abs. 1 AufenthG). Die
Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar;
eine zusätzliche → Abschiebungsandrohung ist
nicht erforderlich (§ 58a Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
7
A Abschiebungshaft
Abschiebungshaft bedeutet die Inhaftierung
eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers,
dessen freiwillige Ausreise aufgrund besonderer
Umstände nicht gesichert erscheint. Sie dient
der Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung. Auf richterliche Anordnung kann in Haft
genommen werden (Sicherungshaft), wenn
• der Ausländer auf Grund einer unerlaubten
Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist;
• eine Abschiebungsanordnung nach § 58a
AufenthG ergangen ist, diese aber nicht
unmittelbar vollzogen werden kann;
• die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat,
ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift
anzugeben, unter der er erreichbar ist;
• der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung
angekündigten Termin nicht an dem von der
8
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
A
Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, er sich in sonstiger Weise der
Abschiebung entzogen hat oder im Einzelfall
Gründe vorliegen, dass er sich der Abschiebung
durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr;
§§ 62, 62a AufenthG).
Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer
nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht
innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Die Sicherungshaft kann bis
zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann
in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate
verlängert werden.
Abschiebungshindernis
Siehe → Abschiebungsverbot
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
9
A Abschiebungsverbot
Abschiebungsverbote werden unterteilt in sog.
zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und
inlandsbezogene Vollstreckungshemmnisse. Für
die Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots ist das → Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Es liegt dann
vor, wenn für den Asylsuchenden in seinem
Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit besteht oder wenn ihm
als Angehöriger der Zivilbevölkerung droht, den
Gefahren eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt zu sein
(§ 60 Abs. 7 AufenthG). Bejaht das → BAMF
die Voraussetzungen für die Feststellung eines
Abschiebungsverbots, soll eine → Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25 Abs. 3 S. 1
AufenthG). Inlandsbezogene Vollstreckungshemmnisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) werden im
Gegensatz dazu durch die Ausländerbehörden
10
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
A
geprüft und beinhalten die Feststellung, dass
die Abschiebung aufgrund von Umständen, die
sich auf den Aufenthalt in Deutschland beziehen,
nicht vollzogen werden kann. Häufigstes Beispiel
ist die Transportunfähigkeit wegen bestehender
Erkrankung oder grundrechtlich geschützte im
Inland bestehende familiäre Bindungen. Im günstigsten Fall kann die Feststellung eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots in eine Aufenthaltserlaubnis münden (§ 25 Abs. 5 AufenthG).
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
11
A Anhörung
Die Anhörung, umgangssprachlich auch oft „Interview“ genannt, ist das Kernstück des behördlichen
Asylverfahrens beim → Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF). Sie ist in der Regel nicht
öffentlich und wird unter Hinzuziehung eines
Dolmetschers von Mitarbeitenden des BAMF
durchgeführt. In ihr haben Asylsuchende Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen
und die Tatsachen vorzutragen, die ihre Furcht
vor Verfolgung oder die Gefahr eines drohenden
ernsten Schadens begründen. Die Antragstellenden haben eine persönliche Erklärungspflicht,
sodass sie sich nicht von einem Bevollmächtigten
vertreten lassen oder eine schriftliche Stellungnahme einreichen können. Über die Anhörung
wird eine Niederschrift gefertigt. Die Anhörung ist
nicht öffentlich, sodass Angehörige oder andere
(ehrenamtliche) Betreuer nur mit ausdrücklicher
Erlaubnis des BAMF teilnehmen dürfen.
12
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Ankunftsnachweis
A
Der Ankunftsnachweis (AKN) bescheinigt die
Registrierung der Asylsuchenden in Deutschland
(§ 63a AsylG). Er berechtigt die Inhaber gleichzeitig dazu, staatliche Leistungen (Unterbringung,
u. a. medizinische Versorgung, Verpflegung) zu
beziehen. Der Ankunftsnachweis enthält neben
einer Identifikationsnummer die wichtigsten
Daten zur Person und Angaben über die zuständige Aufnahmeeinrichtung. Die Identitätserfassung der Asylsuchenden erfolgt am ersten
Kontaktpunkt, durch Polizei an der Grenze oder
durch Mitarbeitende der Landesbehörden in
Aufnahmeeinrichtungen und Mitarbeitende des
→ Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) in Ankunfts-/Registrierzentren. Die Daten werden über ein Kerndatensystem allen am
Asylverfahren beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt und mit den Daten der zuständigen
Sicherheitsbehörden abgeglichen.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
13
A Arbeitserlaubnis
Alle Personen, die eine → Aufenthaltserlaubnis
aus völkerrechtlichen, humanitären oder familiären Gründen haben, erhalten eine generelle
Arbeitserlaubnis ohne weitere Prüfung der
Bundesagentur für Arbeit (BA). Bei Personen, die
im Besitz einer → Aufenthaltsgestattung oder
im Besitz einer → Duldung nach § 60a AufenthG
sind, hängt die Erteilung der Arbeitserlaubnis
von der Dauer des Aufenthalts in Deutschland
ab. Während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland gilt ein generelles Arbeitsverbot. Nach dem 3. Monat ist die Zustimmung
der BA im Wege der Vorrangprüfung erforderlich. Die BA prüft, ob es für die beabsichtigte
Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt bevorrechtigte Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Ausländer,
Ausländer mit Aufenthaltstitel) gibt. Nach dem
15. bis zum Ablauf des 48. Monats entfällt diese
Vorrangprüfung. Bis zum Ablauf des 48. Monats
14
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
A
sind die Anträge bei der Ausländerbehörde
einzureichen, die sie an die BA weiterleitet. Die
Arbeitserlaubnis wird während dieses Zeitraums
nur für eine bestimmte Arbeitsstelle erteilt. Nach
Ablauf des 48. Monats des Aufenthalts erhalten
Personen mit → Duldung oder → Aufenthaltsgestattung eine generelle Arbeitserlaubnis ohne
weitere Prüfung, mit folgenden Einschränkungen:
Ausländern, die eine Duldung haben, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit u. a. nicht erlaubt
werden, wenn sie nach Deutschland gekommen
sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu
vertreten haben, nicht vollzogen werden können
(z. B. Vernichtung von Ausweisdokumenten) oder
wenn sie Staatsangehörige eines → sicheren
Herkunftsstaates sind und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
15
A Asylantrag
Das Asylgesetz unterscheidet zwischen dem –
förmlichen – Asylantrag (§ 14 AsylG) und dem
→ Asylgesuch (§§ 13, 18, 19 AsylG). Beide sind zu
unterscheiden von der → Registrierung, bei der
die Ausländer nach ihrer Einreise erfasst werden,
die aber keine asylrechtlichen Konsequenzen
hat. Der förmliche Asylantrag ist grundsätzlich
bei der Außenstelle des → BAMF zu stellen, die
der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, die für
die Aufnahme des Ausländers zuständig ist (§ 14
Abs. 1 AsylG). Die wirksame Asylantragstellung
setzt in der Regel die persönliche Meldung des
Betroffenen bei der zuständigen Außenstelle
des BAMF voraus (§ 23 AsylG). Erst mit der
persönlichen Meldung wird der Asylantrag wirksam gestellt. Die schriftliche Antragstellung ist
unzulässig. Nur in Ausnahmefällen, bspw. bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern, entfällt
die Meldepflicht und der Asylantrag ist schriftlich
16
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
A
bei der Zentrale des BAMF in Nürnberg zu stellen
(§ 14 Abs. 2 AsylG). Im sich anschließenden
Verfahren prüft das BAMF, ob der Antragsteller
→ Asylberechtigter oder → Flüchtling nach
der Genfer Flüchtlingskonvention ist oder ihm
→ subsidiärer Schutz bzw. ein → Abschiebungsverbot zuzuerkennen ist.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
17
A Asylantragsablehnung
Ein Asylantrag kann auf unterschiedliche Art und
Weise abgelehnt werden. Dies wirkt sich in erster
Linie auf die Ausreisefrist (→ Abschiebung), die
einzuhaltenden Rechtsmittel- und Klagefristen sowie auf den einstweiligen Rechtschutz (→ Rechtsschutz bei Ablehnung des Asylantrags) aus.
Wird ein Asylantrag abgelehnt, ist zu unterscheiden zwischen der einfachen und qualifizierten
Ablehnung. Bei letzterer wird unterschieden
zwischen der Ablehnung als unbeachtlich, unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Diese
Begrifflichkeiten finden sich im Bescheid.
• Unzulässig ist ein Asylantrag insbesondere dann,
wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat nach der
→ Dublin III-VO für die Prüfung des Schutzbegehrens zuständig ist (§ 27a i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG).
• Unbeachtlich ist der Asylantrag, wenn offensichtlich ist, dass die Person bereits in einem sonstigen
Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war
und die Rückführung in diesen Staat oder in
18
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
A
einen anderen Staat möglich ist (§ 29 AsylG).
• Offensichtlich unbegründet ist der Asylantrag
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen
für eine Anerkennung als → Asylberechtigter
und die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der → Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht vorliegen, weil sich der Betroffene bspw.
aus wirtschaftlichen Gründen in Deutschland
aufhält oder das Verfahren durch Identitätstäuschung oder gefälschte Beweismittel zu
seinen Gunsten beeinflusst hat (§ 30 Abs. 2, 3
AsylG). Weiterhin ist der Asylantrag in der Regel
offensichtlich unbegründet, wenn die Person
aus einem → sicheren Herkunftsstaat kommt
(§ 29a AsylG).Kommt der Antragsteller aus
einem → sicheren Herkunftsstaat und wurde
der Asylantrag deshalb als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kann das BAMF außerdem
ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängen
(§ 11 Abs. 7 AufenthG).
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
19
A Asylberechtigung
Asylberechtigt ist, wer einen Asylantrag gestellt,
das Asylverfahren durchlaufen hat und anschließend vom BAMF als Asylberechtigter anerkannt
wurde (§ 31 AsylG). Der Betroffene ist in diesem
Fall nicht durch einen sog. → sicheren Drittstaat
nach Deutschland gekommen und war in seiner
Heimat → politischer Verfolgung ausgesetzt
(Art. 16a GG). Die Asylberechtigung spielt in der
Praxis kaum noch eine Rolle, da die überwiegende Anzahl der Asylsuchenden auf dem Landweg
und somit zwangsläufig über sichere Drittstaaten
einreisen. Relevant ist daher überwiegend nur
noch die Anerkennung als Flüchtling nach der
→ Genfer Flüchtlingskonvention.
20
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Asylbegehrende
A
Das Asylgesetz (AsylG) verwendet den Begriff
Asylbegehrende im Zusammenhang mit der
Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen (§ 44
AsylG), den Aufnahmequoten (§§ 45, 52 AsylG)
und der Zulassung zur ärztlichen Versorgung in
Aufnahmeeinrichtungen (§ 90 AsylG). „Asylbegehrende“ wird dabei als Oberbegriff für (potenzielle) → Asylnachsuchende und → Asylbewerber verwendet.
Asylbewerber
Wer einen förmlichen → Asylantrag gestellt hat,
ist sog. Asylbewerber.
Asylbewerberheim
Siehe → Gemeinschaftsunterkunft
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
21
A Asylbewerberleistungs
gesetz
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt seit 1993
die Art und Höhe der Gewährung von öffentlichen
Leistungen und Gesundheitsversorgung für in
Deutschland lebende → Asylsuchende, Geduldete
(→ Duldung) und Personen mit bestimmten → humanitären Aufenthaltserlaubnissen. Während der
Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung
werden Leistungen, die für das tägliche Leben
notwendig sind, wie Nahrung, Kleidung, Produkte
für die Körperpflege etc., als Sachleistungen
gewährt. Bei einer Unterbringung außerhalb
einer Erstaufnahmeeinrichtung werden in der
Regel Geldleistungen gewährt. Diese liegen
bei knapp 85 Prozent der Regelsätze nach dem
SGB II (Hartz IV-Satz). Ab einer Aufenthaltsdauer
von 15 Monaten kann die Höhe der gewährten
Leistungen an den Regelsatz der Sozialhilfe nach
SGB XII angepasst werden, der genauso hoch ist,
wie der im SGB II. Die Leistungen können einge-
22
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
A
schränkt werden, wenn die Dauer des Aufenthalts
missbräuchlich beeinflusst wird. Ein Anspruch auf
Kindergeld besteht in der Regel nicht, aber auf
Leistungen für → Bildung und Teilhabe.
Asylfolgeantrag
Ein neuer Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags
wird als Folgeantrag bezeichnet. Der Folgeantrag
ist grundsätzlich persönlich bei der Außenstelle
des BAMF zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Folgeantragsteller
während des früheren Asylverfahrens zu wohnen
verpflichtet war. Ein Asylfolgeantrag ist nur dann
zulässig, wenn neue Beweise oder Tatsachen vorliegen, die im ersten Asylverfahren nicht geltend
gemacht werden konnten.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
23
A Asylgesetz
Das Asylgesetz, das bis zum 24. Oktober 2015
Asylverfahrensgesetz genannt wurde, enthält
alle Regelungen rund um das Asylverfahren.
Es beinhaltet u. a. Vorschriften über die Arten
der Schutzgewährung, den → Ablauf des Asylverfahrens, die Verteilung der Asylsuchenden
(→ Umverteilung), die Art der Unterbringung
(→ Gemeinschaftsunterkunft), die Rechte
während des Asylverfahrens (z. B. → Arbeitserlaubnis), aber auch über den Widerruf oder
das Erlöschen der bisherigen Anerkennung.
24
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
A
Asylgesuch
Beim materiellen Asylgesuch handelt es sich um
ein formloses Schutzersuchen, das gegenüber
der Polizei, Grenzbehörden, Ausländerbehörden
etc. geäußert werden kann (§ 13 AsylG). Das
Gesetz lässt jede Form eines Asylgesuchs zu.
Auch der mündlich, telefonisch, per Telefax,
per E-Mail oder auch durch konkludentes, also
schlüssiges Handeln geäußerte Wunsch, Asyl zu
erhalten, ist zulässig. Das Asylgesuch ist zu unterscheiden vom förmlichen → Asylantrag, der nur
persönlich beim → Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden kann.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
25
A Asylgrundrecht
→ Politisch Verfolgte haben ein grundrechtlich
geschütztes Recht auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG).
Es umfasst das Recht, das Asylrecht tatsächlich
geltend zu machen, also hierzu ein Asylverfahren
anzustrengen. Und es garantiert während des
Asylverfahrens einen rechtmäßigen Aufenthalt.
Asylnachsuchende
Wer sein Begehren, asylrechtlichen bzw. → internationalen Schutz zu erlangen, bei der Polizei,
der Grenzbehörde oder der Ausländerbehörde
kundtut (§§ 18, 18a, 19 AsylG), ist Asylnachsuchender. Ihm muss die Gelegenheit gegeben
werden, einen → Asylantrag bei der Außenstelle
des → Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen (§ 18a Abs. 1 S. 3 AsylG).
26
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Asylsozialberatung
A
Asylbewerber, die Leistungen nach dem → Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden sozial
betreut. Die Asylsozialberater in den Unterkünften sind zuständig für die Beratung, Vermittlung
und Begleitung der Asylsuchenden in allen
Belangen des täglichen Lebens, der Familie,
der Arbeitsaufnahme und der Gestaltung des
Zusammenlebens in den → Gemeinschaftsunterkünften und der Nachbarschaft. Zugleich sind sie
zentrale Ansprechpartner für alle Einrichtungen,
Behörden, Fachkräfte und Ehrenamtliche, die
mit Asylbewerbern in Kontakt sind. Vielfach
unterstützen sie die Ehrenamtsstrukturen vor
Ort. Die Asylsozialberatung wird überwiegend
von Wohlfahrtsverbänden durchgeführt.
Asylsuchender
Siehe → Asylbewerber
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
27
A Asylverfahren
Siehe → Ablauf des Asylverfahrens
Asylverfahrens
beschleunigungsgesetz
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist ein
Gesetzespaket mit Änderungen in verschiedenen
Einzelgesetzen, mit dem angesichts der gestiegenen Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 verschiedene
Änderungen im deutschen Asylrecht vorgenommen wurden. Das Gesetz soll das → Asylver fahren
beschleunigen, die Rückführungen vollziehbar
Ausreisepflichtiger vereinfachen und Fehlanreize
beseitigen, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter → Asylanträge führen könnten.
Es trat zum 24.10.2015 in Kraft.
28
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Aufenthaltserlaubnis
A
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der u. a. aus humanitären Gründen
(→ Humanitäre Aufenthaltserlaubnis) oder zu
bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt wird.
Hierzu zählen der → Familiennachzug, die Aufnahme eines Studiums, Sprachkurses, ein Schulbesuch oder sonstiger Ausbildungszweck oder
eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung (§§ 16 ff. AufenthG). Mit der Aufenthaltserlaubnis wird ein Bleiberecht gewährt.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
29
A Aufenthaltsgestattung
Sobald eine Person um Asyl nachsucht, gilt
ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als gesetzlich
gestattet (§ 55 AsylG). Die Aufenthaltsgestattung begründet einen vorläufigen rechtmäßigen
Aufenthalt. Über diesen gestatteten Aufenthalt
erhält die betreffende Person eine Bescheinigung, die umgangssprachlich auch Aufenthaltsgestattung genannt wird.
Aufenthaltsgewährung
aufgrund Integration
Langjährig geduldete Ausländer haben die Möglichkeit eines → Bleiberechts. Voraussetzung
für eine → Aufenthaltserlaubnis ist, dass sich
die entsprechenden Personen trotz unsicherem
→ Aufenthaltsstatus nachhaltig in Deutschland
integriert haben. Geduldete Jugendliche und
30
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
A
Heranwachsende zwischen dem 14. und 21. Lebensjahr (→ Duldung) haben die Möglichkeit,
eine → Aufenthaltserlaubnis nach vierjährigem
Voraufenthalt und nachgewiesenem Schulbesuch oder Schulabschluss zu erhalten, unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status der Eltern
(§ 25a AufenthG). Alle Altersgruppen erhalten
eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie sich acht
Jahre oder, bei Familien mit minderjährigen
Kindern, sechs Jahre in Deutschland aufgehalten haben, der Lebensunterhalt überwiegend
eigenständig gesichert wird, sie über mündliche
Deutschkenntnisse der Stufe A2 (GER) verfügen,
die schulpflichtigen Kinder den tatsächlichen
Schulbesuch nachweisen und keine gravierenden
strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen (§ 25b
AufenthG).
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
31
A Aufenthaltsstatus
Im Gesetz wird der Begriff Aufenthaltsstatus
weitgehend vermieden. Er wird als Oberbegriff
gebraucht und umfasst alle möglichen rechtlichen
Grundlagen, aufgrund derer sich ein Ausländer
im Bundesgebiet aufhält, etwa rechtmäßig
(→ rechtmäßiger Aufenthalt), erlaubt (→ Aufenthaltserlaubnis), gestattet (→ Aufenthaltsgestattung) , unsicher (→ unsicherer Aufenthaltsstatus),
ausreisepflichtig (→ Ausreisepflicht), geduldet
(→ Duldung) oder illegal (→ illegaler Aufenthalt).
Aufenthaltstitel
Beim Begriff Aufenthaltstitel handelt es sich um
einen Oberbegriff. Die Aufenthaltstitel werden
erteilt als → Visum, → Aufenthaltserlaubnis
(§ 7 AufenthG), Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG),
→ Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG).
32
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Ausbildung für Ausländer
A
Ähnlich wie bei der → Arbeitserlaubnis haben
alle hier lebenden Ausländer, die im Besitz einer
→ Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen,
humanitären oder familiären Gründen sind,
eine generelle Erlaubnis, eine Ausbildung zu
absolvieren. Ferner besteht die Möglichkeit,
eine Aufenthaltserlaubnis allein zum Zwecke der
Ausbildung zu erhalten, sofern die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 17 AufenthG).
Keiner Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit bedarf die angestrebte Ausbildung von
Ausländern, die im Besitz einer → Duldung oder
→ Aufenthaltsgestattung sind, sofern es sich um
einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
handelt. Die entsprechende Erlaubnis wird dann
von der zuständigen → Ausländerbehörde auf
Antrag erteilt.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
33
A Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörden sind für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen
nach dem Aufenthaltsgesetz sowie anderen
ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig.
Dies bedeutet, dass sie u. a. für die Erteilung
von → Aufenthaltserlaubnissen, → Duldungen,
→ Aufenthaltsgestattungen, Reiseausweisen für
Ausländer, aufenthaltsbeendende Maßnahmen
zuständig sind. Nicht zuständig sind sie jedoch
für die Durchführung des Asylverfahrens.
34
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Ausreisepflicht
A
Ausreisepflicht besteht dann, wenn ein Ausländer
den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder
nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach
dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht
oder nicht mehr besteht (§ 50 Abs. 1 AufenthG).
Auch geduldete Ausländer (→ Duldung), bspw.
nach abgeschlossenem negativem Asylverfahren,
sind ausreisepflichtig.
Ausweis
Beim Begriff „Ausweis“ handelt es sich um einen
umgangssprachlichen Begriff für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
(→ Duldung) oder die → Aufenthaltsgestattung,
der von der Mehrzahl der im Asylverfahren
befindlichen oder geduldeten Ausländern verwendet wird.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
35
A Ausweisung
Die Ausweisung ist die von der → Ausländerbehörde auferlegte Pflicht, Deutschland zu
verlassen, obwohl der Ausländer im Besitz
eines → Aufenthaltstitels oder von Gesetzes
wegen zum Aufenthalt berechtigt ist. Mit einer
Ausweisung erlischt ein bisher bestehender
Aufenthaltstitel und damit die → Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Der
Ausländer ist sodann zur → Ausreise verpflichtet
(§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Ausweisungsgründe
bzw. Ausweisungsinteressen sind vielfältig und
rangieren von falschen Angaben im Visumverfahren bis zu strafrechtlichen Verurteilungen mit
terroristischem Hintergrund. Über die Ausweisung erhält die betroffene Person einen Bescheid
der Ausländerbehörde, der mit Rechtsmitteln
angefochten werden kann.
36
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Bedarfsanmeldung
für U3Anspruch
B
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also der
Landkreis, die Stadt oder Gemeinde mit eigenem
Jugendamt, ist dafür verantwortlich, dass es eine
ausreichende Anzahl an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gibt. Er hat eine
bedarfsgerechte Platzzahl zu planen und dabei
auch für unvorhergesehenen Bedarf Vorkehrungen zu treffen (§ 80 SGB VIII). Der → Rechtsanspruch ist unmittelbar zu erfüllen, wenn er
geltend gemacht wird. Manche Bundesländer
haben zur besseren Planung Fristen vorgesehen,
innerhalb derer die beabsichtigte Leistung angemeldet werden muss (so in Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen,
Sachsen). In Niedersachsen dürfen die Kommunen eine Voranmeldefrist festsetzen.
Für Ausländer, die erst kürzlich eingereist, in
die jeweilige Kommune gezogen sind bzw. der
jeweiligen Kommune zugewiesen wurden, ist das
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
37
B
eine nur schwer erfüllbare Anforderung. Da der
Rechtsanspruch nicht durch landesrechtliche Vorgaben gefährdet oder gar verhindert werden darf,
ist für sie auch ohne rechtzeitige Anmeldung ein
Platz zur Verfügung zu stellen. In der Regel finden
sich in den Ländergesetzen Ausnahmen von der
Anmeldefrist. Sieht das Landesrecht solche nicht
ausdrücklich vor, so ist davon auszugehen, dass
im Wege der sog. „bundeskonformen Auslegung“
Ausnahmen von den Anmeldefristen bei unvorhergesehenen Bedarfen zu berücksichtigen sind.
Geflüchtete Ausländer, die gerade in eine Kommune gezogen sind oder die von den Ansprüchen
ihres Kindes auf Tagesbetreuung nichts gewusst
haben, können daher unmittelbar einen Platz beanspruchen. Sie sind von der Frist zur Bedarfsanmeldung befreit. Die Kommunen sind gehalten,
entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
38
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Begleitete minderjährige
Flüchtlinge
B
Im Gegensatz zu → unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen halten sich die begleiteten
minderjährigen Flüchtlinge gemeinsam mit ihren
Eltern oder einem Elternteil oder mindestens
mit einer erziehungs- oder personensorgeberechtigten Person in Deutschland auf. Als
erziehungs- oder personensorgeberechtigte
Person gelten bspw. Personen, denen die Eltern
des Minderjährigen eine Vollmacht zur Ausübung
der elterlichen Sorge erteilt haben oder denen
die Vormundschaft auf diese Person übertragen
wurde.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
39
B Beitragsbefreiung
vom Elternbeitrag
Siehe → Elternbeiträge
Beschäftigung
Siehe → Arbeitserlaubnis
Bescheinigung über die
Meldung als Asylsuchende
(BüMA)
Siehe → Ankunftsnachweis
40
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Bildungs und Teilhabepaket B
Leistungen für Bildung und Teilhabe können
für Kinder beantragt werden, die Anspruch auf
→ Asylbewerberleistungen, sog. Hartz IV-Leistungen (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) oder Wohngeld (WoGG)
haben. Es handelt sich um insgesamt sechs
verschiedene Leistungen:
(1) Übernahme der Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge, die durch die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege organisiert
werden,
(2) Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung in der Kita oder der Kindertagespflege. Allerdings muss pro Mahlzeit 1 € von den
Leistungsberechtigten selbst gezahlt werden.
Bei den vier weiteren Leistungen handelt es sich
um Leistungen, durch die zusätzliche Kosten
übernommen werden können, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder für die
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
41
B
Mitgliedschaft in Sportvereinen oder Musikschulunterricht u. ä. entstehen (können). Die
entsprechenden Anträge müssen im Sozialamt
oder im Jobcenter eingereicht werden.
Für die Ausflüge und die Mittagsverpflegung werden die Kosten entweder direkt an die Kita überwiesen oder der Leistungsberechtigte erhält einen
Gutschein. Diesen Gutschein kann die Kita wiederum beim Sozialamt oder dem Jobcenter einlösen.
Blauer Pass
Umgangssprachlicher Begriff für den → Reiseausweis für Flüchtlinge.
Bleiberecht
Siehe → Aufenthaltsgewährung aufgrund
Integration
42
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Brückenangebote
B
Siehe → Niedrigschwellige Betreuungsangebote
für Kita-Kinder
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) hat seinen Sitz in Nürnberg und Außenstellen in allen Bundesländern. Hauptaufgabe
des BAMF ist die Durchführung des Asylverfahrens und die Entscheidung über die gestellten
Asylanträge. Daneben hat es zahlreiche andere
Aufgaben, wie z. B. die Ausgestaltung der Integrationskurse, der Einbürgerungstests, die
Aufnahme jüdischer Zuwanderer u. v. m.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
43
D DublinVerfahren
Die sog. Dublin III-Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung von Asylverfahren innerhalb der Europäischen Union. Äußert
eine Person ein → Asylbegehren, so muss
zunächst geprüft werden, welcher Mitgliedsstaat
hierfür zuständig ist. Gelangt das → BAMF zu der
Einschätzung, dass ein anderer Mitgliedsstaat
zuständig ist, so leitet es vor Erlass der → Abschiebungsanordnung das sog. Dublin-Verfahren
ein und bittet den zuständigen Mitgliedsstaat
um Aufnahme des Asylsuchenden. Sofern eine
Zustimmung erteilt ist – möglicherweise auch
durch Ablauf einer bestimmten Frist –, wird die
→ Überstellung der betreffenden Person in den
zuständigen Mitgliedsstaat eingeleitet.
44
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Duldung
D
Personen, die ausreisepflichtig sind, aber nicht
abgeschoben werden können/dürfen, erhalten
eine Duldung. Sie ist als Aussetzung der Abschiebung definiert (§ 60a AufenthG). Hat eine Person
eine Duldung, unterliegt sie der → Ausreisepflicht,
die aber nicht vollstreckt werden kann. Vollstreckungshindernisse, also Duldungsgründe, können
sein: Die Ausländerbehörde kann die → Abschiebung aus völkerrechtlichen oder → humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland aussetzen
(§ 60a Abs. 1 AufenthG), bspw. für Angehörige
einer bestimmten Minderheit eines Landes. Der
Aufenthalt wird auch dann geduldet, wenn der
→ Abschiebung rechtliche oder tatsächliche
Gründe entgegenstehen (§ 60a Abs. 2 AufenthG).
Rechtliche Gründe können sich insbes. zum Schutz
von Ehe und Familie ergeben (z. B. bei Schwangerschaft, Trennung von Kindern oder erwachsenen
Familienmitgliedern), wegen der Integration in die
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
45
D
Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. „Entwurzelung“ vom Heimatland), Krankheit oder Kriegsdienstverweigerung bzw. Desertion. Tatsächliche
Gründe führen bspw. zu einer Duldung, wenn kein
aufnahmebereiter → Drittstaat vorhanden ist, die
Abschiebung in den Drittstaat unmöglich ist (z. B.
wegen fehlender Ausweisdokumente) oder bei
Krankheit und Transportunfähigkeit.
Das Abschiebeverfahren wird für die Zeit ausgesetzt, in der diese Hindernisse bestehen. Wenn
sie nicht mehr vorliegen, erlischt die Duldung
und die → Abschiebung kann vollzogen werden.
Die Duldung begründet weder ein Bleiberecht
aufgrund einer → Aufenthaltserlaubnis noch
einen → rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete
Menschen haben uneingeschränkte Leistungsrechte in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 6 Abs. 2
SGB VIII), sie unterliegen der Wohnsitznahmeverpflichtung (→ Wohnsitzauflage) und der
→ räumlichen Beschränkung.
46
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Einbürgerung
E
Einbürgerung ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt. Die Voraussetzungen dafür hängen von der Art des bisherigen
Aufenthaltstitels, den Jahren des rechtmäßigen
Aufenthalts in Deutschland sowie der Sicherung
des eigenen Lebensunterhalts und weiteren
Integrationsnachweisen ab. Die Grundregel ist,
dass ein mindestens achtjähriger → rechtmäßiger
Aufenthalt und eine → Niederlassungserlaubnis
vorliegen müssen, der Lebensunterhalt eigenständig gesichert, ein Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung abgegeben wird,
Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (GER) vorhanden sind, der Einbürgerungstest bestanden wurde,
keine Straftaten begangen wurden und die bisherige Staatsangehörigkeit nachweislich aufgegeben
wurde (§ 10 StAG). Von dieser Grundregel sind Ausnahmen möglich; so werden bspw. Ehegatten von
deutschen Staatsangehörigen unter erleichterten
Bedingungen eingebürgert (§ 9 StAG).
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
47
E Einreise und
Aufenthaltsverbot
Das Gesetz erlaubt die Verhängung eines Verbots
für Ausländer, nach Deutschland einzureisen oder
sich hier aufzuhalten. Sowohl die Ausländerbehörde als auch das → Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) können ein Einreise- und
Aufenthaltsverbot für Deutschland verhängen
(§ 11 AufenthG). Die → Ausländerbehörde verhängt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, sofern
die betreffende Person ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben wird. Das BAMF verhängt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, sofern
ein → Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abgelehnt wurde, da der Antragsteller aus einem
→ sicheren Herkunftsstaat stammt oder wiederholt erfolglos → Asylfolgeanträge gestellt hat.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist immer zu
befristen.
48
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Einreisesperre
E
Siehe → Einreise- und Aufenthaltsverbot
Elternbeiträge
Eltern werden auf der Grundlage unterschiedlicher Regelungen der Länder und Träger an den
Kosten der Kindertagesbetreuung beteiligt. Die
Eltern bezahlen in der Regel keinen einheitlichen Satz, sondern die Elternbeiträge werden
gestaffelt je nach dem vertraglich vereinbarten
Betreuungsumfang, der Höhe des Einkommens
und der Anzahl der Kinder in der Familie bzw.
der Kinder in einer Familie, die ein Angebot der
Kindertagesbetreuung nutzen. Familien, deren
Einkommen nicht den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt, können einen Antrag auf
Übernahme der Elternbeiträge beim zuständigen
Jugendamt stellen (→ Beitragsbefreiung). Das
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
49
E
trifft insbesondere auf Familien zu, die Leistungen für Asylbewerber, Hartz IV-Leistungen und
Sozialhilfe erhalten.
Erkennungsdienstliche
Behandlung
Bei allen Ausländern, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, dürfen erkennungsdienstliche
Maßnahmen durchgeführt werden. Sie erfolgen
durch Aufnahme von Lichtbildern und Abdruck
aller zehn Finger. Die erkennungsdienstliche Behandlung dient der Feststellung und Dokumentation der Identität der hier lebenden Ausländer.
50
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Erstaufnahmeeinrichtung
E
Bei den Erstaufnahmeeinrichtungen handelt es
sich um speziell geschaffene Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende, in denen sie während
der ersten Zeit ihres Aufenthalts nach einer Asylantragstellung untergebracht werden. Die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu
wohnen, endet spätestens nach sechs Monaten
(§ 47 AsylG). Danach werden die Asylsuchenden
in der Regel auf Gemeinschaftsunterkünfte verteilt. Diese gesetzliche Regelung wird bei akuten
Unterbringungsproblemen von Asylsuchenden
ausgesetzt.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
51
F Familienasyl und
internationaler Schutz für
Familienangehörige
Ehe- und Lebenspartner sowie minderjährige
Kinder von → Asylberechtigten bzw. → international Schutzberechtigten erhalten denselben Status
wie der sog. Stammberechtigte (§ 26 Abs. 1 u. 2
AsylG). Gleiches gilt für Eltern oder Geschwister
asylberechtigter bzw. international schutzberechtigter Minderjähriger (§ 26 Abs. 3 AsylG). Den
Eltern gleichgestellt ist auch ein Erwachsener, der
nach dem Recht des betreffenden Mitgliedsstaats
für die Person verantwortlich ist, der Asyl oder
→ internationaler Schutz zuerkannt worden ist.
Dies kann bspw. ein Vormund sein. Voraussetzung
ist allerdings, dass die Familie im Herkunftsland
schon bestanden hat, die jeweilige Person auch
Inhaberin des Personensorgerechts ist und entweder vor der Anerkennung des Kindes eingereist
ist oder den Asylantrag sofort nach der Einreise
gestellt hat (§ 26 Abs. 4, 5 AsylG).
52
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Familiennachzug
F
Das Aufenthaltsgesetz sieht zur Herstellung und
Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet eine → Aufenthaltserlaubnis vor,
die zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6
Abs. 1 GG erteilt und verlängert wird (§ 27 Abs. 1
AufenthG). Familiennachzug wird in der Regel
den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern
und minderjährigen Kindern gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzugs sind unterschiedlich und hängen davon
ab, ob der Familiennachzug zu einem Deutschen
oder einem Ausländer erfolgen soll und wie
dessen Status ist. Sofern sich die Familienangehörigen noch nicht in Deutschland befinden,
läuft das Verfahren auf Familiennachzug über die
deutschen Auslandsvertretungen unter Beteiligung der zuständigen → Ausländerbehörde.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
53
F Flüchtlingssozialarbeit
Siehe → Asylsozialberatung
Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheinigung dient als Nachweis
eines vorläufigen Aufenthaltsrechts für
Deutschland. Sie wird regelmäßig dann erteilt,
wenn ein Antrag auf Verlängerung eines bislang
rechtmäßigen Aufenthalts gestellt wird und die
→ Ausländerbehörde noch keine abschließende
Prüfung dieses Antrags vorgenommen hat. Sie
hat lediglich deklaratorische Wirkung, d. h.,
sie bestätigt den bestehenden Aufenthalt und
begründet kein eigenes Aufenthaltsrecht.
Fingerabdrücke
Siehe → Erkennungsdienstliche Behandlung
54
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Flüchtling und
Flüchtlingseigenschaft
F
Das Ausländerrecht verwendet einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden, aus der
→ Genfer Flüchtlingskonvention stammenden
Flüchtlingsbegriff. Danach sind Flüchtlinge Personen, die aus ihrem Herkunftsland geflohen sind
und denen durch das BAMF nach Stellung eines
→ Asylantrags und Durchlaufen des Asylverfahrens der sog. → internationale Schutz in Form
der Flüchtlingseigenschaft formell zuerkannt
wurde (§ 31 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft
wird zuerkannt, wenn sich eine Person aus
begründeter Furcht vor Verfolgung – wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen
Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe – außerhalb ihres
Herkunftslands befindet (§ 3 Abs. 1 AsylG). Der
wesentliche Unterschied in den Voraussetzungen zur Anerkennung der → Asylberechtigung
ist, dass der Ausschlussgrund bei Einreise über
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
55
F
einen → sicheren Drittstaat nicht gilt (→ DublinVerfahren). Außerdem wird die Flüchtlingseigenschaft unterhalb der Schwellen für eine
→ Asylberechtigung anerkannt. Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden dem
Flüchtling identische Folgerechte wie → Asylberechtigten zuerkannt (§ 25 Abs. 2 S. 1; § 26
Abs. 1 u. 2 AufenthG; § 72 AsylG). Insbesondere
mit Blick auf die sozial-rechtliche Teilhabe
genießen anerkannte Flüchtlinge in Deutschland
dieselben Rechte wie deutsche Staatsangehörige
oder EU-Bürger (Art. 23 GFK).
Flüchtlingspass
Umgangssprachliche Bezeichnung für den
→ Reiseausweis für Flüchtlinge
56
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
F
Flughafenverfahren
Flughafenverfahren bezeichnet das Asylverfahren, das unmittelbar nach Ankunft eines Asylsuchenden im Transitbereich des Flughafens und vor
der Entscheidung über die Einreise durchgeführt
wird (§ 18a AsylG). Es wird bei Asylsuchenden aus
→ sicheren Herkunftsstaaten und Personen ohne
gültige Ausweispapiere angewendet.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
57
G Gemeinschaftsunterkunft
Ausländer, die einen → Asylantrag gestellt
haben und nicht mehr verpflichtet sind, in einer
→ Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in
der Regel in einer sog. Gemeinschaftsunterkunft
untergebracht werden (§ 53 AsylG). Diese Verpflichtung endet zwingend mit einer positiven
Entscheidung im Asylverfahren. Bereits vorher
haben die zuständigen Kommunen die Möglichkeit, den Asylsuchenden privaten Wohnraum zur
Verfügung zu stellen. Auch vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, sofern sie
öffentliche Leistungen beziehen.
58
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Genfer Flüchtlings
konvention (GFK)
G
Das „Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge“ – wie der eigentliche Titel der
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet –
wurde am 28. Juli 1951 verabschiedet und ist
ein völkerrechtlicher Vertrag. Bis heute ist die
GFK das wichtigste internationale Dokument für
den Flüchtlingsschutz. Die Konvention legt fest,
wer Flüchtling ist, welchen rechtlichen Schutz,
welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie
oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten
sollte. Aber sie definiert auch die Pflichten, die
ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen
muss und schließt bestimmte Gruppen – wie
z. B. Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus
aus.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
59
G Gesundheitsversorgung
Die Gesundheitsversorgung von Ausländern,
die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sind, unterscheidet sich
grundsätzlich nicht von der Gesundheitsversorgung deutscher Staatsangehöriger. Ausnahmen
bestehen für Ausländer mit ganz bestimmter
→ Aufenthaltserlaubnis, die im Einzelnen im
→ Asylbewerberleistungsgesetz aufgeführt sind.
Diese Personen sowie alle Geflüchteten, deren
Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und
sämtliche geduldeten Ausländer erhalten nur
eingeschränkte Leistungen der Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
wie z. B. die Behandlung akuter Erkrankungen
und Schmerzzustände. Für Kinder gehören auch
alle Vorsorgeuntersuchungen zum Leistungsspektrum. Bevor der Arzt aufgesucht werden
60
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
G
kann, muss sich die betreffende Person einen
sog. Krankenschein vom zuständigen Sozialamt
ausstellen lassen. Nach Vorlage beim Arzt werden die Kosten des Arztbesuchs übernommen.
Für Kinder in der Kindertagesstätte ergeben
sich keine Besonderheiten, da der Arzt oder
das Krankenhaus im Notfall auch ohne Krankenschein aufgesucht werden kann. Die Kosten
werden nachträglich auf Antrag des Arztes oder
des Krankenhauses vom Sozialamt erstattet.
Von der Möglichkeit, dem entsprechenden
Personenkreis eine „Gesundheitskarte für
Flüchtlinge“ zu erteilen, die einen Arztbesuch
auch ohne vorherigen Antrag beim Sozialamt
erlaubt, haben bislang nur wenige Bundesländer
und Kommunen Gebrauch gemacht.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
61
G Gewöhnlicher Aufenthalt
Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ besteht, wenn die
Umstände erkennen lassen, dass die betreffende
Person an diesem Ort nicht nur vorübergehend
verweilt, sich „bis auf Weiteres“ im Sinne eines
zukunftsoffenen Verbleibs in Deutschland aufhält
und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die nach Deutschland kommen, um
hier internationalen Schutz zu suchen und Perspektiven für ein Bleiben zu schaffen, begründen
somit regelmäßig einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – häufig bereits am Tag des
Grenzübertritts. Ausländische Kinder haben bei
„gewöhnlichem Aufenthalt“ einen Anspruch
auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ liegt dann nicht vor, wenn der Aufenthalt
zu Besuchszwecken erfolgt, sich die Eingereisten
nur auf der Durchreise befinden oder wenn
62
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
G
bereits feststeht, dass ihr Aufenthalt demnächst
beendet sein wird. Darauf, ob sich die Ausländer
bei ihrem Aufenthalt im Inland in einer → Erstaufnahmeeinrichtung, einer → Gemeinschaftsunterkunft oder anderweitig in Deutschland
aufhalten, kommt es nicht an.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
63
G Grenzübertritts
bescheinigung
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die sich
bereit erklärt haben, Deutschland freiwillig zu
verlassen, erhalten eine sog. Grenzübertrittsbescheinigung. Sie enthält Angaben zur Person
sowie die gesetzte Ausreisefrist und dient dem
Zweck, die freiwillige Ausreise nachzuweisen.
Daher muss sie beim Grenzübertritt an die jeweiligen Grenzbehördenmitarbeiter übergeben
werden, die diese dann an die Ausländerbehörde
zurücksenden. Wird die Grenzübertrittsbescheinigung nicht zurückgeschickt und gibt es keine
anderweitigen Nachweise über die erfolgte Ausreise, wird die betreffende Person zur Fahndung
ausgeschrieben.
64
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Humanitäre
Aufenthaltserlaubnis
H
Zu den humanitären Aufenthaltserlaubnissen
zählen u. a. die → Aufenthaltserlaubnisse, die
bei → Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1 AufenthG),
bei → Anerkennung als Flüchtling (§ 25 Abs. 2
AufenthG), bei Zuerkennung des → subsidiären
Schutzstatus (§ 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG) und
schließlich diejenige, die bei Feststellung von
→ Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7
AufenthG (§ 25 Abs. 3 AufenthG) erteilt werden
sowie die Aufenthaltserlaubnis, die nach Feststellung eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses erteilt wird (§ 25 Abs. 5 AufenthG).
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
65
I Illegaler Aufenthalt
Ein sog. illegaler Aufenthalt liegt insbesondere
dann vor, wenn sich ein → Drittstaatsangehöriger, also insbesondere ein Nicht-EU-Bürger, ohne
erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
aufhält, soweit er vollziehbar ausreisepflichtig
ist, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde
oder diese abgelaufen ist und dessen → Abschiebung nicht ausgesetzt (→ Duldung) ist. Der
illegale Aufenthalt begründet einen Straftatbestand (§ 95 AufenthG).
Impfungen
Schutzimpfungen für Kinder sind vom Leistungskatalog des → Asylbewerberleistungsgesetzes
umfasst und können somit auch von geflüchteten Kindern in Anspruch genommen werden
(§ 4 Abs. 3 AsylbLG).
66
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
I
Informations und
Beratungspflicht der Kinder
und Jugendhilfe
Wenn Geflüchtete nach Deutschland kommen,
sind ihnen die deutschen Strukturen, Angebote
und Verfahrensvorgaben, wie die Anforderungen
für das Stellen eines Antrags oder die Behördenzuständigkeiten zumeist nicht bekannt. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Förderung in
einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege
haben geflüchtete Kinder folglich regelmäßig
erst dann, wenn ihre Eltern hierüber aufgeklärt
und informiert werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind insoweit zur Aufklärung
verpflichtet (§ 13 SGB I) und müssen Auskunft
über alle sozialen Angelegenheiten nach dem
SGB VIII (§ 15 Abs. 1 SGB I) geben. Die Geflüchteten haben korrelierend Anspruch auf entsprechende Beratung (§ 14 SGB I). Die Kommunen
als Sozialleistungsträger haben einen weiten
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
67
I
Gestaltungsspielraum, wie sie diese Ansprüche
in den → Erstaufnahmeeinrichtungen und in der
späteren Unterbringung in → Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Wohnmöglichkeiten
einlösen und ihre Pflichten erfüllen.
68
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Integrationskurs
I
Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Er dauert im
Allgemeinen 660 Stunden (Spezialkurse bis zu
960 Stunden) und endet mit Abschlussprüfungen.
Im Sprachkurs von 600 Stunden (bzw. 900 Stunden) werden wichtige Themen aus dem alltäglichen Leben behandelt, z. B. Arbeit, Kindererziehung, Gesundheit, Wohnen, Einkaufen, Freizeit.
Auch lernt man, auf Deutsch Briefe und E-Mails zu
schreiben, Formulare auszufüllen, zu telefonieren
oder sich auf eine Arbeitsstelle zu bewerben. Im
Anschluss an den Sprachkurs folgt der Orientierungskurs. Er dauert 60 Stunden und behandelt
u. a. die deutsche Rechtsordnung, Geschichte
und Kultur, 35 als besonders relevant angesehene
Rechte und Pflichten in Deutschland, die Formen
des Zusammenlebens in der Gesellschaft sowie
die Werte, die in Deutschland wichtig sind (z. B.
Religionsfreiheit, Toleranz, Gleichberechtigung).
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
69
I
Anspruch auf einen Integrationskurs haben Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen,
wie anerkannte Flüchtlinge oder im Rahmen der
Familienzusammenführung einreisende Ausländer. Dieser Personenkreis kann unter Androhung
von Sanktionen zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden.
Internationaler Schutz
Der internationale Schutz ist ein Oberbegriff und
umfasst unterhalb der Schwelle der → politischen
Verfolgung die Anerkennung der → Flüchtlingseigenschaft und den → subsidiären Schutz (Art. 2
Buchst. a RL 2011/95/EU).
Interview
Siehe → Anhörung
70
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Kirchenasyl
K
Das Kirchenasyls ist kein rechtlich ausgestaltetes
Verfahren, sondern die faktische, vorübergehende Aufnahme von – in der Regel vollziehbar
ausreisepflichtigen – Personen durch eine Kirchengemeinde. Die im Kirchenasyl befindlichen
Ausländer wohnen dann in den Räumlichkeiten
der Kirchengemeinde. Zweck des Kirchenasyls
ist es, die betroffenen Personen vor einer → Abschiebung zu schützen und eine humanitäre
Lösung anzustreben. Die staatlichen Behörden
werden nach den Beschlüssen der Bundesarbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ von allen
Kirchenasylen in Kenntnis gesetzt.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
71
K Königsteiner Schlüssel
Nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“
(§ 45 AsylG) wird festgelegt, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Der
Schlüssel errechnet die Quote entsprechend der
Steuereinnahmen des Landes (2/3-Anteil bei der
Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3-Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich
neu ermittelt.
Kosten für Ausflüge
Siehe → Bildungs- und Teilhabepaket
72
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Kosten für die
Mittagsverpflegung
K
Siehe → Mittagsverpflegung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
Krankenversicherung
Siehe → Gesundheitsversorgung
Legale Einreise
L
Siehe → Rechtmäßiger Aufenthalt
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
73
M Meldepflichten der
Kitas und Kindertages
pflegepersonen
Auf Ersuchen der → Ausländerbehörde haben
„öffentliche Stellen“ alle ihnen bekannt gewordenen Daten mitzuteilen, die zur Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde relevant sein
können. Das sind alle personenbezogenen Informationen, die zur Prüfung des rechtmäßigen
Aufenthalts, des Vorliegens der Voraussetzungen
für eine → Abschiebung bzw. → Ausweisung
etc. von Bedeutung sein können (§ 87 Abs. 1
AufenthG). Von dieser Meldepflicht sind Schulen
sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen,
also auch Tageseinrichtungen für Kinder, seit
2011 allerdings explizit ausgenommen. Kitas,
Kindertagespflegepersonen und Schulen sind
deshalb nicht meldepflichtig, um auch Kindern
von Personen mit → illegalem Aufenthalt oder
74
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
M
mit → Duldung ohne Angst vor Aufdeckung ihres
Status den Zugang zu Schulen und Bildungseinrichtungen zu ermöglichen. Einrichtungen
frühkindlicher Bildung dürfen mithin einem
Ersuchen der Ausländerbehörde auf Mitteilung
der Kenntnis eines → illegalen Aufenthaltsstatus nicht nachkommen. Sie haben vielmehr die
mit den Eltern vereinbarte Vertraulichkeit zu
wahren. Ohne deren Einverständnis dürfen sie
der Ausländerbehörde keine Informationen
weitergeben.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
75
M Mittagsverpflegung
in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege
In Kitas und in der Kindertagespflege wird meist
ein Mittagessen angeboten. Nehmen die Kinder
daran teil, müssen ihre Eltern in der Regel einen
Teil der Kosten oder die gesamten Kosten für
das Essen bezahlen. Für Kinder, die Anspruch
auf Leistungen für Asylbewerber (AsylbLG),
Hartz IV-Leistungen (SGB II), Sozialhilfe (SGB
XII), Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) oder Wohngeld
(WoGG) haben, können die Eltern über das sog.
→ Bildungs- und Teilhabepaket einen Antrag
stellen, dass diese Kosten vom zuständigen
Sozialamt oder Jobcenter übernommen werden.
Sie zahlen dann nur 1 Euro Eigenanteil pro
Mittagessen.
76
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Negativstaater
N
Negativstaater sind die ausländischen Personen,
die bei Übertreten der EU-Außengrenzen ein
Visum benötigen. Dies wird von der sog. Visaverordnung festgelegt (Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15.3.2001).
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 9 Abs. 1 AufenthG).
In der Regel ist die Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn der Ausländer seit fünf Jahren
eine → Aufenthaltserlaubnis besitzt und wenn
die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, also dass bspw. sein Lebensunterhalt gesichert ist, ausreichender Wohnraum für ihn und
seine Familienangehörigen sowie ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden
sind (§ 9 Abs. 2 AufenthG).
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
77
N Niedrigschwellige
Betreuungsangebote für
Kinder im KitaAlter
Nicht überall gelingt es, geflüchtete Kinder sofort
in die Regelangebote der Kindertagesbetreuung
zu integrieren. Manchmal fehlen Plätze vor Ort.
Unter Umständen haben geflüchtete Familien
auch Vorbehalte und Ängste, ihr Kind einer fremden Institution anzuvertrauen. Oft werden daher
als Alternative in → Erstaufnahmeeinrichtungen
und → Gemeinschaftsunterkünften oder in deren
unmittelbarer Nähe niedrigschwellige Betreuungsangebote bereitgestellt. Hierzu zählen unter
anderem Spielgruppen, Eltern-Kind-Gruppen,
mobile Angebote oder Kindertagespflegeangebote. Sie helfen als sog. „Brückenangebote“
die Aufnahme in Regelkitas vorzubereiten oder
dienen als befristete Alternative zur Kita, z. B. bei
einem vorübergehenden Aufenthalt der Kinder
an einem Ort.
78
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
P
Politisch Verfolgte
Politisch verfolgt ist, wer bei seiner Rückkehr in
seinen Heimatstaat oder als Staatenloser in das
Land seines früheren → gewöhnlichen Aufenthalts der Verfolgung durch den Staat ausgesetzt
sein wird und für den kein anderweitiger Schutz
vor Verfolgung besteht. Eine Verfolgung im Sinne
des Asylgrundrechts des Art. 16a GG liegt bei
einem Eingriff in Leib, Leben oder Freiheit oder
bei Beeinträchtigung von Rechtsgütern geringeren Ranges (z. B. Freiheit der Religion oder der
wirtschaftlichen Betätigung) vor, wenn dadurch
politische Repressalien ausgeübt werden. Der
Eingriff muss eine gewisse Intensität aufweisen.
Er muss den Einzelnen „aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen“. Die Verfolgung muss aufgrund
eines Merkmals der Person erfolgen, wie die
politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen/gesellschaftlichen Gruppe,
Nationalität oder die religiöse Grundeinstellung.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
79
P
Die Verfolgung muss darüber hinaus entweder
von staatlichen Akteuren, dem Staat zurechenbaren Akteuren oder quasistaatlichen Organisationen ausgehen, die sich an die Stelle des
Staates gestellt haben.
80
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Räumliche Beschränkung
R
Asylsuchende und geduldete Personen unterliegen grundsätzlich der sog. räumlichen
Beschränkung. Dies bedeutet, dass sie in ihrer
Bewegungsfreiheit innerhalb Deutschlands
eingeschränkt sind und sich nur innerhalb eines
gesetzlich festgelegten Gebiets frei bewegen
dürfen (§ 56 AsylG; § 61 AufenthG). Die festgelegte räumliche Beschränkung ist in der Regel
der → Aufenthaltsgestattung oder → Duldung
zu entnehmen. Die Bedeutung der räumlichen
Beschränkung hat zwischenzeitlich an Relevanz
verloren, da diese nach einem Mindestaufenthalt von drei Monaten qua Gesetz erlischt und
ggf. erneut durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden muss. Zu unterscheiden ist die räumliche Beschränkung von der
→ Wohnsitzauflage.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
81
R Rechtmäßiger Aufenthalt
Rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet, dass
jemand im Besitz eines Aufenthaltstitels oder
einer → Aufenthaltsgestattung ist oder sich als
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates in
Deutschland aufhält. Im Gegensatz dazu haben
Personen, die im Besitz einer → Duldung sind,
keinen rechtmäßigen Aufenthalt.
82
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Rechtsanspruch auf
Kindertagesbetreuung
R
Geflüchtete Kinder haben Anspruch auf Förderung
in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege
wie alle anderen Kinder in Deutschland auch.
Sind sie bei Grenzübertritt nicht auf Durchreise
und ist keine sofortige Abschiebung zu erwarten,
begründen sie im Bundesgebiet – unabhängig von
ihrem Aufenthaltsstatus – einen → gewöhnlichen
Aufenthalt und haben Anspruch auf Leistungen
der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII (→ Zugangsvoraussetzungen). Die Förderung unterscheidet sich nach Alter. Für Kinder unter einem
Jahr besteht ein Anspruch auf Förderung, wenn
bestimmte, gesetzlich festgelegte Bedarfskriterien erfüllt sind (§ 24 Abs. 1 SGB VIII). Es besteht
kein einklagbarer Rechtsanspruch. Alle Kinder
ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahrs haben einen Rechtsanspruch
auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
83
R
einer Tagespflegestelle (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) im
Umfang von mindestens vier Stunden an allen
Wochentagen. Darüber hinaus bestimmt sich der
Umfang des Rechtsanspruchs nach individuellen
Bedarfskriterien (z. B. Integrationsbedarf des Kindes, Ermöglichung der Teilnahme an Integrationsund Sprachkursen der Eltern). Kinder, die über drei
Jahre alt sind, haben bis zum Schuleintritt einen
Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Zudem soll für diese
Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an
Ganztagsplätzen zur Verfügung stehen, auf das
jedoch kein Anspruch besteht. Für Kinder ab dem
Schulalter besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Es ist aber ein bedarfsgerechtes Angebot in
Tageseinrichtungen vorzuhalten (§ 24 Abs. 4 SGB
VIII). Das Kindesalter, auch das geflüchteter Kinder,
endet mit dem 14. Geburtstag.
84
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
R
Rechtsschutz gegen
Ablehnung des Asylantrags
Im Asylverfahren ist der Widerspruch gegen
Maßnahmen nach dem AsylG ausgeschlossen
(§ 11 AsylG). Als Rechtsmittel gegen einen Bescheid des BAMF, der einen Asylantrag ablehnt,
steht deshalb nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Verfügung. Die Rechtsmittelfristen sind abhängig von der Art der Asylantragsablehnung und betragen zwischen ein und zwei
Wochen.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
85
R Registrierung
Asylsuchende Ausländer werden nach ihrer
Ankunft in Deutschland registriert und ihre
Personalangaben in das Ausländerzentralregister
(AZR) eingetragen, um Doppelidentitäten zu
vermeiden. Ihnen wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
(→ Ankunftsnachweis oder BüMA) als Nachweis
der Registrierung ausgestellt (§ 63a AsylG).
Reiseausweis für Flüchtlinge
Jede Person, die als Asylberechtigte oder als
Flüchtling nach der → Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde, erhält von Amts wegen
einen sog. Reiseausweis für Flüchtlinge in Verbindung mit der jeweiligen → Aufenthaltserlaubnis.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt Gültigkeit
für alle Länder, bis auf den Herkunftsstaat. Die
betreffende Person genügt damit der Passpflicht.
86
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
R
Residenzpflicht
Der Begriff der Residenzpflicht ist umgangssprachlich und umfasst sowohl die → Wohnsitzauflage für in Deutschland lebende Ausländer
als auch die → räumliche Beschränkung des
Aufenthalts.
Rückführung
Der Begriff Rückführung von Ausländern betrifft
die Überstellung von Personen über die Grenze
(siehe § 71 Abs. 3 Buchst. 1d AufenthG). Wird der
Betroffene in andere Staaten rückgeführt, dann
stellt sie sich als Teil der → Abschiebung dar. Für
die Durchführung der Rückführung zuständig
sind die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden, in der Regel also die Grenzbehörden.
Dabei sind sie an die Entscheidung der → Ausländerbehörde gebunden, die so die Herrschaft über
das Abschiebeverfahren beibehält.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
87
S Schulbesuch
Siehe → Schulpflicht
Schulpflicht
Die Schulpflicht ist in Deutschland landesspezifisch geregelt. Die meisten Bundesländer regeln
die Schulpflicht für die Gruppe der Asylbewerber
ausdrücklich in ihren Schulgesetzen oder in
Verwaltungsvorschriften. In einigen Ländern wie
Berlin, Hamburg oder Schleswig-Holstein beginnt
die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche,
die Schutz und Asyl suchen, sobald sie in einer
→ Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind.
In der Mehrzahl der Länder tritt sie allerdings
erst nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung in Kraft, wenn die Kinder einer Gemeinde oder einem Landkreis zugewiesen sind.
In Thüringen und Bayern gilt die Schulpflicht
ab 3 Monaten nach dem Grenzübertritt, in
88
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
S
Baden-Württemberg ab 6 Monaten. Länder, die
keine Schulpflicht für Kinder und Jugendliche in
Erstaufnahmeeinrichtungen vorsehen, räumen
die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Beschulung
zu stellen.
Sichere Drittstaaten
Sichere Drittstaaten sind die EU-Mitgliedstaaten
(Art. 16a Abs. 2 GG) sowie Norwegen und die
Schweiz (Anlage I zu § 26a AsylG). Wer aus einem
sog. sicheren Drittstaat eingereist ist, kann sich
nicht auf das → Asylgrundrecht berufen (Art. 16a
Abs. 2 GG) und wird nicht als Asylberechtigter
anerkannt. Ist ein anderer EU-Staat für das
Asylverfahren zuständig, wird der Ausländer
grundsätzlich im Rahmen des → Dublin-Verfahrens dorthin überstellt.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
89
S Sichere Herkunftsstaaten
Die Herkunft aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat führt im Asylverfahren dazu, dass die
Person, die aus einem sicheren Herkunftsstaat
kommt, die volle Beweislast dafür trägt, dort
politisch verfolgt zu sein. Das Gesetz stellt in
diesen Fällen die Vermutung auf, dass sie dort
nicht politisch verfolgt wird, es sei denn, sie trägt
Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass
entgegen dieser Vermutung eine → politische
Verfolgung gleichwohl besteht (Art. 16a Abs. 3
GG). Gelingt es dem Asylantragsteller nicht, die
Vermutung zu widerlegen, so wird der → Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt
(§ 29a Abs. 1 AsylG; → Asylantragsablehnung).
Sichere Herkunftsstaaten werden durch Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmt (Art. 16a Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber
hat von dieser Ermächtigung in § 29a AsylG
Gebrauch gemacht und alle EU-Mitgliedstaaten
sowie eine Reihe weiterer Staaten zu sicheren
90
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
S
Herkunftsstaaten bestimmt. Diese finden sich in
Anlage II zu § 29a AsylG).
Sozialleistungen für
Flüchtlinge und Geduldete
Siehe → Asylbewerberleistungsgesetz
Sprachförderung in der Kita
Insbesondere für Kinder, die Deutsch als Zweitsprache erlernen, ist der Besuch einer Kita sehr
wichtig. Deswegen stellen einzelne Länder zusätzliche Mittel für Kitas bereit, die Kinder mit Migrationshintergrund betreuen. Vor der Einschulung
werden in vielen Bundesländern Verfahren zur
Sprachstandserhebung eingesetzt, um frühzeitig
mögliche Sprachförderbedarfe im Deutschen zu
identifizieren. Um die als sprachförderbedürftig
diagnostizierten Kinder bis zur Einschulung zu
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
91
S
fördern, werden im Anschluss daran spezielle
Fördermaßnahmen angeboten. Bei geflüchteten
Kindern ist die spielerische Förderung des Spracherwerbs im Deutschen ein wichtiges Ziel der
→ niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die
in → Gemeinschaftsunterkünften oder in deren
Nähe bereitgestellt werden. Sofern ihre Eltern
den → Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung
in Anspruch nehmen und geflüchtete Kinder dort
betreut werden, werden diese wie alle anderen
Kinder im Rahmen der Sprachentwicklungsbegleitung in der Kita gefördert. Geflüchtete Kinder
nehmen auch an der Sprachstandserhebung vor
der Einschulung und den zusätzlichen Fördermaßnahmen teil, meist allerdings erst, wenn sie den
Kommunen zugewiesen wurden. In Ländern, in
denen die Sprachstandserhebung im Schulgesetz
verankert ist, ist zusätzlich entscheidend, ab wann
eine Schulpflicht besteht (→ Schulbesuch).
92
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Subsidiäre
Schutzberechtigung
S
Personen, denen nach Durchlaufen des Asylverfahrens beim BAMF der sog. → internationale
Schutz zuerkannt wird, sind subsidiär Schutzberechtigte. Den subsidiären Schutz erhält, wer
stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringen kann, dass ihm in seinem Herkunftsland
ein ernsthafter Schaden droht. Ein ernsthafter
Schaden wird angenommen, wenn
• die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht,
• Folter, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Bestrafung droht,
• eine ernsthafte individuelle Bedrohung des
Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines
internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliegt.
Subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf
Erteilung einer → Aufenthaltserlaubnis.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
93
U Übernahme von Kosten
Siehe → Bildungs- und Teilhabepaket, → Elternbeiträge in Kitas und Kindertagespflege sowie
→ Mittagsverpflegung in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege.
Überstellung
Als Überstellung bezeichnet man die → Abschiebung eines Asylsuchenden im Rahmen der
→ Dublin III-VO in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, nachdem die Zuständigkeit dieses Staates
für die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt wurde.
94
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
UMA (Unbegleitete
minderjährige Ausländer)
U
Seit 2015 spricht das Gesetz von unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen, abgekürzt UMA
(→ unbegleitete minderjährige Ausländer).
Bisher war die Begrifflichkeit UMF (unbegleiteter
minderjähriger Flüchtling) gebräuchlich. Die
Änderung wird von der Bundesregierung damit
begründet, dass bei Einreise keineswegs erwiesen sei, dass es sich bei den Jugendlichen um
anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention handle oder nicht. Die nunmehr
eingeführte Bezeichnung stieß auf vielfache Kritik, da vertreten wird, dass unbegleitete minderjährige Ausländer bzw. Flüchtlinge über erlebte
existenzielle Bedrohungen im Herkunftsland und
Erfahrungen der Flucht verfügen – unabhängig
von ihrer Anerkennung im Asylverfahren. Der
Begriff „Flüchtling“ treffe somit die tatsächliche
Erfahrung, der Begriff „Ausländer“ hingegen
unterschlage dies.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
95
U UMF (Unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge)
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind
diejenigen Ausländer, die ohne Begleitung eines
Erziehungs- oder Sorgeberechtigten als Minderjährige nach Deutschland einreisen (näher hierzu
→ begleitete minderjährige Flüchtlinge). Sie sind
vom Jugendamt in Obhut zu nehmen. Ihnen wird
vom Familiengericht ein Vormund bestellt.
96
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
U
Umfang des Rechtsanspruchs auf Tagesbetreuung
Hat ein ein- oder zweijähriges Kind einen
→ Rechtsanspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege,
richtet sich der Umfang nach dem individuellen
Bedarf. Während alle Kinder Anspruch auf einen
Halbtagsplatz haben, richtet sich ein darüber
hinausgehender Anspruch danach, ob Eltern
eine Betreuung für ihre Kinder brauchen, weil
sie berufstätig sind oder eine vergleichbare
Tätigkeit ausführen. Für Kinder im Kindergarten- oder Hortalter besteht eine entsprechende
Pflicht zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten
Angebots. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
hat insoweit Einfluss auf den Platzbedarf. Die
Grenze der individuellen Bedarfsberücksichtigung ist hier das Kindeswohl. Der Besuch von
Integrationskursen ist im Gesetz nicht ausdrücklich benannt. Allerdings steigert die Integration
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
97
U
die Attraktivität der Eltern für den Arbeitsmarkt
und verbessert die Entwicklungschancen der
Familien insgesamt. Deshalb ist der Besuch
sowohl von Integrationskursen als auch von
Sprachkursen als individueller Bedarf anzuerkennen und es ist beim Umfang der Betreuung
sicherzustellen, dass den Eltern die Teilnahme
möglich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtend
oder freiwillig ist.
Umverteilung
Siehe → Residenzpflicht und → räumliche
Beschränkung
98
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Unbefristeter Aufenthalt
U
Umgangssprachlicher Begriff für die → Niederlassungserlaubnis
Unsicherer
Aufenthaltsstatus
Von unsicherem Aufenthalt spricht man insbesondere dann, wenn über die Bleibeberechtigung
der Person (→ Aufenthaltserlaubnis) noch nicht
entschieden wurde, sie sich bspw. in einem noch
nicht abgeschlossenen Asylverfahren befindet
oder wenn lediglich die → Abschiebung ausgesetzt wurde (→ Duldung).
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
99
V Visum
Grundsätzlich benötigen alle Ausländer, die
Staatsangehörige eines Staates, der in einer
bestimmten EU-Verordnung aufgeführt ist
(Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001),
ein Visum für die Einreise nach oder Durchreise durch Deutschland. Diese können – wiederum nach Maßgabe einer EU-Verordnung
(Nr. 810/2009) –, wie folgt erteilt werden: als
Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je
Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum) oder
als Flughafentransitvisum für die Durchreise
durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen. Zuständig für die Erteilung eines Visums
sind die deutschen Auslandsvertretungen.
100
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Widerruf des Asylstatus
W
Das → Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) ist gesetzlich verpflichtet, die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung
der → Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr
vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn sich die
Verfolgungssituation geändert hat bzw. nicht
mehr besteht und damit bei einer eventuellen
Rückkehr in das Herkunftsland keine Gefahren
mehr drohen (§ 73 AsylG). Ein Widerruf muss
auch geprüft werden, wenn sog. Ausschlussgründe vorliegen. Dazu zählen etwa schwere
Straftaten, die mit mindestens drei Jahren Haft
bestraft wurden.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
101
W Wohnsitzauflage
Sowohl im Asylverfahren befindliche als auch
geduldete Ausländer sowie Personen im Besitz
von bestimmten → humanitären Aufenthaltserlaubnissen, die im Sozialleistungsbezug stehen,
können verpflichtet werden, an einem bestimmten Ort zu wohnen. Diese Wohnsitzauflage wird
dann in der → Duldung, der → Aufenthaltsgestattung oder dem Beiblatt zur Aufenthaltserlaubnis vermerkt. Ein Umzug ist dann nur aus
familiären oder beruflichen Gründen möglich
und erfordert die Zustimmung der → Ausländerbehörde am Zuzugsort.
102
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Zugangsvoraussetzungen
zur Kindertagesbetreuung
Z
Ausländische Kinder, die in Deutschland
einen → gewöhnlichen Aufenthalt begründet
haben, haben uneingeschränkten Zugang zu
den individuellen Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe nach SGB VIII und damit auch zu
den Angeboten der Tagesbetreuung (§ 6 Abs. 4
SGB VIII in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Haager
Kinderschutzübereinkommen). Es handelt sich
hierbei um sog. „Schutzmaßnahmen“ im Sinne
des Internationalen Privatrechts. Die Leistungsberechtigung der ausländischen Kinder besteht
damit unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihres
Aufenthalts oder dem Vorliegen einer ausländerrechtlichen → Duldung. Die Zugangsvoraussetzungen unterscheiden sich also nicht von denen
deutscher Kinder.
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
103
Z Zuständigkeit im
Ausländerrecht
Die Zuständigkeiten im Ausländerrecht sind
vielfältig und in den verschiedensten Gesetzen und (Landes-)Verordnungen geregelt. Als
beteiligte Behörden neben → Ausländerbehörde
und → Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind u. a. zu nennen: Bundespolizei,
deutsche Auslandsvertretungen, Regierungspräsidien, Bezirksregierungen, Zentrale Ausländerbehörden.
104
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Schema des Asylverfahrens in De
1 Asylgesuch
an der Grenze:
Bundespolizei entscheidet, ob Einreise
verweigert wird
2 Asylgesuch im
Inland: Weiterleitung
an zuständige Aufnahmeeinrichtung
und Außenstelle des
BAMF
3 Antragstellung
am Flughafen:
„Flughafenverfahren“:
Entscheidung innerhalb von 2 Tagen
106
4 Einreise und
Weiterleitung an
Aufnahmeeinrichtung
5 Einreiseverweigerung und Zurückschiebung
6 Keine Ablehnung
als offensichtlich
unbegründet oder
keine Entscheidung
nach 2 Tagen
7 Ablehnung als
offensichtlich unbegründet: Verweigerung der Einreise
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
s in Deutschland (1 von 2)
8 Antragstellung
beim BAMF
9 Asylverfahren
(darin enthalten
auch „Dublinver
fahren“) beim
BAMF:
• Entscheidung,
ob Deutschland
zuständig ist;
• Deutschland zuständig: Entscheidung über Asyl,
internationalen
Schutz und nationale Abschiebungsverbote.
10 Zuerkennung von
Asyl, internationalem
Schutz oder einem
nationalen Abschiebungsverbot.
11 „Einfache“
Ablehnung (ohne
Einstufung als „unzulässig“, „offensichtlich
unbegründet“, …)
12 Ablehnung als
„offensichtlich
unbegründet“
13 Ablehnung als
„unzulässig“ (wegen
Zuständigkeit eines anderen „Dublinstaats“)
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
14
15
16
16
107
Schema des Asylverfahrens in De
10
14 Klagemöglichkeit für besseren
Schutzstatus
11
15 Klage innerhalb
zwei Wochen
(mit aufschiebender
Wirkung)
12
16 Klage innerhalb
einer Woche verbunden mit Eilantrag zur Anordnung
aufschiebender
Wirkung
13
108
17 Verwaltungsgericht gibt
Eilantrag statt
18 Verwaltungsgericht lehnt
Eilantrag ab
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
19 Verwaltungs
gericht entscheidet über die Klage
20 „Positive“ Entscheidung des BAMF und/
oder des Gerichts:
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis;
Personen mit Asyl und
Flüchtlingsstatus: nach
drei Jahren (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
21 „Negative“ Entscheidung des BAMF
und des Gerichts: Ausreisepflicht, Abschiebung oder Duldung,
falls Abschiebung nicht
möglich
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
Quelle: Darstellung nach: Informationsverbund Asyl und Migration e. V. (Hrsg.): Basisinformationen für die Beratungspraxis Nr. 1: Das Asylverfahren in Deutschland, Juli 2015
s in Deutschland (2 von 2)
109
Gemeinsam
stark!
B
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ist die Bildungsgewerkschaft im DGB.
Die GEW vertritt die Interessen von mehr
als 280.000 Mitgliedern, die in pädagogischen und wissenschaftlichen Berufen
arbeiten: in Kindertagesstätten, Schulen,
Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung. Wir treten dafür ein, jedem
Menschen bestmögliche Bildung zu ermöglichen. Inklusion statt Ausgrenzung
ist unsere Maxime.
Mach mit! Gewerkschaft wirkt!
www.gew.de/mitgliedwerden
Kleines ABC des Asyl- und Aufenthaltsrechts
111
Impressum
GEW-Hauptvorstand, Organisationsbereich Jugendhilfe
und Sozialarbeit, Reifenberger Str. 21, 60489 Frankfurt am
Main, juhi@gew.de
In Kooperation mit
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
Deutsches Jugendinstitut München
Texte und Redaktion: Dr. Thomas Meysen, Susanne Achterfeld (DIJuF); Birgit Riedel, Christiane Meiner-Teubner (DJI);
Bernhard Eibeck, Sarah Holze, Sibylle Wrede (GEW)
Verantwortlich: Norbert Hocke (GEW)
Gestaltung: Werbeagentur Zimmermann GmbH,
Frankfurt am Main
ISBN: 978-3-944763-39-2
Artikel-Nr.: 2072
Bestellungen ab 20 Stück über www.gew-shop.de
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Oktober 2016
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Asyl- und
Aufenthaltsrecht