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Bis zum 1. April 1913 wurde Las Schulgeld für die höheren Schulen burd)
die Steuereinzieher eingezogen. Von diesem Zeitpunkt üb trat eine Änderung in
sofern ein, als das Schulgeld in der Gemeindehauptkassc eingezahlt werden mußte.
Da dieses Verfahren sich nicht bewährte, wurde die Einziehung des Schulgeldes in
jeder höheren Lehranstalt einer Lehrperson gegen Vergütung übertragen.
Dieses Verfahren besteht seit dem 1. April 1916 und hat sich bis jetzt bewährt.
Die bisher im Auftrage und für Rechnung der Reichs- und Staatskassen
gezahlten Ruhegelder, Witwengelder usw. mußten wegen der ständig wachsenden,
durch den Krieg hervorgerufenen Arbeitslast (Lebens- und Futtermittelversorgung,
Kriegsunterstützung usw.) .und wegen Mangels an Arbeitskräften vom 1. April
1917 ab eingestellt werden.
Neben den Zahlungen für die Gemeinde hat die Hauptkasse aufEr suchen
>Geldbeträge für folgende auswärtige Behörden einzuziehen oder zwangsweise bei
zutreiben :
1. für die Reichsbchördcn: im Auslande gezahlte Unterstützungen und son
stige Auslagen, die von den hier wohnhaften Angehörigen durch Vermitt
lung der Gesandtschaften und Konsulate und des Auswärtigen Amtes
wieder eingezogen werden müssen,
2. für sämtliche deutsche« Staatsbehörden (auch der außerpreußifchen): alle
öffentlichen Staatsabgaben wie Domänengefülle, Bergwerksabgaben,
Stempelkosten usw.,
3. für die Provinzialverwaltung: Landfeuersozietätsbeiträge, Chausseegelder
und andere Provinzialabgaben.
4. für die Krcisverwaltung: Beiträge für den Kveisverein, das Rote Kreuz
und die Invalidenversicherung, Wandergewerbesteuern,
5. für sämtliche Kommunalverwaltungen des Reiches: alle Kommunalab
gaben, wie Bau- und Friedhofsgebühven, Desinfektionskosten, Pflaster-
kosten, Schulgelder, Kosterworschllsse, Kurkosten, Gewerbegerichtskosten,
Schlachtzinse, Marktstandsgelder, Strafen usw.,
6. für sämtliche Krankenkassen, Bcrussgcnossenschaftcn und Innungen: Bei-
träge, Umlagen, Vorschüsse uwd Strafen,
7. für die Potsdamer Handelskammer und die Brandcnburgischc Landwirt
schaftskammer: Beiträge,
8. für das Schiedsgericht, für Arbeiterversichernng in Berlin und für sämt
liche Gewerbe- und Kaufmannsgerichte: die ausgeklagten Ansprüche und
die Gebühren hierfür.
Alle Steuerrückstände werden von der Steuerkasse beigetrieben.
Zur Kräftigung des Standes der Reichsbank und damit auch des Ansehens
unserer Währung ist durch Reichs- und Staatsbehörden die Förderung des bar
geldlosen Verkehrs wiederholt empfohlen worden. Der Gemeindevorstand hat des
halb die Kassen angewiesen, den Bargeldverkehr noch mehr wie bisher einzuschrän
ken und von dem bargeldlosen Verkehr ausgiebigen Gebrauch zu machen. Die Ein
richtungen, die zu diesem Zwecke bereits bestanden, sind erheblich erweitert und ver
mehrt worden, sodaß für den bargeldlosen Zahlungsverkehr der Gemeindeverwaltung
jetzt folgende Möglichkeiten vorhanden sind:
1. Die Konten bei der:
Dresdner Bank, Wechselstube W, hier, Ost,
Dresdner Bank, Wechselstube All, hier, West,
Darmstädter Bank, Wechselstube Q, hier, West,
Delbrück, Schickler u. Co., Berlin,
Bank des Berliner Kafsenvcreins in Berlin
a) durch Bankscheck (Barscheck),
b) durch Verrechnungsscheck,
c) durch Ueberweisung von Bank zu Bank,
2. das Postscheckkonto 4024
a) durch Zahlkarbe,
b) durch Postscheck (Barscheck).
c) durch Ueberweisung von Konto zu Konto.
Die Einzahler und Empfänger werden bei jeder Gelegenheit mündlich und
schriftlich auf die Einrichtungen hingewiesen und veranlaßt, sich durch Errichtung
eines Bank- oder Postscheckkontos dem bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuschließen.