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Die Bedürftigkeit ist in der Regel als vorliegend anerkannt morden, wenn die Be-
trcsscnden im wesentlichen nur ans Ruhegehalt, Witwen- und Waiscngeld angewiesen waren.
IV. Infolge Gemeinhebeschlitsses voin 10. September 1010 wurde abermals eine
einmalige Kriegsteueningszulagc gewährt nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Zulage für kinderlos Verheiratete bcinig mindestens 500 M. und höchstens 1000 9)1.;
sic wurde im einzelnen wie folgt berechnet:
Zn einem Grundbctraqc von 250 M. trat der volle Betrag des monatlichen rnbc-
gedaltsfäkigcn Dicnstcinkommcns hinzu — jedoch ohne Wohnungsgcld. — Bei den
Beamten, deren Wohnungsgeld in dem Gchalisbcrragc mit entstellten ist, sind fol
gende Beträge in Abzug gebracht worden und zwar die staatlichen Sätze:
a) bei den, höheren Beamten 1300 M„
b) bei den mittleren Beamten 800 M.,
c) bei den unteren Beamten 480 M.
Ter sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag ist, soweit er unter 500 M. zurück
blieb, auf 500 M. erhöht, soweit er !000 M überstieg, auf 1000 M. ermäßigt worden.
2. Verheiratete mit Kindern erhielten für jedes zu versorgende Kind unter 18 Jahren
eine weitere Zulage von 10 Prozent der sich aus vorstehender Berechnung ergebenden
Summe.
:! Unverheiratete erhielten 70 Prozent der für kinderlos Verheiratete geltenden Zulagen,
also mindestens 350 M. und höchstens 700 M
4. Diejenigen Personen, welche neben der Besoldung freie Naiuralvcrpflcgung gegen fest
stehende Entschädigung geniesten, erhielten 40 Prozent der für kinderlos Verheiratete
geltenden Zulage, also mindestens 200 M. nnd höchstens 400 M.
5. Die zum Heeresdienst cinberiikencii verheirateten Beamten und Lehrpersonen erhielten
auch die einnialigc Kricgstcucrungszulagc in dcinselbcn VcrbältniS, in welchcni sic di-:
lausende Zulage bezogen, iiämtich 50 Prozent der nach Ziffer 1 nnd 2 zu berechnenden
Zulage.
6. Die ständig beschäftigte» weiblichen unverheirateten Angestellten, die ständig beschäf
tigten verheirateten Bürogehilfin, die Maschinisten. Heizer. Schuldicncr, Straßenauf-
scbcr und Wächter der Gemeinde erhielten 75 Prozent der ihnen durch Gemeinde-
beschluß vom 30. Mai 1918 bewilligten lmifcndcn jährlichen Kriegstcuerungszulage und
für jedes zu versorgende Kind eine Zulage von 10 Prozent dieses Betrages; ebenso die
im Heeresdienst stehenden verheirateten Privatdienstvcrpflichtclen (Bürogcbilfen, Tcch-
niker, Schutdiencr, Ataschinistcn usw.).
7. Tic für eingezogene Beamte eingestellten Bürohilfskräftc erhielten keine Kricgstcue-
rnngszulagc, da deren Bezüge (Stunden- und Wochenlöhne) von Zeit zu Zeit auf-
gebcffert wurden. Den Arbeitern find besondere Kricgslohnzuschlägc gezahlt worden.
V. Zufolge Gemcindobeschlufses vom 4. November 1918 ist eine einmalige
Kriegstenerungs u n t e r st ü tz u n g gezahlt worden:
an die nicht zum Heeresdienst einberufenen Volksschullehrer und Beamten
mit einen, Jahresgehalt bis 5:100 M. in Höhe von je 200 M., den Lehrerinnen
eine solche von je 100 M.,
- an die zum Hecrcsdicnst einberufenen Volksschullchrer und Beamten mit ciueni
Gehalt bis 5300 M. von je 100 .M.
Ferner wurde vcn zum Hecrcsdicnst einberufenen Beamten und Ange
stellten ohne O ff i z i c r s r a » g zu der ihnen durch Gemcindebefchlust
vom 16. 9. 1918 bewilligten einmaligen Kriegstcncrungszulagc von 50 •/«
die Kinderzulagc zu vollen Sätzen gezahlt.
Den Kricgshilfskräftcn, Boten und Arbeitern der Gemeinde
eine einmalige Kriegstcuerungszulage nach folgenden Grundsätzen:
Wenn die Bcschäftigungsdancr bei der Gemeinde am 1. September 1918 betrug:
a) bis zu einem Vierteljahr oder kürzere Zeit 50 M.,
b) über ein Vierteljahr bis zu einem Jahr 100 „ ,
c) über 1 Jahr bis 2 Jahren 150 „ ,
d) über 2 Jahre 200 „ .
Den Arbeitern wurden austcrdem noch 25 M. für jedes Kind gezahlt. Der
Geuunndcbcschlnß von, 16. September 1918 ist dahin geändert worden, daß den auf
Privatdicnstocilrag Angestellte» allgemein 75 % der. laufenden Teuerungszulage und
's soweit sic länger als 2 Jahre im Dienste der Gemeinde standen, mindestens 200 M.
gezahlt wurden. Ebenso find den Wächtern der Gemeinde statt 90 M. 100 M. gezählt
worden.
VI. Auf (stemeindcbeschluß vom 16. Dezember 1918 ist wiederum eine außer
ordentliche einmalige KriegsteuerungKzulagc an Beamte, Lehr
personen der höheren Schulen, Privatdicnstvcrpflichtete
einschließlich der Kriegshilfskräfte und der Arbeiter
gewährt worben uni* zwar erhielten:
a) die verheirateten Beamten und Lehrpersonen an den höheren Schulen (ein
schließlich der noch im Heeresdienst befindlichen) in folgenden Gruppen:
Gruppe .1: Unterbcamte, Diätarc usw. 70V M.,
Gruppe II: Mittlere Beamte (ausschließlich der Diätarc) und die
Lehrkräfte mit Ausnahme der unter ® bezeichneten 800 M.,
Gruppe III: Obere Beamte, Direktoren der höheren Schulen,
-Obarlclircr, Obcrlehrcrinnen. Oberlmidmeffer usw. 900 M.,
Gruppe IVr'DiV besoldeten Gcmcindevorstandsmitglicder und der
Gcmcindebaurar . 1000 N.,
daneben für jedes Kind um er 18 Jahren 150 M. Zulage;
b) die Ledigen, die Angehörige in ihrem Haushalt unterhalten, eine solche für
Verheiratete ohne Kinder;
c) die Ledigen, die Angehörige nicht unterhalten, 70 % der Sätze für Ver
heiratete ohne Kinder, d. i.
in Gruppe I 490 M.,
„ „ II 560 M.,
„ . III 630 M..
. . IV 700 M
Ferner erhielten die Beamten. Angestellten und Lehrpersonen an den höheren
Schulen zu der ihnen durch Gcmcindebeschluß vom 16. September 1918 bewilligten ein-
nnüißen Kricyoteuerungszulage nach staatlichen Sätzen den Unterschied zwischen der staat
lichen und der letzten Berliner Teuerungszulage, (wie oben.)