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Volume No 19, 6. Juni 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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dieselbe ohne Anstanden gewahren; wenn er aber demnächst wegen feiner Re« 
muneratlon Anspruch an die Kommune machen will, so muß er 
und ihr überlassen, 
ob und welche 
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4) dieser sofort von dem Falle Anzeige machen, 
andere Vorkehrungen sie zur Heilung des ihrer Sorge anheimfallenden Armen 
treffen will, und nur in dem Falle, wenn die Gemeine von dem Arzte die 
Fortsetzung der Kur verlangt, oder, in gefährlichen Fällen, keine anderweitige 
Anstalten dazu trifft, und den Arzt also in die Nothwendigkeit setzt, mit seinen 
Hülfsleistungen zur Rettung des Lebens und der Gesundheit des armen Kran« 
ken fortzufahren, ist derselbe von der betreffenden Gemeine die Bezahlung sei« 
nes raxmaßiqen Honorars zu fordern befugt. 
5) Die Verpflichtungen der besoldeten Armen-Aerzte gegen die Kommunen, so 
wie überall, so insbesondere auch Rücksichrs der Frage, in wie fern sie zur Be« 
Handlung solcher kranken Armen verpflichtet sind, die einer andern, als derjeni« 
gen Ortsgcmekne angehören, von welcher sie als Armen-Aerzte angenommen 
worden, sind zunächst und hauptsächlich nach dem Seitens der Kommunen mit 
ihnen abgeschlossenen Vertrage, oder der dessen Stelle vertretenden Instruk 
tion zu beurtheilen: 
die 
0)-wo aber diese nicht entscheiden, ist der besoldete Armen-Arzt verbunden, 
ärzlkche Behandlung auch derjenigen Kranken unentgeldlich zu übernehmen, 
welcher sich anzunehmen die besoldende Geweine gesetzlich verpflichtet ist, ob 
gleich sie zu ihr nicht gehören und deshalb die besoldende Gemeine Ersatz ihrer 
Auslagen von einer andern Behörde zu fordern berechtigt ist. 
Berlin, den 10ten April 1821. 
Ministerium der geistlichen, Unterrichts« und 
Medizinal «Angelegenheiten, 
von Allenstein. 
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Ministerium des Innern und 
der Polizei. 
von S ch u ck m a n n- 
An 
die Königs. Regierung 
zu Minden. 
Abschrift vorstehender Verfügung zur Nachricht und Achtung. 
Berlin, den lOten April 1821. 
von Altenstekn. von Schuckmann. 
Ministerium der geistlichen, Unterrichts « und 
Medizinal. Angelegenheiten 
und 
>. 
, » 
Ministerium des Innern und der Polizei. 
An 
die Königs. Regierung 
zu Berlin. 
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