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Es finden daher in Bezug auf das Verfahren bei Vergehungen, welche von
solchen beurlaubten Ersahmannschaften verübt werden, alle diejenigen Vorschriften
Anwendung, welche wegen des Verfahrens bei Vergehungen der beurlaubten Land«
wehrmänner und der zur Kriegesreserve gehörigen Soldaten ertheilt worden sind.
Hiernach hat das Königliche Kammergericht sowohl sich selbst zu achten, als
auch die Gerichte seines Jurisdiktions-Bezirks durch die Amtsblätter anzuweisen.
Berlin, den 2lsten April 182t.
An
das Königliche Kammergericht.
Der Justiz-Minister
v. Kircheisen.
wird Hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und haben sich die Untergerichte,
im Departement des Kammergerichts, darnach zu achten.
Berlin, Len 3cen Mai 1821.
No. 8. Sämmtliche Untergerkchte werden hierdurch angewiesen, künftig allen bei der
Königlichen Regierung einzureichenden Gesuchen wegen Zahlung von Kosten aus
dem Malefizfond jedesmal die vollständigen Rechnungen, die Festsetzungsverfügungen
und die Untersuchungsakten beizufügen.
Berlin, den 7ren Mai 1821.
Bei
Einrichtung
Kreisgerkchten für die mir der
Patrimonial - Gerichtsbarkeit versehenen Besitzungen und mit Rücksicht auf eine
künftig bleibende Vereinigung derselben mit benachbarten Stadtgerichten, darf
künftig denjenigen, welche Justiliariate übernehmen, die Annahme derselben nur
interimistisch, bis zur Bildung der Kceisgerichte, oder der definitiven Vereini
gung der Patrimonialgerichce mit benachbarten Stadtgerichten, gestattet
ernach sind kn Zuktinft die Gesuche
Gerichcshcrren oder designkrten Ge-
richtshalrer
/
Justiliariats
einzurichten
Berlin, den 1-Lten Mai 1821.
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