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Volume No 17, 23. Mai 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Es finden daher in Bezug auf das Verfahren bei Vergehungen, welche von 
solchen beurlaubten Ersahmannschaften verübt werden, alle diejenigen Vorschriften 
Anwendung, welche wegen des Verfahrens bei Vergehungen der beurlaubten Land« 
wehrmänner und der zur Kriegesreserve gehörigen Soldaten ertheilt worden sind. 
Hiernach hat das Königliche Kammergericht sowohl sich selbst zu achten, als 
auch die Gerichte seines Jurisdiktions-Bezirks durch die Amtsblätter anzuweisen. 
Berlin, den 2lsten April 182t. 
An 
das Königliche Kammergericht. 
Der Justiz-Minister 
v. Kircheisen. 
wird Hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und haben sich die Untergerichte, 
im Departement des Kammergerichts, darnach zu achten. 
Berlin, Len 3cen Mai 1821. 
No. 8. Sämmtliche Untergerkchte werden hierdurch angewiesen, künftig allen bei der 
Königlichen Regierung einzureichenden Gesuchen wegen Zahlung von Kosten aus 
dem Malefizfond jedesmal die vollständigen Rechnungen, die Festsetzungsverfügungen 
und die Untersuchungsakten beizufügen. 
Berlin, den 7ren Mai 1821. 
Bei 
Einrichtung 
Kreisgerkchten für die mir der 
Patrimonial - Gerichtsbarkeit versehenen Besitzungen und mit Rücksicht auf eine 
künftig bleibende Vereinigung derselben mit benachbarten Stadtgerichten, darf 
künftig denjenigen, welche Justiliariate übernehmen, die Annahme derselben nur 
interimistisch, bis zur Bildung der Kceisgerichte, oder der definitiven Vereini 
gung der Patrimonialgerichce mit benachbarten Stadtgerichten, gestattet 
ernach sind kn Zuktinft die Gesuche 
Gerichcshcrren oder designkrten Ge- 
richtshalrer 
/ 
Justiliariats 
einzurichten 
Berlin, den 1-Lten Mai 1821. 
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