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Volume No 16, 9. Mai 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Berlin, den 9. Mai 1821. 
Al lg 
setz^sa 
^)as 5ce Stück der ( allgemeinen Gesetzsammlung enthält unter 
No. 644. Die Erklärung wegen der zwischen der Königlich. Preußischen und 
der Fürstlichen Negierung jüngerer Linie Neuß von Plauen verabre. 
deten Übereinkunft in Betreff der gegenseitigen Uebernahme der Da« 
gabunden und Ausgewiesenen. Dom Äen April 1821; 
und unter 
No.^ 648. Das Gesetz wegen Aufhebung der Verlautbarung und Bestätigung 
der Verträge über unbewegliche Güter. Dom 23sten April 1821. 
Verordnungen und Bekanntmachungen der Rönigsichen 
Regierung zu Berlin. 
Nachstehende Allerhöchste Kabinetsordre wird aus Veranlassung des Herrn Für, 
ßen Staatskanzlers Durchlaucht hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Da in Gemäßheit Meiner Verordnung vom 17ten Januar 1820, Gesetzsamm 
lung Nn 577., für die gesummte Staatsschuld, mithin auch für die bei weitem den 
größten Theil derselben bildenden Staatsschuldscheine, das gestimmte Vermögen und 
Eigenthum des Staats, insbesondere die sämmtlichen Domainen, Forsten und saku- 
larisircen Güter im ganzen Umfange der Monarchie, bloß mit Ausschluß der, welche 
für das Krön«Fideiconnnkß bestimmt-sind, zur Sicherheit haften, die regelmäßige 
Verzinsung derselben aber, durch die der Hauptverwaltung der Staatsschulden, un 
ter besonderer Verantwortlichkeit überwiesenen Revenüen jener Hypothek sicher gestellt 
ist, so bestimme Ich hiermit, daß zinsbar ausstehende oder unterzubringende Kapita« 
Isen der Kirchen, Schulen, milden Stiftungen und aller anderen öffentlichen Anstal, 
len, der unter Vormundschaft stehenden Personen, wenn ihre Vormünder oder Ku« 
raroren darauf antragen, so wie endlich der Derlassenschafts- und Kredit-Massen, 
wenn die durch den Kurator jedesmal von Amtswegen darüber schriftlich zu befra 
genden resp. Erb-Jnteressenten und Kreditoren es nach der Mehrheic beschließen, zum 
Ankäufe von Staatsschuldscheinen verwendet werden können. 
)( 1 Eben 
No. 37. 
Allerhöchste 
Kabinetg- 
Ordre vom 3. 
Maii82i, be 
treffend die 
Annahme 
von StaatS- 
Schuldschei- 
nen als Pu- 
pillar - und 
Depositar« 
mäßige Si 
cherheit.
	        
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