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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Berlin.
No. 14. ■
Berlin, den 25. April 1821.
Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen
Regierung zu Berlin.
Es sind von mehreren Seiten Zweifel darüber vorgebracht worden, kn wiefern eine
Regierung befugt sek, umherziehenden Personen einen Gewerbeschein zu ertheilen,
vermöge dessen sie auch in andern Regierungs-Bezirken, oder wohl gar im ganzen
Lande, ihr Gewerbe treiben dürften, auch ob in solchen Fällen die Gewerbesteuer nur
einmal oder öfter entrichtet werden solle. - .
Ungeachtet diese Zweifel bereits verschiedentlich speziell beantwortet worden sind,
so halten die unterzeichneten Ministerien es doch für nöthig, um der Uebereinstim
mung willen, hierüber, mit Vorbehalt der Bestimmungen des künftigen Hausir-
Gesetzes, folgende Anordnungen zu ertheilen:
1) Die polizeiliche Qualifikation muß vor der Ertheklung eines Hausir-Gewerbe-
Scheins allemal geprüft werden, und feststehen, und darf durchaus nicht in
eine leere Formalität ausarten, sondern muß auf einer genauen Kenntniß der
persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse des Subjects und seines bisherigen
Lebenswandels beruhen, womit es um so strenger zu nehmen ist, jemehr das
gewählte Gewerbe die öffentliche Sicherheit, den rechtlichen Gewerbsbetrieb
und das Finanz-Interesse gefährden kann; auch muß der inländische Hausirer
einen bestimmten Wohnsitz im Lande haben.
Ausländer, — sofern überhaupt ihre Zulassung zum Hausir «Gewerbe km
Jnnlande gestattet ist — welche nicht schon als rechtliche Männer bekannt sind,
müssen sich über ihre Unbescholtenheit durch unzweideutige Zeugnisse ihrer Orts
obrigkeit ausweisen und nöthkgenfalls eine Caurion stellen.
Wenn nun auch in der Voraussetzung, daß ein so zur Zulassung zum Ge-
werbsbetrkeb mit Umherziehen qualificirr befundenes Subjekt ohne polizeiliche
Gefahr seine Wanderungen über die Grenzen eines einzelnen Regierungsbezirks
hinaus erstrecken dürfte, so könnte doch leicht alsdann die Zahl der Hausirenden
sich weit über den Bedarf vermehren.
)( 1
Aus
Nb. 33.
Die Ertei
lung derHaur
sir-Gewerbe
scheines. :c.