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Band No 14, 25. April 1821

Volltext: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Amts-Blatt 
der 
Königlichen Regierung zu Berlin. 
No. 14. ■ 
Berlin, den 25. April 1821. 
Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen 
Regierung zu Berlin. 
Es sind von mehreren Seiten Zweifel darüber vorgebracht worden, kn wiefern eine 
Regierung befugt sek, umherziehenden Personen einen Gewerbeschein zu ertheilen, 
vermöge dessen sie auch in andern Regierungs-Bezirken, oder wohl gar im ganzen 
Lande, ihr Gewerbe treiben dürften, auch ob in solchen Fällen die Gewerbesteuer nur 
einmal oder öfter entrichtet werden solle. - . 
Ungeachtet diese Zweifel bereits verschiedentlich speziell beantwortet worden sind, 
so halten die unterzeichneten Ministerien es doch für nöthig, um der Uebereinstim 
mung willen, hierüber, mit Vorbehalt der Bestimmungen des künftigen Hausir- 
Gesetzes, folgende Anordnungen zu ertheilen: 
1) Die polizeiliche Qualifikation muß vor der Ertheklung eines Hausir-Gewerbe- 
Scheins allemal geprüft werden, und feststehen, und darf durchaus nicht in 
eine leere Formalität ausarten, sondern muß auf einer genauen Kenntniß der 
persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse des Subjects und seines bisherigen 
Lebenswandels beruhen, womit es um so strenger zu nehmen ist, jemehr das 
gewählte Gewerbe die öffentliche Sicherheit, den rechtlichen Gewerbsbetrieb 
und das Finanz-Interesse gefährden kann; auch muß der inländische Hausirer 
einen bestimmten Wohnsitz im Lande haben. 
Ausländer, — sofern überhaupt ihre Zulassung zum Hausir «Gewerbe km 
Jnnlande gestattet ist — welche nicht schon als rechtliche Männer bekannt sind, 
müssen sich über ihre Unbescholtenheit durch unzweideutige Zeugnisse ihrer Orts 
obrigkeit ausweisen und nöthkgenfalls eine Caurion stellen. 
Wenn nun auch in der Voraussetzung, daß ein so zur Zulassung zum Ge- 
werbsbetrkeb mit Umherziehen qualificirr befundenes Subjekt ohne polizeiliche 
Gefahr seine Wanderungen über die Grenzen eines einzelnen Regierungsbezirks 
hinaus erstrecken dürfte, so könnte doch leicht alsdann die Zahl der Hausirenden 
sich weit über den Bedarf vermehren. 
)( 1 
Aus 
Nb. 33. 
Die Ertei 
lung derHaur 
sir-Gewerbe 
scheines. :c.
	        
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