Path:
Volume No 12, 4. April 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

54 
No. 28. 
Die Ausfüh 
rung des 
Baues der 
Du ndeb rücke 
hierselbsi auf 
Entreprise. 
Titel „an Frachclohn" eingezogen worden; nicht minder haben durch Ansetzung 
von Provisionen neben den festgestellten Schaffnergebühren, durch unrichtige Be 
rechnung von Aufladegeldern u. s. w. hin und wieder Betrügereien Statt gefunden, 
Lurch welche Auswärtige übervorrheilt und in Schaden gebracht worden sind. 
Wenn gleich von Zeit zu Zeit diesen Mißbräuchen Verbote entgegengestellt 
wurden, so hat doch die Erfahrung gelehrt, daß dieselben sehr oft unbeachtet geblie- 
bcr> sind. 
Wir sehen uns daher veranlaßt, das handeltreibende Publikum hierauf auf 
merksam zu machen, und indem wir demselben die Pflicht auferlegen, seine Gehül 
fen überall kn den Schranken der Ordnung zu erhalten und nicht zu dulden, daß 
fernerhin zum größten Nachtheil des öffentlichen Verkehrs von ihnen Discretions- 
gelder, Provisionen und andere Gelder bei Versendungen von Waaren, von dem 
Empfangerderselben, eingezogen werden, bemerken wir zugleich, Laß den Schaff 
nern, bei Vermeidung der geschlichen Strafen, aufgegeben worden ist, keine höhe 
ren als die bedungenen Frachtsätze in die Frachtbriefe aufzunehmen, ihre Gebühren 
in der durch die Schaffner, Instruktion festgestellten Art zu berechnen, und auch ih 
rerseits darauf zu halten, daß die Kommis derselben weder selbst Schaffnergeschafte 
besorgen, noch überhaupt da, wo sie für ihre Herren thätig sind ein Mehreres, als 
diesen zustehet, an Provisionen zu erheben, sich unterfangen. 
Welche Pflichten den Schaffnern bei Ausübung ihrer Dienstgefchafte obliegen, 
und welche Gebühren von denselben erhoben werden können, geher aus den Dienst- 
Instruktionen hervor, die nicht nur auf der hiesigen Börse, sondern auch im Kö 
niglichen Haupt-Steueramte für den äußern Verkehr zur Einsicht eines Jeden, dem 
daran gelegen, bereit liegen. 
Berlin, den 2tsten März 1821. 
Höheren Bestimmungen zu Folge soll der beabstchtete Neubau der im Lustgar 
ten Hierselbst belegcnen Hundebrücke, mit Ausschluß der dazu erforderlichen Kunst- 
arbeiten, in Entreprise ausgegeben werden. Die Bedingungen, unter welchen die 
Ausführung dieses Baues einem General-Uncernehmer überlassen werden soll, sind 
in unserer Registratur niedergelegt worden, und können dort in den gewöhnlichen 
Dicnststunden eingesehen werden. Die Art und Weise, wie der Bau auszuführen, 
ist aus der eben daselbst befindlichen Beschreibung zu entnehmen, zu deren näheren 
Erläuterung das Modell eines Theils der Brücke, die betreffenden Zeichnungen, so 
wie eine Detail-Nachweksung der Arbeits-Gegenstände, vorhanden sind. 
Das Könkgl. Hohe Ministerium des Handels Hat sich die Genehmigung der, 
Behufs Uebernahme des Baues, erfolgenden Anerbietungen vorbehalten, und es ist 
zu deren Verlautbarung ein Termin auf den I4ren April d. I., Vormittags um 
40 Uhr, vor den, von uns dazu ernannten Kommissarien, den Regierungsrathcn 
Triest und Siber anberaumt worden. v# 
Indem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.