54
No. 28.
Die Ausfüh
rung des
Baues der
Du ndeb rücke
hierselbsi auf
Entreprise.
Titel „an Frachclohn" eingezogen worden; nicht minder haben durch Ansetzung
von Provisionen neben den festgestellten Schaffnergebühren, durch unrichtige Be
rechnung von Aufladegeldern u. s. w. hin und wieder Betrügereien Statt gefunden,
Lurch welche Auswärtige übervorrheilt und in Schaden gebracht worden sind.
Wenn gleich von Zeit zu Zeit diesen Mißbräuchen Verbote entgegengestellt
wurden, so hat doch die Erfahrung gelehrt, daß dieselben sehr oft unbeachtet geblie-
bcr> sind.
Wir sehen uns daher veranlaßt, das handeltreibende Publikum hierauf auf
merksam zu machen, und indem wir demselben die Pflicht auferlegen, seine Gehül
fen überall kn den Schranken der Ordnung zu erhalten und nicht zu dulden, daß
fernerhin zum größten Nachtheil des öffentlichen Verkehrs von ihnen Discretions-
gelder, Provisionen und andere Gelder bei Versendungen von Waaren, von dem
Empfangerderselben, eingezogen werden, bemerken wir zugleich, Laß den Schaff
nern, bei Vermeidung der geschlichen Strafen, aufgegeben worden ist, keine höhe
ren als die bedungenen Frachtsätze in die Frachtbriefe aufzunehmen, ihre Gebühren
in der durch die Schaffner, Instruktion festgestellten Art zu berechnen, und auch ih
rerseits darauf zu halten, daß die Kommis derselben weder selbst Schaffnergeschafte
besorgen, noch überhaupt da, wo sie für ihre Herren thätig sind ein Mehreres, als
diesen zustehet, an Provisionen zu erheben, sich unterfangen.
Welche Pflichten den Schaffnern bei Ausübung ihrer Dienstgefchafte obliegen,
und welche Gebühren von denselben erhoben werden können, geher aus den Dienst-
Instruktionen hervor, die nicht nur auf der hiesigen Börse, sondern auch im Kö
niglichen Haupt-Steueramte für den äußern Verkehr zur Einsicht eines Jeden, dem
daran gelegen, bereit liegen.
Berlin, den 2tsten März 1821.
Höheren Bestimmungen zu Folge soll der beabstchtete Neubau der im Lustgar
ten Hierselbst belegcnen Hundebrücke, mit Ausschluß der dazu erforderlichen Kunst-
arbeiten, in Entreprise ausgegeben werden. Die Bedingungen, unter welchen die
Ausführung dieses Baues einem General-Uncernehmer überlassen werden soll, sind
in unserer Registratur niedergelegt worden, und können dort in den gewöhnlichen
Dicnststunden eingesehen werden. Die Art und Weise, wie der Bau auszuführen,
ist aus der eben daselbst befindlichen Beschreibung zu entnehmen, zu deren näheren
Erläuterung das Modell eines Theils der Brücke, die betreffenden Zeichnungen, so
wie eine Detail-Nachweksung der Arbeits-Gegenstände, vorhanden sind.
Das Könkgl. Hohe Ministerium des Handels Hat sich die Genehmigung der,
Behufs Uebernahme des Baues, erfolgenden Anerbietungen vorbehalten, und es ist
zu deren Verlautbarung ein Termin auf den I4ren April d. I., Vormittags um
40 Uhr, vor den, von uns dazu ernannten Kommissarien, den Regierungsrathcn
Triest und Siber anberaumt worden. v#
Indem