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Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
Regierung zu Berlin.
^)urch die Verfügung des Königs. Hohen Handels-Ministerik vom 25sten Februar
1S21, ist festgesetzt worden, daß von Sedez-Kalendern an Honorar nur Ein Thaler
pro Ein Tausend Stück, gleich den Komtoir, Kalendern zu erheben sek.
Berlin, den 20sten März 1821.
Höheren Bestimmungen zu Folge soli der beabstchtete Neubau der im Lustgar.
ten Hierselbst belegenen HunLebrücke, mit Ausschluß der dazu erforderlichen Kunst-
arbeiten, in Entreprise ausgegeben werden. Die Bedingungen, unter welchen die
Ausführung dieses Baues einem General-Unternehmer überlassen werden soll, sind
in unserer Registratur niedergelegt worden, und können dorr in den gewöhnlichen
Dkenststunden eingesehen werden. Die Art und Weise, wie der Bau auszuführen,
ist aus der eben daselbst befindlichen Beschreibung zu entnehmen, zu deren näheren
Erläuterung das Modell eines Theils der Brücke, die betreffenden Zeichnungen, so
wie eine Detail-Nachweisung der Arbeits-Gegenstände, vorhanden sind.
Das Königs. Hohe Ministerium des Handels Hat sich die Genehmigung der,
Behufs Uebernahme des Baues, erfolgenden Anerbietungen vorbehalten, und es ist
zu deren Verlautbarung ein Termin auf den l^cen April d. I., Vormittags um
10 Uhr, vor den, von uns dazu ernannten Kommissarien, den Negicrungsrachcn
Triest und Siber anberaumt worden.
Indem wir solche zuverläßkge Männer, welche Lust haben, auf eine so wichtige
Bau-Ausführung einzugehen, und im Stande sind, die erforderliche Kaution zu
bestellen, einladen, in diesem Termine zu erscheinen und ihre Geldsorderungen kund
zu thun, machen wir zugleich bekannt, daß in Gemäßheit des §. 2 der Bedingun
gen sich auch eine Societät zur Uebernahme des Baues bilden darf, die Anerbietun
gen derselben aber durch einen gehörig legicimirten Bevollmächtigten im Termine
geschehen müssen. Berlin, den Ören Marz 1821.
No. 23.
Das von den
Sedez-Kalen-
dern zu erhe
bende Hono
rar.
No. 24.
Die Ausfüh«
rnng des
Baues der
Hundebrücte
krerselbn auf
Entreprise.
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