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.andere AN
nicht behaupt
aMerrrauten. Personen nicht beschuhen
Es lieg c ihnen-jedoch auch in -Lesen Fallen
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Waffen
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gelinde Mittel fruchtlos angewandt sindtz- und nur, «W» $et Widerstand so
stark ist, daß er nicht anders, . als vstt gewastnetep Hand überwunden werden
ff-M,.,Md auchchqnn aych mit »nögttchster Schonung Mgebrauchen...„£■
Kommen die Beamten hiernach <n den Fall, die Waffen gebrauchen i° müssen,
so müssen sie, bis -einer Dienstkleidung wegen km Allgemeinen Bestimmungen
erfolgen, das, in Gemäßheit« H'lW. der Zollordnung Ävm Lösten Mm
zu führende Brustschild unverdeckr tragen.
Dies wird Hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht
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Höheren Bestimmungen zu Folge soll der beabsichtete Neubau der km Lustgar, dio. 22.
ten Hierselbst bclegcnen Hundcbrücke, mit Ausschluß der dazu erforderlichen Kunst- D^^lüb-
arbeiren, kn Entreprise ausgegeben werden." Die Bedingungen, nnrer welchen die Baues der
Ausführung dieses Baues einem General Alnrernehmer überlasten werden soll, sind Hundebrückr^
nen dort'rn den gewöhnlkchey'Entreprise.
DienstffunLen eingesehen werden. Die Art und Weife. ' £f> r
kn unserer
i.st aus der eben daselbst befindlichen Beschreibung zu entnehmen, zu deren näheren
Erläuterung das Modell eines Theils der-Brücke, die berrEenden Zeichnungen, so
wie eine Derakl,Nachweisung der Arbeits-Gegenstände, vorhanden sind. ^
"Das Königs. Hohe Ministerium des Handels hat sich die Genehmigung Her,
Behufs Uebernahme des Baues, erfolgenden Anerbietungen vorbehalten, sind cs ist
zu deren Verlautbarung ein Termin auf den 14ren April d. I., Vormittags um
10 Uhr, vor den, von uns dazu ernannten Kommissarien, den Regierungsräthen
Triest und Siber anberaumt worden.
Indem wir solche zuverläßige Männer, welche Lust haben, auf eine so wichtige
Bau-Ausführung einzugehen, und im Stande sind, die erforderliche Knution zu
bestellen, civtaden, in diesem Termine zu erscheinen und ihre Geldforderungen fund
zu thun, machen wir zugleich bekannt, daß kn Gemäßheit des §. 2. der Bedingurti»
qen sich auch eine Societät zur Uebernahme des Baues bilden darf, die Anerbiecun^
durch einen gehörig krgirimirren Bevollmächtigten im Termine
geschehen müssen.
Berlin, den 9ten März 1821.
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