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Volume No 10, 21. März 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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von Zins scheinen, es mögen nun dieselben in den früher Watt gehabten Verloosun, 
gen noch nicht ausgelooset, oder zwar ausgelooset, jedoch zur Einlösung bei der 
Staats - Schulden-Tilgungs -Kasse nicht präsentirt gewesen seyn, wird daher, so, 
fern der Zinsschein mir dem vorschriftsmäßigen Vermögens-Steuer,Srempel ver« 
sehen ist; hierdurch aufgefordert, die baare Zahlung für denselben vom Losten d. M. 
ab und im Lauft des Aprils d. I. bei der vorgedachten Kasse in Enrpfaag zu nehmen. 
Diese Einlösung wird nicht außer Acht zu lassen seyn, da wir uns eine fernerweite 
den sämmtlichen uneingelöset gebliebenen Zinsscheinen eine Präklusionsftist ftsifttzende 
Bekanntmachung binnen kurzem zu erfassen vorbehalten. 
Berlin, den isten März 1821. 1 
Verordnungen und Bekanntmachungen.dxr königlichen 
RegierUng zu BerlinP ^ 
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Nachdem des Königs Majestät durch die Allerhöchste Verfügung vvni 28sten 
März v. I. erklärt haben, daß gegen widerspänstige Schleichhändler der Gebrauch 
No. 21. 
Gebrauch der 
widersp^i" der Waffen gestattet sey, so ist mittelssReskrsprs der Königlichen Ministerien der 
qe Schleich- ' 
Händler. 
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Justiz und der Finanzen vom 29sten v M. folgendes bestimmt worden: 
1) Die durch die Zollordnung vom Lösten Mai 1818. angeordneten Grenzbewa, 
chunqs-Beamten können, bei Ausrichtung ihrer Dienst, Obliegeffhekren, Was- 
fen.fuhren 
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2) Sie sollen solche dann gebrauchen, wenn diejenigen, welche im Grenzbezirke 
Fuhrwerke oder Kähne führen, oder Sachen transportiren nicht'auf ihren An, 
ruf anhalten und diejenigen Ausweise geben, oder 'diejenige Mktfolge zu einer 
Steuer,Stelle oder Orts,-Obrigkeit willig leisten, welche die Zollordnung vom 
Lösten Mai 1818. vorschreibt. 
8) Bei dem Gebrauche selbst haben die Grenzbeamten diejenigen Vorschriften zu 
beobachten, welche deshalb den Gendarmen in der Instruktion vom 80sten De, 
jtmber v. I. §. 28. gegeben worden sind, dahin lautend: 
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§. 28. Die Gendaymen sind befugt, auch ohne Auchorifatkon der vor, 
gesetzten Behörde, sich der ihnen anvertrauten Waffen zu bedienen: 
a) wenn Gewalt oder Thätlichkeit gegen sie selbst,, indem sie sich in Dftnst- 
r, ausgeübt wird; ■ :>p ' u ■ , 
b) wenn auf der That entdeckte Verbrecher 
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jsr ir rnu. ^mf, ifr.m.op* 
Diebe, m Schleichhand, 
ler u. s. w. ihren Aufforderungen, um zur nächsten Obrigke-ir geführt 
zu werden., nicht ohne thätlichen Widerstand Folge leisten, und viel 
mehr sich der Beschlagnahme der Effekten oder Waaren und Fuhrwerke, 
oder ihrer persönlichen Verhaftung mit offener Gewalt, oder mit ge, 
fahrlichen Drohungen widersetzen; ^ M tfmiC 
e) wenn
	        
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