Berlin, den 21. März 1821.
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Allgemeine Gesetzsammlung.
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as 3te Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthält unter
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No. 639. Die Bekanntmachung, vom löten Februar 1821, daß di«
den Staatskassen fernerhin nicht mehr angenommen werden sollen;
N». 640. Die Allerhöchste Kabinetsorder vom 6ten Marz 1821, betreffend dke
Strafgesetze und das Verfahren in den Rheinprovinzen bei Verbrechen
und Vergehungen gegen den Staat und dessen Oberhaupt, und bek
Dienstvergehen der Derwaltungsbeamcen; und unter
U Die Allerhöchste Kabinetsorder vom 9ten März 1821, betreffend den
festzusetzenden Schluß-Termin zur Realksirung der noch nicht ausge,
looseten Staatsschulden - Zinsscheine.
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Bekanntmachung der Königlichen Haupt, Verwaltung der
n‘- - Staats - Schulden. -
Durch dke, unter dem 8ten v. M. von der Königlichen General-Lotterie-Di
rektion erlassene Bekanntmachung, ist das Publikum von dem Resultate der 23sten
Derloosung der auf den Grund des Edikts über die Finanzen des Staats vom 27sten
Oktober 1810 (Gesetz-Sammlung vom Jahr 1810 Pag. 29 Nr. 3) für 1814 aus
gefertigt gewesenen Zinsscheine, so wie der später für fällige Zinsen von Russischen
Bons ausgegebenen Zins-Scheine für 1816 und demnächst von der vom isten bis
24sten d. M. bek der Staats - Schulden, Tilgungs - Kasse erfolgenden Einlösung
dieser Scheine in Kenntniß gesetzt worden. Da nun nach dieser 23sten Derloosung
nur noch 132 Nummern im Glücksrade zurückgeblieben sind, so ist dieselbe die
letzte gewesen, und es sollen auch diese unauSgelooset gebliebenen Zinsscheine sofort
durch die Staats-Schulden-Tilgungs-Kasse eingelöset werden. Jeder Inhaber
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