X 1 Die
Amts-Blatt
der *
Königlichen Regierung z u Berlin.
No. 9.
Berlin, den 1-4. Marz' 1821.
Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen
Regierung zu Berlin.
bur Bequemlichkeit der, mit Lohnfuhre oder Extrapost hier ein- und auspassiren-
Len Reisenden, so wie zur Vermeidung von Unglücksfallen, die durch Entfernung
des Fuhrmanns oder Postillons von den Pferden veranlaßt werden können, sind die
Thorbeamten angewiesen worden, das von den Lohn- und Extrapostpferden zu ent
richtende Brückgeld, beim Ein-und Ausgange, künftig gegen zu ertheilende Quit
tung, am Wagen in Empfang zu nehmen, und den Postillons den von denselben
zur Bescheinigung erhaltenen Stundenzettel auf gleiche Weife wieder zuzustellen.
Indem wir diese Anordnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen,
machen wir zugleich darauf aufmerksam, wie es in Folge derselben, und wegen der
örtlichen Lage der Wohnung des Beamten am Brandenburger Thore, nothwendig
ist, daß die mit Lohn- oder Extrapostpferden bespannten Fuhrwerke, welche aus
genanntem Thore pafsiren wollen, diesseits der Wohnung des ThoreknnehmerS, da,
wo bisher das Droschkenfuhrwerk aufgestellt gewesen, anhalten, nach erhaltener
Abfertigung aber, über den Platz nach dem Wachtgebäude hin und durch den, die
sem Gebäude zunächst liegenden Ausgang fahren müssen.
Berlin, den löten Februar 1821.
Sämmtliche Rendanten der von uns ressorrirenden Kassen werden angewiesen,
bei Beantwortung von solchen Rechnungs-Notaten, nach welchen Stempe.strafen
an die Büreauk'asse der Ober-Rechnungskammer eingezahlt werden müssen, jedes
mal die Quittung über die zur gedachten Kasse gezahlte Summe, oder, wenn in
einem einzelnen Falle diese Quittung noch nicht in ihren Handen seyn sollte, den
über die Abfendung der Summe erhaltenen Postfchein der Beantwortung des be
treffenden Moniti beizufügen. Berlin, den 19ren Februar 1821.
No. 17.
Betreffend
die Abferti-
f lmg der
uhrleute
und der Po
stillone an den
Thoren.
No. 18.
Betreffend
die Beant
wortung von
Rechnungs-
Notaten.