senden Königlichen Ministerien kn dem sogenannten engern bisherigen Regie-
rungsbezirk von Berlin folgende Gegenstände überwiesen:
a) fm Ressort des Königlichen Ministeril des Innern und der Polizei:
Landeshoheit-, Vcrfassungs,, Huldigungs-, Abfahrrs- und Abschoß-
fachen, Auswanderungs-Angelegenheiten, Publikation der Gesetze und
Verordnungen, Amtsblattssachen, Sammlungen statistischer Nachrichten,
landwirthschaftliche, Landeskultur- und Dorfiuehs-Angelegenheiten, die
gestimmte Sichcrhekts-, Feuer - undBaupolizek, das Nachtwachr-, Srra,
ßen-Erleuchtungs« und Reinigungswesen, die Paßpolizei, die Ausliefe
rung fremder Unterthanen, die polizeiliche Aufsicht gegen Verletzung der
Zenstu Vorschriften, die Budenfachen, die Verwaltung derjenigen Armem
Unterstützungen, welche nicht von der Kommune ausgehen, die Gensdar-
/
merie,, die Judcnsachen und alle ihm ferner aufzutragende hierher gehö
reude Gegenstände.
Auch im sogenannten weiter» bisherigen Polizeibezirk von Berlin behält
das Polizekpräsidl'um.Lke Sicherheitspolizei und ist auch in dieser Hinsicht
unmittelbar dem Königlichen Ministerium des Innern und der Polizei
untergeordnet;
1») km Ressort des Königlichen Ministeriums für die geistlichen', Unterrichts - und
Medizinal-Angelegenheiten:
die Medizinalpolizek, die Verwaltung des Charitee-Kranken < und Irren
hauses und der Thier - Arzneischule;
e) ,'m Ressort des Königlichen Ministeriums für Gewerbe und Handelt
die Gewerbepolizei und alle sonstige Gewerbe-Angelegenheiten, in soweit
selbige nicht nach der Bestimmung zu 2. von der Kommunalbchörde res
sortireu.
Zum Polizei - Präsidenten haben des Königs Majestät dem bisherigen
Major v. Esebeck zu ernennen geruhet.
4) Die Bearbeitung des Erbschafts-Stempel-Wesens, so weit solches bisher
der hiesigen Regkening beigelegt war, wird unter unmittelbarer Leitung des
König!. Finanz-Ministeriums vorläufig von dem ReglerungS -Rath WilkinS
fortgesetzt.
5) Die Lokal-Steuerbehörden zu Berlin, als: der Magistrat zu Berlin, wegen
der direkten Steuern, und die beiden hiesigen Haupc-Steuerämter Hin sic!» cs
der indlrekten Abgaben, werden dem König!. Finanz-Mlnisteriw unmittelbar
untergeordnet.
6) Die äußeren Angelegenheiten des geistlichen und Schulwesens, so weit solche
bisher von der König!. Regierung zu Berlin ressortirte», werden einstweilen
dem Konsistorium der Provinz Brandenburg überwiesen.
2) Auf die König!. Regierung zu Potsdam gehen nachstehende Verwalrungs-Ge
genstände über:
die Feuer- >:nd Baupolizei in Charlottenburg, das Steuenvesin daselbst,
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und in dem ländlichen (klassensmierpflkchlkgen) Theile des bisherigen Be
zirks der Königl. Regierung zu Berlin. An