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Volume No 44, 31. Dezember 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

senden Königlichen Ministerien kn dem sogenannten engern bisherigen Regie- 
rungsbezirk von Berlin folgende Gegenstände überwiesen: 
a) fm Ressort des Königlichen Ministeril des Innern und der Polizei: 
Landeshoheit-, Vcrfassungs,, Huldigungs-, Abfahrrs- und Abschoß- 
fachen, Auswanderungs-Angelegenheiten, Publikation der Gesetze und 
Verordnungen, Amtsblattssachen, Sammlungen statistischer Nachrichten, 
landwirthschaftliche, Landeskultur- und Dorfiuehs-Angelegenheiten, die 
gestimmte Sichcrhekts-, Feuer - undBaupolizek, das Nachtwachr-, Srra, 
ßen-Erleuchtungs« und Reinigungswesen, die Paßpolizei, die Ausliefe 
rung fremder Unterthanen, die polizeiliche Aufsicht gegen Verletzung der 
Zenstu Vorschriften, die Budenfachen, die Verwaltung derjenigen Armem 
Unterstützungen, welche nicht von der Kommune ausgehen, die Gensdar- 
/ 
merie,, die Judcnsachen und alle ihm ferner aufzutragende hierher gehö 
reude Gegenstände. 
Auch im sogenannten weiter» bisherigen Polizeibezirk von Berlin behält 
das Polizekpräsidl'um.Lke Sicherheitspolizei und ist auch in dieser Hinsicht 
unmittelbar dem Königlichen Ministerium des Innern und der Polizei 
untergeordnet; 
1») km Ressort des Königlichen Ministeriums für die geistlichen', Unterrichts - und 
Medizinal-Angelegenheiten: 
die Medizinalpolizek, die Verwaltung des Charitee-Kranken < und Irren 
hauses und der Thier - Arzneischule; 
e) ,'m Ressort des Königlichen Ministeriums für Gewerbe und Handelt 
die Gewerbepolizei und alle sonstige Gewerbe-Angelegenheiten, in soweit 
selbige nicht nach der Bestimmung zu 2. von der Kommunalbchörde res 
sortireu. 
Zum Polizei - Präsidenten haben des Königs Majestät dem bisherigen 
Major v. Esebeck zu ernennen geruhet. 
4) Die Bearbeitung des Erbschafts-Stempel-Wesens, so weit solches bisher 
der hiesigen Regkening beigelegt war, wird unter unmittelbarer Leitung des 
König!. Finanz-Ministeriums vorläufig von dem ReglerungS -Rath WilkinS 
fortgesetzt. 
5) Die Lokal-Steuerbehörden zu Berlin, als: der Magistrat zu Berlin, wegen 
der direkten Steuern, und die beiden hiesigen Haupc-Steuerämter Hin sic!» cs 
der indlrekten Abgaben, werden dem König!. Finanz-Mlnisteriw unmittelbar 
untergeordnet. 
6) Die äußeren Angelegenheiten des geistlichen und Schulwesens, so weit solche 
bisher von der König!. Regierung zu Berlin ressortirte», werden einstweilen 
dem Konsistorium der Provinz Brandenburg überwiesen. 
2) Auf die König!. Regierung zu Potsdam gehen nachstehende Verwalrungs-Ge 
genstände über: 
die Feuer- >:nd Baupolizei in Charlottenburg, das Steuenvesin daselbst, 
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und in dem ländlichen (klassensmierpflkchlkgen) Theile des bisherigen Be 
zirks der Königl. Regierung zu Berlin. An
	        
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