265
Berlin, den 31. Dezember 1821.
Allgemeine Gesetzsammlung.
Ko. 690. Die Allerhöchste Kabknetsorder vom 15ten Dezember d. ß., betreffen-
die Bestätigung der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Groß-
herzogthum Posen und die Ernennung eines Königs. Kommissarii wie
auch eines General-Landschafcs-Direktors; und
Ko. 691. Die Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen.
Vom löten Dezember 1821.
Bekanntmachung.
Wegen Auflösu
übernehmenden Behörden.
Geschäfte derselben
Des Königs Majestät haben, mittelst an das Königliche Staats «Ministe
rium erlassener Allerhöchster Kabinetsordre vom 21sten d. M. zum wirklichen Ein
tritt der schon sühcr beschlossenen Auflösung der hiesigen Regierung, nunmehr den
Tag des ersten Januar künftigen Jahres zu bestimmen, und dabei zugleich festzu
setzen geruht, an welche Behörden die verschiedenen Geschäftszweige derselben von
da ab übergehen sollen.
XI Nach