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No. 21.
Bekanntmachungen des Königlichen Rammergenchks.
Sämmtlichen Untergerichten und Stadt-Communen km Departement der
Kammergcrichts wird der Inhalt nachstehenden Rescrkpts des Königs. Justiz-Mi-
nisterii vom 2ten d. MtS. den §. 10. c. des Gesetzes vom 30sten Mai v. Z. die Ein
richtung des Abgaben.Wesens Necreffend, hiermit bekannt gemacht.
Berlin, am 26sten November 1821.
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Seine Königl. Majestät haben zur Hebung der Zweifel, welche nach dem
am Ilten Juni d. I. gehaltenen Jmmediar-Vorkrage des König!. Staats,Mi
nistern den $. 10. c. des Gesetzes vom 30sten Mai v. I. — die Einrichtung des
Abgaben-Wesens betreffend — zurückgelassen hat, mittelst Allerhöchster Kabiners,
ordre vom 3cen v. M. folgendes festzusetzen geruher:
1) Die Beitrage, welche »ach dieser gesetzlichen Bestimmung die Sradtgemeknden
zur Unterhaltung der Gerichts-, tngleichen der vom Staate außcrhalb den
Magistraten besonders angeordneten Polizei-Behörden fernerhin nicht mehr zu
leisten haben, sind nach dem strengen Worrverstande zu erkläre».
Die Unterhaltung der genannten Behörden, namentlich ihre Besoldung
und die Kosten, welche zu ihrem unmittelbaren Geschäftsbetriebe für Heitzung,
Erleuchtung, Bureau-Bedürfnisse und dergleichen erforderlich
find, bestreitet daher der Staat, und beziehet dafür die Sporteln, als den un
mittelbaren Erwerb dieser Behörden. Alle übrige, sowohl allgemeine, als be
sondere Verpflichtungen, wenn sie nicht gesetzlich abgeändert sind, oder noch
abgcänderr werden, müssen die Sradtgemeinen in der bisherigen Art gegen den
Fortgenuß der bisher bezogene» Nutzungen fernerhin erfüllen.
2) In Absicht der Lokalien soll die Eingangs bemerkte Stelle des Gesetzes vom
ZOsten Mai v.J. der wegen Errichtung der Unlergerichte in den ehemals Säch
sischen Provinzen am Aun Mai v. I. von Seiner Majestät ertheilten Instruk
tion gemäß, in Anwendung gebracht werden, worin §. 3. 6. bestimmt ist, daß
nur die Lokalien, welche bisher schon zum Sitze der Gerichte gedient habe»,
oder dazu gewidmet werden können, ohne andern nöthigen Communal Be,
stimmungen Eintrag zu thun, den Gerichten unemgeldlich einzuräumen sind.
Wenn aber darüber Zweifel entsteht, ob ein Lokal ohne Beeinträchtigung
anderer nöthigen Communal« Bestimmungen dem bemerkten Zwecke gewidmet
werden kann, so sollen darüber lediglich die Regierungen, mit Vorbehalt des
Rekurses an das Ministerium des Innern, welches sich alsdann mit dem Ju-
stkzministerio zu vermhmen har, entscheiden. K
3) Was die Abrechnung der Commune» mir den Justiz-Salarken-Kassen betrifft,
so solle» überall, wo besondere Justiz-Salarien-Kassen bestanden haben, die
früher fixircen Beiträge der Communen bis zum isten Januar 1821 fortgelei-
rien.Kaffen ohne Äb - und Nachrechnung verbleiben, dagegen aber alle Ausgabe,
Rückstände aus früherer Zeit, von '
die Communen berichtigt werden
Viesen Kassen ohne diesfättigen Anspruch
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Nach