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Berlin, den 7. Februar 1821.
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Bekanntmachung.
t Allerhöchster Genehmigung ward im Jahre 1813 und 1814 zur Bestrei,
tung dringender Kriegskosten im damaligen Milirairgouvernement des Landes zwi«
schm der Oder und Weichsel ein Zwangsanlehn ausgeschrieben, welches in zwei
Abschnitten eingezahlt ist.
Das Königs. Finanzministerium hat nach hergestelltem Frieden zwar wegen
Zurückzahlung dieses Anlehns unterm 5cen Februar 1816 das Nöthige verfügt,
und in den Amtsblättern der betreffenden Regierungen die Aufforderung zur
Empfangnahme erlassen. Dieselbe har aber, nicht überall zum Zwecke geführt,
und es ist, um auch diesen Theil der Staatsschuld zum Abschlüsse zu bringen,
die in der Gesetzsammlung lXo. 632. enthaltene Allerhöchste Kabinecsordre vom
10ten November 1820 ergangen.
Nach Anleitung derselben werden alle diejenigen, welche aus dem oben er«
wähnten Zwangsanlehne noch Forderungen an den Staat haben, hiermit aufge,
fordert, sich wegen ihrer Befriedigung ungesäumt bei der unterzeichneten Haupt«
Verwaltung schriftlich, mit Beifügung der über ihre Ansprüche vorhandenen Do
kumente, zr, melden; wenn diese verloren, zerstört oder verlegt seyn sollten, es
derselben anzuzeigen, und in beiden Fällen ihre Forderung an Kapital und Zin
sen zti liguidiren.
Wer dieses bis spärstens
niumo Junius 1821
zu thun unterläßt, verliert dadurch seine Rechte an die Staatskassen, so daß
mir dem Isten Julius 1821 alle Anforderungen an den Staat, aus der vom
Milirairgouvernement zwischen der Oder und Weichsel 1813 und 1814 ausge
schriebenen Zwangsanleihe, insofern sie auf die bezeichnete Art nicht geltend ge«
macht sind, erlöschen. Berlin, den 20sten Januar 1821.
Hauptverwaltung der Staatsschulden:
Rother, von der Schulenburg. vonSchüüe. Be
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