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Volume No 40, 28. November 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Kasse zu depom'ren, in tvrlchem Falle dieses auf der Rückseite des Prämien, 
; Scheins durch einen besondern Stempel bescheinigt werden und gegen dessen 
Vorzeigung und Löschung der Bescheinigung, die Aushändigung der deponirten 
Staats «Schuldscheine zu jeder beliebigen Zeit geschehen wird. 
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6) Von den Staats-Schuldscheinen werden die halbjährig fällig werdenden Zinsen 
nach dem Zinsfüße von Vier Prozent unverkürzt, so wie bisher bei allen Staats- 
Schuldscheinen bei derStaats-Schulden-Tilgungskasse in Berlin, so wie auch 
aus jeder Königl. Kasse in sämmtlichen Preußischen Provinzen gezahlt werden. 
7) Die Vertheilung der Prämien geschieht mittelst Verloosunq in Zehn auf 
einander folgenden halbjährigen, in dem umstehend beigefügten Plan näher 
angegebenen Terminen. 
8) Die Verloosung in den halbjährigen Terminen geschieht in Berlin öffentlich, 
unter Leitung der von des Königs Majestät zur Verwaltung des Prämien- 
Fonds angeordneten Commission, wie auch umer Aufficht und Mitwirkung 
zweier zu ernennender Königlichen Commissarien und vereideter Protokollführer 
und eines Deputaten aus der Mitte der Aeltesten der hiesigen Kaufmannschaft. 
9) Die zur Zahlung kommenden Prämien werden sogleich nach jeder halbjährigen 
Ausloofuug durch besondere gedruckte Listen, mir Angabe der Nummern der 
Prämien-Scheine, so wie auch des Betrags der Prämien öffentlich bekannt 
gemacht, welche Listen den Hiesigen Zeitungen beigefügt, auch außerdem noch 
ausgegeben werden. 
10) Zwei Monat nach jeder vollendeten halbjährigen Ziehung wird der Betrag 
der gezogenen Prämien von 130 Thaler und darüber, an die Inhaber gegen 
unmittelbare Aushändigung der Prämien-Scheine, und der dazu 
gehörigen Staats--Schuldfcheine von 1OO Thalern nebst de» laufenden 
und den darauf folgenden Zins,Coupons, ohne irgend einen Abzug hier 
aus der Prämien-Vertheilungskaffe im SeehandlungS-Gebäude baar in Preuß. 
Courant, die Küllnifche Mark fein zu 14 Thaler gerechnet, ausgezahlt. 
Die Prämien unter 130 Rthlr. werden gegen Zurückgabe des Prämien 
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Scheins und auf Vorzeigung des dazu gehörigen Staats-Schuldscheins, wel 
cher festere in diesem Fall dem Eigenthümer überlassen bleibt, ebenfalls bei der 
gedachten Casse in den vorstehend genannten Terminen kn Königs. Preuß. Cou 
rant baar ausgezahlt. 
Wen» die Haupt-Unternehmer die bei den Zehn Ziehungen herauskom 
menden Prämien für ihre Rechnung und ohne Mitwirkung der Königs. Jnime- 
Liat-Commission, in Amsterdam, Frankfurth a. M., Hamburg und 
Leipzigs in den vorstehend benannten Zahlungs-Terminen auch in andern 
Münzsarten nach einem von denselben zu bestimmenden Courfe, (in sofern die 
Interessenten di« Erhebung der Prämie in dieser Art wünschen), zahlen lassen 
wollen, so bleibt ihnen die Ausführung, so wie auch die weitere Bekannt 
machung dieser halb überlassen. 
LI) Die
	        
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