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Kasse zu depom'ren, in tvrlchem Falle dieses auf der Rückseite des Prämien,
; Scheins durch einen besondern Stempel bescheinigt werden und gegen dessen
Vorzeigung und Löschung der Bescheinigung, die Aushändigung der deponirten
Staats «Schuldscheine zu jeder beliebigen Zeit geschehen wird.
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6) Von den Staats-Schuldscheinen werden die halbjährig fällig werdenden Zinsen
nach dem Zinsfüße von Vier Prozent unverkürzt, so wie bisher bei allen Staats-
Schuldscheinen bei derStaats-Schulden-Tilgungskasse in Berlin, so wie auch
aus jeder Königl. Kasse in sämmtlichen Preußischen Provinzen gezahlt werden.
7) Die Vertheilung der Prämien geschieht mittelst Verloosunq in Zehn auf
einander folgenden halbjährigen, in dem umstehend beigefügten Plan näher
angegebenen Terminen.
8) Die Verloosung in den halbjährigen Terminen geschieht in Berlin öffentlich,
unter Leitung der von des Königs Majestät zur Verwaltung des Prämien-
Fonds angeordneten Commission, wie auch umer Aufficht und Mitwirkung
zweier zu ernennender Königlichen Commissarien und vereideter Protokollführer
und eines Deputaten aus der Mitte der Aeltesten der hiesigen Kaufmannschaft.
9) Die zur Zahlung kommenden Prämien werden sogleich nach jeder halbjährigen
Ausloofuug durch besondere gedruckte Listen, mir Angabe der Nummern der
Prämien-Scheine, so wie auch des Betrags der Prämien öffentlich bekannt
gemacht, welche Listen den Hiesigen Zeitungen beigefügt, auch außerdem noch
ausgegeben werden.
10) Zwei Monat nach jeder vollendeten halbjährigen Ziehung wird der Betrag
der gezogenen Prämien von 130 Thaler und darüber, an die Inhaber gegen
unmittelbare Aushändigung der Prämien-Scheine, und der dazu
gehörigen Staats--Schuldfcheine von 1OO Thalern nebst de» laufenden
und den darauf folgenden Zins,Coupons, ohne irgend einen Abzug hier
aus der Prämien-Vertheilungskaffe im SeehandlungS-Gebäude baar in Preuß.
Courant, die Küllnifche Mark fein zu 14 Thaler gerechnet, ausgezahlt.
Die Prämien unter 130 Rthlr. werden gegen Zurückgabe des Prämien
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Scheins und auf Vorzeigung des dazu gehörigen Staats-Schuldscheins, wel
cher festere in diesem Fall dem Eigenthümer überlassen bleibt, ebenfalls bei der
gedachten Casse in den vorstehend genannten Terminen kn Königs. Preuß. Cou
rant baar ausgezahlt.
Wen» die Haupt-Unternehmer die bei den Zehn Ziehungen herauskom
menden Prämien für ihre Rechnung und ohne Mitwirkung der Königs. Jnime-
Liat-Commission, in Amsterdam, Frankfurth a. M., Hamburg und
Leipzigs in den vorstehend benannten Zahlungs-Terminen auch in andern
Münzsarten nach einem von denselben zu bestimmenden Courfe, (in sofern die
Interessenten di« Erhebung der Prämie in dieser Art wünschen), zahlen lassen
wollen, so bleibt ihnen die Ausführung, so wie auch die weitere Bekannt
machung dieser halb überlassen.
LI) Die