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Berlin, den 21. November 1821.
Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen
Regierung zu Berlin.
Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 21stcn No. s<>.
August d. I. den §. 10. des Steuer-Gesetzes vom kosten Mai v. I. dahin zu
deklariren geruhet: f®Äm® e=
30. Ttai 1820
daß zwar bei Garnison * Veränderungen ganzer Truppenthekle den da-
zu gehörigen Offizieren in den neuen Garnison-Orten bis zum näch
sten Micths-Termin, und bei Versetzung einzelner Offiziere diesen
auf Vierzehn Tage Natural - Quartier angewiesen, in beiden
Fallen aber die Vergütung dafür an die Quartkergeber oder Garni,
son - Communen nach den nehmlichen Sätzen aus dem Militair-
Fonds geleistet werden soll, welche den Offizieren der betreffenden
Garnison-Orte zur Selbstbeschaffung ihrer Quartiere gewahrt worden.
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