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der
Königlichen Regierung zu Berlin.
Jo. 37.
Berlin, den 7. November 1821.
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Allgemeine Gesetzsammlung.
as löte Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthalt unter
JSo. 675, Die Erhebungs Rolle der Abgaben für die Jahre 1822 — 1824, Vom
25sten Oktober 1821;
No. 676. Die Allerhöchste Kabmecsorder v. 2cenSeptbr. 1821., wegen Bestrafung
d-S von Milicairpersonen begangen werdenden drillen Diebstahls;
No. 677. Die Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1821., wegen der
Fürstlichen Würde des derzeitigen Bischofs von Münster; und unter
No. 678. Die Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Oktober 1821., wegen All»
nähme fremder Münzen in den Königlichen Kassen.
Bekanntmachung.
Die Pohlnischen PostgeseHe bestimmen:
1) daß Pakere nur bis zur Schwere von 80 bis höchstens 100 Pfund zur Post
angenommen werden dürfen,
2) daß Cours habende Geldpapiere km Post»Comtokr bei der Abfendung vorge
zeigt und in Gegenwart eines Postbeamten versiegelt werden müssen,
3) daß Kleinodien, kostbare Steine, Gold und Silber, (geprägt, verarbeitet und
in Barren), Stoffe, Spitzen, Sammet und SeiVenwaaren nach dem wahren
Werth declarkrt werden müssen.
Die Entgegenhandlung der Vorschriften zu 2. und 3., hat die Folge, daß bei
Zerlust und Beschädigungen kein Ersatz geleistet, und von dem verschwiegenen Wer-
)t 10 Prozent Strafe eingezogen wird.
Publikum wird auf diese Bestimmungen aufmerksam gemacht.
Berlin, den I9ten Oktober 1821.
General, Post - Amt
Nagler.
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