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Wegegeld - Tarif
für die vier Meilen lange Straße von Berlin bis Oranienburg
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(und zwar für die ganze Straße)
1) von einem Frachtwagen pro Pferd beladen 1 gGr. 6 Pf.
leer — - 9 >
2) von einem Personen-Fuhrwerk pro Pferd beladen oder leer... 1 * — -
3) von einem Fuhrwerk zur Fortschaffung von ländlichen Erzeug«
nissen bestimmt, wenn ländliche Erzeugnisse darauf transpor-
tirt werden, pro Pferd — , 8 ,
und ledig — , 4 ,
4) von einem Reiter — - 4 -
5) von geführten oder getriebenen Pferden, Ochsen und Kühen,
pro Stück — , 2 »
6) von Schweinen, Kälbern, Schaafen und Ziegen kn Heerden,
für zehn Stück — , 4 ,
Ausnahmen.
Chaussee «Geld wird nicht erhoben:
->. von Königlichen und der Prinzen des Königs Hauses Pferden oder Wagen,
die mit eigenen Pferden oder Maulchieren bespannt sind;
1). von Fuhrwerken und Reitpferden von Regimentern und Kommando's auf dem
Marsche;
c. von Feuerlöschungs, Fuhren;
«1. von den Fuhren mit Wege-Materialien;
e. von den Fuhrwerken und Pferden der Aufsichtsbeamten des Weges;
s. von den Fuhren, Pferden und Vieh der Grundbesitzer längs der Straße;
£. von den Düngerfuhren.
Gegeben Berlin, den 7ten Juni 1821.
Friedrich Wilhelm.
Fürst v. Hardenberg. Grafv. Bulow.
In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Kabknetsordre bringen wir hiermit zu Jeder,
manns Kenntniß, daß folgende Gemeinen diejenigen sind, die unter der Leitung des
Herrn Landrarh' von Pannewitz durch ihr gemeinnütziges Benehmen und ihre kha,
tige Hülfe dazu beigetragen haben, daß die Ausführung des Weges zu Stande
gekommen ist.
Erstens