<
r
Uebersetzung.
✓
Wir Johann rc.
Die allgemeinen Cortes rc., kn Erwägung der großen Verluste, die
für den öffentlichen Schah und für die National-Jndustri'e durch den Be
schluß vom 5ten Mai 1814 Herbeigeführt sind, welcher die Eingangsge
fälle der Tücher und anderer Manufaktur-Gegenstände in Wolle aus Groß
britannien auf 15 Prozent Herabsetzte, und zwar gegen das Gutachten des
Finanz-Conseils vom 28sten September 1813, und gegen die ausdrückli
chen Bestimmungen des 26ften Artikels des Handelsvertrages vom 19ten Fe
bruar 1810, zwischen Portugall und Großbritannien, wodurch eine Aus
nahme von dem löten Artikel des nämlichen Vertrages in Hinsicht der
Einfuhr der erwähnten englischen Woll-Manufaktur-Gegenstände bestimmt,
und wodurch die Bestimmungen unserer älteren Verträge, hinsichtlich jenes
Gegenstandes, in voller Wirksamkeit belassen wurden; Haben
beschlossen
was folgt:
1) Der Beschluß vom 25sten Mai 1814 ist aufgehoben, und der 26ste
Artikel des Handels, Traktats vom 19cen Februar 1810 soll buch
stäblich und genau beobachtet werden; hiernach soll fortwährend von
den englischen Tüchern und Manufaktur-Gegenständen der Eingangs-
Zoll mlt 30 Prozent erhoben werden, welcher davon vormals, und
einige Jahre nach dem Abschluß des erwähnten Vertrages bezahlt
werden mußte.
2) Die Ausführung dieser Verordnung soll sich blos auf die aus Groß
britannien vom Isten August d. I. an eingeführten wollenen Waa,
ren erstrecken»
Im Pallast der Cortes den I4ten Juli 1821.
Im Pallast von Quelen den löten Juli 1821.
(Unterschrift Sr. Majestät.)
Das