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Volume No 34, 17. Oktober 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Uebersetzung. 
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Wir Johann rc. 
Die allgemeinen Cortes rc., kn Erwägung der großen Verluste, die 
für den öffentlichen Schah und für die National-Jndustri'e durch den Be 
schluß vom 5ten Mai 1814 Herbeigeführt sind, welcher die Eingangsge 
fälle der Tücher und anderer Manufaktur-Gegenstände in Wolle aus Groß 
britannien auf 15 Prozent Herabsetzte, und zwar gegen das Gutachten des 
Finanz-Conseils vom 28sten September 1813, und gegen die ausdrückli 
chen Bestimmungen des 26ften Artikels des Handelsvertrages vom 19ten Fe 
bruar 1810, zwischen Portugall und Großbritannien, wodurch eine Aus 
nahme von dem löten Artikel des nämlichen Vertrages in Hinsicht der 
Einfuhr der erwähnten englischen Woll-Manufaktur-Gegenstände bestimmt, 
und wodurch die Bestimmungen unserer älteren Verträge, hinsichtlich jenes 
Gegenstandes, in voller Wirksamkeit belassen wurden; Haben 
beschlossen 
was folgt: 
1) Der Beschluß vom 25sten Mai 1814 ist aufgehoben, und der 26ste 
Artikel des Handels, Traktats vom 19cen Februar 1810 soll buch 
stäblich und genau beobachtet werden; hiernach soll fortwährend von 
den englischen Tüchern und Manufaktur-Gegenständen der Eingangs- 
Zoll mlt 30 Prozent erhoben werden, welcher davon vormals, und 
einige Jahre nach dem Abschluß des erwähnten Vertrages bezahlt 
werden mußte. 
2) Die Ausführung dieser Verordnung soll sich blos auf die aus Groß 
britannien vom Isten August d. I. an eingeführten wollenen Waa, 
ren erstrecken» 
Im Pallast der Cortes den I4ten Juli 1821. 
Im Pallast von Quelen den löten Juli 1821. 
(Unterschrift Sr. Majestät.) 
Das
	        
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