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Amts-
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Bekanntmachung des königlichen Hammer-gerichts.
Xo. 16. Sämmtlichen Untergerkchten im Departement des Kanrmergerkchts wird be
kannt gemacht: daß nach bcm Rescrkpte des Königlichen Justiz-Ministen'! vom
25sten August d. I. die in den Amtsblättern bereits zur öffentlichen Kenntniß ge,
brachte allerhöchste Kabinetsordre vom 7ten Juni d. I. in Betreff der Erhöhung
einiger Stempelsäße zur genauesten Beachtung empfohlen; zugleich aber bestimmt
worden ist, daß insofern bis zur künftigen förmlichen Publikation des zu emaniren,
Len neuen Stempel-Gesetzes Kontraventionen vorkommen sollten, welche die itzige
vorläufige Stempel,Erhöhung betreffen, die Gerichts-Behörden dem, von dem
Königlichen Staats, Ministerio gefaßten Beschlusse gemäß, blos die Ergänzung
des nicht gehörig adhkbirten Stempels zu verfügen und diesfalls kerne weitere
Strafe festzusetzen haben.
Berlin,, am täten September 182*.
Bekanntmach»« g
des Königlichen General, Kommissariats für die Knrmark
Brandenburg und für Sachsen.
Die Herren Justiz,Separations- und Oekonomie,Kommissarien, welche bei
dem General-Kommissariate für die Kurmark Brandenburg und für Sachsen, mit
Gemeinheitsthcilungen oder Dienstregulirungen schon beauftragt sind, und noch
beschäftigt werden sollen, werden hiermit aufgefordertr die im § 10. der Gemein,
heits-Theilungsordnung vom 7ten Juni d. I. vorgeschriebene öffentliche Bekannt,
machung der bevorstehenden Theilung und Dienstablösung an die Ober,Eigenthüme.
Lehnsherren, Lehns, und Fideikommiss, Folger und Wiederkaufsberechtigte, gleich,
mäßig, wie im Gesetze vom 7ten Juni d. I. 12. vorgeschrieben ist, auch in die-