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7) daß die Extraposten nur mit Kreuzleknen gefahren werden dürfen;
8) daß die Postillons, wenn sie bei offenen oder Halbverdeckten, mit zwei oder drei
Pferden befpanncen Wagen ihren Platz auf dem Bocke haben, sich des Tabacks-
rauchenS enthalten müssen; und endlich
9) daß jeder Extrapostreksende zu verlangen berechtigt ist, daß in feiner Gegen
wart von der Post-Expedition die Stunde der Ankunft und der Abfahrt im
Extrapost-Begleitzettel verzeichnet werde, er auch die Befugniß Hat, feine etwa-
nigen Beschwerden selbst darin niederzuschreiben.
Die Extrapostreisenden werden dringend aufgefordert, die Beschwerden, zu
welchen sie auf ihren Reisen kn irgend einer Beziehung Veranlassung gefunden ha
ben, dem General-Postamte kn unfrankirten Briefen anzuzeigen. Nur Hierdurch
wird das General. Postamt in den Stand gefetzt, diesen Beschwerden für die Folge
vorzubeugen. Die Nachsicht der Reisenden kn dieser Rücksicht bringt dem Publikum
und den Postanstalten Nachtheil.
Berlin, den 31sten August 1821.
General - Postamt.
Nagler.