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Publicandum.
Den Extrapostreisenden im Preußischen Staate, dienen folgende Bestimmungen
zur Nachricht:
1) daß die Postillons bei Vermeidung Harrer Strafe auf erfolgte Anzeige, sich
mit dem reglementsmäßigen Trinkgelde begnügen müssen, sich damit unter
keinen Umstanden durch Mienen und Worte, oder auf irgend eine andere Weise
gegen die Reisenden unzufrieden bezeigen dürfen, und daß, wenn sie von einem
Reifenden zur Bezeigung seiner Zufriedenheit etwas mehr als das reglements,
mäßige Trinkgeld erhalten, sie solches dankbar anzunehmen haben;
2) daß vom ersten Oktober dieses Jahres an, in den Post-Comtoirs das Extra,
postgeld sowohl als alle Nebenkosten, bestehend kn Wagenmekster-, Bestellgeld,
Schmiergeld, Wagengeld, Zoll- Chaussee- Damin- Brück- und Fahrgeld rc. re.
erhoben wird, und darüber unaufgefordert eine gedruckte Quittung ertheilt
werden muß;
3) daß die Reisenden außer dem sei 1. und 2. zu zahlenden, Niemandem irgend
etwas, unter welchem Namen es auch sek, zu zahlen haben, und kein Wagen,
Meister, dessen Gehilfe oder sonstige Personen sich unterstehen dürfen, ein Trink,
geld von dem Reisenden, für Leistungen, welche zum Dienst gehören, und wo,
für bei Berichtigung des Extrapostgeldes die Zahlung schon erhoben ist, zu
fordern;
4) daß die Extraposten jederzeit durch nüchterne, der Wege kundige, im Fahren
hinlänglich geübte Postillons befördert, unkundige und uncrwachsene, oder
wegen Alters und Krankheit unfähige Leute dazu aber nicht gebraucht werden
-sollen;
5) daß der Wagen des Extrapostrekscnden, nicht mit Futter belästiget, sondern auf
demselben höchstens nur so viel Futterkorn mitgenommen werden darf, als der
Postillon zwischen den Füßen verbergen kann;
6) daß vierspänniges Postfuhrwcrk nicht anders, als mit lang gespannten Pferden,
und vom Sattel gefahren werden soll;
7) daß