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Publicandum.
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Den Extrapostreisenden km Preußischen Staate/ dienen folgende Bestimmung
gen zur Nachricht:
1) daß die Postillons bei Vermeidung harter Strafe auf erfolgte Anzeige, sich
mit dem reglementsmaßigcn Trinkgelde begnügen müssen/ sich damit unter
keinen Umstünden durch Mienen und Worte, oder auf irgend eine andere Weise
gegen die Reisenden unzufrieden bezeigen dürfen/ und daß, wenn sie von einem
Reisenden zur Bezekgung seiner Zufriedenheit etwas mehr als das reglements,
müßige Trinkgeld erhalten, sie solches dankbar anzunehmen haben.
2) daß vom ersten Oktober dieses Jahres an, in den Post-Comtoirs das Extra«
postgeld sowohl als alle Nebenkosten, bestehend in Wagenmekster-, Bestellgeld,
Schmiergeld, Wagengeld, Zoll- Chaussee- Damin. Brück- und Fahrgeld rc. rc.
erhoben wird, und darüber unaufgefordert eine gedruckte Quittung ertheilt
werden muß;
3) daß die Reisenden außer dem 26 1. und 2. zu zahlenden, Niemandem irgend
etwas, unter welchem Namen es auch sek, zu zahlen haben, und kein Wagen«
Meister, dessen Gehilfe oder sonstige Personen sich unterstehen dürfen, ein Trink,
gcld von dem Reisenden, für Leistungen, welche zum Dienst gehören, und wofür
bei Berichtigung des Extrapostgeldes die Zahlung schon erhoben ist, zu fordern;
4) daß die Extraposten jederzeit durch nüchterne, der Wege kundige, im Fahren
hinlänglich geübte Postillons befördert, unkundige und unerwachsene, oder
wegen Alters und Krankheit unfähige Leute dazu aber nicht gebraucht werden
sollen;
5) daß der Wagen des Extrapostreisenden, nicht mit Futter belästiget, sondern auf
demselben höchstens nur so viel Futterkorn mitgenommen werden darf, als der
Postillon zwischen den Füßen verbergen kann;
6) daß vierspänniges Postfuhrwerk nicht anders, als mit lang gespannten Pferden,
und vom Sattel gefahren werden soll;
7) daß die Extraposten nur mit Kreuzleknen gefahren werden dürfen;
8) daß die Postillons, wenn sie bei offenen oder halbverdeckten, mit zwei oder drei
Pferden bespannten Wagen ihren Platz auf dem Bocke haben, sich des Tabacks,
rauchens enthalten müssen; und endlich
9) daß