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§. 5.
Ist der Examinand in dieser Prüfung zur Zufriedenheit bestanden, so wird
demselben als Prüfungsbau die Erbauung einer gewöhnlichen Pumpe aufgegeben,
welche er unter spezieller Aufsicht des zum selbstständigen Brunnenbau qualificirtcn
Mitgliedes der Kommission, so wie unter der Oberaufsichr des Baubeamten anfer
tigt. Nach deren Aufstellung wird solche von der ganzen Kommission besichtigt,
und die Ausführung der Arbeit beurtheilt, die etwanigen Mängel werden dem Exa
minanden zur Stelle vorgehalten, und es wird diese Vorhaltung und seine Erklä
rung darüber ausdrücklich in das Examinationsprotokoll eingetragen.
Sollte es an Gelegenheit zur Erbauung einer Pumpe fehlen, so ist die Prü
fungskommission verpflichtet, sich deshalb an den Baudirektor der Provinz zu wen
den, damit dieser eine solche Gelegenheit nachweise.
§. 6.
Den Prüfungs-Kenrmissionen liegt zwar hiernächst ob, sich ganz gründlich von
der Zulänglichkeit der Kenntnisse des Examinanden zu überzeugen; allein es wird
ihnen auch zur Pflicht gemacht, der Zeit derselben zu schonen, und durchaus'nicht
zu gestatten, daß die Prüfung ein Vorwand werde, die Gesellen lange mit ausge
sucht schwierigen Aufgaben zu beschäftigen, damit diesen während der Dauer der
Prüfung nicht alle Gelegenheit zum Erwerb genommen wird, und 'sie nicht in die
Verlegenheit gerathen, einen Theil des Gcldvorraths aufzuzehren, dessen sie bei der
Gründung ihres Etablissements so nöthig bedürfen. -
§. 7.
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Auch sind dieselben ausdrücklich dafür verantwortlich,, daß bei den Prüfungen
»der bei Besichtigung der Probearbciten und des Probcbaues, die sonst wohl höchst
mißbräuchlich cingeschlichcne Darreichung von Speisen, Getränken und andern Er
frischungen gänzlich wegfalle, und sollen die Verwandten und Freunde, die sich der
gleichen Kosten freiwillig, und sogar gegen die Vorstellungen der Kommissorien
gemacht hätten, sie schlechterdings von dieser Verantwortlichkeit nicht befreien.
Sic sind vielmehr verpflichtet, die Prüfung oder Besichtigung sofort einzustellen,
wenn auch nur ein solches Anmuthen dabei statt fände.
$. 8. - . .
Die Kommission soll unter dem Vorwände, daß schon Brunnen-und Röhr-
machcr genug in der Gegend vorhanden wären, Niemanden die Prüfung verwei
gern oder erschweren. Ucbcrhaupt darf sie Niemand aus irgend einem andern
Grunde, als wegen im Tentamen offenbar bewiesener Unfähigkeit, die Zulassung
zur Prüfung verweigern. Ist der Examinandus.in dem Grade bescholten, daß ihm
nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesetze, und namentlich des Edikts voin
2tcn November 1810, der Gcwcrbschcin wahrscheinlich' versagt werden würde, oder
;:. will