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Volume No 31, 26.September 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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§. 5. 
Ist der Examinand in dieser Prüfung zur Zufriedenheit bestanden, so wird 
demselben als Prüfungsbau die Erbauung einer gewöhnlichen Pumpe aufgegeben, 
welche er unter spezieller Aufsicht des zum selbstständigen Brunnenbau qualificirtcn 
Mitgliedes der Kommission, so wie unter der Oberaufsichr des Baubeamten anfer 
tigt. Nach deren Aufstellung wird solche von der ganzen Kommission besichtigt, 
und die Ausführung der Arbeit beurtheilt, die etwanigen Mängel werden dem Exa 
minanden zur Stelle vorgehalten, und es wird diese Vorhaltung und seine Erklä 
rung darüber ausdrücklich in das Examinationsprotokoll eingetragen. 
Sollte es an Gelegenheit zur Erbauung einer Pumpe fehlen, so ist die Prü 
fungskommission verpflichtet, sich deshalb an den Baudirektor der Provinz zu wen 
den, damit dieser eine solche Gelegenheit nachweise. 
§. 6. 
Den Prüfungs-Kenrmissionen liegt zwar hiernächst ob, sich ganz gründlich von 
der Zulänglichkeit der Kenntnisse des Examinanden zu überzeugen; allein es wird 
ihnen auch zur Pflicht gemacht, der Zeit derselben zu schonen, und durchaus'nicht 
zu gestatten, daß die Prüfung ein Vorwand werde, die Gesellen lange mit ausge 
sucht schwierigen Aufgaben zu beschäftigen, damit diesen während der Dauer der 
Prüfung nicht alle Gelegenheit zum Erwerb genommen wird, und 'sie nicht in die 
Verlegenheit gerathen, einen Theil des Gcldvorraths aufzuzehren, dessen sie bei der 
Gründung ihres Etablissements so nöthig bedürfen. - 
§. 7. 
4 
Auch sind dieselben ausdrücklich dafür verantwortlich,, daß bei den Prüfungen 
»der bei Besichtigung der Probearbciten und des Probcbaues, die sonst wohl höchst 
mißbräuchlich cingeschlichcne Darreichung von Speisen, Getränken und andern Er 
frischungen gänzlich wegfalle, und sollen die Verwandten und Freunde, die sich der 
gleichen Kosten freiwillig, und sogar gegen die Vorstellungen der Kommissorien 
gemacht hätten, sie schlechterdings von dieser Verantwortlichkeit nicht befreien. 
Sic sind vielmehr verpflichtet, die Prüfung oder Besichtigung sofort einzustellen, 
wenn auch nur ein solches Anmuthen dabei statt fände. 
$. 8. - . . 
Die Kommission soll unter dem Vorwände, daß schon Brunnen-und Röhr- 
machcr genug in der Gegend vorhanden wären, Niemanden die Prüfung verwei 
gern oder erschweren. Ucbcrhaupt darf sie Niemand aus irgend einem andern 
Grunde, als wegen im Tentamen offenbar bewiesener Unfähigkeit, die Zulassung 
zur Prüfung verweigern. Ist der Examinandus.in dem Grade bescholten, daß ihm 
nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesetze, und namentlich des Edikts voin 
2tcn November 1810, der Gcwcrbschcin wahrscheinlich' versagt werden würde, oder 
;:. will
	        
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