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Berlin, den 26. September 1821.
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Bekanntmachung des Rönigl. Ministeriums für Handel, Gewerbe
und Bauwesen.
Instruktion, wonach in sämmtlichen Provinzen des Staats die Prüfung der
Personen geschehen soll, welche den selbstständigen Betrieb als Brunnen- und
Röhrmacher verlangen
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Zimmergewerke
Allerhöchsten.
für die Maurer- und
Prüfung der Brunnen- und Röhrmacher, nur daß statt
Gewerbe selbstständig betreibenden Maurer oder Zimmerleute, hier ein oder zwek
Brunnen- und Röhrmacher, welche schon vollkommen dazu geeignet seyn müssen, ihr
Gewerbe selbstständig auszuüben, der Kommission beigegeben werden.
Die sich zur Prüfung meldenden Gesellen werden, nachdem sie die etwa erlang
ten Atteste und eine Bescheinigung ihres Lebenslaufs eingesandt haben, an einem zu
vor zu bestimmenden Tage vor die Kommission beschiedcn und rentirt, ob sie lesen,
schreiben, rechnen, und so viel zeichnen können, daß von ihnen eine gute Ausarbei-
rung der ihnen zu machenden Aufgabe zu erwarten ist, auch ob sie die ihnen vorgeleg
ten Zeichnungen verstehen und erklären können, damit sie, im Fall ihnen diese Vor-
kenntuisse fehlen, ihre Zeit bei den Probcarbciten nicht unnüHerwcise verschwenden.
Denjenigen, welche wegen offenbarer Unzulänglichkeit ihrer Vorkenntnisse bei der
vorerwähnten vorläufigen Prüfung zurückgewiesen werden müssen, soll das Besuchen
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