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Volume No 30, 19. September 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Mittels-Person befördert, soll, ohne Rücksicht auf den- dabei beabsichtigten 
Gewinn, für jedes durch seine Mitwirkung verkaufte fremde Lotterie-Loos eine 
fiskalische Strafe von Dreihundert Thalern erlegen.. 
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§. 3. 
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sich beikommen 
zu bereifen, und Loose auswärtige 
Polizeibehörde festgenommen werden 
im Unvermögensfall aber Ein- bis 
lassen, Unsere Provinzen 
abzusehen, sollen von der 
stimmte Strafe entrichten, 
Zweijahr 
§. 4. 
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Wer ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats öffentliche Lotterien 
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innerhalb Landes unternimmt, Glücksbuden errichtet, oder öffentliche Aüsspie« 
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lungcn unbeweglicher oder beweglicher Gegenstände veranstaltet, sott, ohne Rück 
sicht auf den Betrag des Einsatzes zur Lotterie, oder auf den größer» oder 
geringern Werth der auszuspielenden Gegenstände, eine siskakische Strafe von 
Dreihundert Thalern erlegen, und außerdem den doppelten Betrag des bei der 
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Lotterie oder der Ausspielung, gezogenen Dortheils an die Armenkasse des Orts 
entrichten. 
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f. 5. 
Don allen vorstehend §. 1. bis 4. bestimmten fiskalischen. Geldstrafen erhält 
der Denunziant die Hälfte." 
Berlin, den Uten September 1821. 
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No. Io. 
Bekanntmachung 
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Sämmtlichen Untergerichten im Departement des Königlichen Kammergerichts 
wird aufgegeben: in Fällen, wo bei denselben auf Akten, welche bei dem Reichskam- 
Wetzlar 
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Bezug genommen wird, wegen deren 
Avokatkon bei dem Königlichen Kammergerichre Dorbeschtidung nachzusuchen. 
Berlin den 2. September 1821. 
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