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Mittels-Person befördert, soll, ohne Rücksicht auf den- dabei beabsichtigten
Gewinn, für jedes durch seine Mitwirkung verkaufte fremde Lotterie-Loos eine
fiskalische Strafe von Dreihundert Thalern erlegen..
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§. 3.
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sich beikommen
zu bereifen, und Loose auswärtige
Polizeibehörde festgenommen werden
im Unvermögensfall aber Ein- bis
lassen, Unsere Provinzen
abzusehen, sollen von der
stimmte Strafe entrichten,
Zweijahr
§. 4.
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Wer ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats öffentliche Lotterien
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innerhalb Landes unternimmt, Glücksbuden errichtet, oder öffentliche Aüsspie«
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lungcn unbeweglicher oder beweglicher Gegenstände veranstaltet, sott, ohne Rück
sicht auf den Betrag des Einsatzes zur Lotterie, oder auf den größer» oder
geringern Werth der auszuspielenden Gegenstände, eine siskakische Strafe von
Dreihundert Thalern erlegen, und außerdem den doppelten Betrag des bei der
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Lotterie oder der Ausspielung, gezogenen Dortheils an die Armenkasse des Orts
entrichten.
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f. 5.
Don allen vorstehend §. 1. bis 4. bestimmten fiskalischen. Geldstrafen erhält
der Denunziant die Hälfte."
Berlin, den Uten September 1821.
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No. Io.
Bekanntmachung
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Sämmtlichen Untergerichten im Departement des Königlichen Kammergerichts
wird aufgegeben: in Fällen, wo bei denselben auf Akten, welche bei dem Reichskam-
Wetzlar
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Bezug genommen wird, wegen deren
Avokatkon bei dem Königlichen Kammergerichre Dorbeschtidung nachzusuchen.
Berlin den 2. September 1821.
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