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§. 3.
Auch sind dieselben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß bei den Prüfungen
oder bei Besichtigung der Probearbeiten und des Probebaus, die sonst wohl höchst
mißbräuchlich eingeschlichene Darreichung von Speisen/ Getränken und andern
Erfrischungen gänzlich wegfalle, und soll der Vorwand, daß der Examinand oder
seine Verwandten und Freunde sich dergleichen Kosten freiwillig, und sogar gegen
die Vorstellungen der Kommissarien, gemacht Hatten, sie schlechterdings von dieser
Verantwortlichkeit nicht befreien. Sie sind vielmehr verpstichret, die Prüfung oder
Besichtigung sofort einzustellen, wenn ein solches höchst unanständiges Anmuthcn
dabei Statt ßndet.
§. 9.
Die Kommission kann.unter dem Vorwände, daß schon Zimmermekster genug
in der Gegend vorhanden wären, Niemand die Prüfung verweigern oder erschwe
ren. Ueberhaupt darf sie Niemand aus irgend einem andern Grunde, als wegen
im Tentamen offenbar bewiesener Unfähigkeit, oder wegen eines solchen Grades von
Bescholtenheit, wobei ihm nach §. 20. der Städteordnung das Bürgerrecht unbe
dingt versagt werden muß, die Zulassung zur Prüfung verweigern.
§. 10.
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Das Examinalions - Protokoll wird der Regierung'eingereicht, in welcher als
dann die Baudirektorcn zu beurtheilen haben, ob nach dem vorliegenden Erfolge
der Prüfung der Geprüfte das Meisterrecht verdiene oder nicht. Im Fall derselbe
bestanden iss, wird von der Regierung das Attest ausgestellt, und in demselben
jedesmal nach Beschaffenheit des Examinations-Protokolls, die Qualisikatkon des
Geprüften ausführlich angegeben und möglichst genau ausgedrückt, in welchen Bau
gegenständen er sich besonders geschickt bewiesen, und in welchen er nur unvoll-
komnrene Fertigkeit gezeigt hat.
§. 11.
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Jeder,. welcher Meister werden will, hat sich vorher bei der Prüfuugs-Kom
mission zu melden. Wo nach der besondern Provinzialverfassung die Gewinnung
des zünftigen Mcisterrcchts zum selbstständigen Betrieb des Zimmerhandwerks nock-
unbedingt erforderlich ist, verweis t ihn die Kommission nach erfolgter Anmeldung
an