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Volume No 30, 19. September 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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§. 3. 
Auch sind dieselben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß bei den Prüfungen 
oder bei Besichtigung der Probearbeiten und des Probebaus, die sonst wohl höchst 
mißbräuchlich eingeschlichene Darreichung von Speisen/ Getränken und andern 
Erfrischungen gänzlich wegfalle, und soll der Vorwand, daß der Examinand oder 
seine Verwandten und Freunde sich dergleichen Kosten freiwillig, und sogar gegen 
die Vorstellungen der Kommissarien, gemacht Hatten, sie schlechterdings von dieser 
Verantwortlichkeit nicht befreien. Sie sind vielmehr verpstichret, die Prüfung oder 
Besichtigung sofort einzustellen, wenn ein solches höchst unanständiges Anmuthcn 
dabei Statt ßndet. 
§. 9. 
Die Kommission kann.unter dem Vorwände, daß schon Zimmermekster genug 
in der Gegend vorhanden wären, Niemand die Prüfung verweigern oder erschwe 
ren. Ueberhaupt darf sie Niemand aus irgend einem andern Grunde, als wegen 
im Tentamen offenbar bewiesener Unfähigkeit, oder wegen eines solchen Grades von 
Bescholtenheit, wobei ihm nach §. 20. der Städteordnung das Bürgerrecht unbe 
dingt versagt werden muß, die Zulassung zur Prüfung verweigern. 
§. 10. 
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Das Examinalions - Protokoll wird der Regierung'eingereicht, in welcher als 
dann die Baudirektorcn zu beurtheilen haben, ob nach dem vorliegenden Erfolge 
der Prüfung der Geprüfte das Meisterrecht verdiene oder nicht. Im Fall derselbe 
bestanden iss, wird von der Regierung das Attest ausgestellt, und in demselben 
jedesmal nach Beschaffenheit des Examinations-Protokolls, die Qualisikatkon des 
Geprüften ausführlich angegeben und möglichst genau ausgedrückt, in welchen Bau 
gegenständen er sich besonders geschickt bewiesen, und in welchen er nur unvoll- 
komnrene Fertigkeit gezeigt hat. 
§. 11. 
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Jeder,. welcher Meister werden will, hat sich vorher bei der Prüfuugs-Kom 
mission zu melden. Wo nach der besondern Provinzialverfassung die Gewinnung 
des zünftigen Mcisterrcchts zum selbstständigen Betrieb des Zimmerhandwerks nock- 
unbedingt erforderlich ist, verweis t ihn die Kommission nach erfolgter Anmeldung 
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