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§. a.
Die Gegenstände, worüber der Zimmermann geprüft werden muß, und wor
auf die ihm zu machenden Fragen sich beziehen müssen, sind folgende:
a) woran die gute Beschaffenheit des Holzes unter den verschiedenen vorkommen
den Umständen zu erkennen, und was in Absicht des Fällens des Holzes und
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seiner Dauer zu bemerken ist;
b) wie die Konstruktion eines liegenden Bohlen - und Balkenrostcs, eines Pfahl
rostes, einer Spundwand re. geschehen müsse;
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c) worin die Einrichtung der einfachsten Maschinen zur Ausschöpfung des Wüs-
sers bestehr; :<<•'
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cl) wie eine Ramme richtig zu bauen, aufzustellen, und anzuwenden ist;
e) wie gewöhnliche und gesprengte Wände verbunden werden;
s) wie sich die einfachsten Verbindungsarcen der einzelnen Verbandstücke von
einander unterscheiden, und wie sie aussehen; z. B. das Verkämmen, Blat-
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ren, Versetzen, Zapfen, Verzahnen, Verdübeln rc.;
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g) wie diese Verbindungsarren bei Vertrumpfungen, Verschwellungen, Verschiff-
rungcn, bei Trägern und Unrcrzügen auszuführen sind;
b) wie Treppen, Dachverbände, Glockenstühle, Thürme rc. ausgeführt werden.
Zn Gegenden, wo Wasserbauten Häufig vorkommen, sind die Examinanden
auch zu befragen, wie Schleusenthore, Schleusendrempel und Erdanker zu
verbinden sind;
j) wie Reparaturen bei abgefaulten Balkenköpfen, Brückenjochen, Unterschwellen
der Gebäude rc. auszuführen sind;
k) wie beim Absteifen in verschiedenen Fällen verfahren werden müsse, welcher
Vorrichtungen man sich dazu bediene;
l) wie verbundene Gerüste eingerichtet und benutzt werden; desgleichen worin
die Vorrichtungen zum Herausschaffen der Baustücke und die Hebewerkzeuge
bestehen und wie sie angewandt werden müssen;
in) worin die polizeilichen Verordnungen rücksichtlich feuersicherer Bauart rc.
bestehen;
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n) Fragen über Fälle, wo die Zimmerarbeiten mit den Mauerarbkiten kollidiren.