158
Bekanntmachung des Dchmgl. Ministeriums für Handel, Gewerbe
.' * 1 '' w :- . - - ’ ? . i ; ‘ -
I >
4
und Bauwesen.
Instruktion, wonach in sämmtlichen Provinzen des Staats die Prüfung der
ZimmergeseUcn, welche Meister zu werden verlangen, geschehen soll.
Die Prüfung derjenigen ZimmergeseUcn, welche als Meister ihr Gewerbe treiben
wollen, ist durch die Allerhöchste Kabinctsordre vom 25sten April d. I. naher be
stimmt worden, weshalb hiernach die Prüfungs-Kommissionen dem §. 99. des Ge
setzes vom 7ten September 1811. gemäß, mit nachstehenden Vorschriften versehen
werden, welche, vom Tage der Publikation an, bei den Prüfungen der Zimmer-
Gesellen allein, und ohne Bezug auf die früheren Verordnungen
/
Richtschnur
sollen
Die bestätigte Prüfungs - Kommission, bestehend aus dem Polizei-Dirigenten,
oder sonst einem dazu besonders geeigneten Mitgliede der Polizeibehörde des Orts,
einem oder zweien Baubeamtcn und zweien oder dreien Gcwerksmeistern, versamm-
s, L. 'j | , • , N ‘ I '
lct sich monatlich wenigstens einmal, um sich über die zu ihrer Bestimmung gehö
rigen Gegenstände mit einander zu berathen und darin die nöthige Einheit und Ord
nung zu erhalten, die zu den Prüfungen nöthigen Einleitungen zu treffen, und die
Prüfungen selbst abzuhalten. Es werden zu dem Ende die Gesellen, oder über
haupt die das Meisterrecht suchenden Personen, welche die Prüfting schriftlich mir
Einsendung ihrer erlangten Atteste und der Beschreibung ihres bisherigen Lebens
laufs, nachgesucht haben, an diesem Tage hinbeschicden und tentirt, ob sie lesen,
schreiben, rechnen, und so viel zeichnen können, daß von ihnen eine gute Aus
arbeitung der Aufgaben zu erwarten ist, und ob sie die ihnen vorgelegte Zeichnung
verstehen und erklären können, damit sie, im Fall ihnen diese Vorkennrnisse man
geln, ihre Zeit bei den Probearbeiten nicht unnützer Weise verschwenden.
Insbesondere soll darauf gehalten werden, daß die zum Meistcrrcchte sich mel
denden Personen, im Verhältniß ihrer sonstigen Ausbildung, auch merkwürdige
Gebäude mit Aufmerksamkeit gesehen, und an Orten, wo vorzüglich gutgebaut
wird, einige Zeit gearbeitet haben. Denjenigen, welche wegen offenbarer Unzu
länglichkeit ihrer Vorkenntnisse bei der vorerwähnten vorläufigen Prüfung zurück
gewiesen werden müssen, soll dies Bildungsmirtel, welches an Orten, wo Pro-
vinzial-Kunst- und Bauhandwerksschulen vorhanden sind, am zweckmäßigsten mit
diesen zugleich benutzt werden kann, vorzüglich empfohlen werden.
Ueber das Tentamen wird ein Examinations-Protokoll aufgenommen, und
solches, im Fall eines ungünstigen Ausfalls, an demselben Tage geschlossen, im ent-
gegen-
1