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Volume No 30, 19. September 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Bekanntmachung des Dchmgl. Ministeriums für Handel, Gewerbe 
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und Bauwesen. 
Instruktion, wonach in sämmtlichen Provinzen des Staats die Prüfung der 
ZimmergeseUcn, welche Meister zu werden verlangen, geschehen soll. 
Die Prüfung derjenigen ZimmergeseUcn, welche als Meister ihr Gewerbe treiben 
wollen, ist durch die Allerhöchste Kabinctsordre vom 25sten April d. I. naher be 
stimmt worden, weshalb hiernach die Prüfungs-Kommissionen dem §. 99. des Ge 
setzes vom 7ten September 1811. gemäß, mit nachstehenden Vorschriften versehen 
werden, welche, vom Tage der Publikation an, bei den Prüfungen der Zimmer- 
Gesellen allein, und ohne Bezug auf die früheren Verordnungen 
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Richtschnur 
sollen 
Die bestätigte Prüfungs - Kommission, bestehend aus dem Polizei-Dirigenten, 
oder sonst einem dazu besonders geeigneten Mitgliede der Polizeibehörde des Orts, 
einem oder zweien Baubeamtcn und zweien oder dreien Gcwerksmeistern, versamm- 
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lct sich monatlich wenigstens einmal, um sich über die zu ihrer Bestimmung gehö 
rigen Gegenstände mit einander zu berathen und darin die nöthige Einheit und Ord 
nung zu erhalten, die zu den Prüfungen nöthigen Einleitungen zu treffen, und die 
Prüfungen selbst abzuhalten. Es werden zu dem Ende die Gesellen, oder über 
haupt die das Meisterrecht suchenden Personen, welche die Prüfting schriftlich mir 
Einsendung ihrer erlangten Atteste und der Beschreibung ihres bisherigen Lebens 
laufs, nachgesucht haben, an diesem Tage hinbeschicden und tentirt, ob sie lesen, 
schreiben, rechnen, und so viel zeichnen können, daß von ihnen eine gute Aus 
arbeitung der Aufgaben zu erwarten ist, und ob sie die ihnen vorgelegte Zeichnung 
verstehen und erklären können, damit sie, im Fall ihnen diese Vorkennrnisse man 
geln, ihre Zeit bei den Probearbeiten nicht unnützer Weise verschwenden. 
Insbesondere soll darauf gehalten werden, daß die zum Meistcrrcchte sich mel 
denden Personen, im Verhältniß ihrer sonstigen Ausbildung, auch merkwürdige 
Gebäude mit Aufmerksamkeit gesehen, und an Orten, wo vorzüglich gutgebaut 
wird, einige Zeit gearbeitet haben. Denjenigen, welche wegen offenbarer Unzu 
länglichkeit ihrer Vorkenntnisse bei der vorerwähnten vorläufigen Prüfung zurück 
gewiesen werden müssen, soll dies Bildungsmirtel, welches an Orten, wo Pro- 
vinzial-Kunst- und Bauhandwerksschulen vorhanden sind, am zweckmäßigsten mit 
diesen zugleich benutzt werden kann, vorzüglich empfohlen werden. 
Ueber das Tentamen wird ein Examinations-Protokoll aufgenommen, und 
solches, im Fall eines ungünstigen Ausfalls, an demselben Tage geschlossen, im ent- 
gegen- 
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