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Volume No 29, 12. September 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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No. 71. 
Betreffend 
den Servis 
der als Rech- 
nunasfubrer 
biensileisieu- 
den Feldwe 
bel. 
No. 72. 
Trauungen 
aeschiedener 
Eheleute be 
treffend. 
U. 
nachweisen, daß sie wenigstens zwei Jahre sang bei einem oder mehreren gesetzskch 
geprüften Maurermeistern, zur Zufriedenheit derselben gearbeitet haben. 
Berlin, den 28sten Juni 1821. 
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Der Minister für Handel, Gewerbe und Bauwesen. 
Graf von Bülow. 
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Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen 
Regierung zu Berlin. 
Durch Verfügung des Königs. Kriegs »Ministen! vom lOtenl). M- ist fest» 
gesetzt worden, daß bei denjenigen Truppenteilen, wo die Stelle des rechnungs 
führenden Offiziers nicht besetzt ist, dem als Rechnungsführer dkenstlcistenoen 
Feldwebel der Offizier »Servis zusteht, welches hierdurch zur öffentlichen Kennt» 
niß gebracht wird. 
Berlin, den I7ren August 1821. 
Den sämmtlichen Herrn Pfarrern unseres Departements wird hierdurch zur 
Nachachrung bekannt gemacht: daß, nach einer Festsetzung des Königs. Justiz« 
Minifterii, Einwohner derjenigen Provinzen des Staats, wo noch jetzt das 
französische Recht zur Anwendung kommt, wenn ihre Ehe daselbst zufolge rich, 
terlichen Ausspruchs getrennt worden, auch außerhalb jener Provinzen für eine 
zweite Ehe nur dann getraut werden dürfen, wenn sie eine von dem betreffenden 
Civilstands« Beamten ertheilte Ausfertigung über die statrgefundene Eintragung 
der schließlichen Scheidung in das dafür bestimmte Register vorgelegt haben, 
und, falls die wieder heirarhende Person ihr Domkckl noch in den gedachten Pro 
vinzen haben sollte, nur dann mit der Trauung verfahren werden dürfe, wenn 
zugleich die Bescheinigung über die durch den Artikel 63. des Code civil vor 
geschriebene zweimalige Bekanntmachung der beabsichtigten neuen Verbindung 
durch den Civilstands «Beamten nachgewiesen wird. 
Berlin, den 24sten August 1821.
	        
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