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No. 71.
Betreffend
den Servis
der als Rech-
nunasfubrer
biensileisieu-
den Feldwe
bel.
No. 72.
Trauungen
aeschiedener
Eheleute be
treffend.
U.
nachweisen, daß sie wenigstens zwei Jahre sang bei einem oder mehreren gesetzskch
geprüften Maurermeistern, zur Zufriedenheit derselben gearbeitet haben.
Berlin, den 28sten Juni 1821.
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Der Minister für Handel, Gewerbe und Bauwesen.
Graf von Bülow.
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Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen
Regierung zu Berlin.
Durch Verfügung des Königs. Kriegs »Ministen! vom lOtenl). M- ist fest»
gesetzt worden, daß bei denjenigen Truppenteilen, wo die Stelle des rechnungs
führenden Offiziers nicht besetzt ist, dem als Rechnungsführer dkenstlcistenoen
Feldwebel der Offizier »Servis zusteht, welches hierdurch zur öffentlichen Kennt»
niß gebracht wird.
Berlin, den I7ren August 1821.
Den sämmtlichen Herrn Pfarrern unseres Departements wird hierdurch zur
Nachachrung bekannt gemacht: daß, nach einer Festsetzung des Königs. Justiz«
Minifterii, Einwohner derjenigen Provinzen des Staats, wo noch jetzt das
französische Recht zur Anwendung kommt, wenn ihre Ehe daselbst zufolge rich,
terlichen Ausspruchs getrennt worden, auch außerhalb jener Provinzen für eine
zweite Ehe nur dann getraut werden dürfen, wenn sie eine von dem betreffenden
Civilstands« Beamten ertheilte Ausfertigung über die statrgefundene Eintragung
der schließlichen Scheidung in das dafür bestimmte Register vorgelegt haben,
und, falls die wieder heirarhende Person ihr Domkckl noch in den gedachten Pro
vinzen haben sollte, nur dann mit der Trauung verfahren werden dürfe, wenn
zugleich die Bescheinigung über die durch den Artikel 63. des Code civil vor
geschriebene zweimalige Bekanntmachung der beabsichtigten neuen Verbindung
durch den Civilstands «Beamten nachgewiesen wird.
Berlin, den 24sten August 1821.