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Die Kommission kann unter dem Vorwände, daß schon Maurermeister genug
in der Gegend vorhanden waren, Niemand die Prüfung verweigern oder erschweren.
Ilcberhaupt darf sie Niemand, aus irgend einem andern Grunde, als wegen im
Tenramen offenbar bewiesener Unfähigkeit, oder wegen eines solchen Grades von
Bescholrenhcit, mobei ihm nach §. 20. der Stadteordnung das Bürgerrecht unbe
dingt versagt werden mu ß, die Zulassung zur Prüfung verweigern.
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Das Epamknarions - Protokoll wird der Regierung eingereicht, bei welcher
alsdann die Baudirektoren zu beurtheilen haben, ob nach dem vorliegenden Erfolge
der Prüfung der Geprüfte das Meisterrecht verdiene oder nicht. Im Fall derselbe
in der Prüfung bestanden ist, wird von der Regierung das Attest ausgestellt, darin
muß aber jedesmal, nach Beschaffenheit des Eraminarions-Protokolls, die Quali
fikation des Geprüften ausführlich angegeben, und möglichst genau bestimmt werden,
in welchen Baugcgenständen er sich besonders und in welchen weniger geschickt und
zuverlässig bewiesen habe? u ■
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§. ia.
Jeder welcher Meister werden will, hat sich vorher bei der Prüfungs-Kom
mission zu melden. Wo nach der besondern Provinzial-Verfassung die Gewinnung
des zünftigen Meisterrechts zum selbständigen.Betrieb des Maurerhandwerks noch
unbedingt erforderlich ist, verweist ihn die Kommission, nach erfolgter Anmeldung,
an die Zunft, um bei dieser zuvörderst zu leisten, was die Jnnungsartikel fordern.
Auch da, wo nach den geltenden Gesehen zwar noch Maurergewerke, jeboch nicht
mehr mit ausschließlichen Berechtigungen bestehen, werden diejenigen zu gleichen
Zwecken an die Zunft gewiesen, welche ans freier Wahl das zünftige Meisterrecht
erlangen wollen, worüber sich zu erklären, ihnen bei der Anmeldung obliegt. In
beiden Fällen wird der Prüfung, welche sodann die Zunft mit dem Aufzunehmen
den vornimmt, ein Baubeamter als Sachverständiger, Seitens der Prüfungs-
Kommission zugeordnet.
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Jeder, der sich zur Prüfung meldet, zahlt dafür fünf Thaler ExaminationSr
welche
§. 12.
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Diejenigen Maurer, welche nach dem Gesetz vom 7ten September 1811.
§. 101. einen Gewerbeschein auf Mauerflick-Arbeit suchen wollen, bedürfen
der vorstehenden Prüfung nicht; und es ist zureichend, wenn sie durch Atteste
nach-