— 147 —
§. S.
Sobald die beendigte Probearbeit eingesandt ist, zirkulirt sie unter sämmtliche
Mitglieder der Kommission, und wird in der nächsten Versammlung geprüft, in«
dem die von den einzelnen Mitgliedern zu machenden Bemerkungen vorgetragen,
und diese so wie der Beschluß in das Protokoll aufgenommen werden.
Hierauf wird zur mündlichen Prüfung des Examinanden geschritten, und die
ihm vorgelegten Fragen, so wie seine Antworten werden ebenfalls in die Verhand
lung aufgenommen.
§. 4.
Die Gegenstände worüber der Maurer geprüft werden muß, und worauf sich
die ihm zu machenden Fragen beziehen sollen, sind folgende:
a) wie die Untersuchung des Baugrunds geschehen müsse, welche Werkzeuge dazu
dienen, welche Kennzeichen man sich bei dieser Beurtheilung bediene, um sich
von der Beschaffenheit und Festigkeit des Baugrunds zu überzeugen;
b) wie die Starke der Mauern nach Maaßgabe ihrer Höhe gebräuchlich ist;
c) wie die Stärke der Widerlagen, die Dicke der Gewvlbebogen, die Zubereitung
und Aufstellung der Lehrbogcn nach praktischen Regeln geschehen müsse;
ck) worin die verschiedenen Verbände bei Mauern von Feld« und Mauersteinen,
bei Schornstcinröhren, Feuerungen, Rauchmänrcln, Gewölben, schcitrcchtc
Bogen, Stichkappen rc. re. bestehen;
e) wie Ziegeldächer, Dachluken, Rinnen, Hohlkehlen, Forste und Grade was
serdicht eingedeckt werden müssen;
s) wie gerohrte Decken, Gesimse, sowohl am Aeußern als Innern gemauert und
gezogen, wie die Chablonen dazu eingerichtet werden müssen, wie ungemauertc
Gesimse zu konstruiren sind;
g) wie Sandstein« und andere Sreinhammer «Arbeiten beim Versehen, Ver
mauern und Vergießen behandelt werden müssen;
si) wie ein Gebäude auf der Baustelle abgesteckt, wie die Lehren, Stichmaaße,
Eintheilungslatten eingerichtet, und wie die Gerüste aufgestellt werden müssen;
i) wie die zu den Maurerarbeiten gehörigen Materialien rücksichrlich ihrer Güte
beurtheilt werden; wie ihre zweckmäßige Zubereitung geschieht, besonders wie
ein tüchtiger Mörtel, Cement und Wasserkitt zu bereiten ist;
k) worin die polizeilichen Verordnungen rücksichtlkch feuersicherer Bauart bestehen;
X 2 I) Fra«