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Arbeiten nicht unnützer Weise verschwenden. Insbesondere soll darauf gehalten
werden, daß die zum Meistcrrcchtc sich meldenden Personen, im Verhältnisse ihrer
sonstigen Ausbildung, auch merkwürdige Gebäude mit Aufmerksamkeit gesehen, und
an Orten, wo vorzüglich gut gebaut wird, einige Zeit gearbeitet haben. Den
jenigen, welche wegen offenbarer Unzulänglichkeit ihrer Vorkenntnisse bei der vor
erwähnten vorläufigen Prüfung zurückgewiesen werden müssen, soll dies Bildungs-
Mittel, welches an Orten, wo Provinzial-Kunst- und Bauhandwcrksschulen vor
handen sind, am zweckmäßigsten mir diesen zugleich benutzt werden kann, vorzüglich
empfohlen werden. Gleich beim Tentamen wird ein Examinations-Protokoll auf
genommen, welches im Fall der Zurückweisung an demselben Tage geschlossen, oder
im entgegengesetzten Fall während des ganzen Verlaufs des Examens fortgesetzt
wird.
§. 2.
Wird nach §. 1. durch die vorläufige Prüfung ein Geselle zum Meisterstück
zugelassen zu werden, qualificirt befunden, so erhält er eine Probearbeit zum Ent
werfen und Zeichnen wichtiger Hauptstücke eines Gebäudes, die er unter der Auf
sicht eines Meisters zu bearbeiten hat, und wobei die Baubeamtcn von Zeit zu Zeit
die Milaufsicht übernehmen. Bei der Bestimmung der Aufgabe ist das, was Sache
eines Baumeisters ist, sorgfältig von dem zu unterscheiden, was für den eigent
lichen Gewerksmeister gehört, und cs müssen von letzterem nie Einrichtungen zu
ganzen Gebäuden oder deren äußeren und inneren Verzierungen, Noch Anlagen,
die die Arbeiten anderer Gewerke erfordern, verlangt werden, sondern es ist zu
reichend, wenn der Maurergeselle zu den ihm angegebenen Einrichtungen einiger
Gebäude, als: gewöhnlicher Wohngebäude, und größerer öffentlichen Gebäude,
Kirchen und Thürme, den Grundriß und die Profile mir den vorkommenden Ge
wölben und Feucrungsanlagen richtig auszuzeichnen versteht, und wenn er im
Stande ist, dergleichen Haupttheile eines Gebäudes und ihre richtige Konstruktion,
z. D. die Fundament- und andern Mauern, die Bogenstellungcn, die Eindeckungen
der Dächer, die Gewölbe, die Feucrungsanlagen, die Gesimse re. rc. durch Zeich
nungen detaillirt zu entwickeln. Hierdurch kann sich die Kommission völlig über
zeugen, ob sich der Examinand die Sache bildlich vorzustellen vermag.
Der Examinand muß ferner einen Anschlag berechnen von den Kosten des
Arbeitslohnes, und der erforderlichen Materialien zur Maurerarbeit bei dem ihm
zur Probearbeit gegebenen, oder bei einem andern Baugegenstande, worüber ihm
die Zeichnungen gegeben werden. Die Arbeit ist zugleich nach Tagewerken zu be
rechnen, um prüfen zu können, ob der Geselle das Detail seiner Arbeit richtig be
urtheilt, und damit, wenn die Tage mit dem üblichen Lohn multiplicirt werden,
sein Ucberschlag in aller Art zureiche.
Die aufgegebenen Probearbeiten werden in das Protokoll eingetragen.
$. 3.