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Volume No 29, 12. September 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Arbeiten nicht unnützer Weise verschwenden. Insbesondere soll darauf gehalten 
werden, daß die zum Meistcrrcchtc sich meldenden Personen, im Verhältnisse ihrer 
sonstigen Ausbildung, auch merkwürdige Gebäude mit Aufmerksamkeit gesehen, und 
an Orten, wo vorzüglich gut gebaut wird, einige Zeit gearbeitet haben. Den 
jenigen, welche wegen offenbarer Unzulänglichkeit ihrer Vorkenntnisse bei der vor 
erwähnten vorläufigen Prüfung zurückgewiesen werden müssen, soll dies Bildungs- 
Mittel, welches an Orten, wo Provinzial-Kunst- und Bauhandwcrksschulen vor 
handen sind, am zweckmäßigsten mir diesen zugleich benutzt werden kann, vorzüglich 
empfohlen werden. Gleich beim Tentamen wird ein Examinations-Protokoll auf 
genommen, welches im Fall der Zurückweisung an demselben Tage geschlossen, oder 
im entgegengesetzten Fall während des ganzen Verlaufs des Examens fortgesetzt 
wird. 
§. 2. 
Wird nach §. 1. durch die vorläufige Prüfung ein Geselle zum Meisterstück 
zugelassen zu werden, qualificirt befunden, so erhält er eine Probearbeit zum Ent 
werfen und Zeichnen wichtiger Hauptstücke eines Gebäudes, die er unter der Auf 
sicht eines Meisters zu bearbeiten hat, und wobei die Baubeamtcn von Zeit zu Zeit 
die Milaufsicht übernehmen. Bei der Bestimmung der Aufgabe ist das, was Sache 
eines Baumeisters ist, sorgfältig von dem zu unterscheiden, was für den eigent 
lichen Gewerksmeister gehört, und cs müssen von letzterem nie Einrichtungen zu 
ganzen Gebäuden oder deren äußeren und inneren Verzierungen, Noch Anlagen, 
die die Arbeiten anderer Gewerke erfordern, verlangt werden, sondern es ist zu 
reichend, wenn der Maurergeselle zu den ihm angegebenen Einrichtungen einiger 
Gebäude, als: gewöhnlicher Wohngebäude, und größerer öffentlichen Gebäude, 
Kirchen und Thürme, den Grundriß und die Profile mir den vorkommenden Ge 
wölben und Feucrungsanlagen richtig auszuzeichnen versteht, und wenn er im 
Stande ist, dergleichen Haupttheile eines Gebäudes und ihre richtige Konstruktion, 
z. D. die Fundament- und andern Mauern, die Bogenstellungcn, die Eindeckungen 
der Dächer, die Gewölbe, die Feucrungsanlagen, die Gesimse re. rc. durch Zeich 
nungen detaillirt zu entwickeln. Hierdurch kann sich die Kommission völlig über 
zeugen, ob sich der Examinand die Sache bildlich vorzustellen vermag. 
Der Examinand muß ferner einen Anschlag berechnen von den Kosten des 
Arbeitslohnes, und der erforderlichen Materialien zur Maurerarbeit bei dem ihm 
zur Probearbeit gegebenen, oder bei einem andern Baugegenstande, worüber ihm 
die Zeichnungen gegeben werden. Die Arbeit ist zugleich nach Tagewerken zu be 
rechnen, um prüfen zu können, ob der Geselle das Detail seiner Arbeit richtig be 
urtheilt, und damit, wenn die Tage mit dem üblichen Lohn multiplicirt werden, 
sein Ucberschlag in aller Art zureiche. 
Die aufgegebenen Probearbeiten werden in das Protokoll eingetragen. 
$. 3.
	        
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