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Volume No 28, 5. September 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Ut Anmesduug an die Zunft, um bei dieser zuvörderst zu leisten, was die Jnnungs- 
artikei fordern. Auch da, wo nach den geltenden Gesetzen zwar noch Mühlcnwcrkö- 
Verfertiger-Gewerke, jedoch nicht mehr mit ausschließlichen Berechtigungen, beste 
hen, werden diejenigen zu gleichen Zwecken an die Zunft gewiesen, welche aus freier 
Wahl das zünftige Meisterrccht erlangen wollen, worüber sich zu erklären ihnen bei 
der Anmeldung obliegt. Zn beiden Fallen wird der Prüfung, welche sodann die 
Zunft mit dem Aufzunehmenden vornimmt, ein Baubeamter, als Sachvcrständi- 
ge.r, Seitens der Prüfungs-Kommission zugeordnet. 
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§. . 10.' 
Jeder, der sich zur Prüfung Melder, zahlt dafür Fünf Thaler Examinations- 
Gebühren, welche unter die Mitglieder dev-Kommission vertheilt werden. 
Berlin, den 28sten Juni 1821. 
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Der Minister für Handel, Gewerbe und Bauwesen. 
Graf von Bülow. 
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Bekanntmachung öds Röniglichen 
präfldll der Provinz 
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Brandenburg. 
Das Königl. Ober-Censur-Kollegium hat unterm lOten d. Mts. bestimmt: 
1) daß dem Ober-Consistorial-Rath Nolte als Censor der pädagogischen Schrif 
ten nicht blos alle, 'die Theorie der Erziehung und des Unterrichts betreffende 
Schriften, alle zum Gebrauche der Jugend erscheinende Lesebücher, und alle 
Lehrbücher ohne Rücksicht auf deren sonstigen Inhalt, sondern auch alle für aka 
demische Vorlesungen bestimmte Schriften, die Ausgaben der Klassiker, welche 
zunächst für die Jugend bestimmt sind, die Musterzeichnungen und Anleitun 
gen zur'Kalligraphie, alle philologische Schriften und die hier erscheinenden 
Schülprogramme zur Censur vorgelegt werden mrissen; 
2) daß der Geschäftskreis des Censors der politischen Schriften, Geheimen Raths 
Jo uffroy, von der Bestimmung des Begriffs Politik abhängig sei; daher 
darunter nicht blos alles, auf dys völkerrechtliche und überhaupt gegenseitige 
Verhältniß der Staaten Bezügliche, sondern auch der ganze Inbegriff der so 
genannten Staatßwissenschaften, also Staatsrechts-, Sraatswkssenschafts-, 
und Staatsklugheicslehxe, verstanden werden müsse, und daß die mit der Zeit 
geschichte sich beschäftigenden Schriften kn so fern zu dem Ressort des politk, 
schen Censors gehören, als die Geschichte darin in Bezug auf Politik (im an 
gegebenen Sinne) behandelt wird. 
Berlin, den I7cen August 1821.' 
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