Path:
Volume No 28, 5. September 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

140 
§. 6. * - , ^ 
Otuch sind dieselben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß bei den Prüfungen, 
oder bei Besichtigung der Probearbeiten, die sonst wohl höchst mißbräuchlich einge 
schlichene Darreichung von Speisen, Getränken und andern Erfrischungen gänzlich 
wegfalle, und soll der Vorwand, daß der Examinand, oder seine Verwandten und 
Freunde sich dergleichen Kosten freiwillig, und sogar gegen die Vorstellungen der 
Kommissarien, gemacht hätten, sie schlechterdings von dieser Verantwortlichkeit 
nicht befreien. Sie sind vielmehr verpflichtet, die Prüfung oder Besichtigung so 
fort einzustellen, wenn auch nur ein solches Anmuthen dabei statt fände. 
§. 7. 
Die Kommission soll unter dem Vorwände, daß schon Mühlcnwerkmcister 
genug in der Gegend vorhanden waren, Niemanden die Prüfung verweigern, oder 
erschweren. Ucberhaupt darf sie Niemand, aus irgend einem andern Grunde, als 
wegen im Tentamen offenbar bewiesener Unfähigkeit, die Zulassung zur Prüfung 
verweigern. 
Ist der Examinand in einem solchen Grade beschossen, daß ihm nach den all 
gemeinen Bestimmungen der Gesetze, und namentlich des Edikts vom 2ren Novem 
ber 1810, der Gewerbeschein wahrscheinlich versagt werden würde, oder will der 
selbe sich in einer Stadt ansetzen, und ist seine Führung von der Art gewesen, daß 
ihm, nach dem $. 20. der Srädteordnung, das Bürgerrecht unbedingt versagt wer 
den muß, so ist die Kommission, ehe sie mit der Prüfung den Anfang macht, ver 
pflichtet, zuvörderst der Regierung darüber Anzeige zu machen, und deren Bestim 
mung über die Zu - oder Unzulässigkeit des Gesuchs des Examinanden, zur Prüfung 
gelassen zu werden, zu erwarten. 
§.8. 
Das Examinations-Protokoll wird der Regierung eingereicht, wo alsdann die 
Bau-Direktoren zu beurtheilen haben, ob, nach dem vorliegenden Erfolge der P>.ü- 
fung, dem Geprüften die Befugniß, das Gewerbe selbstständig betreiben zu dürfen, 
gewährt werden könne oder nicht. Im Fall derselbe so bestanden ist, daß er wenig 
stens die Konstruktion eines Mühlenwcrks von den obengenannten sehr genau kennt, 
auch die hierzu gehörigen Prüfungsfragen zu beantworten gewußt hat, wird von 
der Regierung das Attest ausgestellt, worin aber jedesmal, nach Beschaffenheit des 
Examinations-Protokolls, die Qualifikation des Geprüften ausführlich angegeben 
und möglichst genau ausgedrückt werden muß, in welchen Mühlenbau-Gegcnstandcn 
(X sich besonders, und in welchen? weniger geschickt bewiesen hat. 
§. 9. . 
Jeder, welcher Meister werden will, hak sich vorher bei der Prüfungs-Kom 
mission zu melden. Wo nach der besondern Provknzialvcrfassung die Gewinnung 
des zünftigen Meksterrcchts zum selbstständigen Betrieb des Mühlenwerksverfertigcr- 
Handwcrks noch unbedingt erforderlich ist, verweist ihn die Kommission nach erfolg 
ter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.