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§. 6. * - , ^
Otuch sind dieselben ausdrücklich verantwortlich dafür, daß bei den Prüfungen,
oder bei Besichtigung der Probearbeiten, die sonst wohl höchst mißbräuchlich einge
schlichene Darreichung von Speisen, Getränken und andern Erfrischungen gänzlich
wegfalle, und soll der Vorwand, daß der Examinand, oder seine Verwandten und
Freunde sich dergleichen Kosten freiwillig, und sogar gegen die Vorstellungen der
Kommissarien, gemacht hätten, sie schlechterdings von dieser Verantwortlichkeit
nicht befreien. Sie sind vielmehr verpflichtet, die Prüfung oder Besichtigung so
fort einzustellen, wenn auch nur ein solches Anmuthen dabei statt fände.
§. 7.
Die Kommission soll unter dem Vorwände, daß schon Mühlcnwerkmcister
genug in der Gegend vorhanden waren, Niemanden die Prüfung verweigern, oder
erschweren. Ucberhaupt darf sie Niemand, aus irgend einem andern Grunde, als
wegen im Tentamen offenbar bewiesener Unfähigkeit, die Zulassung zur Prüfung
verweigern.
Ist der Examinand in einem solchen Grade beschossen, daß ihm nach den all
gemeinen Bestimmungen der Gesetze, und namentlich des Edikts vom 2ren Novem
ber 1810, der Gewerbeschein wahrscheinlich versagt werden würde, oder will der
selbe sich in einer Stadt ansetzen, und ist seine Führung von der Art gewesen, daß
ihm, nach dem $. 20. der Srädteordnung, das Bürgerrecht unbedingt versagt wer
den muß, so ist die Kommission, ehe sie mit der Prüfung den Anfang macht, ver
pflichtet, zuvörderst der Regierung darüber Anzeige zu machen, und deren Bestim
mung über die Zu - oder Unzulässigkeit des Gesuchs des Examinanden, zur Prüfung
gelassen zu werden, zu erwarten.
§.8.
Das Examinations-Protokoll wird der Regierung eingereicht, wo alsdann die
Bau-Direktoren zu beurtheilen haben, ob, nach dem vorliegenden Erfolge der P>.ü-
fung, dem Geprüften die Befugniß, das Gewerbe selbstständig betreiben zu dürfen,
gewährt werden könne oder nicht. Im Fall derselbe so bestanden ist, daß er wenig
stens die Konstruktion eines Mühlenwcrks von den obengenannten sehr genau kennt,
auch die hierzu gehörigen Prüfungsfragen zu beantworten gewußt hat, wird von
der Regierung das Attest ausgestellt, worin aber jedesmal, nach Beschaffenheit des
Examinations-Protokolls, die Qualifikation des Geprüften ausführlich angegeben
und möglichst genau ausgedrückt werden muß, in welchen Mühlenbau-Gegcnstandcn
(X sich besonders, und in welchen? weniger geschickt bewiesen hat.
§. 9. .
Jeder, welcher Meister werden will, hak sich vorher bei der Prüfungs-Kom
mission zu melden. Wo nach der besondern Provknzialvcrfassung die Gewinnung
des zünftigen Meksterrcchts zum selbstständigen Betrieb des Mühlenwerksverfertigcr-
Handwcrks noch unbedingt erforderlich ist, verweist ihn die Kommission nach erfolg
ter