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Volume No 28, 5. September 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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2) oder: 
a) Oelmühlen, 
b) Walkmühlen, 
c) Schnupftabacksmühlen, 
d) Lohmühlen mit Stampfen, und 
e) Hirsemühlen, 
welche durch die Kraft des Wassers, oder durch die Kraft des Windes, oder auch 
durch Thiere, oder durch Menschen in Bewegung gesetzt werden, zu konstruircn 
versteht. 
Hiernächst wird dem Examinanden folgende Probearbekt ertheilt, und zwar 
im ersten Falle: 
Zeichnungen und Anschläge von den Kosten und Baumaterialien einer Mühle mit 
drei Mahlgängen, welche auf die feinste Mahlart eingerichtet sind, oder von einer 
Holzschncidcmühle, oder einer Graupenmühle, oder einer Papiermühle und 
im zweiten Falle: 
Zeichnungen und Anschläge von den Kosten und Baumaterialien von einer Oclmühle, 
oder von einer Walkmühle, oder von einer Schnupfrabacksmühle, anzufertigen. 
Die Grundrisse und Profile sind nach einem Maaßstabe, den Fuß zu | oder 
\ Zoll zu zeichnen. Diejenigen Theile aber, welche sich nach diesen Maaßstaben 
nicht deutlich genug darstellen lassen, müssen besonders, nach einem größer» Maaß 
stabe gezeichnet, oder Modelle davon angefertigt werden. 
Die im Anschlage aufzuführende Arbeit ist nach Tagewerken zu berechnen, da 
mit geprüft werden kann, ob der Examinand das Detail seiner Arbeit richtig be 
urtheilt, und damit, wenn die Tage mit den üblichen Lohn multiplicirt werden, 
sein Ueberschlag in aller Art zureiche. 
Die Ausarbeitungen dieser Zeichnungen und Anschläge müssen unter der Auf 
sicht eines bei der Kommission befindlichen gehörig qualificirlcn Mühlenwcrk-Verfer 
tigers geschehen, wobei die Baubeamtcn von Zeit zu Zeit die Mitaufsicht übernehmen. 
Die aufgegebenen Probearbeiten werden in das Protokoll eingetragen. 
I * • • 
§. 3. 
Sobald die beendigten Probearbektcn eingesandt sind, circuliren sie unter 
sämmtlichen Mitgliedern der Kommission, und werden darauf in der nächsten Ver 
sammlung geprüft, indem die von den einzelnen Mitgliedern zu machenden Bemer 
kungen vorgetragen, und diese, so wie der Beschluß, in das Protokoll aufgenom 
men werden. Hierauf wird zur mündlichen Prüfung des Examinanden geschritten, 
und die ihm vorgelegten Fragen, so wie seine Antworten, werden ebenfalls in die 
Verhandlungen aufgenommen. 
$. 4. > 
Die Gegenstände, worüber der Examinand zu prüfen ist, und worauf die ihm 
zu machenden Fragen sich beziehen müssen, können besonders in Folgenden und meh- 
rern ähnlichen bestehen: 
)( 2 1. Prü-
	        
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