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2) oder:
a) Oelmühlen,
b) Walkmühlen,
c) Schnupftabacksmühlen,
d) Lohmühlen mit Stampfen, und
e) Hirsemühlen,
welche durch die Kraft des Wassers, oder durch die Kraft des Windes, oder auch
durch Thiere, oder durch Menschen in Bewegung gesetzt werden, zu konstruircn
versteht.
Hiernächst wird dem Examinanden folgende Probearbekt ertheilt, und zwar
im ersten Falle:
Zeichnungen und Anschläge von den Kosten und Baumaterialien einer Mühle mit
drei Mahlgängen, welche auf die feinste Mahlart eingerichtet sind, oder von einer
Holzschncidcmühle, oder einer Graupenmühle, oder einer Papiermühle und
im zweiten Falle:
Zeichnungen und Anschläge von den Kosten und Baumaterialien von einer Oclmühle,
oder von einer Walkmühle, oder von einer Schnupfrabacksmühle, anzufertigen.
Die Grundrisse und Profile sind nach einem Maaßstabe, den Fuß zu | oder
\ Zoll zu zeichnen. Diejenigen Theile aber, welche sich nach diesen Maaßstaben
nicht deutlich genug darstellen lassen, müssen besonders, nach einem größer» Maaß
stabe gezeichnet, oder Modelle davon angefertigt werden.
Die im Anschlage aufzuführende Arbeit ist nach Tagewerken zu berechnen, da
mit geprüft werden kann, ob der Examinand das Detail seiner Arbeit richtig be
urtheilt, und damit, wenn die Tage mit den üblichen Lohn multiplicirt werden,
sein Ueberschlag in aller Art zureiche.
Die Ausarbeitungen dieser Zeichnungen und Anschläge müssen unter der Auf
sicht eines bei der Kommission befindlichen gehörig qualificirlcn Mühlenwcrk-Verfer
tigers geschehen, wobei die Baubeamtcn von Zeit zu Zeit die Mitaufsicht übernehmen.
Die aufgegebenen Probearbeiten werden in das Protokoll eingetragen.
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§. 3.
Sobald die beendigten Probearbektcn eingesandt sind, circuliren sie unter
sämmtlichen Mitgliedern der Kommission, und werden darauf in der nächsten Ver
sammlung geprüft, indem die von den einzelnen Mitgliedern zu machenden Bemer
kungen vorgetragen, und diese, so wie der Beschluß, in das Protokoll aufgenom
men werden. Hierauf wird zur mündlichen Prüfung des Examinanden geschritten,
und die ihm vorgelegten Fragen, so wie seine Antworten, werden ebenfalls in die
Verhandlungen aufgenommen.
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Die Gegenstände, worüber der Examinand zu prüfen ist, und worauf die ihm
zu machenden Fragen sich beziehen müssen, können besonders in Folgenden und meh-
rern ähnlichen bestehen:
)( 2 1. Prü-