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Volume No 28, 5. September 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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ihrer Bestimmung mit einander zu berathen, und darin die nöthige Einheit und 
Ordnung zu erhalten, die zu den Prüfungen nöthigen Einleitungen zu treffen, und 
die Prüfungen selvst abzuhalten. 
Es werden zu dem Ende die den selbstständigen Betrieb des gedachten Gewer 
bes wünschenden Personen, welche die Prüfung schriftlich bei Einsendung ihrer er 
haltenen Atteste und der Beschreibung ihres Lebenslaufs nachgesucht haben, an 
diesem Tage hinbcschiedcn und tenrirt: ob sie lesen, schreiben, rechnen, die Flache 
eines Quadrats, Dreiecks und Zirkels finden, und so viel Zeichnen können, daß 
von ihnen eine gute Ausarbeitung der ihnen zu machenden Aufgaben zu erwarten ist, 
auch ob sie die ihnen vorgelegten Zeichnungen verstehen und erklären können, damit 
sie, im Fall ihnen die nöthigen Vorkenntnissc mangeln, ihre Zeit bei den Probe- 
arbeiten nicht unnützcrweise verschwenden. 
Gründliche Kenntnisse der Arithmetik, Geometrie, Trigonometrie, Statik, 
Hydrostatik, Acrometrie, Mechanik, Hydrodynamik und Physik, welche zu den 
vorzüglichsten Hülfswisscnschaften eines Baumeisters gehören, dürfen von den Exa 
minanden nicht gefordert werden. 
Insbesondere soll aber darauf gehalten werden, daß die zur Erlangung der 
Bcfugniss zum selbstständigen Gewerbebetriebe sich meldenden Personen, im Ver 
hältniß ihrer sonstigen Ausbildung, auch merkwürdige Mühlenwerke und andre Ma 
schinen mir Aufmerksamkeit gesehen, und an Orten, wo vorzüglich gut gearbeitet 
wird, einige Zeit in Arbeit gestanden haben. Denjenigen, welche wegen offenbarer 
Unzulänglichkeit ihrer Vorkenntnisse bei der vorerwähnten vorläufigen Prüfung 
zurückgewiesen werden müssen, soll dies Bildungsmittcl, welches an Orten, wo 
Provinzial- Kunst- und Bauhandwerks-Schulen vorhanden sind, oder noch entstehen, 
am zweckmäßigsten mit diesen zugleich benutzt werden kann, vorzüglich empfohlen 
werden. . ~ • • 
Gleich beim Tcnramcn wird ein Examinations - Protokoll angelegt, welches, 
im Fall des Nichtsbestehens, an demselben Tage geschlossen, oder, im entgegen 
gesetzten Falle, während des ganzen Verlaufs des Examens fortgesetzt wird. 
§. 2. 
Da von demjenigen, welcher nach §. 1. zum selbstständigen Betriebe des in 
Rede stehenden Gewerbes qualificirt befunden worden, nicht zu verlangen ist, daß 
ihm die Konstruktion von allen verschiedenen Mühlenwerken genau bekannt sey, so 
ist es hinlänglich, wenn er 
1) entweder: 
a) Getreidemahlmühlen, 
b) Holzschncidemühlen, 
c) Graupenmühlen, 
d) Lohmühlen mit Mühlensteinen und 
<0 Papiermühlen, 
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2) oder:
	        
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