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ihrer Bestimmung mit einander zu berathen, und darin die nöthige Einheit und
Ordnung zu erhalten, die zu den Prüfungen nöthigen Einleitungen zu treffen, und
die Prüfungen selvst abzuhalten.
Es werden zu dem Ende die den selbstständigen Betrieb des gedachten Gewer
bes wünschenden Personen, welche die Prüfung schriftlich bei Einsendung ihrer er
haltenen Atteste und der Beschreibung ihres Lebenslaufs nachgesucht haben, an
diesem Tage hinbcschiedcn und tenrirt: ob sie lesen, schreiben, rechnen, die Flache
eines Quadrats, Dreiecks und Zirkels finden, und so viel Zeichnen können, daß
von ihnen eine gute Ausarbeitung der ihnen zu machenden Aufgaben zu erwarten ist,
auch ob sie die ihnen vorgelegten Zeichnungen verstehen und erklären können, damit
sie, im Fall ihnen die nöthigen Vorkenntnissc mangeln, ihre Zeit bei den Probe-
arbeiten nicht unnützcrweise verschwenden.
Gründliche Kenntnisse der Arithmetik, Geometrie, Trigonometrie, Statik,
Hydrostatik, Acrometrie, Mechanik, Hydrodynamik und Physik, welche zu den
vorzüglichsten Hülfswisscnschaften eines Baumeisters gehören, dürfen von den Exa
minanden nicht gefordert werden.
Insbesondere soll aber darauf gehalten werden, daß die zur Erlangung der
Bcfugniss zum selbstständigen Gewerbebetriebe sich meldenden Personen, im Ver
hältniß ihrer sonstigen Ausbildung, auch merkwürdige Mühlenwerke und andre Ma
schinen mir Aufmerksamkeit gesehen, und an Orten, wo vorzüglich gut gearbeitet
wird, einige Zeit in Arbeit gestanden haben. Denjenigen, welche wegen offenbarer
Unzulänglichkeit ihrer Vorkenntnisse bei der vorerwähnten vorläufigen Prüfung
zurückgewiesen werden müssen, soll dies Bildungsmittcl, welches an Orten, wo
Provinzial- Kunst- und Bauhandwerks-Schulen vorhanden sind, oder noch entstehen,
am zweckmäßigsten mit diesen zugleich benutzt werden kann, vorzüglich empfohlen
werden. . ~ • •
Gleich beim Tcnramcn wird ein Examinations - Protokoll angelegt, welches,
im Fall des Nichtsbestehens, an demselben Tage geschlossen, oder, im entgegen
gesetzten Falle, während des ganzen Verlaufs des Examens fortgesetzt wird.
§. 2.
Da von demjenigen, welcher nach §. 1. zum selbstständigen Betriebe des in
Rede stehenden Gewerbes qualificirt befunden worden, nicht zu verlangen ist, daß
ihm die Konstruktion von allen verschiedenen Mühlenwerken genau bekannt sey, so
ist es hinlänglich, wenn er
1) entweder:
a) Getreidemahlmühlen,
b) Holzschncidemühlen,
c) Graupenmühlen,
d) Lohmühlen mit Mühlensteinen und
<0 Papiermühlen,
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2) oder: