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Berlin, den 5. September 1821.
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Allgemeine Gesetzsammlung.
12fe Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthält unter
No. 666. Die Allerhöchste Kabinets, Order vom 23sten August 1821, betref-
send die Königliche Sanction der päpstlichen Bulle, 6. 6. Rom den
löten Zuli c. g.
Bekanntmachung des Aönigl. Ministeriums für Handel, Gewerbe
und Bauwesen.
Instruktion, nach welcher in sämmtlichen Provinzen des Staats die Prüfung
derjenigen, welche Mühlenwerk - Verfertiger (auch Mühlenzeuqmacher, Müh-
lenschirr-Verfertiger und Mühlcnörzte geriannt) zu werden verlangen, und ihr
Gewerbe selbstständig betreiben wollen, geschehen soll.
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Die Prüfung derjenigen, welche als Mühlenwerk - Verfertiger ihr Gewerbe
selbstständig treiben wollen, ist durch die ÄllerhöchsteKabiuetSordre vom 25sten April'
d. I. näher bestimmt worden, weshalb hiernach die Prüfungs-Kommissionen, dem
§. 99. des Gesetzes vom 7ren September 1811. gemäß, mit nachfolgenden Vor
schriften versehen werden, welche vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an,
allein zur Richtschnur des Prüfungsverfahrens dienen sollen.
§. 1. '
Die bestätigte Prüfungs-Kommission, aus dem Polizei-Dirigenten, oder
einem sonst dazu besonders geeigneten Mitgliedc der Polizei-Behörde des betreffen
den Orts, einem oder zweien Baubeamten, und zweien oder dreien zum selbststän
digen Betriebe des erwähnten Gewerbes geeigneten Personen bestehend, versammelt
sich monatlich wenigstens einmal, um sich über die sämmtlichen Angelegenheiten
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