Path:
Volume No 27, 22. August 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

130 
die Pässe werden von diesem Beamten gezeichnet.. Der Schiffsführer, 
welcher den obigen Anordnungen i» irgend einem Punkte zuwiderhandelt, 
bezahlt für jeden Reisenden, der in der Liste gar nicht oder unrichtig auf 
geführt ist, eine Geldstrafe von 100,000 Reis (250 Fl. nach dcm 20 Fl. 
Fuß), und wird außerdem verhaftet, uin bei erschwerenden Umstanden noch 
schärfer'bestraft zu werden. 
3) Jeder Reisende ist gehalten, sogleich nach der Landung kn IVio - Janeiro, 
bei dem General-Intendanten der Polizei persönlich seinen Paß zu über 
geben; in den übrigen Haftn aber dem Kommandanten des Platzes. Der 
Conrravenienr hiergegen wird verhaftet. 
Nor der Disiiarion können nur ausgeschifft werden: 
a) Couriere, welche Briefe für den Ort der Landung bringen, und 
b) Personen, die einen von einem Königs. Portugisisch-Brasilischen Mi 
nister oder Staats-Sekretair unterzeichneten Kabinecspaß haben, der 
sie zu unverzüglicher Ausschiffung berechtigt.' 
Diese Pässe har der Schiffsführer dcm Beamten, der das Schiff 
visilirt, nachher zu übergeben. 
4) Wer mit keinem gültigen Paß versehen ist, darf ohne besondere Erlaubniß 
» m * * # 1 
eines Königlichen Ministers - Staacssekretairs nicht an das Land gelassen 
werden. Der Contravenicnc zahlt 100,000 Reis Geldstrafe, und bleibt bis 
zu seiner Abreise im Verhaft. 
5) Zur Abreise nach dem Auslande oder einer anderen Provinz ist in der 
Hauptstadt ein von einem Königlichen Minister und Staarsftkrerair unter 
zeichneter Paß nöthig, kn der Provinz aber muß dieser Paß von dem dor 
tigen Gouverneur unterzeichnet seyn. Ein solcher Paß wird nur auf ein 
Zeugniß des General-Intendanten oder seines Delegirten gegeben. 
Der Reisende, welcher, gegen diese Verordnung, ohne den gehörigen Paß 
abzureisen versucht, wird im Betrerungsfalle verhaftet, erlegt eine Geld 
buße von 80,000 Reis, und wird bei erschwerenden Umständen noch stren 
ger bestraft. 
6) Diese Verordnung tritt mit dem isten Juni 1821 kn Gültigkeit und 
Kraft. 
Berlin, den 6ten August 1821. 
Durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.