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die Pässe werden von diesem Beamten gezeichnet.. Der Schiffsführer,
welcher den obigen Anordnungen i» irgend einem Punkte zuwiderhandelt,
bezahlt für jeden Reisenden, der in der Liste gar nicht oder unrichtig auf
geführt ist, eine Geldstrafe von 100,000 Reis (250 Fl. nach dcm 20 Fl.
Fuß), und wird außerdem verhaftet, uin bei erschwerenden Umstanden noch
schärfer'bestraft zu werden.
3) Jeder Reisende ist gehalten, sogleich nach der Landung kn IVio - Janeiro,
bei dem General-Intendanten der Polizei persönlich seinen Paß zu über
geben; in den übrigen Haftn aber dem Kommandanten des Platzes. Der
Conrravenienr hiergegen wird verhaftet.
Nor der Disiiarion können nur ausgeschifft werden:
a) Couriere, welche Briefe für den Ort der Landung bringen, und
b) Personen, die einen von einem Königs. Portugisisch-Brasilischen Mi
nister oder Staats-Sekretair unterzeichneten Kabinecspaß haben, der
sie zu unverzüglicher Ausschiffung berechtigt.'
Diese Pässe har der Schiffsführer dcm Beamten, der das Schiff
visilirt, nachher zu übergeben.
4) Wer mit keinem gültigen Paß versehen ist, darf ohne besondere Erlaubniß
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eines Königlichen Ministers - Staacssekretairs nicht an das Land gelassen
werden. Der Contravenicnc zahlt 100,000 Reis Geldstrafe, und bleibt bis
zu seiner Abreise im Verhaft.
5) Zur Abreise nach dem Auslande oder einer anderen Provinz ist in der
Hauptstadt ein von einem Königlichen Minister und Staarsftkrerair unter
zeichneter Paß nöthig, kn der Provinz aber muß dieser Paß von dem dor
tigen Gouverneur unterzeichnet seyn. Ein solcher Paß wird nur auf ein
Zeugniß des General-Intendanten oder seines Delegirten gegeben.
Der Reisende, welcher, gegen diese Verordnung, ohne den gehörigen Paß
abzureisen versucht, wird im Betrerungsfalle verhaftet, erlegt eine Geld
buße von 80,000 Reis, und wird bei erschwerenden Umständen noch stren
ger bestraft.
6) Diese Verordnung tritt mit dem isten Juni 1821 kn Gültigkeit und
Kraft.
Berlin, den 6ten August 1821.
Durch