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No. 60.
Hass-Angele-
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welcher die Absicht hat, ins Ausland zu reisen, kn den Fallen, in welchen über,
haupr die Lokalbehörden zur Errheilung von Ausgangspassen befugt sind, und
deren Bewilligung nicht an das Königliche Ministerium des Innern und der Po
lizei oder an die Regierung zu verweisen ist, den Ausgangspaß von der Polizei-
Wohnorts
4 •
demgemäß, sämmtliche Polizeibehörden
Verwaltungsbezirks näher zu instruiren.
- Berlin, dev JL3te« 2uni 1820.
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Ministerium des Innern und der Polizei. Vite Abtheilung.
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An
K a m p H.
die Königliche Regierung hier
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Vorstehende Ministerin!, Verfügung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
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Berlin, den 29sten Juni 1821.
Die Königliche Regierung zu Posen hat, um dem der öffentlichen Sicher,
heit gefährlichen Herumstreifen der unbemittelten Juden Schranken zu setzen, be
reits unrerm 2ten Februar 1820 durch ihr Amtsblatt den mit Errheilung von
Pässen beauftragten Behörden ihres Verwaltungsbezirks folgende Vorschriften
gegeben: ..... .
1) sollen dergleichen Juden überhaupt keine Pässe erhalten, wenn sie nicht
überzeugend darrhun können, an dem Orte, wohin sie reisen, ein nam,
Haftes Geschäft zu haben, und mit den nöthigen Geldmitteln zur Reise
versehen zu seyn;
2) sind in den Passe» der Ziveck und das Ziel ihrer Reise ausdrücklich zu
bemerken;
3) muß in dem Paß eine genaue Reiseroute vorgeschrieben, und dem Paß-
Inhaber eröffnet werden, so wie demselben auch anzudeuten und ebenfalls
im Passe zu bemerken ist, daß der Reisende, wenn er von der Route
abweicht, und den Paß -nicht in jeder Stadt und in jedem Nachtquartier
visiren läßt, als Vagabonde arretirt und bestraft werden soll;
4) die unbestimmte Erklärung, ein Unterkommen suchen oder Besuche bei
Freunden abstatten zu wollen,, darf nur dann als hinreichender Grund
V X .
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