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hat nur die Absicht
missarien ermangelt
es in den Gegenden, wo es an Justiz-Com,
r
Parcheien, der
Untergerichten
persönliche
unmöglich ist, Gelegenheit zu geben, einen Stellvertreter zu finden, und
dessen Renumcracion von der succumbirenden Parrhei ersetzt, zu fordern.
Die Bestimmung des Anhangs zur Prozeßordnung §. 138. hat solche
Modifikationen getroffen, welche das Letztere unmöglich gemacht haben.
Nur um diesen Uebclstand kn dem erstgedachten Falle zu verhüten, ist die
Einrichtung getroffen, ein für allemal solche richterliche Personen zu be
zeichnen, welchen es nachgelassen wird, abwesende, oder am Erscheine»
vor Gericht verhinderte Partheien, gleich den Justiz-Commissarien zu ver
treten, wenn es an solchen fehler. Es folgt aber hieraus, daß die dazu
erwählten richterlichen Personen
2) nie, wie auch das Publicatum vom 4ten Januar d. I. besagt, bei den
Gerichten, bei denen sie angestellt sind, wenn das Gericht auch aus
mehreren Personen bestehet, als Vertreter der Partheicn auftreten
können; •
i>) nie Mandata von ihren Gerichts-Eingesessenen, noch gegen dieselben
annehmen dürfen, und
c) daß die Ertheilung der Befugnkß zur Uebernahme solcher Geschäfte,
zu jeder Zeit revocabel ist, und kein Recht auf eine Entschädigung
oder Beibehaltung begründen kann,
bekannt gemacht, um sich nach dessen Inhalte zu achten.
Berlin, am 7ten Juny 1821.
Polt*